Urteil
8 K 2959/22
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:0410.8K2959.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2022 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 verpflichtet, die Meisterprüfung der Klägerin zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeisterin für bestanden zu erklären.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2022 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 verpflichtet, die Meisterprüfung der Klägerin zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeisterin für bestanden zu erklären. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde 2016 von der Beklagten zur Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeisterin ‑ Fachrichtung klassische Reitausbildung ‑ zugelassen. Teil 2 der Prüfung (Betriebs- und Unternehmensführung) bestand die Klägerin mit der Note 2,23. Teil 3 (Berufsausbildung und Mitarbeiterführung) bestand sie mit der Note 1,95. Hinsichtlich des Prüfungsteils 1 (Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen) wurde von der Klägerin als Thema des Arbeitsprojekts zunächst benannt: „Entwicklung eines vielseitigen Ausbildungs- und Trainingskonzeptes für das Pferd „E.“ bis zur Klasse M unter Einbeziehung von springgymnastischen Übungen und Schülerunterweisungen.“ Unter dem 19.04.2018 erfolgte allerdings eine Themenänderung. Danach lautete das Thema des Arbeitsprojektes zum Teil 1 wie folgt: „Entwicklung eines vielseitigen Ausbildungssystems am Beispiel des Pferdes E. unter Berücksichtigung von springgymnastischen Übungen.“ Die Präsentation des Arbeitsprojektes folgte dann im April 2019 in der … Reitschule (… L.). Unter Beteiligung der Prüfer J., V. und M. wurde die Arbeitsprobe der Klägerin mit der Note "ungenügend" (6) bewertet. Zur Begründung der Note führten die Prüfer aus: „Die Leistungen hinsichtlich der Planung, Durchführung und Analyse des Projekts entsprechen nicht den geforderten Anforderungen. Die zur Umsetzung des Projektes notwendigen Grundkenntnisse weisen deutliche Lücken auf. Dies gilt besonders für die projektbezogene Dressur- und Springausbildung.“ Die schriftliche Prüfung in diesem Prüfungsteil war mit der Note 3,00 bewertet worden, so dass die Note des Prüfungsteils 1 insgesamt mit der Note 5,00 festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 10.05.2019 erklärte die Beklagte die Prüfung für nicht bestanden, da eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden sei. Die Klägerin habe die Möglichkeit, die Prüfung noch zweimal zu wiederholen. Im Widerspruchsverfahren stellte die Beklagte fest, dass bei der Prüfung der Prüfungsausschuss nicht paritätisch mit Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und Lehrkräfte besetzt gewesen war. Die Prüfer V. und J. gehörten beide der Gruppe der Arbeitnehmer an. Daraufhin wurde dem Widerspruch der Klägerin „wegen der Feststellung formaler Fehler“ stattgegeben. Der Bescheid enthielt sodann sog. Hinweise zum weiteren Ablauf, wonach die Klägerin für Teil 1 der Meisterprüfung ohne Fehlversuch neu zugelassen werde. Die nächste Genehmigung des Themas für das Arbeitsprojekt sei vorzulegen. An der Beurteilung der Leistungen, wie sie durch die Prüfer am 26.04.2019 festgestellt worden seien, ändere sich nichts; ohne Vorliegen formaler Fehler wäre diese Prüfung nicht bestanden gewesen. Am 22.10.2020 hatte die Klägerin im Verfahren 8 K 2722/20 Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, wesentlicher Bestandteil des Arbeitsprojekts sei die vorgelegte schriftliche Ausarbeitung, welche die Planung sowie Dokumentation des Verlaufs und der Ergebnisse enthalte. Diese schriftliche Ausarbeitung sei aber von dem Prüfungsausschuss überhaupt nicht bewertet worden. Es lägen keinerlei Korrekturanmerkungen oder Stellungnahmen zu der schriftlichen