Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Bodenauffüllung auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 8, Flurstück 769 in dem Bereich, wie er in den Anlagen 5 und 6 der gutachterlichen Stellungnahme von E. vom 16. Juni 2021 blau umrandet ist, von den Verboten des Landschaftsplans „F.“ eine Ausnahme zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Tatbestand Im November 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für den Auftrag einer Oberbodenschicht auf einer Teilfläche in der Gemarkung W. der Stadt F., Flur 8, Flurstück 769. Die Teilfläche befindet sich innerhalb des durch den Landschaftsplan F. von 30. Dezember 1992 (LP F.) ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes „S.“ (L4) und wird ackerbaulich genutzt. In dem Antrag ist ausgeführt, dass sich durch die vorgesehene Andeckung von ca. 15-20 cm Oberboden aus Flächen mit einer deutlich höheren Bodengüte die Ertragsfähigkeit für die landwirtschaftliche Nutzung deutlich erhöhe und auch bei Trockenheit gesichert werde. Bei der Teilfläche des Flurstücks handele es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, die als solche genutzt worden sei und auch weiterhin genutzt werden solle. Nach der von der Klägerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des agrarwissenschaftlichen Ingenieur- und Sachverständigenbüros O. vom 16. Juni 2021, die Teil der Antragsunteralgen war, sei der mineralische Unterboden dieser Flächen weitestgehend humusfrei und besitze eine mittlere Lagerungsdichte. Aufgrund seines sehr sandigen Charakters neige der Standort zu Trockenheit. Der Nährstoffbedarf sei höher als auf schweren Böden. Bei gleichzeitig hoher Auswaschungsgefahr sollte eine Aufteilung der Stickstoffgaben erfolgen. Ein Auftrag geeigneten Bodenmaterials, d.h. vergleichbar zum organischen Oberboden, erscheine sinnvoll. Die Verbesserung bzw. der Bodenauftrag sollte sich auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen der Sand- und Kiesanteil besonders stark ausgeprägt sei (vgl. Anlagen 5 und 6 der gutachterlichen Stellungnahme). Der Beklagte lehnte eine Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans F. mit Bescheid vom 8. März 2022 ab. In dem Landschaftsschutzgebiet, in dem sich das Flurstück, auf das der Boden aufgebracht werden solle, befinde, sei es verboten, Aufschüttungen vorzunehmen, auszuschachten, zu sprengen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern sowie Gesteinsmaterialien einzubringen oder zu entnehmen. Zudem sei es verboten, Stoffe oder Gegenstände, die geeignet seien, das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt zu beeinträchtigen oder zu gefährden, wie unter anderem Boden, ein- oder aufzubringen. Eine Befreiung könne nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei. Mit der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit als Folge des Bodenauftrags werde das öffentliche Interesse begründet. Wenn die Ertragssteigerung aus der landwirtschaftlich genutzten Fläche nur dem Eigentümer oder Pächter zu Gute komme, liege kein öffentliches Interesse vor. Dem Vorhaben entgegenstehende öffentliche Belange seien insbesondere die des Landschaftsschutzes. Die Abwägung der vorgebrachten Gründe zur Bodenauffüllung mit dem durch die Landschaftsschutzgebietsausweisung zum Ausdruck gebrachten Schutzbedürfnis lasse keine Gründe erkennen, die für eine Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme aus überwiegenden öffentlichen Interessen sprächen. Hiergegen richte sich die 23. März 2022 erhobene Klage. Mit Beschluss vom 8. April 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben hat. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass ohne geeignete Erosionsschutzmaßnahmen der geplante Bodenauftrag dazu führen könne, dass der neue Oberboden aufgrund von Erosionsprozessen rasch abgetragen werde könne, was nicht nur die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche beeinträchtige, sondern auch ökologische Schäden verursachen könne. Der geplante Bodenauftrag berge neben den genannten Erosionsrisiken auch das erhebliche Risiko der Einschleppung invasiver Arten. Um den klimatischen Herausforderungen der kommenden 20 bis 30 Jahre zu begegnen, müssten landwirtschaftliche Flächen mit geeigneten Erosionsschutzmaßnahmen versehen werden. Der Bodenauftrag allein werde das Problem nicht lösen, sondern könnte die Situation sogar verschärfen, wenn der neue Oberboden nicht ausreichend geschützt werde. Es werde dringend empfohlen, den Bodenauftrag nicht durchzuführen, ohne dass zuvor umfassende Untersuchungen zur Bodenqualität und zur Erosionssicherheit durchgeführt würden. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 hat E. eine ergänzende Einschätzung abgegeben, in der er unter anderem darauf hinweist, dass kein Boden einer anderen Bodenart aufgetragen werden solle. Vorgaben in den einschlägigen DIN-Vorschriften untersagten dies. Unter Beachtung der maßgeblichen DIN-Vorschriften, Vorgaben in der Literatur und der §§ 6 bis 8 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) könnte eine schadensfreie Umsetzung des klägerischen Vorhabens erfolgen. Soweit eine Erosionsgefährdung bestehe, seien Erosionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bodenanfüllung erforderlich. Das Thema Neophyten könne im Rahmen der erforderlichen Bodenuntersuchungen bearbeitet werden. Auch im Zusammenhang mit einem Herkunftsnachweis bzw. mit dem Bodenzustand vom Herkunftsstandort könne Vorsorge getroffen werden. Sollte dennoch wider Erwarten ein Neophytenaufwuchs feststellbar sein, könne dieser in der Regel durch Pflanzenschutzmaßnahmen des Ackerbaus ausreichend bekämpft werden. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen. Die Klägerin trägt vor, ein öffentliches Interesse in der verfolgten Bodenauffüllung liege vor, weil die Landwirtschaft, die auf eine Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angewiesen sei, generell im öffentlichen Interesse liege, da die Notwendigkeit der Versorgung mit Nahrungsgütern in Quantität und Qualität als existentielle Infrastruktur zur conditio humana gehöre. Ein weiteres öffentliches Interesse liege im Grundwasserschutz, weil durch die Bodenauffüllung die Gefahr für Auswaschungsverluste bzw. Nährstoffeinträge ins Grundwasser sinke. Diese öffentlichen Interessen überwögen auch die öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes, da nicht ersichtlich sei, wie die beabsichtigte Bodenaufschüttung dem Erhalt höherer standörtlicher Vielfalt entgegenstehe. Die streitgegenständliche Fläche sei bereits heute landwirtschaftlich genutzt und solle auch in der Zukunft weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. An der standörtlichen Vielfalt ändere der geplante Bodenauftrag daher nichts. Auch der Wiederherstellung vielfältiger, naturnaher Biotopstrukturen stehe der Bodenauftrag nicht entgegen. Es lägen schon jetzt im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen keine naturnahen Biotopstrukturen vor, deren Herstellung durch den Landschaftsplan auch nicht gefördert werden könnte. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wie die beabsichtigte Bodenaufschüttung überhaupt die Belange des Landschaftsschutzes berühre. Durch die beabsichtigte Bodenaufschüttung würden die öffentlichen Interessen am Landschaftsschutz nicht tangiert. Die Befreiung erscheine auch notwendig. Zur Sicherung der Landwirtschaft und zur Erreichung einer höheren Grundwassersicherheit sei es vernünftigerweise geboten, die naturschutzrechtliche Befreiung zu erteilen. Zum einen liege es im (öffentlichen) Interesse der Landwirtschaft, den Ertrag steigern zu können. Dies sei umso mehr der Fall, wenn mit der Ertragssteigerung keinerlei Beeinträchtigungen des Landschafts- und Naturschutzes einhergingen. Zudem liege der Grundwasserschutz im öffentlichen Interesse. Zur Erreichung dieser beiden Interessen seien auch keine Alternativen auf der hier betroffenen Fläche ersichtlich. Die Klägerin begehrte ursprünglich, ihr eine Genehmigung für den Bodenauftrag auf der gesamten Ackerfläche des Flurstücks 769 zu erteilen. Sie hat die Klage insoweit zurückgenommen, als sich ihr Begehren auf Erteilung einer Genehmigung für einen Bodenauftrag auf den südlichen Teil des Flurstücks 769 bezog, für den E. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2021 keine Empfehlung für einen Bodenauftrag ausgesprochen hatte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Bodenauffüllung auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 8, Flurstück 769 in den Bereichen, wie sie in den Anlagen 5 und 6 der gutachtlichen Stellungnahmen von E. vom 16. Juni 2021 blau umrandet sind, von den Verboten des Landschaftsplans „F.“ 1. eine Ausnahme zu erteilen, 2. hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 8. März 2022 ihr eine Befreiung für die Bodenauffüllung auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 8, Flurstück 769 von den Verboten des Landschaftsplans „F.“ zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, ein öffentliches Interesse für die Landwirtschaft sei hier nicht tangiert. Die beabsichtigte Ertragssteigerung sei ein rein privatwirtschaftlicher Belang. Zudem hänge weder die Qualität noch die Quantität der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln von der Nährstoffanreicherung wertvoller magerer Standorte ab, da kein Mangel an Böden für die Nahrungsmittelproduktion in Deutschland bestehe. Durch eine Bodenaufschüttung könnten zwar Nährstoffeinträge ins Grundwasser verringert werden. Allerdings wäre eine solche Maßnahme weder nötig noch verhältnismäßig, wenn man die langfristigen Nachteile für Natur und Landschaft bedenke. Durch die Bodenaufschüttung würde sich etwas an dem Potential der Fläche für die Entstehung einer artenreichen Pflanzengesellschaft ändern, wenn der Boden durch einen Auftrag entsprechenden Materials langfristig mit Nährstoffen angereichert würde. Durch die beabsichtigte Bodenanschüttung wäre das Biotopentwicklungspotential der Fläche, das dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes diene, irreversibel zerstört. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, als die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die Klage mit dem zur Entscheidung gestellten Hauptantrag zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Der Zulässigkeit der Klage, gerichtet auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des LP F. steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht über die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des LP F. entschieden hat, sondern ausweislich des Tenors des angefochtenen Bescheides nur die beantragte Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG versagt hat. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist und stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4/21 –, juris, Rn. 8, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 –, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N. Eine Vorbefassung des Beklagten mit dem klägerischen Begehren hat stattgefunden. Soweit es um den Inhalt des Gewollten geht, ist ein Antrag nach § 22 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (möglichst antragstellerfreundlich) auszulegen. Erkennbar unrichtige, also falsche Angaben sind unerheblich. Vgl. Rixen , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, § 22 VwVfG, Rn. 23. Ausgehend hiervon hat hier die Klägerin zwar durch den von ihr beauftragten Landschaftsarchitekten „nur“ einen Antrag auf Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gestellt bzw. formuliert. Der Antrag war jedoch so zu verstehen, dass damit eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach allen in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen für die beantragte Bodenauffüllung begehrt war, da die Klägerin anwaltlich nicht vertreten war und es ihr ungeachtet dessen auch auf die Rechtsgrundlage für die Genehmigung nicht ankam. Sie unterlag offenbar einem Rechtsirrtum, weil sie meinte, es käme nur eine Befreiung nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Betracht. Die Ausnahme- und Befreiungstatbestände im LP F. hatte die Klägerin nicht bedacht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auf die Erteilung einer Befreiung beschränkt sein sollte, bestehen nicht. Der Hauptverpflichtungsantrag ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da der Beklagte das Begehren der Klägerin nur im Hinblick auf eine Befreiung beschieden hat. II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme für die beantragte Bodenauffüllung auf der aus dem Tenor ersichtlichen Teilfläche des Grundstücks Gemarkung W., Flur 8, Flurstück 769, die einer näheren Ausgestaltung durch Nebenbestimmung durch den Beklagten bedarf. Die Unterlassung eines entsprechenden Verwaltungsaktes (Ausnahme) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der für eine Ausnahme allein in Betracht kommenden Regelung in L4 Abs. 6 lit. b) des LP F. einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot nach L4 Abs. 3 Satz 2 lit. g) des LP F., Aufschüttungen vorzunehmen. Nach L4 Abs. 6 lit. b) des LP F. erteilt die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB), wenn es nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der Schutzzweck nicht entgegensteht. Ein Entgegenstehen ist allerdings nicht schon im Falle der Beeinträchtigung wie in L4 Abs. 6 lit. a) LP F. anzunehmen. Privilegierte Vorhaben zeichnen sich vielmehr durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes L4, das ihnen eine Zulassung auch in den Fällen sichert, in denen sonstige Vorhaben unter gleichen Voraussetzungen unzulässig wären, aus. Bei der Entscheidung über eine Ausnahme ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes durch die begehrte Ausnahme nennenswert nachteilig beeinträchtigt wird. Ist dies zu verneinen, so ist die Ausnahme ohne weiteres zu erteilen; denn für die Aufrechterhaltung des Verbots von Handlungen, die den Schutzzweck nicht nennenswert nachteilig beeinträchtigen, besteht kein rechtfertigender Grund. Liegt eine solche Beeinträchtigung vor, hat es damit hingegen nicht sein Bewenden, so dass die Ausnahme schon deswegen zu versagen wäre. In diesem Fall ist vielmehr auf der zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob die konkret zu erwartende Beeinträchtigung im betreffenden Einzelfall bei einer Gesamtabwägung der für die Handlung sprechenden (privaten) Interessen und der gegen die Handlung sprechenden negativen Auswirkungen auf die Schutzzwecke der Verordnung hinzunehmen ist. Nur eine solche zweistufige Prüfung stellt die gebotene hinreichende Mitberücksichtigung auch der privaten (Nutzungs-) Interessen des jeweiligen Grundeigentümers sicher. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 – 7 A 2883/92 –, juris, Rn. 20. Ausgehend hiervon würde die beantragte Bodenauffüllung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Bereich landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen und wäre nicht eine Bodendeponierung bzw. -entsorgung, da sie zwecks Nährstoffnachlieferung zur Ertragssteigerung der landwirtschaftlichen Nutzung vorgenommen werden soll. Die hier allein in Betracht kommenden Schutzzwecke der Wiederherstellung vielfältiger naturnaher sonstiger Biotopstrukturen in den an naturnahen Lebensräumen verarmten Landschaftsteilen nach L4 Abs. 2 Spiegelstrich 4 des LP F. sowie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nach L4 Abs. 2 des LP F. i.V.m. § 21 lit. a) des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) würden durch den Bodenauftrag auch nicht nennenswert beeinträchtigt. Nach den Feststellungen der Gutachter R. und E. besteht der Bodenaufbau in der Region, in der das Flurstück 769 liegt, aus einer humusreichen Oberbodenschicht (0-30 cm) in Form von tonigem Schluff, die biologisch aktiv ist, und aus einem darunterliegenden stark sandigen Unterboden (30-90 cm). Der Boden ist anfällig für Erosion und Trockenheit. Zur Vermeidung des Einschleppens invasiver Pflanzenarten durch einen Bodenauftrag sei es von entscheidender Bedeutung, den aufzubringen Boden vollständig und umfassend auf die Anwesenheit invasiver Arten zu untersuchen. Die Kammer schließt aus den Feststellungen des Sachverständigen R., dass wenn entsprechende Untersuchungen und Erosionsschutzmaßnahmen getroffen werden, sich der Auftrag von Boden der Hauptbodenart Schluffe mit einem Grobbodenanteil unter 10% unter Beachtung der maßgeblichen DIN-Vorschriften, die E. in seiner gutachtlichen Stellungnahme zitiert hat, nicht den hier maßgeblichen Schutzzwecken entgegensteht, da die Teilfläche des Flurstücks 769 weiter landwirtschaftlich genutzt wird und im Falle der derzeit nicht absehbaren Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der Bodenauftrag einer 15 bis 20 cm starken Bodenschicht nicht der Wiederherstellung vielfältiger naturnaher sonstiger Biotopstrukturen entgegensteht. Auch eine Beeinträchtigung der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist nicht erkennbar. Durch den beabsichtigten Bodenauftrag wäre entgegen dem Vorbringen des Beklagten insbesondere das Biotopentwicklungspotential der Fläche nicht irreversibel zerstört. Entsprechendes hat der Sachverständige R. in seinem Gutachten nicht bestätigt. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Bodenverbesserung in dem Bereich, den E. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2021 in den Anlagen 5 und 6 ausgewiesen hat, dazu führt, dass dieser Oberboden in seiner Zusammensetzung sich dem südlichen Bereich angleicht. E. führt insoweit in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2021 aus, dass die Bodenverbesserung derart ausgeführt werden könne, dass ich innerhalb des Meliorationsbereichs die Standorteigenschaft derart verändern würde, dass sie mit den unmittelbar angrenzenden Bereichen synonym sind. Hieraus schließt die Kammer, dass der hohe Sand- und Kiesanteil in der Oberbodenschicht, die angefüllt werden soll, sich verringert, aber der Unterboden nicht tangiert wird, sondern ebenfalls die Eigenschaften aufweisen wird, die den angrenzenden südlichen Bereich kennzeichnen. Dass hierdurch das Biotopentwicklungspotenzial des nördlichen Teils, der aufgefüllt werden soll, irreversibel zerstört würde, wie der Beklagte meint, während das des südlichen Bereichs des Flurstücks 769 dagegen weiterhin erhalten bleibt, ist nicht plausibel. Ob und inwiefern Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehen oder zu beachten sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das es hierauf für eine Ausnahme nach L4 Abs. 6 lit. b) des LP F. nicht ankommt. Die bodenschutzrelevanten Vorgaben sind in dem zwischen der Klägerin und der Stadt F. anhängigen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, da die Baugenehmigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nur erteilt werden darf, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut, der keine Einschränkungen enthält, in einem umfassenden – über das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht hinausreichenden – Sinne zu verstehen. Die Baugenehmigungsbehörde hat damit grundsätzlich die Prüfungskompetenz hinsichtlich sämtlicher öffentlich-rechtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauvorhabens und ist nicht im Wesentlichen auf bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen beschränkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, juris, Rn. 30 f., m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).