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Urteil

2 K 219/24.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0818.2K219.24A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2024 - Gesch.-Z.: N03 - verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2024 - Gesch.-Z.: N03 - verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Der nach eigenen Angaben am 21. September 1977 geborene Kläger zu 1., die am 21. März 1980 geborene Klägerin zu 2. und ihre Tochter, die am 4. November 2010 geborene Klägerin zu 3., besitzen die Staatsangehörigkeit des Iran. Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern des Herrn L., geboren am 6. Juni 2003. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 27. April 2023 - 2 K 915/22.A - wurde die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. März 2022 verpflichtet, dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Nachdem die Kläger am 20. August 2023 mit einem von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, stellten sie am 31. Oktober 2023 einen Asylantrag. Bei der Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf am 18. September 2023 führte der Kläger zu 1. aus, sein Sohn wohne seit zwei Jahren in Deutschland. Aufgrund dieser Entfernung habe ihre Familie unter psychischem Druck gestanden. Dieser Druck sei für seine Tochter sehr groß gewesen und sie sei sehr einsam gewesen. Seine Ehefrau und er hätten durch die Arbeit versucht, den Druck zu vergessen. Bis zur Anhörung bei der Bundespolizei hätten sie ihren Sohn besucht. Sie hätten die soziale Ordnung und das Leben in Deutschland gesehen, diese mit ihrem eigenen Land verglichen, insbesondere die Situation von Frauen. Im Hinblick auf ihre Tochter hätten sie entschieden, in Deutschland zu bleiben. Er habe Gott gebeten und nachgefragt, ob er als guter Mensch in diesem Land leben dürfe. Sie hätten am 21. August 2023 den Iran für den Besuchsaufenthalt verlassen. Unmittelbar vor ihrer Rückreise hätten sie einen Asylantrag gestellt. Im Iran habe er 26 Jahre lang als Beamter im Rathaus gearbeitet. Da sein Sohn in Deutschland lebe, sei er des Öfteren von seinen Vorgesetzten gefragt worden, warum sein Sohn in Deutschland sei. Auch seine Tochter wolle nicht im Iran leben, da sie ihr Kopftuch ausziehen wolle. Frauen würden in seinem Heimatland gezwungen, ein Kopftuch zu tragen. Seine Tochter gehöre im Iran der achtziger Generation an, die nach Freiheit suche. Die Regierung begrenze diese Freiheit. Die Generation seiner Tochter befinde sich bei politischen Fragen auf der Suche nach einer Gleichheit von Männern und Frauen. Da er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, sei ihm seine Arbeitserlaubnis entzogen worden. Wenn dies festgestellt würde, würde seiner Tochter die Erlaubnis entzogen werden, zur Schule zu gehen sowie gesellschaftliche und soziale Leistungen zu empfangen. Zur Begründung seines Asylantrags führte der Kläger zu 1. am 8. November 2023 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) u.a. aus, er sei im Iran nicht politisch engagiert gewesen. Sein Sohn sei vor zwei Jahren nach Deutschland gekommen. Durch diese Situation seien sie psychisch sehr belastet gewesen. Am meisten habe seine Tochter, die Klägerin zu 3., darunter gelitten. Vor der Ausreise seien sein Sohn und seine Tochter immer zusammen gewesen. Nach der Ausreise seines Sohnes habe sich seine Tochter sehr einsam gefühlt. Wegen der Einsamkeit sei sie durcheinandergekommen, dazu sei die Pubertät gekommen. Sein Sohn sei wegen der Konversion ausgewandert. Dies habe dazu geführt, dass sie von der Familie ausgeschlossen worden seien. Insbesondere die Familie seiner Ehefrau habe sie ausgeschlossen und sie hätten sich einsam gefühlt. Seine Ehefrau und seine Tochter hätten enorme psychische Probleme bekommen. Dies habe dazu geführt, dass auch seine Tochter sich überlegt habe, ihre Religion zu wechseln. Es gehe um die Freiheit und wie sie sich kleiden wolle und es gehe auch um den Hidschab, den sie ablegen wolle. Dadurch sei der Ausschluss aus der Familie noch extremer geworden. Seine Tochter habe sich mit ihren Mitschülern in der Schule über die Freiheit in Bezug auf Kleidung und Konversion unterhalten, ebenso im Sportverein. All dies habe nach den Unruhen im Iran nach der Ermordung von Mahsa Amini begonnen, ab dem sechsten Monat 1401. Seine Tochter habe gemeinsam mit ihren Freundinnen an den Demonstrationen teilgenommen. Die Probleme in Bezug auf seinen Sohn und seine Tochter hätten dazu geführt, dass sie sich von den Verwandten hätten distanzieren müssen. Nach den Unruhen im Iran seien Geistliche in der Schule seiner Tochter anwesend gewesen. Sie hätten politische und religiöse Themen und Themen in Bezug auf die Unruhen und den Hidschab angesprochen und Vorträge gehalten. Seine Tochter habe eine verbale Auseinandersetzung mit Geistlichen und der