Ausarbeitung vor. Es gebe auch keine niedergelegte Dokumentation, die vermuten lasse, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses die schriftliche Ausarbeitung jemals in den Händen gehalten habe. In der schriftlichen Ausarbeitung, der nach der Prüfungsordnung wesentliches Gewicht beizumessen sei, habe die Klägerin konkret die Trainingsplanung niedergelegt und die Durchführung dokumentiert. Ferner seien die Wechselwirkungen mit weiteren leistungsbeeinflussenden Faktoren mit Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten und den Aspekt der Pferdehaltung ausführlich beleuchtet worden. All dies habe der Prüfungsausschuss schlichtweg nicht bewertet. Er habe sich in unzulässiger Weise allein auf die Präsentation und das Fachgespräch beschränkt. Die von der Beklagten eingeräumte Möglichkeit, ein neues Arbeitsprojekt zu beginnen, verletze die Rechte der Klägerin und sei ihr unzumutbar. Mit einem neuen Thema sei eine einjährige Ausbildung des Pferdes verbunden, welches letztlich zu finanziellen Aufwendungen in Höhe von 70.000,00 Euro führe. Diese wirtschaftlichen Nachteile seien nicht hinnehmbar. Stattdessen sei es möglich, eine Neubewertung der Teilleistung des Arbeitsprojekts vorzunehmen, da die schriftliche Ausarbeitung vorliege. Die Beklagte hatte dem entgegengehalten, dass die Klägerin im Rahmen des praktischen Teils nicht habe zeigen können, dass sich ihr Pferd entsprechend dem genehmigten Arbeitsprojekt verbessert habe. Dies gelte auch hinsichtlich der konditionellen Faktoren. Zudem zeige sich aus der Trainingssituation, dass die Vorgehensweise nicht den Notwendigkeiten der Trainingslehre entspreche. Insgesamt seien notwendige Grundkenntnisse nicht vorhanden. Auch das springmäßige Reiten sei aufgrund des falschen Sitzes und der damit verbundenen falschen Einwirkung nicht geeignet, die Ausbildung des Pferdes zu fördern. Bei einem Sprung sei die Klägerin fast vom Pferd gefallen. Auch im Rahmen des Fachgesprächs hätten sich Lücken in den Grundkenntnissen der Reitlehre, insbesondere der Seitengänge und springsystematischen Arbeit gezeigt. Es sei auch nicht zielführend gewesen, sich während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens beim zuständigen Ministerium zu beschweren und sich an die Presse zu wenden. Die Beklagte müsse dieses rechtlich legitime Verhalten akzeptieren, was aber das Begehren der Klägerin nicht gefördert habe. Die Prüfungssituation sei ferner nicht mehr rekonstruierbar. Auch das Fachgespräch könne nicht nachgeholt werden, weil es im Wesentlichen auf die Eindrücke der Prüfer zum Zeitpunkt des Gespräches ankomme. Auch der Zustand des Tieres als Lebewesen lasse sich nicht mehr zum Zeitpunkt der Prüfung rekonstruieren. Bei einer Neubewertung könne sich der Prüfungsausschuss mithin keinen Eindruck von der tatsächlichen Entwicklung des Pferdes machen. Das Klageziel der Klägerin sei mithin nicht erreichbar. Mit Urteil vom 30.11.2021 hatte die Kammer sodann die Beklagte verpflichtet, über die Meisterprüfung nach Neubewertung des bereits erstellten Arbeitsprojekts ohne Vorstellung des Projekts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen wurde u.a. ausgeführt: „Hier ist im Übrigen nicht zweifelhaft, dass die Aufhebung der Prüfungsentscheidung erfolgen musste, weil die Prüferauswahl rechtsfehlerhaft war. Bei einer fehlerhaften Besetzung eines Prüfungsausschusses kommt es dann nicht mehr darauf an, wie die (zu Unrecht) mitwirkenden Prüfer die Leistung bewertet haben. Bei einer solchen Ausgangslage ist im Regelfall das Prüfungsverfahren in dem Abschnitt fortzuführen, der nicht von dem Rechtsfehler betroffen ist. Hier allerdings liegt ein atypischer Fall vor, der ausnahmsweise zu einem Anspruch der Klägerin auf eine modifizierte Fortsetzung des Prüfungsverfahrens führt. Im Rahmen des