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Beschluss

3 L 896/25.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0528.3L896.25A.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 3045/25.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage des Antragstellers vom 09.05.2025 gegen die in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.05.2025 – Gesch.-Z.: N01 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 3045/25.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage des Antragstellers vom 09.05.2025 gegen die in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.05.2025 – Gesch.-Z.: N01 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 3 K 3045/25.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage vom 09.05.2025 gegen die in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 02.05.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellte Antrag, ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Angegriffen i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abschiebungsandrohung den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (ABl. L 348, S. 98; sog. Rückführungsrichtlinie) gerecht wird; im Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Art. 2 und Art. 3 Nr. 3) ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21/17 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 – 11 S 2125/18 –, juris, Rn. 10. Gemessen daran bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 4. enthaltenen Abschiebungsandrohung. Es ist bereits ernstlich zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte. Das Bundesamt stützt die qualifizierte Form der Antragsablehnung ausweislich der Begründung auf Seite 9 des Bescheides vom 02.05.2025 auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Täuschung fordert ein bewusstes und gezieltes Agieren, ein bloß fahrlässiger Umgang mit Angaben wie Dokumenten genügt nicht. Der Ausländer muss die Erzeugung oder Aufrechterhaltung der Fehlvorstellung der zuständigen Behörde beabsichtigen. Das Offensichtlichkeitsverdikt des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG trägt daher nur, wenn nicht nur der objektive Widerspruch zwischen der wahren Identität bzw. Staatsangehörigkeit und dem Vorbringen des Ausländers offenkundig ist, sondern auch dessen dolose Absicht. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 06.09.2024 – 6 V 2139/24 –, juris, Rn. 23; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, § 30 AsylG Rn. 27. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Antragsteller hat nicht über seinen Namen oder seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Ob die bloße Angabe eines unzutreffenden Geburtsdatums bei im Übrigen zutreffend gemachten personenbezogenen Angaben für die Annahme einer Identitätstäuschung genügt, erscheint zweifelhaft. Vgl. dies verneinend VG Cottbus, Beschluss vom 22.03.2018 – 6 L 107/17.A –, juris, Rn. 9, und VG Köln, Beschluss vom 25.07.2012 – 16 L 904/12.A –, juris, Rn. 9 ff., jeweils zu § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG a. F. Ernstlich zweifelhaft ist zudem, ob der Antragsteller im Rechtssinne „offensichtlich getäuscht“ hat. Denn er hat bei Asylantragstellung bereits eine Ablichtung seiner Tazkira eingereicht (s. Bl. 25 d. Bundesamtsakte), aus der sich ergab, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum „N02“ nicht stimmen konnte. Laut Tazkira war der Antragsteller am 06.09.2012 bereits sechs Jahre alt. Hierzu befragt, hat der Antragsteller im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung am 21.08.2023 angegeben, er habe von seinem wahren Geburtsdatum „keine Ahnung“ gehabt (s. Bl. 93 d. Bundesamtsakte). Er habe sein wahres Alter zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Deutschland Ende 2022 auf „ca. 16 Jahre“ geschätzt. Gegenüber dem damaligen Dolmetscher habe er dies so angegeben und dann sei „entschieden worden“, das fiktive Datum N02 zu nehmen. Aus diesem Vorbringen, das seitens des Bundesamtes nicht weiter hinterfragt worden ist und dem auch nicht weiter nachgegangen wurde, lässt sich eine Täuschungsabsicht des Antragstellers nicht ableiten. Es entspricht der Erkenntnismittellage der Kammer und ist dem beschließenden Einzelrichter aus zahlreichen