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Beschluss

6 L 832/24.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:1001.6L832.24A.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gründe: Der am 30. August 2024 (sinngemäß) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2685/24.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. August 2024 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt es dahinstehen, ob der begehrte Eilrechtsschutz, den die Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO begehren, im Wege der Auslegung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des unter dem Aktenzeichen 6 K 2685/24.A geführten Klagverfahrens nicht aufgrund der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2021 abgeschoben werden dürfen, statthaft und auch sonst zulässig wäre, ob und in welchem Umfang mithin im Falle eines Folgeverfahrens, in dem das Bundesamt - wie hier - den Asylantrag als unzulässig ablehnt, weiter (der Sache nach, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) feststellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, und keine (erneute) Abschiebungsandrohung erlässt (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), vorläufiger Rechtsschutz über einen Antrag nach § 123 VwGO oder einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (gegen die Unzulässigkeitsentscheidung) zu erlangen ist. Vgl. einen Antrag nach § 123 VwGO favorisierend: VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 38 L 88/24 A -, juris Rn. 5; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2024 - 6 L 380/23.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris Rn. 10 ff. Hingegen einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befürwortend: VG Köln, Beschluss vom 5. August 2024 - 22 L 1428/24.A -, juris Rn. 7 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris Rn. 5 ff. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls unbegründet. Denn der streitige Bescheid des Bundesamtes ist mit seinen beiden maßgeblichen Regelungen - Ablehnung des Asylfolgeantrags der Antragsteller als unzulässig und (sinngemäße) Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG - offensichtlich rechtmäßig. Das Bundesamt durfte vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung absehen. Damit fehlt es mit Blick auf den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO an einem Anordnungsanspruch der Antragsteller - d.h. an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Maßnahme - und überwiegt mit Blick auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der (unterstellten) sofortigen Vollziehbarkeit beider Regelungen das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragsteller. Das Bundesamt hat zunächst den Asylfolgeantrag der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein weiteres Asylverfahren ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Das Vorbringen der Antragsteller im Folgeverfahren ist nicht einmal im Ansatz geeignet, eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu begründen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides vom 27. August 2024 denen es sich anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG), zumal die Antragsteller hinsichtlich der Ukraine keine Angaben im Folgeverfahren gemacht haben. Den mit dem Folgeantrag verbundenen Antrag der Antragsteller, den Bescheid vom 27. August 2024 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abzuändern, hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der so verstandenen sinngemäßen Feststellung des Bundesamtes Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, fehlen. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 3 AsylG. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen in der Ukraine landesweit vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4, Eingriffe in die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann, insbesondere Art. 3 EMRK. Nach dieser Norm darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 212 und 215, vom 28. Februar 2008- 37201/06 (Saadi/Italien) -, hudoc Rn. 125 und 133, und vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 91. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der EGMR auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 213 und 216, und vom 28. Februar 2008- 37201/06 (Saadi/ Italien) -, hudoc Rn. 130 und 134. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Abschiebungszielstaat, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem ergeben. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Diese kann für sich genommen nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt („in the most extreme cases of general violence“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach sich ziehen, wenn die Gefahr einer Fehlbehandlung („ill-treatment“) infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer Person im Zielstaat besteht („where there is a risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being exposed to such violence on return“). Vgl. EGMR, Urteile vom 13. Dezember 2016- 41738/10 (Paposhvili/ Belgien) -, hudoc Rn. 86, vom 23. August 2016 - 59166/12 (J.K. u.a./ Schweden) -, hudoc Rn. 53, vom 9. April 2013 - 70073/10 und 44539/11 (H. and B./Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 91 f., vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/ Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 218 und 241. Erforderlich ist danach eine Gefahrverdichtung, die zu einer individuellen Betroffenheit des Ausländers führt. Ob eine solche Gefahrverdichtung vorliegt, bestimmt sich bei bewaffneten Unruhen im Abschiebungszielstaat insbesondere danach, ob die Konfliktparteien Kampfmethoden und -taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder unmittelbar gegen Zivilpersonen gerichtet sind, und ob Kampfhandlungen lokal begrenzt oder landesweit stattfinden und wie intensiv diese sind; schließlich ist auch die Anzahl der aufgrund der Kampfhandlungen getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilpersonen zu berücksichtigen. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - 60367/10 (S. H. H./ Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 9128, vom Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/ Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 241, und; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18 -, juris, Rn.146 ff. Bei der Prüfung, ob Art. 3 EMRK die Abschiebung des Ausländers verbietet, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/ Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 14 und 26. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt sich für die Antragsteller nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Ukraine. Eine solche allgemeine Situation der Gewalt, die zur Folge hätte, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, ist hier bezogen auf die Heimatregion der Antragsteller nicht anzunehmen. Das Ausmaß und die Intensität der Gewalt in dem ukrainischen Oblast Wolyn, wo die Antragsteller zuletzt gelebt haben, sind nach den vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art, Intensität und Ausdehnung der Kampfhandlungen sowie der zivilen Opferzahlen, aktuell nicht derart intensiv, dass von einer individuellen Betroffenheit jeder (Zivil-)Person bei bloßer Anwesenheit in dem Gebiet auszugehen ist. Die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine im Allgemeinen und insbesondere in dem Oblast Wolyn stellt sich wie folgt dar: Am 24. Februar 2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt bzw. das Kriegsrecht ausgerufen. Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar. Die Kampfhandlungen in der Ukraine konzentrieren sich derzeit auf den Osten und Süden des Landes. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen (BFA), Länderinformation Ukraine vom 21. August 2024, S. 7 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), Länderkurzinformation Ukraine Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in den Verwaltungsgebieten (Oblaste), vom 1. September 2023, S. 2 ff.; https://www.auswaertiges-amt.de/de/ service/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/2019 46, abgerufen am 1. Oktober 2024. In den ersten zwei Jahren des Krieges verzeichnete das Büro desUN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) 30.457 zivile Opfer im gesamten Land der Ukraine: 10.582 Tote und 19.875 Verletzte. Unter den erfassten Getöteten waren 587 Kinder, 1.298 Kinder wurden verletzt. Von diesen 30.457 Zivilopfern sind der Großteil in den ersten eineinhalb Jahren ab Kriegsausbruch erfasst, nämlich 27.449 Opfer (9.701 Tote und 17.748 Verletzte). Von diesen 27.449 Opfern wurden 22.188 auf dem Territorium welches unter ukrainischer Kontrolle ist, gezählt: In den Oblasten Donezk und Luhansk waren es 10.611 Zivilopfer, in den anderen Regionen (Kiew, Tscherkassy, Tschernihiw, Iwano-Frankiwsk, Charkiw, Cherson, Kirowohrad, Mykolajiw, Odessa, Sumy, Saporischschja, Dnipropetrowsk, Chmelnyzkyj, Lwiw, Poltawa, Riwne, Ternopil, Winnyzja, Wolyn, Schytomyr, nicht mit einbezogen sind Tscherniwzi und Transkarpatien) waren es 11.577 Zivilopfer. Das OHCHR geht davon aus, dass die tatsächlichen