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Urteil

8 K 2038/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0818.8K2038.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen ein gegen ihn ergangenes Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG. Mit Bescheid vom 06. Juli 2023 untersagte die Kreispolizeibehörde C. dem Kläger den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition und forderte ihn auf entsprechende Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder der Polizei zur Vernichtung zu überlassen (Nr. 1). Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung dieses Waffenverbot an (Nr. 2). Der Kläger sei in der Vergangenheit als auch in aktuellen Vorgängen immer wieder mit massiv rassistischen und fremdenfeindlichen Verhaltensweisen aufgefallen. Auch vor Bedrohungen, gegenüber Personen die seinen Werten nicht entsprechen, schrecke er nicht zurück. Besonders die am 09. Oktober 2022 begangene gefährliche Körperverletzung belege das bei Kläger mangelhaft ausgeprägte Bewusstsein über Recht und Ordnung. Vielmehr liege eine Verachtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung vor. Zudem belegten die Teilnahme an Veranstaltungen von Parteien und Vereinigungen, die rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen nachgehen, die Unterstützung der gewaltsamen Durchsetzung dieser Bestrebungen durch den Kläger. Die zum Teil geschlossenen Veranstaltungen belegten die Exklusivität seiner Kontakte in entsprechende Personenkreise und keine zufälligen Aufenthalte an den Ortschaften der Veranstaltungen. Der Besitz von (erlaubnisfreien) Waffen sei damit in keinster Weise zu vereinbaren. Zudem sei die Annahme begründet, dass der Kläger Waffen leichtfertig oder missbräuchlich verwenden werde. Es sei zu befürchten, dass er zur Durchsetzung politischer Ideologien oder eigener Überzeugung ggfs. auch auf Waffen zurückgreifen und dabei die Vorgaben des Waffengesetzes missachten, mithin Waffen missbräuchlich verwenden wird. Der Kläger verfolge auch Ziele, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. Der Kläger hat am 07. August 2023 die vorliegende Klage erhoben. Er sei Opfer von Polizei- und Behördenwillkür. Die Anordnung eines Verbots für den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition verletze den Kläger in seinem unantastbaren Grundrecht aus Artikel 1 Abs. 1 GG, weil es ihn praktisch „wehrlos“ und „ehrlos“ mache. Dieselbe Anordnung verletze den Kläger auch in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG, weil es ihn – losgelöst von der „Wehrlosigkeit“ – auch in seiner Handlungsfreiheit, Waffen zu erwerben, sie zu besitzen, sie zu sammeln und sich an ihnen zu erfreuen, unverhältnismäßig einschränke. Er habe Waffen oder Munition noch nie rechtswidrig oder gar „kriminell“ verwendet. An der Auseinandersetzung in der Detmolder Innenstand sei der Kläger nicht aktiv beteiligt gewesen. Die weiteren vorgeworfenen Verfehlungen sollten nicht überdramatisiert werden. Es seien Verfehlungen, die dem jugendlichen Alter und dem Konsum von Alkohol zugerechnet werden könnten, keine auf politische Indoktrinierung beruhenden. Schon gar nicht dokumentierten diese eine persistierende Gewaltbereitschaft. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06. Juli 2023 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger in diversen polizeilichen Vorgängen als Tatverdächtiger beteiligt sei. Vorgeworfen werde ihm u.a. gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Volksverhetzung und Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher. Weiterhin sei der Kläger als politisch motiviert kriminelle Person einschlägig dem Verfassungs- und Staatsschutz bekannt. Bei der am 09. Oktober 2022 begangenen gefährlichen Körperverletzung habe der Kläger an den Knöcheln verstärkte Handschuhe getragen, was zu erheblichen Verletzungen bei dem Opfer führte. Durch den Gesetzgeber werde das Vorhandensein der Zuverlässigkeit ohne Weiteres vorausgesetzt, bis sich Gegenteiliges erweist. Bei dem erlassenen Verbot über den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition könne zudem keinesfalls von Willkür oder einem Eingriff in die Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 GG gesprochen werden, da durch die im Bescheid vom 06. Juli 2023 angegebenen Sachverhalte die erforderliche Zuverlässigkeit bei dem Kläger zweifelsfrei nicht mehr vorliege. Das grundsätzliche Vertrauen des Staates in eine volljährige Person hinsichtlich des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen, habe der Kläger selbst verwirkt. Die Tatsache, dass das Skandieren verfassungsfeindlicher Parolen in der Öffentlichkeit als jugendtypische Verfehlung nach Alkoholgenuss bezeichnet wird, zeuge von der Uneinsichtigkeit des Klägers und seinem ausgeprägten Unrechtsbewusstsein. Insbesondere unter der Betrachtung der strafrechtlichen, persönlich-politischen und polizeilichen Vita des Klägers, könne hier vielmehr von verinnerlichten Werten und Ansichten, als von jugendtypischen Verfehlungen gesprochen werden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 07. Oktober 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Auf eine mündliche Verhandlung vom 04. April 2025 hat die Einzelrichterin die Sache vertagt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 