fortzuführenden Prüfungsverfahrens ist eine Neubewertung (allein) auf der Grundlage des bereits vorliegenden Arbeitsprojekts geboten. Die vorhandene schriftliche Planung und Dokumentation sowie eine noch zu gebende Erläuterung durch ein Fachgespräch genügen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls den rechtlichen Anforderungen, ohne dass eine Vorstellung des Projekts erforderlich ist. Hierbei ist folgender Rahmen maßgebend: Kann ein Prüfling wegen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung die nochmalige Ablegung der Prüfung verlangen, so ist das erneute Prüfungsverfahren in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten, dass der Prüfling durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet. Nach dem Gebot der Chancengleichheit darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, wenn er etwa die Anerkennung eines Bewertungsfehlers im gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Wie diese Maßgaben im Einzelnen umzusetzen sind, ist zum einen eine Frage des jeweils einschlägigen Prüfungsrechts und zum anderen abhängig von den jeweils gegebenen tatsächlichen Umständen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2001 - 6 C 14.01 - und Beschluss vom 28.10.2004 - 6 B 51.04 -, juris. Auf der anderen Seite ist zu gewährleisten, dass das Ausbildungs- und Prüfungsziel erreicht wird und dadurch im Allgemeininteresse verhindert wird, dass ungeeignete Personen den Beruf ausüben. Daran gemessen ist es hier aus Gründen der Chancengleichheit und Art. 12 Abs. 1 GG wegen besonderer Umstände des Einzelfalls geboten, zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile auf ein neues Arbeitsprojekt zu verzichten und sich bei Bewertung des vorhandenen Projekts auf die Dokumentation und das Fachgespräch zu beschränken. Ein neues Projekt mit einer Laufzeit von 12 Monaten und Kosten in Höhe von ca. 70.000 € ist der Klägerin unzumutbar. Der Verzicht auf eine Vorstellung des Pferdes ist hier mit dem Erfordernis eines ausreichenden Nachweises der beruflichen Qualifikation vereinbar……… Hier drängt sich indes auf, dass ‑ ausgehend von der Verwaltungspraxis der Beklagten ‑ der Verlauf der Vorstellung des Pferdes ein mit der Prüfungsordnung nicht zu vereinbarendes Gewicht an der Gesamtbeurteilung des Arbeitsprojekts bekommen hat. Es mag sein, dass die Präsentation des Pferdes und dabei insbesondere der Aspekt einer erkennbaren Verbesserung ein wichtiges Element bei der Notenvergabe ist. Aus den Prüfungsvorgängen wird indes nicht hinreichend deutlich, dass all die anderen Aspekte, die in die Bewertung des Arbeitsprojektes einfließen müssen und die eben nicht in der Präsentation vorgestellt werden können, im notwendigen Umfang zur Kenntnis genommen und bewertet worden sind. Die schriftliche Projektarbeit einschließlich Anlagen lässt nicht erkennen, ob ihre Bewertung den gebührenden Anteil an der Notenfindung hatte. Es mag ferner sein, dass die Vorstellung des Pferdes an den beiden Tagen „misslungen“ war. Es lässt sich aber schlechterdings nicht nachvollziehen, warum dieses singuläre Ereignis isoliert betrachtet für das gesamte Arbeitsprojekt mit den dargestellten komplexen übrigen Anforderungen derartiges Gewicht hat. Nach Auffassung der Kammer ist eine mit der Prüfungsordnung nicht zu vereinbarende Fehlgewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen festzustellen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Prüfer gleichsam wie Wertungsrichter bei einem Turnier aus einer ihrer Ansicht nach (plausibel begründbaren) Präsentation des Pferdes Rückschlüsse auf Einzelaspekte der Gesamtleistung ziehen, ohne in Gänze den Katalog der inhaltlichen Prüfungsanforderungen zu erfassen. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22.07.2020 ‑ RN 5 K 18.1158 ‑ (juris). In den Entscheidungsgründen wird dort ausgehend von den inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsordnung deutlich, welches Gewicht die schriftliche Planung und die Dokumentation der Ergebnisse haben. Dort hatten sich die Prüfer eingehend damit auseinandergesetzt und die Einschätzung des Fortschritts der Pferde auf die vorgelegten Videos gestützt. Der Vorstellung der Pferde kam dabei nicht das allein ausschlaggebende Gewicht zu. Danach hatte die Vorstellung der Pferde in dem dort zu entscheidenden Fall zwar keine verbessernde Tendenz gezeigt, aber die Wertung der übrigen Elemente der Prüfung lediglich bestätigt. Hätte der Verordnungsgeber einer misslungenen Vorstellung des Arbeitsprojekts ein ausschlaggebendes Gewicht beimessen wollen, welches für sich betrachtet zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führt, hätte dies einen Niederschlag in der Verordnung finden müssen. Dies ist indes nicht der Fall, sodass die Projektvorstellung nur eine Teilleistung darstellt. Trotz dieser offenkundigen Fehlgewichtung mit der Folge, dass schon ein einzelnes Element zur Bewertung „ungenügend“ für das Arbeitsprojekt geführt hat, sieht sich die Kammer nicht in der Lage, die Note abzuändern. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei einer (umfassenden) Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen Mängel vorliegen, die ebenfalls diese Gesamtnote zu tragen vermögen. Dies mag unwahrscheinlich sein, da die schriftliche Ausarbeitung keinerlei Prüferkritik erkennen lässt und die Klägerin in dem ebenfalls zu diesem Prüfungsteil gehörenden schriftlichen Arbeit die Note „befriedigend“ erlangt hat. Es ändert aber nichts daran, dass insoweit der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden darf.“ Unter dem 12.01.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund des Urteils eine Neubewertung des bereits erstellten Arbeitsprojekts ohne Vorstellung des Projekts erfolgen solle. Die Prüfung erfolgte sodann am 25.03.2022 in den Räumen der Beklagten. Der Ablauf sah vor, dass die Klägerin in etwa 15 Minuten das Arbeitsprojekt vorstellt und Videos des Pferdes zeigt. Im Anschluss daran sollte das Fachgespräch über die klassische Reitlehre mit Bezug zu dem Arbeitsprojekt im Rahmen der insgesamt einstündigen Prüfung folgen. Der Prüfungsausschuss bestand aus Herrn O. als Vertreter der Arbeitgeber und Ausschussvorsitzender, Herrn N. als Vertreter der Arbeitnehmer und Frau K.-U. (Lehrerin). Als besonderes Vorkommnis ist in der Niederschrift zur Prüfung festgehalten worden, dass aufgrund einer akuten Corona-Infektion Herr N. dem Gespräch nur über „Teams“ zugeschaltet worden sei. Die Präsentation und Videos habe er durch das Teilen des Bildschirms verfolgen können. Gemäß dem von den beiden anwesenden Prüfern unterschriebenen Endbewertungsbogen vom 25.03.2022 wurde das Arbeitsprojekt wiederum mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass bereits bei Überprüfung der schriftlichen Dokumentation grundlegende fachliche Mängel deutlich geworden seien, was sich in der mündlichen Prüfung bestätigt habe und von der Klägerin nicht durch fachliche Argumente hätte ausgeräumt werden können. Das grundlegende Verständnis in Bezug auf die Ausbildung eines Pferdes gemäß den Grundsätzen der klassischen Reitlehre ließ sich auch im Gespräch nicht erkennen. Voraussetzungen und Lektionen sowie Anforderungen der Klasse M und weitere Grundlagenkenntnisse hätten fachlich nicht korrekt erläutert werden können. Mögliche Zusammenhänge zwischen dem Gesundheitszustand des Pferdes und des vielseitigen Ausbildungssystems seien nicht angesprochen worden. Ob die gesundheitlichen Probleme des Pferdes durch das Training entstanden seien, lasse sich nicht überprüfen. Dennoch sei ein Zusammenhang zwischen den fehlenden fachlichen Kenntnissen