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Urteil

1 K 2575/24.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:1021.1K2575.24A.00
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Leitsätze

Zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon (hier: Saida/Sidon, Provinz Südlibanon).

VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 1 K 2575/24.A

Tenor

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon (hier: Saida/Sidon, Provinz Südlibanon). VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 1 K 2575/24.A Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch Personalpapiere seines Herkunftsstaats ausgewiesene Kläger gibt an, am …. geboren zu sein und die libanesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Der Kläger reiste … in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Mitte Februar 2023 einen Asylantrag. Diesen begründete er anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen wie folgt: Er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Libanon im … in …, einem Stadtteil von Saida … gelebt. Er habe den Libanon wegen der Inflation und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Er habe beruflich jeden Tag von Saida nach Libanon fahren müssen. Die Strecke sei sehr gefährlich gewesen. Es hätten Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppierungen stattgefunden, man habe Schüsse gehört. Er habe Angst gehabt, erschossen zu werden. Ihm persönlich sei aber nichts passiert. Mit Bescheid vom 7. August 2024, dem Kläger zugestellt am 21. August 2024, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26. August 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, dass spätestens seit Mitte September 2024 im gesamten Libanon ein internationaler bewaffneter Konflikt herrsche, aufgrund dessen ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der Süden des Libanon sei aktuell das Hauptzielgebiet der israelischen Luftwaffe. Allein in den letzten Tagen seien 700 Personen getötet und mehrere Tausend teils schwer verletzt worden. Zudem werde der bewaffnete Konflikt mit großer Intensität und ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung geführt und lägen die Ziele der Angriffe vorzugsweise in dicht bevölkerten Gebieten. Internen Schutz könne er im Libanon nicht erlangen. Zur Untermauerung seiner Ausführungen hat der Kläger zwei Videoaufnahmen und zwei Fotos übersandt. Die Aufnahmen würden einen israelischen Luftangriff zeigen und seien vom Balkon der Wohnung seiner Eltern aufgenommen worden. Das eine der beiden Fotos zeige, wie nahe der Ort des Anschlags bei der Wohnung seiner Eltern liege. Der Kläger beantragt, Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Libanons vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 6. September 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (eine Datei) sowie die über den Kläger geführte Ausländerakte (eine Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhobene Klage ist unbegründet. Soweit der Kläger die Ablehnung seines Asylantrags angefochten hat, ist sie rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (II.) oder ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG (III.) zu. Auch die Abschiebungsandrohung (IV.) und die vom Bundesamt verfügte Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung (V.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger nicht zu. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dementsprechend ist hier auf die Verhältnisse im Libanon abzustellen. Der Kläger besitzt nach seinen glaubhaften Angaben die libanesische Staatsangehörigkeit. Davon geht im Übrigen auch das Bundesamt aus. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Der Kläger macht zur Begründung seines Antrags allein die wirtschaftliche Lage sowie die Sicherheitslage im Libanon geltend. Diesbezüglich fehlt es schon an einer Anknüpfung an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). II. Ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 1. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon die Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) seitens eines Akteurs i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG drohen ihm dort - wie bereits unter I. dargelegt - ebenfalls nicht. 2. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage droht dem Kläger in seinem rund 50 km südlich von Beirut gelegenen Herkunftsort Saida (dt.: Sidon) ebenfalls kein ernsthafter Schaden. Die Voraussetzungen, die § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Annahme eines ernsthaften Schadens bei bewaffneten Konflikten aufstellt, liegen dort im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Zwar herrscht im Süden des Libanons spätestens seit der Intensivierung der israelischen Luftangriffe am 23. September 2024 ein internationaler bewaffneter Konflikt. Dieser Konflikt erstreckt sich auch auf die in der Provinz Südlibanon gelegene Stadt Saida. Auch dort ist es - wie unter b. dargelegt wird - in jüngster Vergangenheit zu israelischen Luftangriffen gekommen. Jedoch ist dieser Konflikt in der Stadt Saida im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht. Vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab z.B. VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff. a. Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon stellt sich wie folgt dar: Im dem von der Hisbollah kontrollierten Grenzgebiet zu Israel kam es seit dem Angriff der im Gazastreifen ansässigen Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 nahezu täglich zu gegenseitigem Beschuss zwischen der Hisbollah und Israel mit toten und verletzten Kombattanten, Zivilpersonen und Mitgliedern der im Südlibanon stationierten Beobachtermission UNIFIL. Vereinzelt wurden von der israelischen Armee auch Ziele in anderen Teilen des Libanons angegriffen Vgl. United Nations Security Council (UNSC), Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006), 16. November 2023, S. 1 ff.; Der Spiegel, Abnutzungskrieg mit der Hisbollah, 28. De-zember 2023 (https://www.spiegel.de/ausland/mehr-als-50-gesc hosse-in-24-stunden-auf-israel-aus-dem-libanon-a-68928c66-0 d3c-40d6-9943-2fe8ca61a1d5, abgerufen am 16. Januar 2024); BAMF, Entscheiderbrief 1/2024, S. 3; Commissariaat-Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen des Königreichs Belgien (CGVS), Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 21 ff. Jedenfalls bis Mitte September 2024 haben sich beide Konfliktparteien weitgehend an wesentliche Grundsätze des Kriegsvölkerrechts gehalten. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt waren die meisten identifizierbaren Ziele militärischer Natur. Allerdings sollen auch bis dahin bereits vereinzelt zivile Gebäude getroffen worden sein. Vgl. BAMF, Entscheiderbrief 1/2024, S. 4 f.; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 22 und 47. Bei den Gefechten starben bis zum 16. September 2024 offiziellen Angaben zufolge auf libanesischer Seite 623 Personen, darunter 142 Zivilisten. Außerdem wurden bis zu diesem Zeitpunkt auf libanesischer Seite rund 76.000, nach anderen Quellen rund 86.000 Personen aufgrund der Kämpfe vertrieben. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 29. Januar 2024, S. 8, und 16. September 2024, S. 4; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10. Ab dem 23. September 2024 intensivierte die israelische Armee ihr Vorgehen gegen die Hisbollah und griff nach eigenen Angaben allein an diesem Tag rund 300, nach anderen Quellen rund 1.300 Einrichtungen der Hisbollah im Libanon aus der Luft an. Bei diesen Angriffen, die sich nicht auf den Südlibanon beschränkten, sondern auch Ziele in der Bekaa-Ebene und in den südlich von Beirut gelegenen Vororten betrafen, kamen allein an diesem Tag etwa 500 Personen ums Leben, darunter auch Frauen und Kinder, mehr als 1.600 weitere Personen wurden verletzt. Vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/libanon-tote-verletzte-israel-100.html; https://www.zeit.de/politik/ausland/20 24-09/nahost-ueberblick-libanon-israel-angriffe-beirut-tote (jeweils abgerufen am 24. September 2024). In der Folgezeit führte die israelische Armee täglich zahlreiche intensive Luftangriffe gegen Ziele im Libanon aus. Diese Angriffe richten sich vor allem gegen Munitionslager und militärische Infrastruktur der Hisbollah, nach Syrien führende Straßen sowie gegen Führungspersönlichkeiten der Hisbollah und anderer mit ihr verbündeter Gruppen und konzentrieren sich hauptsächlich - aber nicht nur - auf Ziele im Süden des Libanons, die Bekaa-Ebene und die südlichen Viertel und Vororte von Beirut. Insbesondere bei Einsätzen zur Tötung von Führungspersönlichkeiten, bei denen nahezu die komplette Führungsriege der Hisbollah einschließlich ihres Generalsekretärs, Hassan Nasrallah, getötet wurde, weiten sich die Angriffe über diese traditionell als „schiitisch“ betrachteten Gebiete aus, so dass auch zunehmend andere Regionen unter Beschuss geraten. Nach Einschätzung unabhängiger Beobachter handelt es sich bei der israelischen Bombardierung von Zielen im Libanon um die stärksten Luftangriffe der letzten 20 Jahre außerhalb des Gazastreifens. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, und 15. Oktober 2024, S. 3 f.; BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 8 und 12; CNN, Israel’s bombardment of Lebanon the ‘most intense aerial campaign’ outside Gaza in last two decades, 4. Oktober 2024, S. 2 und 6; Meir Amit Intelligence and Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, September 23-30, 2024, S. 2 f., September 30 to October 7, 2024, S. 7. Seit dem 30. September 2024 setzt die israelische Armee im Süden des Libanon auch Bodentruppen ein. Diese Angriffe richten sich vor allem gegen Munitionslager, Tunnel, Raketenabschusssysteme und sonstige militärische Infrastruktur sowie gegen in der Region stationierte Hisbollah-Einheiten. Der Einsatz von Bodentruppen ist bisher auf einige kleinere Gebiete in unmittelbarer Grenznähe beschränkt. Vgl. BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 7; Meir Amit Intelligence and Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, September 30 to October 7, 2024, S. 1, October 7-14, 2024, S. 2; wikipedia, https://en.wi-kipedia.org/wiki/Israel%e2%80%93Hezbollah_conflict_(2023%e 2%80%93pre sent) (abgerufen am 18. Oktober 2024). Die israelischen Streitkräfte warnen die libanesische Bevölkerung häufig - aber nicht durchgehend - vor bevorstehenden Angriffen. Insbesondere wurden die Einwohner zahlreicher im Süden des Libanon gelegener Ortschaften aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen und sich nördlich des Awali, eines nördlich von Saida/Sidon gelegenen Flusses zu begeben. Inzwischen soll etwa ein Viertel des libanesischen Territoriums von israelischen Evakuierungsanordnungen betroffen sein. Vgl. BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 6 f.; CNN, Israel’s bombardment of Lebanon the ‘most intense aerial campaign’ outside Gaza in last two decades, 4. Oktober 2024, S. 9; wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Israel%e2%80%93Hezb ollah_conflict_(2023%e2%80%93pre sent) (abgerufen am 18. Oktober 2024). Aufgrund der Kampfhandlungen wurden auf libanesischer Seite im Zeitraum vom 8. Oktober 2023 bis zum 14. Oktober 2024 rund 2.300 Tote und 11.000 Verletzte verzeichnet. Bei rund 80 % der getöteten Personen soll es sich um Männer handeln. Aufgrund der Kampfhandlungen sollen im Libanon schätzungsweise 1,2 Millionen Binnenvertriebene zu verzeichnen sein, von denen etwa 185.000 in Notunterkünften untergekommen sind. Weitere 440.000 Personen, darunter 320.000 syrische Flüchtlinge, sollen nach Syrien geflohen sein. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, und 15. Oktober 2024, S. 3 f.; Meir Amit Intelligence and Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, October 7-14, 2024, S. 14. Dagegen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in welchem die Hisbollah seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes kämpft, auf libanesisches Territorium weitgehend unterbunden werden. Bis August 2017 befanden sich in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, an denen auf libanesischer Seite neben der libanesischen Armee auch die Hisbollah beteiligt war, verließen die eingekesselten Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 6 und 25. Große terroristische Anschläge, bei denen in den Jahren 2013 bis 2015 zumeist mit Autobomben etwa 100 Personen getötet und etwa 900 Personen verletzt wurden, sind aktuell nicht mehr zu verzeichnen. Den libanesischen Sicherheitskräften gelang es, weitere Anschläge dieser Größenordnung zu verhindern. Auch wenn landesweit weiterhin mit Attentaten terroristischer Gruppen gerechnet werden muss, stehen diese Gruppen unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte. Es kommt immer wieder zu Verhaftungen von Mitgliedern dieser Gruppen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 24. Januar 2020, S. 8, und 4. Januar 2021, S. 8; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 17. Februar 2022, S. 6 f., 27 und 38, 9. Mai 2023, S. 28 und 40, und 20. Februar 2024, S. 6, 29 und 43; UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1559 (2004), 12. Oktober 2023, S. 6; United States Department of State (USDOS), Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Lebanon, 30. November 2023. Auch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Milizen politischer Parteien fordern vereinzelt Todesopfer. Am 14. Oktober 2021 kam es in Beirut anlässlich einer Demonstration zu einem Feuergefecht zwischen schiitischen und christlichen Milizen mit sieben Toten und etwa 30 Verletzten. Dies war nach Einschätzungen von Beobachtern der schlimmste derartige Gewaltausbruch in Beirut seit mehr als zehn Jahren. Vgl. Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Lebanon - At risk of heightened social unrest amid an economic and political crisis, 2022, S. 2; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 17. Februar 2022, S. 12 und 25 ff., und 9. Mai 2023, S. 27; UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1559 (2004), 12. Oktober 2023, S. 2. b. Die allgemeine Sicherheitslage in Saida stellt sich wie folgt dar: In der Stadt Saida und deren unmittelbarer Umgebung kam es bis zur mündlichen Verhandlung zu relativ wenigen Luftangriffen der israelischen Armee. Dies erklärt sich dadurch, dass die Stadt Saida anders als ihr schiitisch geprägtes Umland, der Distrikt Saida, ganz überwiegend von Sunniten (84%) und nur zu einem sehr geringen Anteil von Schiiten (9%) bewohnt wird. Dagegen sind 77 % der Einwohner des Distrikts Saida Schiiten. Vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Sidon_District (abgerufen am 18. Oktober 2024). Dementsprechend hat die Hisbollah, die ganz vorwiegend von der schiitischen Bevölkerung des Libanons unterstützt wird, in Saida keine starke Stellung, so dass sich dort auch keine militärischen Einrichtungen der Hisbollah befinden, die Angriffe der israelischen Armee auf sich ziehen. Vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (Australien, im Folgenden: DFAT), 26. Juni 2023, S. 20, sowie AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 7, wonach sich die Hochburgen der Hisbollah in den schiitisch besiedelten Gebieten des südlichen Libanons und des Bekaa-Tals sowie in den schiitisch besiedelten südlichen Vororten von Beirut befinden. In Saida erfolgten 2024 nur einige wenige israelische Luftangriffe. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen verzeichnen für die Stadt Saida Angriffe am 22. Juni 2024 - vgl. L’Orient Today, Israel fires two missiles at eastern edge of Saida, 22. Juni 2024: “Unserem Korrespondenten zufolge ist dies das erste Mal seit Beginn des Kriegs im Süden des Libanons am 8. Oktober (Ergänzung durch das Gericht: 2023), dass Saida direkt angegriffen wurde.“ - sowie am 9. August - vgl. Times of Israel, Israel kills Hamas commander in Lebanon’s Sidon; bodyguard said critically wounded, 10. August 2024 -, 21. August - vgl. The National, Why did Israel assassinate a Fatah official in Lebanon?, 22. August 2024 - und 26. August 2024. Vgl. Meir Amit Intelligence and Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, August 26-September 2, 2024, Attempted elimination of senior Hamas terrorist operative, S. 4. Bei dem letzten Angriff handelt es sich um den Angriff auf den vom Kläger eingereichten Video. In den dem Gericht vorliegenden Unterlagen werden für keinen der vorstehend aufgeführten Angriffe auf Ziele in Saida getötete oder verletzte Zivilisten erwähnt. Ein weiterer vom Kläger in Bezug genommener Luftangriff mit 71 getöteten und 58 verwundeten Personen betraf nicht die Stadt Saida, sondern den rund 5 km südöstlich von dort gelegenen Ort Ain al-Delb. Vgl. Middle East Eye, Mass burials and unidentifiable bodies: Horror accounts of Israeli attacks in South Lebanon, 9. Oktober 2024. c) Bei einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zahl der zivilen Opfer, der geografischen Verteilung der Konflikte, der Intensität und Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, des Organisationsgrads der beteiligten Streitkräfte oder des Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung - vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 43 f. -, erreicht die Sicherheitslage in Saida zum entscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt, der für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist. Zwar stehen sich in dem dortigen bewaffneten Konflikt mit der israelischen Armee und der Hisbollah zwei hochgerüstete, militärisch straff geführte Kampfverbände gegenüber, die bei ihren Kämpfen schwere Waffen wie Kampfflugzeuge und -drohnen, Raketen, Panzer und Artillerie einsetzen. Jedoch hat es in Saida bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Unterlagen nur einige wenige Angriffe gegeben und sind dort bisher keine Zivilisten zu Schaden gekommen. Saida ist auch nicht von der Bodenoffensive der israelischen Armee betroffen. Dementsprechend stellt Saida weder einen geografischen Schwerpunkt der Kämpfe dar, noch kam es dort bisher zu intensiven oder länger andauernden Auseinandersetzungen. Hinzu kommt, dass die israelische Armee die Bevölkerung