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Beschluss

15 L 664/25.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0411.15L664.25A.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens nach Kopfteilen.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens nach Kopfteilen. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.03.2025 anzuordnen, ist unter Beachtung des Antragsbegehrens dahingehend auszulegen, dass sie beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ihre Abschiebung auf der Grundlage der im Bescheid vom 09.10.2023 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 15 K 2345/25.A nicht vollzogen werden darf, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig aufenthaltsbeendende Maßnahmen längstens bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 15 K 2345/25.A nicht durchgeführt werden dürfen. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei dem streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Vgl. dazu: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.03.2025 – 20a L 326/25.A –, juris Rn. 8 ff. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2023 – 11 A 1/22.A –, juris Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18.01.2024 – 1 B 49/23 –, juris, Rn. 4 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, gewahrt. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 HS 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99. Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der von den Antragstellern beim Bundesamt unter dem 19.12.2024 gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Ihr Erstantrag wurde nach inhaltlicher Prüfung ihres Schutzbegehrens mit Bescheid vom 09.10.2023 abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 –, Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013; BT-Drs. 20/9463, S. 64. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteil vom 08.02.2024 – C-216/22 –, juris Rn. 51; Urteil vom 10.06.2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Ferner gilt allgemein Folgendes: Steht der neue Sachvortrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Vortrag, sind die im Erstverfahren aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Falls im ersten Verfahren Vorbringen als unglaubhaft bewertet wurde und der Ausländer nunmehr die Richtigkeit dieser Wertung angreift, so genügt die reine Ablehnung der Würdigung im ersten Verfahren nicht für ein Wiederaufgreifen. Zwar darf das Bundesamt nicht mit Berufung auf die Bestands- oder Rechtskraft jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im ersten Verfahren a limine ablehnen, doch wird vom Antragsteller erwartet, dass er sich mit den als unglaubhaft gewerteten Angaben konkret und detailliert auseinandersetzt und im Einzelnen deutlich macht, ob und in welcher Weise das neue Sachvorbringen die früheren Zweifel an seinen Angaben auszuräumen vermag. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.02.2004 – 15 A 2738/02.A –, juris (2. Orientierungssatz), und vom 14.10.1997 – 25 A 1384/97.A –, juris Rn. 21; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 18. Die letztgenannten Anforderungen sind nicht ansatzweise erfüllt. Die Antragsteller haben mit dem Folgeantrag nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens lediglich vorgetragen, sie hätten neue Nachweise dafür erhalten, dass der Antragsteller zu 1. bei der A. beschäftigt war, ferner untermauere ein Schreiben der UNITA dessen Angaben und es werde ein Original-Ausweis der UNITA vorgelegt; aus diesen Nachweisen gehe die Verfolgungsgefahr für die Antragsteller hervor. All diese Belege betreffen das bereits im Erstverfahren ausführlich geprüfte Vorbringen der Antragsteller zu der von ihnen vorgetragenen Verfolgung aufgrund einer Betätigung des Antragstellers zu 1. für der UNITA sowie seiner Anstellung in einer von der MPLA kontrollierten Bank. Mit den entsprechenden Darlegungen im Bescheid vom 09.10.2023 hinsichtlich der verneinten Glaubhaftigkeit des von den Antragstellern zu 1. und 2. geschilderten Geschehens setzen sich der Folgeantrag und auch die Klage- und Antragsschrift allerdings nicht ansatzweise auseinander. Ebenso wenig sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben. Der Hilfsantrag ist zulässig. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung der Ausgangsbescheide zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 17.03.2025 ist vorläufiger Rechtsschutz – hilfsweise – über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.03.2025 – 20a L 326/25.A –, juris Rn. 17, m. w. N. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Ausgangsbescheid bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.03.2025 – 20a L 326/25.A –, juris Rn. 19. Der bezüglich Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (vgl. oben) gewahrt. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller – unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes – jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 38. Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 09.10.2023 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Ausgangsbescheid vom 09.10.2023 und im streitgegenständlichen Bescheid vom 17.03.2025 Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG, denen das Gericht nach nochmaliger Prüfung im vorliegend gebotenen Rahmen folgt, zumal die Antragsteller diesbezüglich keine substantiierten Einwände geltend gemacht haben. Der insoweit lediglich pauschale Hinweis auf eine vulnerable Lage angesichts ihrer beiden Kleinkinder (Q., Antragstellerin zu 5., knapp 5 Jahre alt, sowie der in Deutschland geborene F., Kläger des hier anhängigen Verfahren 15 K 940/25.A, ein Jahr alt) rechtfertigt im Rahmen der hier gebotenen Prüfung nicht die Annahme ernstlicher Zweifel des Bescheides. Unter Berücksichtigung des vorhandenen familiären Netzwerks der Antragsteller, die Bildung und Berufsmöglichkeiten der Antragsteller zu 1. und 2. sowie mit Blick auf die beträchtlichen verfügbaren Rückkehrhilfen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Antragsteller bei einer gemeinsamen Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest das Existenzminimum zu sichern. Die beiden größeren Kinder, die Antragsteller zu 3. (13 Jahre) und 4. (11 Jahre) werden in diesem Rahmen schon im Haushalt bzw. bei der Versorgung der Geschwister helfen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1VwGO, 100 Abs. 1 ZPO sowie 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).