bezüglich der korrekten klassischen Ausbildung und dem gesundheitlichen Ausfall des Projektpferdes nicht auszuschließen. Insgesamt fehle eine selbstkritische Analyse des Projektverlaufs. Herr N. erklärte schriftlich, er habe bei der Feststellung des Ergebnisses und entsprechenden Dokumentation mitgewirkt und sei mit den Ausführungen einverstanden. Mit Bescheid vom 28.03.2022 teilte die Beklagte der Klägerin nach vorheriger mündlicher Bekanntgabe das Prüfungsergebnis mit. Unter dem 30.03.2022 bemängelte die Beklagte den Prüfern gegenüber die Notenbegründung, da sich den Ausführungen im Protokoll nicht entnehmen lasse, weshalb die extreme Note „ungenügend“ vergeben worden sei. Das Protokoll erschöpfe sich in allgemeinen Aussagen und nicht näher begründeten Feststellungen, zum Teil sogar Spekulationen. So sei die erste Hälfte im Hinblick auf die Bewertung nicht relevant. Im Ergebnis sei bisher nicht im Ansatz erkennbar, wie die Note „ungenügend“ zustande gekommen sei. Die Prüfer wurden um Konkretisierung der allgemeinen Feststellungen gebeten und darauf hingewiesen, dass die Klägerin die schlechteste aller möglichen Noten erhalten habe. In einem solchen Fall sei von dem Prüfungsausschuss zu erwarten, dass die Note umfassend und nachvollziehbar anhand von konkreten Beispielen begründet werde. Unter dem 27.04.2022 ergänzte der Prüfungsausschuss sodann die Begründung (vgl. Bl. 243 -259 Beiakte). Den am 04.04.2022 dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin am 12.07.2022 unter Berücksichtigung der Begründungsergänzung des Prüfungsausschusses wie folgt: Die Teilnahme eines Prüfers über ein Videokonferenzsystem wie hier mittels MS-Teams sei ohne Regelung in der Prüfungsordnung unzulässig. Die notwendige persönliche, unmittelbare und vollständige Wahrnehmung der Prüfungsleistung sei auf diesem Wege nicht möglich. Deshalb sei in der Rechtsprechung die Anwesenheit im Prüfungsraum unverzichtbar. Ohne persönliche Anwesenheit des Prüfers N. sei auch die Beschlussfassung des Ausschusses nach § 23 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen) im Bereich der Landwirtschaft und Hauswirtschaft (nachfolgend: FortbildungsPrüfO) fehlerhaft. Es liege auch ein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 FortbildungsPrüfO vor, weil die Niederschrift nicht von allen Prüfern unterschrieben worden sei. Es sei ferner für die Klägerin nicht nachvollziehbar, ob die Nichtöffentlichkeit der Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 FortbildungsPrüfO bei der Wahrung des Videokonferenztools gewahrt worden sei. Darüber hinaus sei es zu technischen Problemen gekommen. So seien die Fragen und Einwürfe der anderen Prüfer für Herrn N. teilweise nicht zu verstehen gewesen. Aufgrund zeitlicher Verzögerungen und fehlender Absprachen hätten Fragestellungen unterbrochen werden müssen, weil Herr N. den fragestellenden Prüfer unterbrochen habe. Im Übrigen sei der Prüfer wegen der Corona-Infektion nicht lediglich isoliert worden, sondern sei tatsächlich erkrankt gewesen. Es hätte mithin ein Vertreter die Prüfung abnehmen müssen. Schließlich fehle eine individuelle Bewertung des Arbeitsprojekts, da lediglich eine vorgefertigte Begründung inhaltsgleich von allen Prüfern übernommen worden sei. Inhaltlich sei zu rügen, dass die Prüfer nicht alle gemäß § 5 Abs. 2 PferdewMeistPrV erforderlichen Aspekte der Prüfungsleistung zur Kenntnis genommen hätten, wie dies im Urteil der Kammer ausgeführt worden sei. Wegen der einzelnen Rügen wird auf die Widerspruchsbegründung verwiesen (Bl. 208 ff. Beiakte). Schließlich habe die Klägerin die wenigen Fragen zur Projektarbeit nicht abschließend beantworten können, da sie mit den Worten „Danke, reicht“ unterbrochen worden sei. Bei Verständnisfragen sei ihr „barsch über den Mund gefahren worden“. Daraufhin