Schulleitung gehabt. Ein paar Mal habe die Schulleitung ihn und seine Ehefrau aufgefordert, zur Schule zu kommen. Sie hätten eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen und man habe sie aufgefordert, dass ihre Tochter die Diskussionen mit Geistlichen unterlassen solle. Die Schulleiterin sei in Tränen ausgebrochen. Sie habe gesagt, sie werde seitens der Religionsschulen unter Druck gesetzt. Es sei gefragt worden, warum die Klägerin zu 3. mit den Geistlichen so umgegangen sei. In der Schule habe es junge Mädchen gegeben, die ähnliche Gedanken gehabt hätten wie seine Tochter. Es seien Mädchen gewesen, die in den achtziger Jahren (persischer Kalender) geboren seien. Ihre Schule sei mit Gas attackiert worden. Wer dies gewesen sei, sei ihm unklar. Das Gas habe zu Atemnot bei den Schülerinnen geführt. Die Mädchen seien dadurch unfruchtbar geworden. Zwei oder dreimal sei er auf der Arbeit angerufen worden, damit er seine Tochter abhole. Er sei dann zur Schule gefahren und es seien andere Eltern anwesend gewesen, die ihre Kinder hätten abholen wollen. Dieses Problem habe sich im Jahre 1402 verschlimmert. Im dritten Monat des persischen Kalenders (Mai bis Juni 2023) hätten Prüfungen stattgefunden. Nicht alle Schülerinnen hätten an den Prüfungen teilgenommen, weil ihre Eltern nicht erlaubt hätten, dass sie zur Schule gehen. Auch sie hätten Angst um die Zukunft ihrer Tochter gehabt. Die staatlichen Servicestellen hätten solchen Mädchen wie seiner Tochter ihre Dienstleistungen nicht angeboten. Seine Tochter habe eine Verpflichtungserklärung abgeben müssen, sie als Eltern ebenso. Das Schulamt habe gemeint, wenn seine Tochter die Hidschab-Regeln nicht beachtete oder sich mit Geistlichen anlege, dürfe sie für das nächste Schuljahr nicht angemeldet werden. Da sich seine Tochter damit nicht habe abfinden wollen, hätten sie eine Verpflichtung erhalten, dass seine Tochter im nächsten Jahr nicht zur Schule gehen dürfe. Die Verwandten seiner Ehefrau arbeiteten bei einer Religionsschule. Ihr Nachbar arbeite bei den Revolutionsgarden, er heiße S.. Sein Nachbar und die Verwandten seiner Ehefrau hätten auf den psychischen Zustand seiner Tochter Bezug genommen und gedroht, dass sie sich an die Revolutionsgarden wenden würden. Seine Tochter trage keinen Hidschab. Sie hätten befürchtet, dass Kinder in diesem Alter, wenn sie bei den Revolutionsgarden seien, vielleicht nicht zurückkämen. Zudem hätten sie sexuelle Belästigungen in den Gefängnissen und bei den Revolutionsgarden befürchtet. Wenn die Kinder wieder freikämen, seien sie nicht mehr wie vorher. Deshalb hätten sie sich entschieden, ihren Wohnort zu wechseln. Die Tatsache, dass sein Sohn fern von ihnen lebe und die Situation seiner Tochter hätten dazu geführt, dass er ausgewandert sei. Sie hätten auch nicht in eine andere Stadt ziehen können. Er habe irgendwo leben wollen, wo es keine Probleme mit den Bekleidungsvorschriften gebe. Er wolle, dass seine Tochter in einem Land aufwachse, in dem die Menschenrechte respektiert würden. Im Iran habe er kurz vor der Rente gestanden. Er habe eine Wohnung gehabt und ein Auto und sei bei der Stadt fest angestellt gewesen. Er sei gezwungen gewesen, seine Sachen, seine Verwandten und seine Eltern zurückzulassen. Er habe sein Asylgesuch bei der Ausreise am 19. September 2023 am Flughafen Düsseldorf auf dem Weg nach Dubai geäußert. Nachdem sie die Passkontrollen passiert hätten, hätten sie aus Angst, dass sie nochmals mit den Problemen im Iran konfrontiert würden, entschieden, in Deutschland zu bleiben. Der Gedanke, in den Iran zurückfliegen zu müssen, sei für sie unerträglich gewesen. Während ihres Aufenthalts in Deutschland habe sich die Situation im Iran noch verschlimmert. Die Lehrer gingen nicht mehr zur Schule und würden von Geistlichen ersetzt. Seine Tochter könne deswegen nicht in der Schule bleiben. Ihre Tochter sei nicht wegen eines Schulverweises nicht mehr zur Schule gegangen, sondern sie sei Opfer des Angriffs auf die Schule zwischen April und Juni 2023 geworden. Neben der Verzichtserklärung habe es keine weiteren Konsequenzen für die Klägerin zu 3. gegeben. Die Klägerin zu 3. habe unter Atemnot, tränenden Augen und Schnupfen gelitten. Polizei, Feuerwehr und Notdienst seien gekommen. Sie seien von Shahin-Shar nach Gorgab umgezogen, da in seiner Wohnung etwas habe repariert werden müssen und sie von ihren Nachbarn weggewollt hätten. Das Problem mit den Nachbarn sei gewesen, dass sie dabei gewesen seien, junge Leute zu identifizieren und diese Informationen über Gesinnung und Verhalten an die Revolutionsgarde weiterzugeben. Wenn jemand den Hidschab ablege, falle dies im Wohnviertel auf. Sie hätten sich bei Leuten gemeldet und die Leute festgenommen. Daraufhin sei seiner Tochter jedoch nichts passiert. Er habe allerdings gesehen, dass der Nachbar so etwas gemacht habe. Alle Nachbarn