487/24, 8 K 2036/23, 8 K 484/24, 8 K 2037/23, 8 K 485/24 und 8 K 2039/23 und der entsprechenden Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht gegenüber dem Kläger ein Waffenverbot bezüglich erlaubnisfreier Waffen ausgesprochen. Gemäß § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). Vorliegend ist der Kläger sowohl waffenrechtlich unzuverlässig und es ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten, dem Kläger den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition zu untersagen. Der Begriff der „Zuverlässigkeit“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wird hierbei von § 5 WaffG konkretisiert, auch wenn sich die abschließende Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 WaffG sodann auf erlaubnisfreie Waffen und Munition beziehen muss. Dies folgt daraus, dass der dort verwendete Begriff der „Unzuverlässigkeit“ nicht mit dem von § 5 WaffG verwendeten Begriff der Unzuverlässigkeit kongruent ist, weil Letzterer die Unzuverlässigkeit von Personen definiert, die eine Erlaubnis für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen begehren. Vgl. zur Auslegung des Begriffes der „Unzuverlässigkeit“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 24 CS 23.1872 -, juris Rn. 13. Mithin führt das Vorliegen eines Unzuverlässigkeitstatbestandes gemäß § 5 WaffG nicht automatisch auch zum Vorliegen des Tatbestandes des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. WaffG, so dass in einem zweiten Schritt stets die Frage zu beantworten ist, ob einer Person, der aufgrund einer Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG zwingend der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nicht zu gestatten oder ggf. zu untersagen wäre, auch der Umgang mit Waffen untersagt werden kann, für die es überhaupt keiner Erlaubnis bedarf. Der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (a), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa), gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (bb) oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (cc), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (c). Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts fest im rechten Spektrum verwurzelt und hat solche Vereinigung unterstützt bzw. entsprechende Bestrebungen selbst verfolgt. Insoweit führt bereits die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Z. vom 10. März 2023 (Bl. 112 ff. des Verwaltungsvorgangs) aus, dass der Kläger Sohn des bekannten rechtsextremen Ehepaars M. und T. B. sei. Er sei schon von Kindheit an in recht Strukturen eingebunden und entsprechend ideologisiert worden. Sein Vater sei Mitglied der mittlerweile verbotenen Wiking-Jugend e.V. gewesen welche laut Verbotsverfügung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil ein Wesensverwandtschaft mit der früheren NSDAP und ihrer Teilorganisation „Hitler Jugend“ aufweise. In der Wiking-Jugend sei dementsprechend die Vermittlung der nationalsozialistischen Weltanschauung bzw. nationalsozialistischer Prinzipien mit dem Ziel das derzeitige „System“ durch den nationalsozialistischen Staat zu ersetzen erfolgt. Im Weiteren sei M. B. in der nunmehr ebenfalls verbotenen „Heimattreuen Deutschen Jugend“ als Funktionär auf lokaler Ebene aktiv gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass der Kläger im Sinne dieser Organisationen erzogen und ideologisiert worden sei. Im Zuge der Auswertung des Mobiltelefons des Klägers seinen dafür bestätigende Feststellungen gemacht worden. So seien dort zahlreiche Abbildungen von Adolf Hitler, Symboliken aus der Zeit des Nationalsozialismus und verherrlichende Darstellungen von Wehrmachts- und SS-Angehörigen. Diese Abbildungen seien vom Kläger mehrfach an unterschiedliche Empfänger versandt worden. Darüber hinaus seien zahlreiche Fotos des Klägers festgestellt worden, auf welchen er mit erlaubnisfreien Waffen in bedrohlicher/ martialischer Weise posiert, was eine Affinität zu Waffen und Gewalt verdeutliche. Im Jahr 2018 habe der Kläger in Kooperation W. und P. D. und Herrn K. H. diverse Sachbeschädigungen realisiert habe. Im Zeitraum von drei Tagen seien im Stadtgebiet U. diverse Aufkleber mit massiv fremdenfeindlichen und rassistischen Inhalten festgestellt worden. Im Januar 2022 habe der Kläger diverse Schriftzüge wie „Heimatliebe“, „Zecken umnieten“, „Wiederstand“, „FCK AFA“, „Nazi Kiez“ sowie die Symboliken von Runen, Hakenkreuzen, Divisionszeichen und Ziffern wie 666 auf die Außenfassade einer Schule in U. skizziert. Im Zuge des diesbezüglich erwirkten Durchsuchungsbeschlusses seien zwei Schlagringe und ein Butterflymesser sichergestellt worden. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme in Zusammenhang mit dem Vorfall in der U. Innenstadt im Oktober 2022 seien eine kleine Armbrust, mehrere Messer, ein Teleskopschlagstock, eine Schreckschusspistole mit einer Vielzahl von dazugehöriger Munition sowie eine Axt festgestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem selbst angegeben, vor deren Verbot an Veranstaltungen der Artgemeinschaft teilgenommen zu haben. Bei der Organisation „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ (AG-GGG) handelte es sich um eine deutsche neonazistische Vereinigung mit völkischer, rassistischer, antisemitischer sowie antichristlicher Ausprägung, die als wichtige Schnittstelle der deutschen Neonaziszene fungiert (vgl. Stellungnahme des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01. Juni 2023 Bl. 175 des Verwaltungsvorgangs). Mit Wirkung vom 27. September 2023 hat die Bundesinnenministerin die AG-GGG, deren Teilorganisation „Familienwerk e.V.