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Beschluss

2 L 669/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0429.2L669.25.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 7. April 2025 erhobenen Anfechtungsklage - 2 K 2360/25 - wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 28. März 2025 die sofortige Vollziehung der Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung (Ziffer I.) und der Abgabepflicht des Führerscheins (Ziffer II.) angeordnet hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.538,53 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 7. April 2025 erhobenen Anfechtungsklage - 2 K 2360/25 - wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 28. März 2025 die sofortige Vollziehung der Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung (Ziffer I.) und der Abgabepflicht des Führerscheins (Ziffer II.) angeordnet hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.538,53 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der am 7. April 2025 erhobenen Anfechtungsklage - 2 K 2360/25 - gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. März 2025 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist nur teilweise zulässig; im zulässigen Umfang ist er begründet. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag unzulässig, denn die Zwangsgeldandrohung hat sich bereits erledigt. Der Antragsteller hat seinen Führerschein bei dem Antragsgegner abgegeben und somit die Verpflichtung erfüllt, deren Durchsetzung das Zwangsmittel sichern sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld gleichwohl vollstrecken will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 16 B 1496/20-, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 11 CS 09.1443 -, juris Rn. 17. Nicht erledigt hat sich hingegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins selbst, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen des Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung gerichtet ist, weil ein vorheriger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bzw. das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3a) ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Anfechtungsklage gegen die vorliegend auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist insoweit auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, die sich vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 28. März 2025 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. Maßgeblich für die Überprüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris Rn. 11. In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung am 31. März 2025. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2022 - 6 L 247/22 -, juris Rn. 36. Die Entziehungsverfügung des Antragsgegners kann nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt werden. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. In einem solchen Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtes anordnen; bringt der Fahrerlaubnisinhaber das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Die Voraussetzungen von § 11 Abs. 8 FeV, auf den der Antragsgegner die Annahme fehlender Kraftfahreignung des Antragstellers stützt, liegen voraussichtlich nicht vor. Zwar hat der Antragsteller das mit Schreiben vom 25. November 2024 geforderte Gutachten nicht vorgelegt. Ob er die Gutachtenanforderung, die ihm ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten mit Zustellungsurkunde am 28. November 2024 zugstellt wurde, tatsächlich - wie von ihm eidesstattlich versichert - nicht erhalten hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn die materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV dürften nicht vorgelegen haben. Im Falle der Nichtvorlage eines Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19, und vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 - 16 B 1181/09 -, n.v., S. 4; Derpa, in: Hentschel/König (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51 m. w. N. Die Gutachtenanordnung erweist sich vorliegend jedenfalls insoweit als rechtswidrig, als die in der Anordnung mitgeteilte Fragestellung „Ist Herr F. trotz des Vorliegens einer Bewegungsbehinderung (massive Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremitäten, insbesondere des rechten Unterarms und der Hand), die nach Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (AM+B+L) gerecht zu werden? Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?“ in Teilen gegen die sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden Vorgaben verstößt. Nach dieser Vorschrift legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat (Satz 2, Halbsatz 1). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV soll der Betroffene durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung, in der auch die Gründe für die Fahreignungszweifel sowie die Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes anzugeben sind, in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der Beibringungsfrist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Davon hängt es ab, ob sich der Betroffene dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will. Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 -, juris Rn. 8 m. w. N. Wegen der mit der Begutachtung einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass zwischen den Fragestellungen in der Gutachtenanordnung und dem zu Eignungszweifeln Anlass gebenden Ausgangssachverhalt ein hinreichender innerer Zusammenhang bestehen muss; überschießenden Fragestellungen und Untersuchungsvorgaben, die vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlich sind, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 -, juris Rn. 5. Daran gemessen ist der erste Teil der Fragestellung, der danach fragt, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Bewegungsbehinderung die Anforderungen zum sicheren Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 erfüllt, nicht anlassbezogen und verhältnismäßig. Nach Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist bei Bewegungsbehinderungen die Fahreignung oder bedingte Fahreignung gegeben. Im Fall der bedingten Eignung können nach Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV Beschränkungen auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, erforderlich sein. Eventuell kommt in diesem Fall auch zusätzlich die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und/oder eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers in Betracht. Als Auflage im Fall der bedingten Eignung nennt Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV zudem regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen, die entfallen können, wenn die Behinderung sich stabilisiert hat. Daraus folgt, dass bei Bewegungsbehinderungen nach Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV die - jedenfalls bedingte - Fahreignung gegeben ist. Dies unterscheidet die Vorgaben in Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV von den meisten anderen in der Anlage 4 zur FeV genannten Erkrankungen und Mängel, die die Fahreignung grundsätzlich in Frage stellen können. Dies verkennt der Antragsgegner, wenn er in dem ersten Teil der Fragestellung der Gutachtenaufforderung danach fragt, ob der Antragsteller in der Lage ist, den Anforderungen zum sicheren Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, und damit sinngemäß die grundsätzliche Fahreignung des Antragstellers überprüfen lassen will. Die Fragestellung erweist sich damit nach Auffassung der Kammer als überschießend und ist nicht verhältnismäßig. Vgl. dazu auch VG Würzburg, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - W 6 S 24.1926 -, juris Rn. 80. Da Bewegungsbehinderungen nach Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV nach den obigen Ausführungen aber Beschränkungen und Auflagen rechtfertigen können, können sie grundsätzlich Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen sein, vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 11 CS 23.273 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 1. August 2017 - 11 CS 17.1196 -, juris Rn. 17. Demnach dürfte der Antragsgegner nach Auffassung der Kammer im Wege der Gutachtenaufforderung aufklären, ob der Antragsteller gegebenenfalls nur bedingt fahrgeeignet ist und welche Beschränkungen gegebenenfalls erforderlich sind. Denn das amtsärztliche Gutachten zum Leistungsbild gemäß SGB II vom 5. Dezember 2023, das dem Antragsteller eine Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität, insbesondere des Unterarms und der Hand, von 70-80 % attestiert, könnte Anlass dazu bieten, weiter aufzuklären, ob der Antragsteller eventuell nur bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die fehlende Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der ersten Fragestellung führt vorliegend jedoch zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung insgesamt. Denn in einer solchen Konstellation kann dem Adressaten nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften. Es gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 16 B 672/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 11 AS 23.2111 -, juris Rn. 22 m. w. N. Sonstige Gründe, aus denen hier das Suspensivinteresse des Antragstellers trotz voraussichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung hinter das Vollzugsinteresse des Antragsgegners zurücktreten müsste, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, hat der Antragsgegner die Kosten insgesamt zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Führerscheinabgabeverpflichtung den Auffangstreitwert zugrunde und reduziert diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte. Der Zwangsgeldandrohung misst die Kammer keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Die angefochtene Kostenfestsetzung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe eines Viertels zu berücksichtigen (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).