hätten gesagt, man müsse auf ihn aufpassen. Das sei eindeutig gewesen. Nach einer Rückkehr in den Iran befürchtete er, keine staatlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, wie Schule, Krankenhaus, Stadtverwaltung und Sportvereine. Er wolle staatliche Dienstleistungen erhalten wie Versicherung, Internet, Telekommunikation und die Dienstleistungen, die die Stadtverwaltung anbiete. Die iranische Telekommunikationsfirma sei der Revolutionsgarde untergeordnet. Von ihnen bekomme man Internet. Die Versicherung sei staatlich. Seine Tochter habe wie er eine nationale ID-Nummer. Sie werde in Banken gesperrt. Alles was ein Mensch brauche, werde ihm entzogen. Er habe keine Probleme mit den Revolutionsgarden gehabt, aber seine Gedanken seien gegen sie gerichtet. Er sei kein Typ, der sich mit denen anlege. Die Verwandten seiner Ehefrau arbeiteten bei den Revolutionsgarden und der Polizei. Der Bruder seiner Ehefrau sei bei der Justiz und ihre Schwester engagiere sich in einer Religionsschule. Wegen der Gesinnung ihrer Tochter und ihres Sohnes hätten sie Probleme mit der Familie gehabt. Ihr Nachbar und seine Schwägerin hätten ihnen gesagt, dass sie sich gezwungen fühlten, seine Tochter bei den Revolutionsgarden zu melden. Ihm sei gesagt worden, er solle seine Tochter daran hindern, so weiterzumachen, ansonsten würden sie sie melden. Dies sei bezogen gewesen auf politische Themen und den Hidschab wie die Freiheit in Bezug auf Kleidung und Kopftuch. Die Klägerin zu 2. führte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 8. November 2023 ergänzend aus, sie habe sich zu dem Asylgesuch entschlossen, weil sie einen Monat lang in Deutschland in ihrer Familie eine ruhige Atmosphäre kennengelernt habe. Ihre Tochter fühle sich wohl und habe keinen Hidschab tragen müssen. Am Flughafen sei sie mit dem Gedanken beschäftigt gewesen, dass sie ihre Tochter, die einen Monat Freiheit gelebt habe, wieder in den Iran bringen müsse. In den zwei bis drei Stunden am Flughafen hätten sie die endgültige Entscheidung treffen müssen. Sie und ihr Ehemann seien umgekehrt und hätten sich bei der Polizei gemeldet. Sie habe im Iran einen Bachelor in Stadtplanung absolviert, jedoch in diesem Bereich keine Arbeit gefunden. Ihre Familie im Iran sei sehr religiös und politisch. Aus deren Sicht verstoße ihre Familie gegen Normen. Dadurch habe sie keinen Platz mehr in ihrer Familie und die Familie wolle nichts mehr mit ihr zu tun haben. Es bestehe jedoch keine Lebensgefahr. Ihr Bruder arbeite beim Geheimdienst der Revolutionsgarde, sie habe noch einen Bruder, der Richter sei und landesweit bekannt. Darüber hinaus habe sie drei Schwestern, die politisch aktiv und religiös seien. Sie engagierten sich in der Religionsschule und den Revolutionsgarden sowie der staatlichen Organisation Komiteyeemdad. Sie sei ihnen ein Dorn im Auge. Aus ihrer Sicht sei sie eine unreligiöse Frau und sie hielten sie für jemanden, der die Hidschab-Regeln missachte. Nachdem sie mitbekommen hätten, dass ihr Sohn konvertiert sei, hätten sie noch mehr Probleme gehabt als vorher. Ihre Familie halte eine Vollverschleierung mit Hidschab und Handschuhen für erforderlich. Ihre Familie sei sehr einflussreich in vielen staatlichen Bereichen. Körperlich habe ihre Familie ihr nicht geschadet, sie hätten sie jedoch bedroht. Sie habe wegen des Lebensstils ihrer Kinder Probleme mit ihrer Familie gehabt und sei ungerecht behandelt worden. Die psychische Belastung sei für sie enorm gewesen. Bei Versammlungen oder Treffen, bei denen ihre Familie anwesend gewesen sei, sei sie aufgefordert worden, zu gehen, weil ihre Familie sie nicht als Teil der Familie betrachtet habe. Sie seien mit der Gesinnung ihrer Tochter nicht einverstanden gewesen, dass sie ein frei denkender Mensch sei. Sie hätten ihre Tochter ständig ermahnt. Im Iran sei ihre Tochter ab dem neunten Lebensjahr verpflichtet, Hidschab zu tragen, tue dies seit drei Jahren jedoch nicht. Sie halte sich in der Schule an die Regeln, habe keine Angst, sei tapfer und habe ihre Meinung geäußert. Jedoch habe ihre Familie mitbekommen, was im Kopf ihrer Tochter vor sich gehe. Sie glaube nicht, dass sie ihrer Tochter noch abverlangen könne, im Iran Hidschab zu tragen. Die Klägerin zu 3. führte zur Begründung ihres Asylantrags bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 8. November 2023 u.a. aus, Hauptgrund für das Asylgesuch sei, dass sie fern von ihrem Bruder habe leben müssen. Plötzlich habe er sie verlassen und sie habe sich einsam gefühlt. Psychisch sei sie dadurch völlig durcheinandergekommen. Sie wolle zusammen mit ihrem Bruder leben können. Im letzten Schuljahr sei ihre Schule mit Gas angegriffen worden. Immer wenn in der Schule Lehrer fehlten, komme ein Geistlicher als Lehrer. Ihre Schule sei eine Mädchenschule gewesen und die Lehrer seien Frauen. Sie seien immer gezwungen