Asylverfahren mit Asylantragstellern aus Afghanistan dienstlich bekannt, dass ein mit der Bundesrepublik Deutschland vergleichbares Urkunds- und Personenstandswesen in Afghanistan nicht existent ist. Geburten werden nicht nach Geburtsdatum erfasst und auch nicht regelmäßig beurkundet. Das exakte eigene Geburtsdatum spielt zudem im praktischen Leben eine nur untergeordnete Rolle. Vielfach wählen Afghaninnen und Afghanen dieses willkürlich aus, wenn sie erstmals dazu aufgefordert werden, irgendwo ein konkretes Geburtsdatum anzugeben, etwa bei der Registrierung in Onlinediensten. Nicht selten wird dabei der 01.01. des ungefähren Geburtsjahres angegeben. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn der Antragsteller angibt, er habe sein konkretes Geburtsdatum nicht gewusst und dieser Angabe auch keine besondere Bedeutung beigemessen. Dessen ungeachtet bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch bereits insoweit, als das Bundesamt in Ziffer 3. seines Bescheides das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten bezogen auf eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan festgestellt hat. Nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) sprechen erhebliche Gründe dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zustehen könnte. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention – (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Falle einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 24 f., und vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württ., Urteile vom 09.11.2017 – A 11 S 789/17 –-, juris, Rn. 21 ff., vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 169, und vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71, jeweils m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR-Rechtsprechung. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen und in Übereinstimmung mit anderer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass sich die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots über Angehörige besonders vulnerablen Gruppen hinaus im Regelfall auch für alleinstehende und arbeitsfähige junge Männer ergeben. Dies gilt selbst dann, wenn diese in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk verfügen. Abweichendes kann im Einzelfall insbesondere dann gelten, wenn der Rückkehrer trotz der zu verzeichnenden Binnenfluchtbewegungen Aufnahme und hinreichende Versorgung in einem erreichbaren familiären Netzwerk finden kann und/oder über umfangreiche finanzielle Mittel verfügt. Vgl. VG Minden, Urteil vom 28.01.2022 – 3 K 1476/19.A –, juris, Rn. 42 ff., m. w. N. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan stellt sich – unter Zugrundelegung der aktuell verfügbaren Erkenntnismittel – im Wesentlichen wie folgt dar: Die schlechte wirtschaftliche Lage schon vor der Machtübernahme der Taliban und die folgende Finanz- und Wirtschaftskrise haben unter Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten und Arbeitsmarkt zu einer anhaltenden humanitären Krise in Afghanistan geführt. Auch das staatliche Gesundheitssystem ist nach der Machtübernahme der Taliban zusammengebrochen. Rückkehrer nach Afghanistan wären mit dieser Notlage konfrontiert, während Rückkehrhilfen und humanitäre Hilfe vor Ort nur eingeschränkt verfügbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A –, juris, Rn. 50 ff. Die ohnehin schon desolate wirtschaftliche Lage Afghanistans hatte sich nach der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 zunächst landesweit massiv verschlechtert. Geber- und Finanzinstitutionen stellten alle Zahlungen ein. Dies führte zu einer Liquiditätskrise, einem (Beinahe-)Kollaps des Bankensystems, einer Abwertung der afghanischen Währung (Afghani - AFN) und einem Verlust von hunderttausenden Arbeitsplätzen. Vgl. European Union Agency for Asylum (EUAA), Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022, S. 19; UN World Food Programme (WFP), Afghanistan Annual Country Report 2021, S. 7. Im Jahr 2023 kam es zu einer leichten Stabilisierung der Wirtschaftsleistung auf niedrigem Niveau. Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation Afghanistan, Version 12, 25.01.2025, S. 168, m. w. N.; World Bank (WB), Afghanistan Development Update - Navigating Challenges: Confronting Economic Recession and Deflation, im Internet abrufbar unter: https://thedocs.worldbank.org/en/doc/18a1ccff0457effb0a456 c0d4af7cce2-0310012024/original/Afghanistan-Development-Update-April-2024.pdf?_gl=1*7ytcdw*_gcl_au*OTAzMjEwMTYwLjE3MjU2MTcwNDM (zuletzt aufgerufen am 28.05.2025). Die Nahrungsmittelpreise sind inzwischen gefallen und die Nahrungsmittelverfügbarkeit ist leicht gestiegen. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Infolgedessen hat sich die Versorgungslage der Haushalte marginal verbessert, zumal auch die Reallöhne auf niedrigem Niveau leicht gestiegen sind. Die humanitäre Lage ist aber weiterhin angespannt. Wie zu Republikzeiten bleibt mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Armut und Lebensmittelknappheit betroffen und ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) so stieg diese Zahl bis Januar 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land. Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Afghanistan, Version 12, 25.01.2025, S. 167 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 7 f.; EUAA, Afghanistan - Country Focus, November 2024, S. 67 ff.; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Humanitarian needs and response plan, Dezember 2023, S. 2 f.; WB, Afghanistan Development Update, April 2024, S. 10, und WB, Afghanistan Development Update, Oktober 2023, S. 17 bis 19, 24. 15,8 Mio. der ca. 44,5 Mio. Einwohner Afghanistans waren im Dezember 2023 von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen. Vgl. WFP, Afghanistan Situation Report, Februar 2024, S. 1. Zunehmend unvorhersehbare Wetterextreme werden zur neuen Normalität. Nach langen Dürreperioden haben verheerende Sturzfluten im Land Familien in den Hunger getrieben und dazu gezwungen, ihre Dörfer zu verlassen. Das hat die Armut in den Städten weiter verschärft. Wenn sich die Klimakrise verschlimmert, ist zu erwarten, dass die Schäden durch Überschwemmungen jährlich steigen werden. Vgl. WFP, Krise in Afghanistan, 04.12.2024, abrufbar unter: https://de.wfp.org/emergencies/afghanistan-emergency (zuletzt aufgerufen am 28.05.2025). Gleichwohl musste das UN World Food Programme seine Programme für Afghanistan infolge mangelnder Finanzierung weiter kürzen. Aufgrund dessen kann es dort 10 Mio. Menschen weniger mit Lebensmittelhilfen unterstützen. Vgl. WFP, WFP in Afghanistan forced to drop 10 million people from lifesaving assistance, deepening despair and worry for Afghans, 05.09.2023, abrufbar unter: https://www.wfp.org/news/wfp-afghanistan-forced-drop-10-million-people-lifesaving-assistance-deepening-despair-and, (zuletzt aufgerufen am 28.05.2025). Darüber hinaus werfen die nachfragegetriebene Deflation, eine überbewertete Landeswährung und ein wachsendes Außenhandelsdefizit ein trübes Licht auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 8. Hinzu kommt eine Steigerung des Bedarfs, durch den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen. Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Afghanistan, Version 12, 25.01.2025, S. 175; IPC - Integrated Food Security Phase Classification: Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for September - October 2024 and Projection for November 2024 - March 2025, 07.01.2025, abrufbar unter: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159434/?iso3=AFG, (zuletzt aufgerufen am 28.05.2025). Nach Einschätzung der Weltbank ist das Wirtschaftswachstum zu gering, um für substantielle Teile der Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. Vgl. WB, Afghanistan Economic Monitor, Oktober 2024, S. 2, und Afghanistan Development Update, April 2024, S. 9. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine signifikant bessere Bewertung der humanitären Lage in einzelnen Städten oder Provinzen Afghanistans. Die Gesamtinflation in Afghanistan war im August 2024 den 16. Monat in Folge negativ. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sank der Verbraucherpreisindex um 6,7 %. Dies war hauptsächlich auf einen Rückgang der Lebensmittelpreise um 11,5 % zurückzuführen. Nicht-Lebensmittel wie Kleidung und Haushaltswaren wurden ebenfalls billiger, was die anhaltende Deflation verstärkte. Aktuell kosten Weizenmehl mind. 26 AFN/kg, Reis 56 AFN/kg, Brot 57 AFN/kg, Kartoffeln 25 AFN/kg und Speiseöl 108 AFN/l. Vgl. WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 248, Mai 2025 – Woche 3, abrufbar unter: https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000166482/download/ (zuletzt abgerufen am 28.05.2025). Im September 2024 stiegen die Inlandspreise im Vergleich zum August um 0,5 %, was vor allem auf einen Anstieg der Nahrungsmittelpreise um 1 % zurückzuführen ist, während die Preise für Nicht-Lebensmittel weitgehend stabil blieben. Vgl. WB, Afghanistan Economic Monitor, Oktober 2024, S. 2. Der Preis des sog. Lebensmittelwarenkorbes („Food Basket“) des Food Security and Agriculture Cluster (FSAC), der den monatlichen Lebensmittelbedarf für einen durchschnittlichen Haushalt mit sieben Personen decken soll, lag im Mai 2025 bei 5.144 AFN, vgl. WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 248, Mai 2025 – Woche 3, abrufbar unter: https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000166482/download/ (zuletzt abgerufen am 28.05.2025), und war damit etwa 2.000 AFN günstiger als vor zwei Jahren. Vgl. WFP, Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issue 133, Woche 4 - Dezember 2022, S. 1. Gleichwohl liegen die Preise der wichtigsten Nahrungsmittel (außer Weizenkorn und -mehl) immer noch deutlich höher als vor der Corona-Pandemie. Vgl. WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 241, März 2025 - Woche 4, S. 1. Die Miethöhe in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. Vgl. UN International Organization for Migration (IOM), Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 22.02.2024, S. 6. Nach Angaben von UNHCR, Shelter Cluster Afghanistan und REACH haben die durchschnittlichen Mietkosten samt Nebenkosten für ein Haus in Kabul von Januar bis September 2022 4.867 AFN (3.374 AFN für die Netto-Miete und 1.493 AFN für Nebenkosten) betragen. Vgl. UNHCR/Shelter Cluster Afghanistan/REACH, Afghanistan, Rental Assessment of Key Urban Markets, Factsheet, Kabul Urban Centre, September 2022, 06.12.2022, S. 13. Nach Daten der UN International Organization for Migration (IOM) aus Januar 2024, die überwiegend von Vermietern und Hauseigentümern stammen, beträgt die durchschnittliche Monatsmiete für ein Apartment mit zwei Betten im Stadtzentrum Kabuls 10.000 AFN, außerhalb 7.000 AFN. Die Mieten in Herat und Mazar-e Sharif liegen dafür zwischen 4.500 bis 7.000 AFN je nach Lage. Vgl. IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 22.02.2024, S. 6. Diese Angaben können nach Auskunft der IOM – abgesehen von geringfügigen monatlichen Schwankungen – als stabil angesehen werden. Vgl. IOM, Information Up-Date on the socio-economic situation in Afghanistan, 17.09.2024, S. 1. Allerdings bewohnt nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls eine formelle Wohnung, mehr als zwei Drittel, darunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer, leben in sog. informellen Siedlungen. Die Mieten für diese sehr einfach gehaltenen Behausungen sind deutlich günstiger. Vgl. Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13; Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 11 f. Verlässliche aktuelle Angaben zur Miethöhe in informellen Siedlungen lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln allerdings nicht entnehmen. Im Jahr 2019 beliefen sich die Kosten für eine informelle Unterkunft laut einem vom Finnish Immigration Service zitierten Zeitungsartikel auf 600 AFN. Vgl. Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 14, unter Bezugnahme auf Glinski, Restoration of Kabul Repairs the Ravages of War, The Guardian, 13.05.2019, abrufbar unter: https://www.theguardian.com/global-development/2019/may/13/there-is-less-fear-restoration-of-kabul-repairs-the-ravages-of-war (zuletzt aufgerufen am 28.05.2025). Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft überwiegend zumindest vorübergehend in sog. Teehäusern. Hierbei handelt es sich um traditionelle afghanische „Restaurants“. Tagsüber kann hier sehr einfach auf Teppichen und Kissen sitzend gegessen und nachts gegen ein kleines Entgelt auf selbigen geschlafen werden. Vgl. Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12. Die Übernachtungskosten dafür lagen im Jahr 2019 zwischen 30 bis 100 AFN pro Nacht. Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 133. Nach der Machtübernahme der Taliban haben viele Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die Taliban entließen zahlreiche Staatsangestellte, besonders Frauen und Angehörige von Minderheiten. Viele Unternehmen mussten aufgrund der schwachen Wirtschaft und der gesunkenen Nachfrage Mitarbeiter entlassen. Die dadurch entstehende Arbeitslosigkeit lässt die Nachfrage weiter sinken, sodass nicht abzusehen ist, dass wieder neue Arbeitsplätze entstehen. Vgl. Clark, Survival and Stagnation: The State of the Afghan economy, in: Afghanistan Analysts Network vom 07.11.2023. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach Arbeitsplätzen in den letzten drei Jahren deutlich gestiegen. Zum einen handelt es sich um eine schnell wachsende Bevölkerung. Zum anderen hat die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Haushalte dazu geführt, dass deren Mitglieder, die sonst nicht arbeiten würden, Arbeit suchen. Dazu gehören vor allem Frauen, junge und alte Männer. 2023 haben drei Mal so viele Frauen gearbeitet wie 2020, ein Großteil von ihnen Zuhause (z. B. nähen und kochen). Unter erwachsenen Männern hat sich das Level der Arbeitslosigkeit im Laufe von 2022 auf einem hohen Niveau stabilisiert. Bei jungen Männern (14 bis 25 Jahre) ist die Arbeitslosigkeit jedoch weiter gestiegen. Die schwache Wirtschaft kann bei Weitem nicht genug Arbeitsplätze bieten. Jeder dritte junge Mann, der Arbeit sucht, bleibt erfolglos. Auch Personen, die Arbeit finden, sind oft unterbeschäftigt. Eine Verbesserung des Arbeitsmarkts ist nicht in Sicht. Vgl. WB, Afghanistan Development Update, Oktober 2023, S. 23 f., 43, 47. Zusätzlich suchen nun auch aus Pakistan und aus Iran ausgewiesene Personen nach Arbeit in Afghanistan. Auf Grundlage des von Pakistan im Oktober 2023 verabschiedeten sog. „Illegal Foreigners‘ Repatriation Plan“ sollen afghanische Staatsangehörige Pakistan freiwillig verlassen oder abgeschoben werden. Allein aus Pakistan sind seit September 2023 über 747.000 afghanische Staatsangehörige nach Afghanistan zurückgekehrt; ihre Zahl wird sich weiter erhöhen. Vgl. SEM, Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14.02.2025, S. 31; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Afghanistan, Version 12, 25.01.2025, S. 175; UNHCR, Operational Data Portal - Afghanistan, Stand: 19.10.2024; UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 5 und 10. Die allgemeine Erwerbsbeteiligung verzeichnete jedoch in den Jahren 2022 und 2023 sowohl bei Männern als auch bei Frauen einen deutlichen Anstieg. Die Erwerbsbeteiligung der Männer ist von 69 % im Jahr 2020 auf 86 % im April/Juni 2023 gestiegen und die Erwerbsbeteiligung der Frauen hat sich im gleichen Zeitraum verdreifacht. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten war ein treibender Faktor, der Männer dazu veranlasste, informelle Arbeit aufzunehmen, und Frauen zwang, sich in kleinen Heimarbeiten zu engagieren. Vgl. EUAA, Afghanistan - Country Focus, November 2024, S. 71 f. Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 der Männer und 10 % der Frauen), während 8% angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % der Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos. Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Afghanistan, Version 12, 25.01.2025, S. 184. Nach der Machtübernahme der Taliban sanken die Nominal- und Reallöhne zunächst deutlich. Inzwischen haben sie sich aber sowohl für qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeit erholt und das Niveau von vor der Machtübernahme erreicht. Vgl. EUAA, Afghanistan - Country Focus, November 2024, S. 70 f. Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Arbeiters belief sich nach Erhebungen des UN World Food Programme im Mai 2025 auf 314 AFN pro Tag. vgl. WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 248, Mai 2025 – Woche 3, abrufbar unter: https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000166482/download/ (zuletzt abgerufen am 28.05.2025), Für ungelernte Tagelöhner stand im nationalen Durchschnitt im Mai 2025 an 2,4 Tagen pro Woche Arbeit zur Verfügung. vgl. WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 248, Mai 2025 – Woche 3, abrufbar unter: https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000166482/download/ (zuletzt abgerufen am 28.05.2025), Auch das staatliche Gesundheitssystem, welches zu 80 % aus dem Ausland finanziert wurde, ist nach der Machtübernahme der Taliban zusammengebrochen. Schon davor bestand das Gesundheitssystem größtenteils aus privaten Einrichtungen. Es gab nur eine stark eingeschränkte öffentliche Versorgung. Vgl. Human Rights Watch (HRW), A Disaster for the Foreseeable Future, Februar 2024, S. 11 f. Die Vereinten Nationen haben einen Großteil der Finanzierung des Gesundheitssystems übernommen. Allerdings reicht sie nicht aus und ist nur kurzfristig gesichert. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat zunächst für zwei Jahre einige Gesundheitseinrichtungen übernommen, kann diese jedoch nicht langfristig finanzieren. Immer wieder müssen Gesundheitseinrichtungen geschlossen werden. Die medizinische Versorgung hängt deshalb regelmäßig von den finanziellen Mitteln der Patienten ab. Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Afghanistan, Version 12, 25.01.2025, S. 188 f.; HRW, A Disaster for the Foreseeable Future, Februar 2024, S. 14 ff.; Medecins Sans Frontiers (MSF), Persistent barriers to access healthcare in Afghanistan, 2022, S. 24. Angesichts der weit verbreiteten Armut im Land haben Rückkehrer nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab (wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland, Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen). Vgl. SEM, Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14.02.2025, S. 31 ff.; UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 4 und 6. Viele afghanische Staatsangehörige, die sich lange im Ausland aufgehalten haben oder dort geboren wurden, sind nicht vertraut mit den Umständen in Afghanistan und bekunden Mühe, sich zu integrieren. In den Jahren ihrer Landesabwesenheit hat sich dort vieles verändert. Rückkehrer aus Europa sind in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert, da sie aus Sicht von in Afghanistan verbliebenen Personen „gescheitert“ sind oder „aufgegeben haben“. Zudem gelten sie teils als durch westliche Einflüsse „verdorben“, was zu Argwohn führt. Vgl. SEM, Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14.02.2025, S. 36 f. Aufgrund der häufigen Abwesenheit oder Unzuverlässigkeit staatlicher Strukturen spielen vor allem familiäre Netzwerke eine wichtige Rolle, besonders im ländlichen Raum. Um auf ein solches Netzwerk zurückgreifen zu können, ist es jedoch notwendig, es zu pflegen. Von alleinstehenden Männern wird in Afghanistan erwartet, dass sie die Familie unterstützen und nicht, dass sie umgekehrt die Unterstützung der Familie in Anspruch nehmen. Teilweise verlangen Verwandte Miete von Rückkehrern, bieten also nicht bedingungslos eine Unterkunft an. Vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen, in: Diakonie Deutschland/Brot für die Welt/Diakonie Hessen, Juni 2021, S. 57 f., 62; SEM, Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14.02.2025, S. 32. Aufgrund dieser Schwierigkeiten lebt ein Teil der Rückkehrer vorerst in Zelten bzw. in Siedlungen von Binnenvertriebenen. Vgl. SEM, Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14.02.2025, S. 35. Hat ein Rückkehrer allerdings die finanziellen Mittel, so hat er auch Zugang zu einer Behausung. Vgl. Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 22. Die IOM und das Bund-Länder-Programm REAG/GARP leisten seit der Machtübernahme der Taliban keine Unterstützung mehr bei Rückführungen. Laut Auswärtigem Amt helfen die Länder freiwillig Ausreisenden bei der Organisation der Rückreise (Flugbuchung, Beschaffung von Reisedokumenten etc.). Zudem erhalten sie eine anteilige Erstattung der Reisekosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem (pro Familie maximal 4.000 Euro). Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 27 f. Vor Ort in Afghanistan leisten internationale Organisationen (darunter UNHCR, IKRK, WFP) und Nichtregierungsorganisationen humanitäre Hilfe. Diese schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Aufgrund sinkender internationaler Mittel und durch die hohen Rückkehrzahlen aus Pakistan und Iran äußern internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen aber die Sorge, humanitäre Bedarfe in Afghanistan nicht ausreichend decken zu können. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 25. In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die De-facto-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll („Commission for Addressing Refugees‘ Problems“). Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken etc. erhalten, ferner Gesundheitsleistungen und Sicherheitsmaßnahmen. Laut Dekret der De-facto-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Laut Organisationen der Vereinten Nationen hat die De-facto-Regierung mit der Umsetzung der Maßnahmen (z. B. Transportorganisation, Nahrungsmittelversorgung, Bargeldhilfen) begonnen, die Maßnahmen reichen jedoch nicht aus, um humanitäre Bedarfe zu decken. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 25. So ist vor dem Hintergrund des nahezu vollständigen Kollapses des wirtschaftlichen Lebens, des Wegfalls externer Hilfemöglichkeiten vor Ort sowie der mit der Lebensmittelknappheit einhergehenden Preissteigerungen in der Regel nicht zu erwarten, dass es einem Rückkehrer gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden und mit dem erzielten Erwerbseinkommen sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Ferner kann angesichts der dargestellten Lage die Unterstützungsfähigkeit und -bereitschaft von in Afghanistan lebenden Verwandten nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass hierfür im Einzelfall ernsthafte tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Solche können sich vor allem daraus ergeben, dass Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die – für den Antragsteller erreichbaren – Verwandten auch nach der Machtübernahme der Taliban in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben oder ihre eigene Versorgung aus sonstigen Gründen dergestalt gesichert ist, dass die Möglichkeit besteht, den Antragsteller ohne Einbußen bei der eigenen Versorgung zu unterstützen. Hingegen kann es gegen die Unterstützungsbereitschaft sprechen, wenn es sich bei den Verwandten nicht um Mitglieder des engen Familienkreises – namentlich Eltern, Geschwister, Kinder – oder solche Personen handelt, zu denen jedenfalls bis vor der Ausreise ein enges Verhältnis bestanden hat. Vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14.02.2025, S. 32 ff., zur eingeschränkten Unterstützungsbereitschaft entfernterer Verwandter bereits vor der Machtübernahme der Taliban: Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021, S. 60 ff. Daran gemessen geht die Kammer im vorliegenden Einzelfall davon aus, dass es äußerst fraglich ist, ob es dem Antragsteller gelingen wird, ein Existenzminimum in Afghanistan zu sichern, und er möglicherweise Gefahr läuft, dort auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Insbesondere fehlt es an jeglichen belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller in Afghanistan über ein für ihn erreichbares familiäres oder sonstiges Netzwerk verfügt, welches ihn im Rückkehrfall in hinreichendem Maße unterstützen kann und wird. So hat er im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass sein Vater verschwunden sei und sich seine Mutter sowie seine sieben jüngeren Geschwister abwechselnd beim Bruder des Vaters oder bei einem Onkel des Vaters aufhielten. Die verbliebene Kernfamilie des Antragstellers gewährt also bereits acht Verwandten des Antragstellers (der Mutter und den sieben Geschwistern) Obdach und versorgt diese. Dass seine Kernfamilie angesichts dieser Sachlage bereit wäre, auch den Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen, erscheint zumindest fraglich. Dass es ihm gelingen wird, in Anbetracht der Situation im Herkunftsstaat sowie in Anbetracht seiner familiären und sonstigen Situation in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt Afghanistans zu überleben, erscheint der Kammer daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Sachverhalts im vorliegenden konkreten Einzelfall als unsicheres Wagnis. In einer Gesamtschau vermag das Gericht daher eine positive Rückkehrprognose derzeit nicht zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).