Urteil
1 K 1053/22.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0423.1K1053.22A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin gehört zu einem Familienverbund christlicher Syrerinnen (Mutter und zwei volljährige Töchter), deren Verfahren unter den Aktenzeichen 1 K 1053/22.A bis 1 K 1055/22.A geführt werden. Die Klägerin und ihre Angehörigen stellten am 16. März 2020 förmliche Asylanträge. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen gaben sie im Wesentlichen an: Sie stammten aus dem Bezirk J.. Der Ehemann bzw. Familienvater sei vor einigen Jahren verstorben. Sie seien im Mai 2016 aus Syrien ausgereist und über die Türkei und Griechenland in die Bundesrepublik eingereist. Ausreisegrund sei neben dem Bürgerkrieg gewesen, dass sie als christliche Familie bedroht worden seien. Insbesondere habe eine extremistische Organisation die älteste Tochter Q. entführt und ein Drohschreiben geschickt. Außerdem sei es regelmäßig zu Belästigungen bzw. Bedrohungen der Töchter durch Extremisten und Angehörigen der syrischen Streitkräfte gekommen. Der Klägerin und ihren Angehörigen ist bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Ausweislich eines Vermerks des Bundesamts wurde wegen Art. 3 EMRK allerdings von einer Unzulässigkeitsentscheidung abgesehen. Mit dem am 21. März 2022 zugestellten Bescheid vom 9. März 2022 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Es fehle an einer individuellen Verfolgungshandlung, da nur die ältere Tochter entführt worden sei. Zudem sei der Familienverbund nach den Vorfällen noch etwa ein Jahr lang in Syrien geblieben, ohne dass es zu weiteren Bedrohungen gekommen sei. Im Übrigen lasse sich aus dem Vortrag der Töchter, diese seien (sexuell) belästigt worden, nicht auf eine Verfolgung der Mutter schließen. Für die Annahme einer Verfolgung fehle es an einer Prognosegrundlage. Vor allem in Gebieten unter Kontrolle des Assad-Regimes könne eine Verfolgung von Christen nicht angenommen werden. Auch im Übrigen lasse sich eine flüchtlingsrelevante Gefahr nicht feststellen. Am 4. April 2022 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass ihr bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit bzw. an ihr Geschlecht drohe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid. Zudem macht sie im Wesentlichen geltend, dass sich durch den Vortrag der Klägerin und ihrer Angehörigen im gerichtlichen Verfahren, einschließlich der übersandten griechischen Dokumente, keine andere Bewertung ergebe. Mit Beschluss vom 2. April 2025 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Beiakte verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen wurde, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Asylantrag der Klägerin ist zulässig (1.) und in Bezug auf die beantragte Flüchtlingseigenschaft begründet (2.). 1. Der Asylantrag der Klägerin ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des § 29 AsylG zulässig. Der Prüfung des § 29 AsylG im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 32/21 -, juris Rn. 14. Unzulässigkeitsgründe liegen hier allerdings nicht vor. Eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin über die Türkei eingereist ist. Dies folgt hier jedenfalls daraus, dass die Türkei ausweislich der Erkenntnismittel nicht bereit ist, Asylbewerber wie die Klägerin wiederaufzunehmen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2024- OVG 3 B 22/23 -, juris Rn. 17. Zu Recht hat das Bundesamt im Hinblick auf Art. 3 EMRK den Asylantrag der Klägerin auch nicht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Das Gericht ist auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls überzeugt, dass eine Rückkehr der Klägerin nach Griechenland weiterhin nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar wäre. Gegenteiliges macht das Bundesamt auch nicht ansatzweise geltend. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin über keine nennenswerten beruflichen Qualifikationen oder jüngeren Arbeitserfahrungen (vor allem in auch körperlich anstrengenden Berufen einer Schattenwirtschaft) verfügt und zudem als alleinstehende, psychisch stark vorbelastete Frau in Griechenland vor unüberwindbaren Hindernissen stehen würde. 2. Der Asylantrag der Klägerin ist im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch begründet. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Auch bei Vorliegen einer Verfolgungssituation wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Vgl. zur früheren Fassung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urteile vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris Rn. 21, und vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 50. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989- 9 B 405.89 -, juris Rn. 8. Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Gericht überzeugt, dass der hier konkret betroffenen Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung in Anknüpfung an ihre christliche Religionszugehörigkeit droht. Zwar geht das Gericht nicht davon aus, dass Christen bzw. Christinnen oder (alleinstehenden) Frauen allgemein in Syrien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Vielmehr hängt dies von weiteren Umständen ab, insbesondere den im jeweiligen Gebiet aktiven Gruppierungen, dem Vorhandensein schutzbereiter (männlicher) Angehöriger oder weiteren eine Gefahr reduzierende bzw. erhöhende Umstände. Vgl. etwa EUAA, Syria Country Focus, März 2025, Seiten 32 ff. Für die hier konkret betroffene Klägerin ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aber eine begründete Furcht vor Verfolgung (z.B. Entführungen, erhebliche körperliche Übergriffe) aufgrund der Religionszugehörigkeit anzunehmen. Dabei ist hinsichtlich der Herkunftsregion auf den ursprünglichen Wohnort der Klägerin im Bezirk J. abzustellen. Zwar haben die Klägerin und ihre Angehörigen nach dem Verlassen der Herkunftsregion noch einige Monate im Bezirk P. gelebt. Dies diente nach den glaubhaften Angaben des Familienverbunds aber lediglich der Flucht und der Zwischenaufenthalt war nur dem Umstand geschuldet, dass eine Ausreise organisiert werden musste. Eine „neue“ Herkunftsregion begründet dies nicht. Zu Gunsten der Klägerin ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass sie sich auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen kann. Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Die Klägerin hat glaubhaft sowohl in ihrem Asylverfahren in Griechenland (vgl. die dazugehörigen Unterlagen) als auch in ihrem Asylverfahren in der Bundesrepublik erklärt, dass sie ihre Herkunftsregion aufgrund einer auf die Religion bezogenen flüchtlingsrelevanten Verfolgung verlassen musste. Dass die Bedrohungen der Klägerin und ihrer Angehörigen, die u.a. die Anwendung erheblicher Gewalt beinhalteten, in dem für § 3 Abs. 2 AsylG erforderlichen Zusammenhang mit der christlichen Religionszugehörigkeit stand, ergibt sich jedenfalls aus dem vorgelegten Drohschreiben, dass das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin und ihrer Angehörigen als echt bewertet. Ohne dass es noch darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass das Originaldokument nach Auskunft der Dolmetscherin im Termin zur mündlichen Verhandlung – entgegen der Übersetzung in den Akten des Bundesamts – den Namen der ältesten Tochter der Familie enthält. Die Klägerin und ihre Angehörigen haben im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts auch nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Bedrohungslage durch den jüngsten Machtwechsel in Syrien nicht verbessert hat oder entfallen ist, sondern im konkreten Einzelfall vielmehr eine Verfestigung festzustellen ist. Stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung liegen nicht vor. Vielmehr sprechen die Umstände des konkreten Einzelfalls für eine erneute flüchtlingsrelevante Verfolgung. Hinsichtlich der Klägerin und ihren Angehörigen liegen erhebliche gefahrerhöhende Umstände vor. So ist neben der Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihre Angehörigen nach den glaubhaften Angaben in Syrien weder über ein Netzwerk noch über einen Familienverbund verfügen und auch keine schutzbereiten (männlichen) Angehörigen vor Ort haben. Erschwerend kommt hinzu, dass auch der weibliche Haushaltsvorstand – die Klägerin im vorliegenden Verfahren – aufgrund ihrer erheblichen gesundheitlichen (psychischen) Einschränkungen kaum zu einem Schutz der Familie in der Lage ist; dies hat auch der Eindruck aus der mündlichen Verhandlung bestätigt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Herkunftsregion der Klägerin – im Gegensatz zu anderen Teilen Syriens – nach den Feststellungen im Gerichtsverfahren, insbesondere den glaubhaften Angaben der Klägerin und ihrer Angehörigen, nicht (mehr) von einer größeren christlichen Community geprägt ist, dessen Schutz sich die neuen Machthaber zur Wahrung (des Anscheins) einer gemäßigten Regierung, annehmen müssten, zumal die Erkenntnismittel zeigen, dass Extremisten durch den Machtwechsel Einfluss auf die konkret betroffene Region erlangt haben. Die vom Bundesamt vorgebrachten Erwägungen, insbesondere die Begründung des Bescheids, gibt hier keinen Anlass für eine andere Bewertung. Soweit beispielsweise darauf verwiesen wird, dass nur die älteste Tochter entführt worden sei, ändert dies nichts daran, dass sich die Drohungen (weiterer) erheblicher Handlungen gegen die Klägerin und ihre Angehörigen gerichtet haben und jedenfalls bei einer Rückkehr zu erwarten ist, dass sie (erneut) in das Visier der Extremisten geraten. Dass der Familie vor ihrer Ausreise in Syrien in diesem Sinne nichts mehr geschehen ist, lässt sich nachvollziehbar anhand der glaubhaften Angaben der Klägerin und ihrer Angehörigen damit erklären, dass sie sich versteckt und nicht mehr im Herkunftsgebiet aufgehalten haben. Soweit auf das Assad-Regime als Beschützer verwiesen wird, ist dieser Aspekt durch den Machtwechsel zum hier maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls überholt. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Dass die neuen Machthaber bereit bzw. in der Lage wären, die hier konkret betroffene Klägerin wirksam zu schützen (§ 3d AsylG), lässt sich aus den Erkenntnismittel zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen. Auf einen internen Schutz nach § 3e AsylG kann die Klägerin schon deswegen nicht verwiesen werden, da von ihr jedenfalls aus wirtschaftlichen Gründen vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, sich in einem anderen Landesteil Syriens (z.B. dem kurdisch kontrollierten multireligiösen Qamischli) niederzulassen. So zeigen die Erkenntnismittel, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien aufgrund jahrelanger Misswirtschaft, Bürgerkrieg und Korruption sowie aufgrund der jüngeren Ereignisse angespannt ist. Hinzu kommt für die Klägerin als alleinstehende Frau im konkreten Einzelfall noch das Fehlen beruflicher Qualifikationen, eine stark eingeschränkte Erwerbsfähigkeit und das Fehlen eines (familiären) Netzwerks (s. dazu jeweils bereits oben). Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.