gewesen, Hidschab zu tragen. Sie seien auch gezwungen gewesen, einen Maghnee zu tragen, obwohl es sehr warm gewesen sei. Sogar im Auto habe sie auf ihre Kopfbedeckung achten müssen, damit sie keine Strafe bekämen. Als ihre Haare zu sehen gewesen seien, habe man damit rechnen müssen, mit einem Strafgeld belegt zu werden oder das Auto sei für eine gewisse Zeit sichergestellt worden. Sie habe sich immer darangehalten und die Vorschriften beachtet. Menschen würden dafür getötet. Sie habe den Hidschab nicht freiwillig getragen. Sie sei gezwungen worden. Ihre Mutter respektiere ihre Meinung und wie sie sich kleiden wolle. Sie wolle nicht in den Iran zurückkehren, weil die Regierung Menschen zwinge, Dinge zu tun, die nicht freiwillig seien. Ihre Verwandten hätten sie aufgrund ihrer politischen und religiösen Einstellung ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Kläger auf Asylanerkennung ab. Ihnen wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ebenso nicht der subsidiäre Schutzstatus. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kläger haben am 31. Januar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und führen ergänzend aus, die Klägerin zu 3. sei am 23. Juni 2024 getauft worden. Zum Nachweis nehmen die Kläger auf die Taufbescheinigung vom 23. Juni 2024 Bezug sowie die pfarramtliche Bestätigung der ev.-luth. St. Marienkirchengemeinde Minden vom 18. Juli 2025, auf deren Inhalt jeweils verwiesen wird. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2024 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf den Iran vorliegen, weiter hilfsweise, die unter Ziffer 6. des Bescheides vom 11. Januar 2024 verfügte Frist des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 2 K 915/22.A (Sohn der Kläger zu 1. und 2.), den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den mit der Ladungsverfügung konkretisierten Inhalt der Lagerakte des Gerichts zur Lage im Iran Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz - AsylG - für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG - anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die entgegenstehenden Erwägungen, die das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2024 angestellt hat, mögen eine Antragsablehnung zum damaligen Entscheidungszeitpunkt getragen haben, halten jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer rechtlichen Überprüfung durch das erkennende Gericht nicht mehr stand. Politisch verfolgt ist ein Ausländer, der in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, jeweils juris. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8a und 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Der Verfolgungsbegriff in Art. 1 GFK, der auch § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, wird unter Rückgriff auf menschenrechtliche Garantien ausgelegt. Danach kann das Risiko, verfolgt zu werden, als eine schwere Menschenrechtsverletzung, gegen die kein staatlicher Schutz besteht, definiert werden. Frei/Hinterberger/Hruschka in: Hrschuka (Hrsg.), Genfer Flüchtlingskonvention, 1. Aufl. 2022, Art. 1 Rn. 45; zu § 3 AsylG siehe Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 3 AsylG Rn. 6 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 20 ff.; vgl. im Einzelnen zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 32 ff. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind im Iran staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird, oder die die islamischen Grundsätze in Frage stellt, besonders schwerwiegend und verbreitet. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: 3. April 2024, S. 9 f.; Bundesamt für Fremdenwesen (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Stand: 26. Januar 2024, S. 84 ff. Die Klägerin zu 3. hat substantiiert und schlüssig im Rahmen ihres Asylverfahrens eine Verwestlichung geltend gemacht, die ihr persönliches Schicksal (auch) in Bezug auf die Lebensbedingungen im Herkunftsstaat verändert. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist substantiiert, widerspruchsfrei und glaubhaft. So gab die Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung detailliert an, dass sie bei den Schilderungen ihres Bruders vom Christentum besonders angesprochen habe, dass Frauen die gleichen Rechte hätten wie Männer und Frauen respektvoll behandelt würden. Sie habe im Iran immer frei sein wollen, habe nicht eingegrenzt werden wollen und habe nichts machen wollen, nur weil die Religion es verlangte. Sie habe die Freiheiten für Frauen in Deutschland kennengelernt und habe sich daran gewöhnt. In ihrer Freizeit besuche sie das Fitnesscenter und schwimme. Die Sportkleidung, auch der Badeanzug, seien kein Problem. Nach einer möglichen Rückkehr in den Iran müsse sie einen Hidschab tragen und es gebe keine Freiheit. Bereits im Iran habe sie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, bei denen sie keinen Hidschab getragen habe. Ihr sei deshalb jedoch bisher nichts passiert. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine von ihr als menschlich herabwürdigend empfundene systematische Ungleichbehandlung gegenüber Männern droht, welche nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise die Qualität einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG erreicht. Den eingeführten Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Frauen im Iran wegen ihres Geschlechts in wesentlichen Lebensbereichen im Vergleich zu Männern rechtlich und tatsächlich systematisch und kategorisch benachteiligt werden. Jedenfalls bei einer Kumulierung der Wirkungen können diese nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) einer weiblichen iranischen Schutzsuchenden darstellen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind iranische Frauen in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen unterworfen und Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung gender-spezifischer Gewalt existieren nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 17 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 4. Zwar wird in der iranischen Verfassung eine Gleichbehandlung der Geschlechter vorgeschrieben und eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Frauen vorgesehen; aber auch diese Rechte finden ihre Einschränkungen in den Regeln des schiitischen Islams, welcher die Staatsreligion des Irans ist. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 5 ff. Danach finden Gesetze keine Anwendung, wenn sie im Gegensatz zur Scharia stehen; wie das islamische Recht auszulegen ist, bestimmen dabei der oberste Führer des Irans sowie die sechs im Wächterrat vertretenen Geistlichen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 6. Prägend für die diskriminierenden Einschränkungen ist die Rolle der (Ehe-)Frau als dem (Ehe-)Mann untergeordnet, was sich sowohl bei Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechts, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 26. Januar 2024, S. 123 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 15 f. Insbesondere benötigen Frauen für die Scheidung im Regelfall die Zustimmung des Mannes, während Männer die Zustimmung ihrer Ehefrau nicht benötigen. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 16. Auch betrachtet das Gesetz Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Vgl. BFA, Länderinformation der Staaten-dokumentation Iran vom 26. Januar 2024, S. 127. Vergewaltigungen werden vielfach aus Furcht vor offizieller bzw. staatlicher Vergeltung oder einer Anklage wegen unmoralischen Verhalten aufgrund außerehelichen Geschlechtsverkehrs unter Androhung schwerer Strafen und gesellschaftlicher Repressalien oder Ausgrenzung schon nicht angezeigt. Vgl. BFA, Länderinformation der Staaten-dokumentation Iran vom 26. Januar 2024, S. 127. Ferner werden Zeugenaussagen von Frauen vor Gericht nur zur Hälfte gewichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 18; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 9. Die finanzielle Entschädigung (diya bzw. Blutgeld) der Familie eines weiblichen Opfers einer Straftat ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer einer Straftat. Vgl. BFA, Länderinformation der Staaten-dokumentation Iran vom 26. Januar 2024, S. 124, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 8. Wenngleich nach einer Änderung der Gesetze und einer Entscheidung des obersten Gerichts aus Juli 2019 die andere Hälfte staatlicherseits gezahlt wird, zeigt sich an dem Umstand, dass der Täter selbst im Falle eines weiblichen Opfers nur die Hälfte zahlen muss, dass das Leben einer Frau staatlicherseits nur als „halb so viel wert“ angesehen wird wie das eines Mannes. Vgl. BFA, Länderinformation der Staaten-dokumentation Iran vom 26. Januar 2024, S. 124. Dem iranischen Kabinett gehört zwar eine Frau an und 60% der Studierenden sind weiblich, aber nur 12% der Erwerbstätigen sind Frauen. Von einigen staatlichen Funktionen, wie dem Richteramt und dem Staatspräsidentenamt, sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraktiken ausgeschlossen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 18. Zwar ist hier anzumerken, dass es einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt; ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 13. Eine Kandidatur von Frauen wird bei Präsidentschaftswahlen jedoch faktisch immer abgelehnt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 7. Auch ist es Frauen nicht im gleichen Maße wie Männern möglich, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, da für sie beispielsweise eine strenge Kleiderordnung herrscht, ihnen der Zugang zu Sportveranstaltungen verboten ist und ein Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich der Arbeitsaufnahme oder Reisen besteht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 18. Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Vgl. BFA, Länderinformation der Staaten-dokumentation Iran vom 26. Januar 2024, S. 126 f. Im Rahmen des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften; manchmal werden sie festgenommen und schikaniert, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie zu stark geschminkt sind oder enganliegende Kleidung tragen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staaten-dokumentation Iran vom 26. Januar 2024, S. 120. Ein Verstoß gegen die Bekleidungsvorschriften, wie das Nicht-Verhüllen der Haare oder Konturen des Körpers, kann mit Freiheitsstrafe zwischen zehn Tagen und zwei Monaten und/oder mit Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen, die regelmäßig besteht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 17 f. Demgegenüber ist die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis durch Willkür gekennzeichnet, was vorrangig durch die bewusst unbestimmte Formulierung von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz bedingt ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 14. Es wird berichtet, dass drei Frauen wegen Aktionen und Protesten gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen im Iran wegen Verbreitung von Propaganda gegen das System, Versammlung und Verschwörung gegen die nationale Sicherheit sowie Anstiftung und Begünstigung von Verdorbenheit und Prostitution unter Verweigerung eines Rechtsbeistandes vor einem Revolutionsgericht angeklagt und in einem anderen Fall drei Frauen zu einer fünfeinhalbjährigen Haftstrafe wegen der Werbung für Unzucht und Prostitution verurteilt wurden. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 18 f. Verfahren vor den Revolutionsgerichten, deren Zuständigkeit beispielsweise Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Feindschaft zu Gott, Korruption auf Erden, Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen oder Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers umfassen, finden dabei oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind. Vgl. BFA, Länderinformation der Staaten-dokumentation Iran vom 26. Januar 2024, S. 38. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierungen im Bereich Strafverfolgung ist - geschlechtsunabhängig - die politische Überzeugung, wobei Beschuldigten bzw. Angeklagten grundlegende, auch in der iranischen Verfassung garantierte Rechte vorenthalten werden, etwa durch unbefristete Untersuchungshaft ohne Anklage oder die Vorenthaltung oder Beschränkung eines rechtlichen Beistands bei laufenden Ermittlungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 14 f. Dies betrifft in der jüngeren Vergangenheit im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften auch Frauen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Länderreport 28: Iran - Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe aus Juli 2020, S. 18 f. So wurden etwa bei Protesten gegen den Kopftuchzwang regelmäßig Frauen verhaftet, in einigen Fällen wurden auch besonders harte Haftstrafen verhängt (u.a. 24 Jahre Haft für eine Frauenrechtsaktivistin im August 2019, im Berufungsverfahren wurde die Haft auf 5 Jahre verkürzt). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 12. Aufgrund der dargestellten Erkenntnislage ist im Fall einer weiblichen Schutzsuchenden ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG dann gegeben, wenn der geschlechtsspezifische Aspekt für sie so bedeutsam für ihre Identität oder das Gewissen ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf ihn zu verzichten (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG). Es darf ihr - ausnahmsweise und einzelfallbezogen - nicht zumutbar erscheinen, sich im Iran den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen iranisch-islamischen und Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligenden Regeln zu unterwerfen. Vgl. auch VG Hamburg, Urteile vom 20. Juli 2021 - 10 A 5156/18 -, juris, Rn. 34 und vom 7. Juli 2021 - 10 A 2109/19 -, juris, Rn. 43; VG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2006 - 14 A 62/99 - juris, Rn. 27 f.; vgl. nur zur Unzumutbarkeit regelkonformen Verhaltens: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 26 ff. Dies ist dann der Fall, wenn eine weibliche Schutzsuchende infolge des längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität aufgrund der hiesigen Wertevorstellungen hinsichtlich der Gleichberechtigung von Frauen und Männern geprägt worden ist, dass sie entweder nicht mehr in der Lage wäre oder es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr in den Iran ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris, Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 - 9 LB 20/14 -, juris, Rn. 26. Wann ein solcher Grad der Identitätsprägung hinsichtlich der in Europa