weiter Teile des libanesischen Südens vor Angriffen gewarnt und dazu aufgefordert hat, diese Gebiete zu verlassen. Für Saida ist eine derartige Aufforderung bisher nicht ergangen. Zudem scheint auch die Zivilbevölkerung Saida und insbesondere den Stadtteil Abra als relativ sicher einzustufen; der Kläger hat selbst angegeben, dass Flüchtlinge aus den weiter südlich gelegenen und stärker umkämpften Gebieten dort Zuflucht gesucht haben. Schließlich sind keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers vorgetragen oder anderweitig ersichtlich. Angesichts dessen kann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Rede davon sein, dass sich die von der Sicherheitslage in Saida ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet. Dazu wäre erforderlich, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr dorthin allein durch seine Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elga-faji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f. (jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG), und vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, InfAuslR 2020, 363, Rn. 21. Dies ist hier aufgrund der geschilderten Umstände im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eindeutig nicht der Fall. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Libanon landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger dort gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Bei dieser Prognose verkennt das Gericht nicht, dass der Libanon sich derzeit in einer schweren Wirtschaftskrise befindet, die durch einen immensen Wertverlust der libanesischen Währung von 98% ihres ehemaligen Werts und der derzeit weltweit höchsten Inflationsrate für Lebensmittel i.H.v. 352 % - vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 11 -, einem Rückgang des libanesischen Bruttoinlandsprodukts um knapp 40 % zwischen 2018 und 2021 und einer sich anschließenden Stagnation der Wirtschaftsleistung in den Jahren 2022 und 2023 - vgl. International Monetary Fund (IMF), IMF Excutive Board Concludes 2023 Article IV Consultation with Lebanon, 29. Juni 2023, S. 3; Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2024 Country Report, 2024, S. 19 - sowie einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit auf knapp 30 % und der Jugendarbeitslosigkeit auf knapp 48 % (Daten für 2022) - vgl. International Labor Organization (ILO), Lebanon and the ILO release up-to-date data on national labour market, 12. Mai 2022, S. 3 (abgerufen am 7. Februar 2023); World Food Programme (WFP), Food Security and Vulnerability Analysis of Lebanese Residents, Juli 2022, S. 4; BS, BTI 2024 Country Report, 2024, S. 27; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 25. und resultierend daraus einer weitgehenden Verarmung der libanesischen Bevölkerung geprägt ist. Erhebungen zufolge leben inzwischen rund drei Viertel der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze. Vgl. BS, BTI 2024 Country Report, 2024, S. 18; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 25. Neuere Daten liegen insoweit nicht vor. Jedoch hat sich die wirtschaftliche Lage aufgrund der anhaltenden Kämpfe zwischen der israelischen Armee und der Hisbollah weiter verschlechtert. Vgl. Tagesschau, Hilfskonferenz in Frankreich - Fast eine Milliarde Euro für den Libanon, 24. Oktober 2024. Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass der Kläger sich im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Brot, Bett, Seife"). Eine derartige Situation droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort derzeit nicht. Insbesondere herrscht im Libanon keine Hungersnot; die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln einschließlich Wasser ist derzeit grundsätzlich gesichert, auch wenn viele libanesische Familien ihren Lebensmittelkonsum inflationsbedingt einschränken mussten - vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 23 und 25; United Nations General Assembly (UNGA), Visit to Lebanon - Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Olivier de Schutter, 11. April 2022, S. 5 f.; WFP, Food Security and Vulnerability Analysis of Lebanese Residents, Juli 2022, S. 18; Abou Zaki u.a., Adressing Food Insecurity in Crisis-Stricken Lebanon, Juli 2022, S. 2 (abgerufen am 20. Juli 2023) - und nach Schätzungen der Vereinten Nationen aktuell etwa vier Millionen Personen hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln auf Unterstützung angewiesen sind. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 11. Die erforderliche Unterstützung wird derzeit weiterhin gewährt. Insgesamt werden 1,8 Millionen, nach anderen Erhebungen 2,1 Millionen Personen finanziell oder durch Lebensmittelpakete unterstützt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Unterstützung ist die Anzahl der Libanesen, deren Nahrungsmittelversorgung unsicher ist, von September 2022 bis Mai 2023 - neuere Daten liegen dem Gericht nicht vor - von 37 % auf 25 % gesunken. Vgl. WFP, Lebanon Situation Report, September 2023, S. 1; Inter-Agency Coordination Lebanon, 2023 3rd Quarter Dashboard - Food Security and Agriculture, S. 2. Auf einer jüngst in Paris durchgeführte Geberkonferenz wurden dem Libanon 800 Millionen Dollar an humanitärer Soforthilfe zugesagt. Die Vereinten Nationen hatten die unmittelbar benötigte Soforthilfe zuvor auf 400 Millionen Dollar beziffert. Vgl. Tagesschau, Hilfskonferenz in Frankreich - Fast eine Milliarde Euro für den Libanon, 24. Oktober 2024. Dementsprechend wurde die Hungersituation im Libanon im Welthunger-Index 2022 in die Schweregradkategorie "mäßig" - vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2022: Libanon, Oktober 2022 - und im Welthungerindex 2023 als niedrig eingestuft. Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2023: Libanon, Oktober 2023. Diese Einstufung hat für 2024 Bestand. Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2024: Libanon, Oktober 2024. Zudem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin davon auszugehen, dass die internationale Gemeinschaft und internationale Organisationen wie z.B. das World Food Programme ihre Unterstützungsleistungen - wie z.B. die jüngste Geberkonferenz in Paris zeigt - einem ggf. steigenden Bedarf anpassen werden. Der Zugang zu Sanitäranlagen und die Versorgung mit Unterkünften sind im Libanon ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 27 und 28 f. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort ggf. mit familiärer Hilfe, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7 -, gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Der … Kläger verfügt seinen Angaben zufolge über einen Abschluss in … und außerdem über mehrjährige Berufserfahrung in …. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbildung sowie seiner vielfältigen und langjährigen Berufserfahrung ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit im Libanon gelingen wird, einen oder mehrere Jobs zu finden, die es ihm ermöglichen werden, seine elementarsten Bedürfnisse ("Brot, Bett, Seife") zu sichern. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Angaben zufolge sowohl im Libanon (…) als auch im Ausland (…) über Verwandte verfügt, die ihn im Falle seiner Rückkehr in den Libanon unterstützen können, insbesondere, indem sie dem Kläger Obdach gewähren. Angesichts dessen, dass im Libanon aufgrund des dortigen rudimentären Sozialsystems die Familie weiterhin das wesentliche Element sozialer Sicherung ist - vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 4. Januar 2021, S. 20, 17. Dezember 2021, S. 23, und 5. Dezember 2022, S. 23 -, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass seine Verwandten den Kläger trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage entsprechend den im Libanon üblichen Gepflogenheiten unterstützen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen kann - vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/re ag-garp/ (abgerufen am 16. Januar 2024) -, die ihm für eine Übergangszeit die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse, ermöglichen wird. IV. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. Unter § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG fallende, bereits beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Zwar leben den Angaben des Klägers zufolge … in Deutschland. Jedoch stehen diese familiären Beziehungen des Klägers seiner Abschiebung schon deshalb nicht entgegen, weil diese Personen nicht zur Kernfamilie des volljährigen Klägers gehören. V. Schließlich ist auch das unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. Sind Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot - wie hier - auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, Inf-AuslR 2021, 1842, Rn. 18. Umstände, die eine Verlängerung oder eine Verkürzung der vom Bundesamt vorgenommenen Befristung gebieten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die familiären Beziehungen des volljährigen Klägers zu … gebieten aus den unter IV. dargelegten Gründen keine Verkürzung der vom Bundesamt gesetzten Frist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.