gaben die Prüfer im Überdenkungsverfahren Stellungnahmen ab, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 190 – 202). Herr N. führte ergänzend aus, er habe sich trotz der Infektion gesund und fit gefühlt. Er habe nur sehr geringe Symptome wie Halsschmerzen und etwas Schnupfen gezeigt (Bl. 184 Beiakte). In einer gemeinsamen Telefonkonferenz am 23.08.2022 hielten die Prüfer an ihrer Bewertung fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Am 17.10.2022 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Der Prüfungsausschuss sei nicht ordnungsgemäß besetzt worden, weil offenbar auf Mitglieder der Ausschüsse A und D zurückgegriffen wurde und Herr N. nur Stellvertreter gewesen sei. Ein Verhinderungsfall sei aber nicht erkennbar. Es lägen auch keine Vorschläge der Gewerkschaften und das Einvernehmen der Schulaufsicht vor. Mit der Aufforderung der Beklagten an den Prüfungsausschuss, die Begründung zu ergänzen, sei eine sog. „Segelanweisung“ ergangen, die Note gegen eine Anfechtung zu verteidigen. Dies sei mit einem fairen Verfahren nicht zu vereinbaren. Inhaltlich sei es widersprüchlich, dass der Prüfer N. davon ausgehe, zu dem Pferd G. gebe es keine Dokumentation, während die Prüferin K.-U. diese zumindest als „sehr knapp“ und „oberflächlich“ bewerte. Die Diagramme auf S.42 und 44 f seien sehr wohl ohne großen Aufwand vergleichbar, so dass die Abkürzungen auf S. 42 übertragbar gewesen seien. Die Prüfer hätten die Analyse der Klägerin zum problematischen Herantreten an den linken Zügel auf S. 26/27 der Dokumentation nicht zur Kenntnis genommen. Aus der Dokumentation werde auch deutlich, dass die Klägerin die Grundzüge der Skala der Ausbildung beherrsche. Es sei nicht verboten, Metacam während eines Lehrgangs zu verabreichen. Dies sei vorab dokumentiert und mit dem Tierarzt und der Deutschen Reitschule besprochen worden. Ein Doping habe es nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung haben die Mitglieder der Prüfungskommission ihre Bewertung erläutert und an der Note „ungenügend“ festgehalten. Der Vertreter der Beklagten wies darauf hin, dass es schon bei der wiederholten Prüfung Prüfer gegeben habe, die es abgelehnt hätten, ohne Vorstellung des Pferdes das Projekt zu bewerten. In der Fachwelt sei der Fall der Klägerin allgemein bekannt. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift und die in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Äußerungen der Beteiligten verwiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2022 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 zu verpflichten, die Meisterprüfung der Klägerin zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeisterin für bestanden zu erklären, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.2022 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 zu verpflichten, über die Meisterprüfung der Klägerin zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeisterin nach Neubewertung des bereits erstellten Arbeitsprojekts im Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen ohne Vorstellung des Projekts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Prüfungsausschuss (nachfolgend: Prüfungskommission) sei durch die Beklagte für die konkrete Prüfung bestellt worden. Die tabellarische Übersicht der Zusammensetzung der Mitglieder der Ausschüsse sei informatorisch und ändere nichts an der Befugnis der Beklagten, die jeweiligen Prüfungskommissionen zu bestimmen. Herr N. sei von Anfang an als Prüfer vorgesehen gewesen, so dass kein Vertretungsfall vorliege. Im Übrigen sei der Klägerin die Zusammensetzung des Ausschusses bereits am 18.02.2022 mitgeteilt worden. Die Anwesenheit aller Prüfer vor Ort sei nicht erforderlich gewesen. Der Umstand, dass technisch kaum vermeidbare Latenz zu gelegentlichen Überschneidungen