gelebten Wertevorstellung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern erreicht ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 LA 452/19 -, juris, Rn. 13 m.w.N. Dabei ist auch einzustellen, dass der deutsche Gesetzgeber die für die Asylantragsteller ungünstige Neufassung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU), dass geschlechtsspezifische Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, bei der Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nur angemessen zu berücksichtigen sind, in § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG nicht übernommen hat (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.). Anders als nach dem aktuellen Richtlinientext sind im Rahmen der deutschen Regelung geschlechtsspezifische Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 3b AsylG, Rn. 5. Dies betrifft auch die Klägerin zu 3. Die Einzelrichterin hat sich auf Grundlage der Anhörung der Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass sie aufgrund ihres mittlerweile über zwei Jahre andauernden Aufenthalts in Deutschland in ihrer Identität als Frau durch die in Deutschland verbreitete und gelebte Wertevorstellung von der Gleichberechtigung von Frauen und Männern wesentlich und nachhaltig geprägt wurde. Die Einzelrichterin hat insoweit nach ihren Angaben und ihrem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel, dass es für sie einen äußerst hohen Stellenwert hat, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen, ohne dabei der Bevormundung von männlicher Seite - wie es im Iran nach der dargestellten Erkenntnislage allgegenwärtig ist - und den beschriebenen Benachteiligungen ausgeliefert zu sein. Aus der Gesamtschau ihrer Angaben ergibt sich, dass sie im Laufe ihres Aufenthalts in Deutschland die hier erfahrenen Freiheiten als selbstverständlich kennengelernt hat und diese für sie nunmehr unverzichtbar sind. Die Vorstellung, in ihrem sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch im Verhältnis zu Männern zurückgesetzt zu werden, ist ihr in Anbetracht ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung offenkundig fremd. Angesichts dessen ist nicht anzunehmen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr in den Iran ohne umfangreiches Verleugnen ihrer Persönlichkeit den im Iran herrschenden Regeln und Gepflogenheiten hinsichtlich der benachteiligenden Behandlung von Frauen im Vergleich zu Männern noch widerspruchslos unterordnen kann. Es hat dabei besonderes Gewicht, dass die Klägerin zu 3. bereits als junges Mädchen im Alter von zwölf Jahren nach Deutschland eingereist ist und seither wichtige Teile ihrer Sozialisation, noch dazu in der für die Persönlichkeitsentwicklung typischerweise besonders prägenden Phase der Pubertät, unter dem Einfluss der in Deutschland gelebten Gleichberechtigung von Frauen und Männern nicht nur im privaten Haushalt von ihren Bezugspersonen mit iranischem kulturellen Hintergrund, sondern auch in ihren weiteren Lebensbereichen, insbesondere im schulischen Bereich und beim Sport, erlebt hat und erlebt. Die Klägerin zu 3. vermochte die Einzelrichterin davon zu überzeugen, dass sie eine gleichberechtigte Lebensführung nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung als selbstverständlich betrachtet und nachhaltig verinnerlicht hat. Vor diesem Hintergrund leuchtet es unmittelbar ein, dass es auch die Klägerin zu 3. als selbstverständlich erachtet, ihre Entscheidungen hinsichtlich ihrer Lebensführung nach Erreichen der Volljährigkeit unabhängig von fremder, insbesondere männlicher Kontrolle zu treffen. So hat sie - in ihren eigenen Worten - überzeugend ausgeführt, dass sie überhaupt nicht heiraten wolle, dass sie dies derzeit aber auch nicht interessiere. Die von der Klägerin zu 3. verinnerlichte und als wesentlicher Teil ihrer Persönlichkeit verankerte Wertevorstellung, als Frau gleichberechtigt zu sein, zeigt sich auch in ihren Zukunftsplänen, welche Ausdruck einer die Gleichbehandlung als Frau unbedingt einfordernden Persönlichkeit sind. Ihren authentischen Angaben war zu entnehmen, dass sie bspw. der Beruf der Ingenieurin und der Bereich Management interessiere, da sie in der Schule in Mathematik ganz besonders gut sei. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zu 3. auch überzeugend dargelegt, die Freiheiten für Frauen in Deutschland schätzen gelernt zu haben. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 3. ihre Ablehnung der diskriminierenden Regeln für Mädchen und Frauen im Iran, mit denen sie bereits selbst konfrontiert war, nämlich den im Iran für Frauen vorgeschriebenen Kopftuchzwang, glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Ferner hat die Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, nicht nur den Islam zu hassen, sondern auch das Regime im Iran. Sie lehne den Hidschab für sich persönlich ab, weil sie nicht bevormundet werden wolle ohne plausiblen Grund. Nach den überzeugenden Schilderungen der Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin auch davon überzeugt, dass die Klägerin zu 3. bereits im Iran mit Freundinnen an regimekritischen Demonstrationen aus Anlass des Todes von Masha Amini teilgenommen hat. Sie sei während der Demonstrationen wie ein Junge angezogen gewesen, mit schwarzem Hemd, schwarzer Jogginghose, medizinischer Brille und Kurzhaarschnitt. Sie habe noch keine weiblichen Formen gehabt und habe sich wie ein Junge gekleidet, weil sie keinen Hidschab habe tragen wollen. Dabei fallen nach Überzeugung der Einzelrichterin die Demonstrationsteilnahmen gefahrerhöhend ins Gewicht, selbst wenn die Klägerin zu 3. in der Folgezeit insoweit keine Verfolgungshandlungen erlitten hat. Ebenfalls gefahrerhöhend sind die Konversion ihres Bruders und sein langjähriger Auslandsaufenthalt zu werten. Im Hinblick auf ihre Verwestlichung hat die Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie die deutsche Sprache verstehen könne, im Unterricht der 8. Klasse der Verbundschule Hille gut im Unterricht mitkomme, aber das Sprechen ihr noch schwerfalle. Sie sei bemüht, ihre deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern, um schnell Anschluss an interessante Freundinnen zu finden. Schließlich unterscheidet sich die Klägerin ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht von jungen deutschen Frauen bzw. Mädchen. Sie trug in der mündlichen Verhandlung - anders als ihre Mutter - kein Kopftuch und war wie deutsche Frauen bzw. Mädchen ihres Alters gekleidet, ohne dabei aus verfahrenstaktischen Gründen gezielt westlich „gestylt“ zu wirken. Vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer identitätsprägenden Übernahme westlicher Wertevorstellungen OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 - 9 LB 20/14 -, juris, Rn. 41 f. Die Einzelrichterin hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu 3. zu ihrer Auffassung zur gesellschaftlichen Rolle der Frau und ihrer Lebensweise in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen authentischen Eindruck gemacht und ernsthaft und ohne Widersprüche vorgetragen; ihre Angaben wirkten weder übertrieben noch auf das Verfahren abgestimmt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Verinnerlichung der gesellschaftlichen Rolle der Frau als mit Männern gleichberechtigt spricht zudem, dass die Klägerin zu 3. Diese bereits im Iran geäußert hat. So hat der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 8. November 2023 überzeugend geschildert, dass seine Tochter nach den Unruhen im Iran nach der Ermordung von Mahsa Amini eine verbale Auseinandersetzung mit Geistlichen und der Schulleitung gehabt habe und man ihn und seine Ehefrau aufgefordert habe, dass ihre Tochter die Diskussionen mit Geistlichen zu unterlassen habe. Hat somit der Hauptantrag der Klägerin zu 3. Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den weiteren, hilfsweise gestellten Antrag. Auch im Falle der Klägerin zu 3. ist hier nicht zu erkennen, dass besondere Umstände gegeben sein könnten, aufgrund derer sie abweichend von der allgemeinen Lage im Iran ausnahmsweise keine Verfolgung zu befürchten hätte. Hierzu wird auch von der Beklagten nichts vorgetragen. Nach alledem erfüllt die Klägerin zu 3., die auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a GG. Ebenso erfüllt sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG, wobei nicht zu erkennen ist, dass hier die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, Abs. 3 AsylG eingreifen könnten oder aber ein Fall des § 3e AsylG vorliegen könnte. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin zu 3. nur in einem Teil des Irans keine begründete Furcht vor einer Verfolgung haben müsste oder sie dort Schutz vor Verfolgung nach § 3e AsylG finden könnte. Auch im Hinblick auf die Kläger zu 1. und 2., die zusammen mit der Klägerin zu 3. auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, war die Beklagte zu verpflichten, diese als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a GG anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, wobei auf § 26 Abs. 3, 5 AsylG zu verweisen ist. Die Kläger zu 1. und 2. haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wegen der regimekritischen Äußerungen der Klägerin zu 3. in der Schule sowie der Konversion ihres Sohnes zum Christentum und seines Aufenthalts im Ausland vor ihrer Ausreise von staatlichen Stellen sowie der Familie der Klägerin zu 2. unter Druck gesetzt worden zu sein. So existieren Fälle von Sippenhaft im Iran, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher sei jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Familienangehörigen einzuwirken. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 15. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.