Urteil
11 K 557/22
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0610.11K557.22.00
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Tenor
Der Gerichtsbescheid vom 02.04.2025 ist wirkungslos.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gerichtsbescheid vom 02.04.2025 ist wirkungslos. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten, mit der diese aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28.06.2021 vollstrecken wollte. Die Kammer hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2025 abgewiesen. Der Kläger hat am 05.05.2025 mündliche Verhandlung beantragt und weitergehend geltend gemacht, über die von ihm – auch – erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.01.2022 sei nicht entschieden worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2022 aufzuheben, festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2022 rechtswidrig gewesen ist, der Beklagten die Verwendung von QR-Codes und den Ausdruck „GO GREEN“ zu untersagen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird gemäß § 84 Abs. 4 Satz 1 VwGO von der weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann in der vorliegenden Besetzung in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger unter dem 06.06.2025 Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht I., den Richter am Verwaltungsgericht L. und die Richterin F. angebracht hat. Die Befangenheitsanträge sind unzulässig, sie stellen einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar. Die offensichtliche Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht I. und den Richter am Verwaltungsgericht L. folgt daraus, dass der Kläger der Sache nach den bereits zuvor gegen die abgelehnten Richter erhobenen Vorwurf einer unzulässigen Sachentscheidung erneuert und die Ablehnungsgründe wiederholt, die bereits rechtskräftig mit Beschluss der 12. Kammer des Gerichts vom 18.03.2022 zurückgewiesen bzw. mit ebenso rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom 26.02.2025 verworfen wurden. Die Unanfechtbarkeit dieser Beschlüsse (§ 146 Abs. 2 VwGO) kann nicht dadurch umgangen werden, dass deren Inhalt zum Gegenstand eines weiteren Ablehnungsgesuchs gemacht wird. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 02.12.2024 – 9 A 16/24 und 9 A 17/24 –, juris Rn. 4, und vom 11.10.2022 – 9 A 3/22 –, juris Rn. 5. Aus denselben Gründen ist auch das (erneute) Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin F., das nunmehr auf deren Mitwirkung am Gerichtsbescheid vom 02.04.2025 gestützt wird, durch den – aus Sicht des Klägers unzuständigerweise – das Verfahren abgeschlossen werden sollte, offensichtlich unzulässig. Vgl. hierzu erneut BVerwG, Beschlüsse vom 02.12.2024 – 9 A 16/24und 9 A 17/24 –, juris Rn. 6. Der Gerichtsbescheid vom 02.04.2025 gilt nach § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen, weil der Kläger rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2025 zu entscheiden, obwohl weder der Kläger noch ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend waren. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Anders als der Kläger meint, ist er wirksam zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Bei dem Unternehmen Deutsche Post AG handelt es sich um ein nach § 61 PostG beliehenes Unternehmen, das gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Zustellung der Ladung beauftragt werden konnte. Die vom Kläger erhobene Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts geht fehl. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO, die sachliche aus § 45 VwGO. Der Klage bleibt auch nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung der Erfolg versagt. Die Anfechtungsklage, zu der der Kläger ausdrücklich ebenfalls eine gerichtliche Entscheidung begehrt, ist unzulässig. Für ihn besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2022 hat sich durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2024 gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers erklärte Rücknahme der Vollstreckungsmaßnahme erledigt, weil der Kläger seither keinen Beschränkungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über sein Arbeitseinkommen mehr unterliegt. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.08.2009 – 13 K 827/09 –, juris Rn. 14. Im Übrigen folgt die Kammer der Begründung des Gerichtsbescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 Satz 1 VwGO).