Zahlen wesentlich höher liegen, da sich der Eingang von Informationen aus einigen Orten, an denen intensive Kampfhandlungen stattgefunden haben, verzögerte und viele Berichte noch nicht bestätigt wurden. Vgl. https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-02/two-year-update-protection-civilians-impact-hostilities-civilians-24.pdf; https://www.ohchr.org/en/ news/2023/09/ukraine-civilian-casualty-update-24-september-2023, jeweils abgerufen am 1. Oktober 2024. Das macht bei einer geschätzten Bevölkerungszahl der Ukraine von 37,9 Millionen Menschen im Jahr 2024, vgl. https://www.unfpa.org/data/world-population/UA, abgerufen am 25. September 2024, und einer Anzahl an zivilen Opfern von 30.457 einen Prozentsatz von 0,08 % aus. Ein Übergreifen aktiver Kampfhandlungen durch eine mögliche (erneute) Offensive russischer Streitkräfte von belarussischem und/oder russischem Territorium auf die angrenzenden Gebiete im Westen, im Zentrum sowie im Norden der Ukraine kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dieses Szenario wird jedoch nach Einschätzung der US-amerikanischen Denkfabrik Institute for the Study of War (ISW) als „außerordentlich unwahrscheinlich“ angesehen. Derweil beobachtet das ISW russische Bemühungen, seine Kontrolle über Belarus zu verstärken. Ungeachtet dessen können Luftangriffe durch russische Streitkräfte nach wie vor das gesamte Territorium der Ukraine betreffen. Vgl. BFA, Länderinformation Ukraine vom 21. August 2024, S. 7 ff.; Bundesamt, Länderkurzinformation Ukraine Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in den Verwaltungsgebieten (Oblaste), vom 1. September 2023, S. 2 ff. Der Oblast Wolyn liegt im Grenzgebiet zu Belarus und zu Polen im Nordwesten der Ukraine. Die Sicherheitslage erscheint derzeit verhältnismäßig stabil. Im Jahr 2022 wurden in Wolyn insgesamt acht Vorfälle mit fünf zivilen Todesopfern verzeichnet. Im Jahr 2023 wurden zehn Vorfälle mit drei zivilen Todesopfern bekannt. Diese starben bei einem Luftangriff in der Nacht auf den 15. August 2023 in der Stadt Luzk. Im Jahr 2024 gab es bis zum 20. September 2024 fünf Vorfälle mit vier Todesopfern. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Ukraine vom 21. August 2024, S. 9 und vom 11. Juli 2023, S. 8; Bundesamt, Länderkurzinformation Ukraine Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in den Verwaltungsgebieten (Oblaste), vom 1. September 2023, S. 2, m. w. N.; https://acleddata.com/ukraine-conflict-monitor/#dash, abgerufen am 1. Oktober 2024. Mit dieser Einschätzung der verhältnismäßig stabilen Lage in Wolyn korrespondieren auch die Angaben aus den wöchentlichen Briefing Notes des Bundesamtes für die Ukraine im Zeitraum von Januar 2024 bis September 2024, in denen u. a. über die aktuelle Entwicklung des Kriegsgeschehens berichtet wird. Denn den Berichten sind lediglich vereinzelte Angriffe auf den Westen der Ukraine, insbesondere auf den Oblast Wolyn, zu entnehmen: Es wird in der Zeit vom 18. bis 22. Juni 2024 von Raketen- bzw. Drohnen-Angriffen auf zahlreiche Infrastrukturobjekte (Energieanlagen) u.a. in den westukrainischen Oblasten Winnyzja und Lwiw - allerdings ohne zivile Opfer - berichtet. Zudem gab es am 15. Juli 2024 einen Granatenangriff auf ein Rekrutierungszentrum der ukrainischen Armee im Oblast Lwiw. Bei einem massiven russischen Drohnen- und Raketenangriff am 26. August 2024 wurde im Oblast Wolyn ein Mensch getötet. Am 4. September 2024 starben sieben Menschen bei einem russischen Raketenangriff im Oblast Lwiw. Vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 9. September 2024, S. 12; vom 2. September 2024, S. 11; vom 22. Juli 2024, S. 14; vom 24. Juni 2024, S. 6 f. Vor diesem Hintergrund kann für den relevanten Oblast Wolyn nicht festgestellt werden, dass die vom russischen Angriffskrieg ausgehende willkürliche Gewalt ein besonders hohes Ausmaß für die Zivilbevölkerung erreicht hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der internationale Konflikt in der Ukraine durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass die russische Kriegspartei militärisch erfahren und professionell organisiert ist und über sehr große personelle und materielle Reserven verfügt. Ein Ende der militärischen Auseinandersetzungen ist derzeit nicht absehbar. Diese Tatsache wirkt sich verschärfend auf die Bedrohungslage aus. Gleichwohl ist auf absehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass die Zivilbevölkerung in der Herkunftsregion der Antragsteller durch die Kriegsereignisse in erheblichem Umfang an Leben und Gesundheit gefährdet wird. Individuell gefahrerhöhende Umstände für die Antragsteller sind nicht erkennbar. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK folgt für die Antragsteller auch nicht aus der allgemeinen humanitären Lage in der Ukraine. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können, selbst wenn sie nicht einem verantwortlichen Akteur zugerechnet werden können, in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Zwar haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Denn Art. 3 EMRK dient - wie die EMRK insgesamt - hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Gleichwohl erfordert aber die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - 60367/10 (S.H.H./ Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 74, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/ Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 278; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 und 10, und Urteile vom 20. Mai 2020- 1 C 11.19 -, juris Rn. 10, und vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 13. Februar 2019- 1 B 2.19 -, juris Rn. 10. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016- 41738/10 (Paposhvili/ Belgien) -, hudoc Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12. Bei der Prüfung einer Gewährung des nationalen Abschiebungsschutzes sind im Ansatz (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht hingegen Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von „Familienabschiebungsschutz“ kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 11 m. w. N. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indes für die nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohen, bei im Bundesgebiet „gelebter" Kernfamilie die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. Für die Gefahrenprognose ist damit von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15. Ausgehend von diesen Maßstäben droht den Antragstellern bei einer Rückkehr in die Ukraine keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Die aktuelle wirtschaftliche und humanitäre Situation in der Ukraine stellt sich wie folgt dar: Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land. Seit Beginn des großflächigen Krieges im Februar 2022 ist die ukrainische Bevölkerung mit einem beträchtlichen monatlichen Einkommensverlust konfrontiert. Mit Stand Juni 2024 waren 110.700 Personen als erwerbslos registriert. Der Arbeitsmarkt ist von informeller Beschäftigung und einem Mangel an Arbeitskräften geprägt. Angriffe auf die Infrastruktur führen zu massiven Beeinträchtigungen essenzieller Dienstleistungen wie Zugang zu Elektrizität, Wasser und Gas. Viele Wasser- und Wärmekraftwerke sind aufgrund der russischen Angriffe schwer beschädigt, und es kommt zu landesweiten Notfallsabschaltungen im Energieinfrastrukturbereich. Im Oblast Wolyn stellt sich die Wasser- und Hygienesituation jedoch als wenig angespannt dar. Die Nahrungsmittelproduktion in der Ukraine sinkt. Das Niveau der Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Unter Binnenvertriebenen ist der Bedarf an Nahrungsmitteln besonders hoch. Auch vor allem ältere, alleinlebende Personen sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Der russische Angriffskrieg hat der ukrainischen Landwirtschaft massive Verluste zugefügt. Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt. Die Landwirtschaft und ländliche Gemeinden sind mit Kontaminierungen durch Landminen konfrontiert. Die Kampfhandlungen verursachen beträchtliche Umweltschäden. Gemäß dem UN-Welternährungsprogramm sind 7,9 Millionen Menschen in der Ukraine von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Der in Rede stehende Oblast Wolyn ist von einer weniger hohen Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die Angriffe Russlands in der Ukraine führen zur massiven Zerstörung und Beschädigung von Wohnraum. Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in der Westukraine in die Höhe. Vor allem Binnenvertriebene sind von hohen Wohnkosten betroffen, da sie mehrheitlich in Mietverhältnissen leben. Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht, obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet. Vereinzelt wird von regionalen, städtischen oder Universitätsverwaltungen die Nutzung des verfügbaren Wohnraums als sozialer Wohnraum angeboten. Eine große soziale Herausforderung stellt das Problem der Obdachlosigkeit dar. Humanitäre Hilfe wurde mittlerweile auf alle Regionen der Ukraine ausgedehnt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Ukraine vom 21. August 2024, S. 44 ff. und vom 12. März 2024, S. 41 ff. Das Sozialschutzsystem in der Ukraine besteht aus einem breiten Spektrum an Sozialhilfen, Leistungen, Subventionen und Ansprüchen. Das soziale Sicherungsnetz umfasst unter anderem ein garantiertes Mindesteinkommen, Wohnbeihilfen, Zahlungen an Alleinerziehende, soziale Unterstützung beeinträchtigter Personen, Geburtenzuschüsse sowie Unterstützung Binnenvertriebener. Die ukrainische Regierung ist zur Finanzierung ihrer sozialen Unterstützungsprogramme von ausländischen Geldern abhängig. Sozialunterstützungen werden ohne nennenswerte Verzögerungen ausbezahlt. Das ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Das Existenzminimum für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren beträgt Hrywnja (UAH) 2.563 (ca. 57 Euro). Für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 3.196 (ca. 71 Euro). Das Existenzminimum für arbeitsfähige Personen beträgt UAH 3.028 (ca. 67 Euro). Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.361 (ca. 52 Euro). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt UAH 8.000 (ca. 177 Euro). Jeder Ukrainer, der seine Arbeit verloren hat, ist berechtigt, Arbeitslosengeld zu beziehen. Zu Kriegszeiten darf die Höhe des Arbeitslosengeldes den Mindestlohn nicht überschreiten. Im Oktober 2023 wurde die Mindesthöhe des Arbeitslosengeldes mit UAH 1.500 (ca. 33 Euro) festgelegt; für Binnenvertriebene auf UAH 2.500 (ca. 55 Euro). Das Arbeitslosengeld wird vollumfänglich bis zu 90 Tage lang ausbezahlt bzw. im Falle 58 bis 59-Jähriger bis zu 360 Tage lang. Nach 90 Tagen wird die Höhe des Arbeitslosengeldes reduziert, 90 Tage lang auf 80 % und anschließend 180 Tage lang auf 70 %. In der Praxis sind sehr viele erwerbslose Personen auf ihre Ersparnisse sowie auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde und freiwillige Helfer angewiesen, um ihren Bedarf abzudecken. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Ukraine vom 21. August 2024, S. 48 ff. Die Ukraine befindet sich in einer Früh- bzw. Vorbereitungsphase der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft. Der Krieg hat die Wirtschaft der Ukraine hart getroffen, dennoch ist die Wirtschaft aufgrund der breit angelegten finanziellen Unterstützung des Westens resilient. Zu den Problemen gehören Korruption, Wettbewerbsfähigkeitsmängel und ein großer Anteil an informeller Wirtschaft. Gemäß vorläufigen Daten ist das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2024 um 6,5 % gestiegen, verglichen mit dem ersten Quartal des Vorjahres. Im Jahr 2023 wuchs die ukrainische Wirtschaft um 5,3 %, nachdem sie im Jahr 2022 um 28,8 % geschrumpft war. Das Bankensystem ist als Ergebnis einer umfassenden Reorganisation stabil geblieben. Die Wirtschaft wird von Privatunternehmen dominiert. Viele Unternehmen, welche in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt. Die Unternehmen haben sich an die schwierigen Bedingungen angepasst. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Ukraine vom 21. August 2024, S. 50. Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Ukraine ist wegen des Krieges sowie der unterbrochenen Wasser- und Energieversorgung beeinträchtigt. Besonders im Osten und Süden des Landes ist das Gesundheitssystem stark in Mitleidenschaft gezogen. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung wird durch hohe Kosten, zeitliche Einschränkungen sowie begrenzte Transportmöglichkeiten behindert. Die Weltgesundheitsorganisation dokumentierte in der Ukraine im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 25. September 2024 2.013 Angriffe auf die Gesundheitsversorgung, welche zum Tod von 176 Personen und zu 554 Verletzten führten. Von diesen Angriffen ereigneten sich die meisten Angriffe im März 2022. Im Jahr 2023 wurden 358 Angriffe mit 24 Toten und 128 Verletzten verzeichnet. Im Jahr 2024 kam es zu 296 Angriffen mit 44 Toten und 265 Verletzten. Im Gesundheitsbereich herrschen ein Personalmangel und eine beträchtliche Personalfluktuation. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Die medizinische Versorgung in Notsituationen ist in den Ballungsräumen befriedigender als auf dem Land. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen auf dem Land, sind oftmals unzureichend. Im Gesundheitssektor sind die Gehälter niedrig. Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation - mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert. Die vor ein paar Jahren begonnene Systemreform wird fortgesetzt. Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der ’Familienärzte’. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll. 2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weitverbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind. Die Verfassung der Ukraine garantiert eine kostenlose Gesundheitsversorgung. Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der Vereinten Nationen sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes substanzielle (z. T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungenbzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Mit der Fortdauer des Konflikts steigt die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern zahlreiche Veteranen, Binnenvertriebene sowie Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht-explodierten Kampfmitteln. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Ukraine vom 21. August 2024, S. 53 ff.; https://extranet.who.int/ssa/Index.aspx, abgerufen am 25. September 2024. Das Gericht geht entsprechend der realitätsnahen Rückkehrprognose davon aus, dass die Kernfamilie der Antragsteller, die aus dem Ehemann bzw. Vater und Sohn bzw. Bruder - den Antragstellern im Verfahren 6 L 830/24.A und 6 L 833/24.A - besteht, gemeinsam in die Ukraine zurückkehren. Ausgehend von dieser Erkenntnislage rechtfertigen die allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in der Herkunftsregion der Antragsteller dennoch nicht die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in eine extreme Notsituation geraten werden. Der ukrainische Staat leistet Erhebliches, um die Versorgung mit elementaren Gütern sicherzustellen, was jedenfalls im westlichen Landesteil auch gelingt. Eine entsprechende Wohnsitznahme ist zuzumuten. Vgl. zu demselben Ergebnis kommend Schl.-H. OVG, Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2023 - 9 A 9/21 - juris S. 3; für die Oblaste Iwano-Frankiwsk und Tscherniwzi (für die die Lage mit der im Oblast Wolyn vergleichbar ist) OVG M.-V., Urteil vom 20. November 2023 - 4 LB 466/20 OVG -, juris Rn. 58 ff.; für den Oblast Transkarpatien (für den die Lage mit der im Oblast Wolyn vergleichbar ist) Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 - 11 B 20.30362 -, juris Rn. 39 ff. Die Antragsteller haben auch nicht geltend gemacht, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine, hier den Oblast Wolyn, in die Gefahr der Verelendung geraten würden. Der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller arbeitete nach eigenen Angaben in der Vergangenheit bereits in Polen in einem gut bezahlten Job als Spezialist auf einer Baustelle. Die Antragstellerin zu 1. war ebenfalls ihr Leben lang erwerbstätig. Schon während ihrer Ausbildung als Buchhalterin an einem Technikum ist sie einer Nebentätigkeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nachgegangen. Ihr späterer Job in der Ukraine in einem privaten Unternehmen der Lebensmittelindustrie und ihre Anstellung in Polen als Betreuerin von zwei Mädchen und als Reinigungskraft in einem Büro sowie einer privaten Unterkunft sicherten ihren Lebensunterhalt. Beide erwachsenen Familienmitglieder sind erwerbsfähig. Im konkreten Einzelfall der Familie der Antragsteller ist ebenso mit zu beachten, dass es ihnen bereits in der Vergangenheit gelungen ist, ohne die Unterstützung der Familie innerhalb der Ukraine und nach Polen umzuziehen und sich dort eine neue Existenzgrundlage zu erwirtschaften und sogar noch eine nach eigenem Vortrag beträchtliche Geldsumme an die Mutter der Antragstellerin zu 1. zu geben. Zudem war es beiden nach eigenen Angaben möglich, nach der Geburt des Antragstellers zu 2. in Polen in eine teure Wohnung zu ziehen. Sie werden daher in der Lage sein, das Existenzminimum der Familie (ca. 248 Euro) durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, selbst wenn sie jeweils nur den monatlichen Mindestlohn erhalten würden (177 Euro). Zudem besteht die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beantragen, da das ukrainische Sozialschutzsystem aufgrund ausländischer Gelder aufrechterhalten werden konnte. Die Antragsteller können den Oblast Wolyn sicher und legal erreichen und sich dort niederlassen. Angesichts des derzeit gesperrten Luftraums in der Ukraine, vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/service /laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, abgerufen am 25. September 2024, sind die Antragsteller auf den Landweg zur Rückkehr zu verweisen. Wolyn grenzt an Nachbarländer, über welche die Antragsteller auf direktem Weg in die sichere Region einreisen können. Der tadschikische Ehemann bzw. Vater der Antragsteller kann ebenfalls - wie bereits in der Vergangenheit - in die Ukraine einreisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).