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Beschluss

3 L 1160/25.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0628.3L1160.25A.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner bei dem Verwaltungsgericht Minden unter dem Az. 3 K 1910/25.A geführten Klage vom 19.03.2025 gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 10.03.2025 – Gesch.-Z.: 10775820‑423 – wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), inhaltlich aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hat das Bundesamt – wie hier – bei der Entscheidung über den Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG die nach der gesetzlichen Regelung in §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG an sich gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in der Hauptsache durch Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beseitigt, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2018 – 7a L 1200/18.A –, juris, Rn. 6 ff. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht verfristet und ihm fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist fristgerecht ein Hauptsacherechtsbehelf eingelegt worden, sodass der im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Bescheid vom 10.03.2025 nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Der Bescheid ist dem Antragsteller wohl vor dem 26.03.2025 durch seinen Bewährungshelfer übergeben worden, nachdem eine förmliche Zustellung unter seiner zuletzt bekannten Anschrift scheiterte (s. Bl. 147 ff., 155 ff. der Beiakte_002 im Hauptsacheverfahren). Von der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung am 19.03.2025 ist daher auszugehen. Eine Antragsfrist war vorliegend nicht einzuhalten. Aufgrund des Fehlens einer Verweisung auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG in §§ 73, 73b AsylG gilt in den Fällen, in denen das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG die an sich gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in der Hauptsache durch Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beseitigt, für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Antragsfrist. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der in den Fällen des § 71 Abs. 4, Halbs. 1 AsylG (Folgeantragsverfahren) oder des § 71a Abs. 4 AsylG (Zweitantragsverfahren). Es verbleibt daher in dieser Konstellation bei dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts, dass ein Eilantrag auch nachträglich noch zulässigerweise gestellt werden kann, solange nur der Hauptsacherechtsbehelf rechtzeitig eingelegt worden ist. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rn. 469, 471; Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK-VwGO, 73. Edition, Stand: 01.01.2024, § 80 Rn. 168; Redeker/Kothe/von Nicolai, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55. 2. Der Antrag ist in der Sache nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig und das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung auf Seite 8 ff. des Bescheides vom 10.03.2025 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung der Vollziehungsanordnung soll zum einen den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, aus denen die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet hat, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Sie soll zum anderen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2015 – 2 B 1214/15 –, juris, Rn. 8 ff., jew. m. w. N. Dabei kann sie auch auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits ihre Sicht zur Dringlichkeit der Regelung zum Erfordernis der sofortigen Vollziehung hervorgeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.03.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 11.12.2015 – 2 B 1214/15 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Bundesamt war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die Antragsgegnerin aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Auch inhaltlich bleibt der Antrag erfolglos. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Abwägungsentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des Bescheides einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.03.2025 nicht vor. Vielmehr wird sich dieser im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen und verletzt den Antragsteller daher voraussichtlich nicht in seinen Rechten. Prüfungsmaßstab bleibt dabei – wie im Regelfall des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Aufgrund des oben bereits erwähnten Fehlens eines Verweises auf § 36 AsylG gilt hier insbesondere nicht der strengere Maßstab der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Rechtsgrundlage für den Widerruf des dem Antragsteller mit Bescheid vom 07.12.2017 bestandskräftig zuerkannten nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht hierbei in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes auf Seite 2 ff. des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheides, denen es nach eigener Prüfung in vollem Umfang folgt. Das Gericht teilt insbesondere die Auffassung, dass der Antragsteller durch sein in der Bundesrepublik Deutschland gezeigtes Verhalten eine derartige Robustheit und die Interessen anderer ausschließende Durchsetzungsfähigkeit sowie Widerstandskraft unter Beweis gestellt hat, dass die sichere Prognose getroffen werden kann, er werde sich trotz der derzeit äußerst schwierigen humanitären Bedingungen in Afghanistan dort schon durchschlagen können. Insbesondere das bei der Tat, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten durch das LG Bielefeld am 24.02.2022 wegen sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruch geführt hat, durch den Antragsteller gezeigte Verhalten sowie das vor und während seiner Strafhaft mehrfach gezeigte, aktenkundige Verhalten des Antragstellers (Schlägerei während der Teilnahme an einem Sprachkurs in 2016/2017, Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, in der JVA körperlicher Übergriff auf einen Mitgefangenen, Zerschlagen einer Fensterscheibe, manipulierte Drogentests, verbal aggressives Verhalten gegenüber Justizvollzugsbediensteten) belegt anschaulich seine mangelnde Integrationsfähigkeit in die hiesige Rechts- und Gesellschaftsordnung und legt den Schluss nahe, dass er in einer Rechts- und Gesellschaftsordnung mit niedrigerem Zivilisationsgrad besser aufgehoben sein und dort sogar mehr aus seinem Leben machen könnte. Hinzu tritt der Umstand, dass der Antragsteller gesund und arbeitsfähig ist, mit der Sprache Dari eine der verbreiteten Landessprachen Afghanistans spricht, dort bis zur sechsten Klasse die Schule besucht hat und noch über Familienteile im Iran verfügt, die ihn ggf. finanziell unterstützen könnten. Auch hat er in Deutschland zumindest in der JVA eine Weiterbildung abgeschlossen. Er hat damit Fähigkeiten erlernt, die ihm auch in Afghanistan von Nutzen sein können und ihn auf dem dortigen Markt der Arbeitssuchenden von anderen Bewerbern abheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).