führen könne, lasse einen negativen Einfluss auf das Prüfungsgeschehen nicht erkennen. Im Übrigen habe die Klägerin am Vortag der Online-Teilnahme zugestimmt. Was die Medikation des Pferdes angehe, habe die Prüferin die Tabelle wegen der Vielzahl von Unterlagen lediglich zur besseren Übersicht angelegt. Hinsichtlich des 05.06.2018 gehe es nicht um einen Vorwurf des Dopings, sondern um unterschiedliche Angaben in Dokumentation und in dem Tierarztbericht. Während in der Dokumentation eine Medikamentierung mit Metacam im September vor dem Lehrgang beschrieben werde, gehe der Tierarztbericht von einer Abgabe am 05.06.20218 und damit 11 Tage vor dem Turnier aus. Es stelle sich die Frage, ob die Metacambehandlung vor einem Lehrgang mit einem gesundheitlichen Training vereinbar sei. Dem hält die Klägerin entgegen, dass eine ordnungsgemäße Bestellung der Prüfungskommission nicht vorliege, da die Prüfer aus verschiedenen Ausschüssen „zusammengewürfelt“ worden seien. Dies sei der Klägerin vor der Prüfung nicht bekannt gewesen, so dass sie dies auch nicht hätte rügen können und müssen. Eine elektronische Fernprüfung bedürfe einer normativen Grundlage allein schon im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. Inhaltlich sei die Projektarbeit besser zu bewerten. So sei etwa die Futterbeschaffung im Rahmen der Pferdehaltung sowie Kalkulation ohne Beanstandung seitens der Prüfer dokumentiert worden. Dies gelte auch für den Pferdeeinsatz und Dienstleistung für Beritt, Öffentlichkeitsarbeit, Terminplanung und Nachhaltigkeit. Das Tierwohl sei stets beachtet worden; der Tierarzt habe keinerlei Beanstandungen geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 8 K 2722/20 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Der in der mündlichen Verhandlung erklärte Wechsel von einem Neubescheidungsbegehren zu einem auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes gerichteten Verpflichtungsbegehren als Hauptantrag ist eine gemäß § 264 Ziffer 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO statthafte Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache. Sollte darin eine Klageänderung nach § 91 VwGO gesehen werden, wäre diese jedenfalls sachdienlich, da sie der endgültigen Streitbeilegung dient. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die nach rechtskräftiger Verpflichtung zur Neubewertung des Arbeitsprojekts ohne Vorstellung des Projekts getroffene Prüfungsentscheidung mit der Note „ungenügend“ ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise Anspruch darauf, dass die Prüfung ohne erneute weitere Entscheidung der Prüfungskommission als bestanden zu werten ist. Nach Überzeugung der Kammer ist die Note „ungenügend“ rechtlich nicht haltbar und könnte auch bei einer nochmaligen Bewertung nicht ohne Rechtsverstoß nochmals vergeben werden. Im vorangegangenen Verfahren hatte sich die Kammer trotz einer seinerzeit offenkundigen Fehlgewichtung nicht in der Lage gesehen, die Note abzuändern. Es war nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei einer (umfassenden) Bewertung der Dokumentation und des Fachgesprächs Mängel vorliegen, die ebenfalls die Note „ungenügend“ zu tragen vermögen. Dies hielt die Kammer zwar für unwahrscheinlich, da die schriftliche Ausarbeitung keinerlei Prüferkritik erkennen ließ und die Klägerin in der ebenfalls zu diesem Prüfungsteil gehörenden schriftlichen Arbeit, welche die identischen inhaltlichen Anforderungen zum Gegenstand hat, die Note „befriedigend“ erlangt hatte. Dennoch war der von den Gerichten grundsätzlich zu respektierende prüfungsspezifische Bewertungsspielraum weiterhin gegeben und durfte nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Es ist nämlich ein in der Rechtsprechung gefestigter Grundsatz, dass im Hinblick auf den Bewertungsspielraum von