“ sowie sämtliche Regionalgruppen mit einem Gesamtpersonenpotenzial im niedrigen dreistelligen Bereich verboten. Grundlage für das Verbot war die Ausrichtung der Gruppierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung durch eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung. In der Begründung der Verbotsverfügung wurde insbesondere das Konzept der biologistisch definierten „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung, die damit einhergehende Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung und die Verbreitung einschlägiger Literatur über den vereinseigenen „Buchdienst“ angeführt. Ihre verfassungsfeindlichen Ziele verfolgte die AG-GGG nach Feststellung des BMI zudem in kämpferisch-aggressiver Weise in Form einer „fortwährenden Schaffung von Verfassungsfeinden“ mittels weltanschaulicher Schulungen von Mitgliedern und Anhängerinnen und Anhängern, insbesondere durch die Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen. Ziel der 1951 gegründeten AG-GGG war die Erhaltung und Förderung der eigenen „Art“, welche mit dem nationalsozialistischen Terminus der „Rasse“ gleichzusetzen ist. Als ideologische Basis dienten den Mitgliedern ein in der Satzung des Vereins enthaltenes „Artbekenntnis“ sowie ein „Sittengesetz“, deren Postulate sich am historischen Nationalsozialismus orientierten. Durch das Vereinsverbot wurde eine Organisation zerschlagen, die als wichtige Schnittstelle und Vernetzungsplattform für unterschiedliche Spektren des deutschen Rechtsextremismus fungierte. (Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat 2023 Bl. 84) Die Treffen dieser Vereinigungen wurden nach außen geschlossen abgehalten und richten sich an Mitglieder, Bezieher der Publikationen sowie geladene Gäste und deren Familien. Wie der Kläger ohne entsprechende Kontakte an solchen Veranstaltungen teilnehmen konnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr lässt die Teilnahme an diesen Veranstaltungen darauf schließen, dass der Kläger und seine Familie innerhalb des rechten Spektrums gut vernetzt und fest verwurzelt sind. Ausweislich der Stellungnahme des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Zuverlässigkeit vom 12. Juni 2023 habe der Kläger am einer Demonstration am 04. November 2022 in Z. unter dem Motto „Z. steht auf – es ist noch nicht vorbei“ der Gruppierung „Z.“ steht auf!“ teilgenommen. Unter dem Teilnehmern seien auch bekannte rechtsextremistische Protagonisten der „Identitären Bewegung“, der Burschenschaft „Normannia Nibelungen“ und der „Jungen Alternative NRW“. Darüber hinaus soll der Kläger ein vermeintliches Mitglied der Gruppierung „Westfalens Eichensöhne“ sein. Er sei auch bei der Heimattreuen Deutschen Jugend aktiv gewesen (Bl. 150 der Verwaltungsakte). Das Bundesministerium des Inneren hat mit Bekanntmachung vom 09. März 2009 die „Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V.“ (HDJ) verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe. Der seitliche Anbau des Wohnhauses der Eltern des Klägers ist als Schulungsgebäude der HDP genutzt worden. Am 20. Juni 2008 hat ein HDJ-Zeltlager auf dem Grundstück des Vaters des Klägers stattgefunden (Auswertungsbericht „Heimattreue Deutsche Jugend e.V.“ des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 04. September 2008 Bl. 87 ff. der Gerichtsakte). Am 17. Juni 2023 ist der Kläger ausweislich der Strafanzeige der Polizei Z. mit weiteren Personen in einer Grünanlage angetroffen worden, wo die Personen rechtsextremes Liedgut wie etwa „Sturmführer bei der SS“ gehört. Es seien auch Ausrufe wie „Adolf Hitler lebt“, „Neger ficken“ und „Urenkel bei der SS“ skandiert worden. In der Gesamtschau wird die feste Verwurzelung des Klägers im rechtsextremen Milieu deutlich. Diese Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 5 WaffG erstreckt sich auch auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen. Es ist zu befürchten, dass sich der Kläger aufgrund seiner Sozialisierung im rechten Spektrum und immer wiederkehrenden Kontakt zur Polizei zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner ideologische Ziele über die Vorschriften des Waffengesetzes hinwegsetzen wird. Dementsprechend war es auch zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten, dem Kläger den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition zu untersagen. Ein Waffenbesitzverbot ist dann geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -,juris Rn. 33. Die waffenrechtliche Gefährlichkeit des Klägers, aufgrund derer das ausgesprochene Besitzverbot geboten ist, ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt, weil ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit – wie bereits ausgeführt – fehlt. Es besteht die Gefahr, dass sich der Kläger zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner ideologischen Ziele auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen über die Vorschriften des Waffengesetzes hinwegsetzen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.