Prüfern bei der Leistungsbewertung regelmäßig nur eine Aufhebung des Prüfungsbescheides und Verpflichtung zur Neubescheidung nach erneuter Bewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht kommt. Ein Gericht darf sich in prüfungsrechtlichen Verfahren regelmäßig nicht an die Stelle der Prüfer setzen und deren fachliche Beurteilung der Prüfungsleistung durch eine eigene Würdigung ersetzen. Ein unmittelbarer Anspruch darauf, dass ein Gericht eine Prüfung für bestanden erklärt oder eine bessere Note festsetzt, besteht mangels Spruchreife mithin regelmäßig nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.1980 – 7 B 67.80 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.05.1981 - 18 A 2174/80 -: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., Rdnrn. 827 ff. Allerdings kann – auch in prüfungsrechtlichen Verfahren – Spruchreife dann eintreten, wenn der von der Behörde vorzunehmende Verwaltungsakt nur mit einem bestimmten Inhalt rechtmäßig sein kann. OVG Bremen, Urteil vom 22.08.1979 - 2 BA 39/78 -, juris. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewertungsspielraum der Prüfer im Fall einer Neubewertung auf nur eine rechtmäßige Note eingeengt ist, wie z.B. bei der Anwendung eines starren Bewertungs- oder Notenschemas. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.02.2020 - 12 K 529.18 -, juris; Fischer, a.a.O. Rdnr. 813. In Anwendung dieser Grundsätze liegt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Spruchreife vor. Eine erneute Festlegung der Note „ungenügend“ wäre rechtswidrig. Da jede andere Note, hier insbesondere die Note „mangelhaft“, zum Bestehen der Meisterprüfung führt, kann das Gericht diese Rechtsfolge aussprechen. Dies setzt allerdings voraus, dass die zuständige Prüfungskommission - Vgl zur Abgrenzung eines Prüfungsausschusses zu einer Prüfungskommission: BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19-, juris. - befugt war, die Prüfungsleistung zu bewerten (A.). Darüber hinaus muss die Bewertung inhaltlich rechtsfehlerhaft sein (B.) und ferner feststehen, dass eine Neubewertung nicht nochmals zur Note „ungenügend“ führen kann (C.) A. Soweit die Klägerin die Besetzung der Prüfungskommission und den einwandfreien Ablauf der Prüfung rügt, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass die Prüfungskommission ordnungsgemäß gebildet worden ist. Insbesondere ist davon auszugehen, dass Herr N. als Stellvertreter in der Prüfung tätig werden durfte, da die vorrangig bestellten Mitglieder verhindert waren und mithin der Vertretungsfall eingetreten war. Vgl. zur Relevanz des Prüfereinsatzes eines Stellvertreters: Bay. VGH, Urteil vom 04.06.2019 - 22 ZB 19.453 -; Fischer, a.a.O., Rdnr. 362. Die Beklagte hat ferner überzeugend dargelegt, dass in der Verwaltungspraxis stets nicht mehr als drei Prüfer bestellt worden waren und deshalb kein Gebrauch von der normativen Möglichkeit gemacht wurde, mehr als „mindestens“ drei Prüfer zu bestellen. Der in der Prüfungsordnung eröffnete – unzulässige - Spielraum für die Prüfungsbehörde, die Zahl der Kommissionsmitglieder je nach Prüfung zu erhöhen, führt mithin im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19-, juris. Im Übrigen hat die Beklagte im Hinblick auf diese Rechtsprechung inzwischen die Prüfungsordnung geändert und das Merkmal „mindestens“ gestrichen. Es trifft nicht zu, dass die Teilnahme eines Prüfers an einer mündlichen Prüfung zwingend dessen persönliche Anwesenheit im Prüfungsraum erfordert. Die Prüfungsordnung der Beklagten enthält keine entsprechende Präsenzverpflichtung. Die Prüfungsordnung muss auch nicht zwingend die Möglichkeit der online-Teilnahme vorsehen. Eine solche Verpflichtung zur Regelung in einer Prüfungsordnung bzw. ein Verbot der Beteiligung mittels Zuschaltung über eine Videoplattform wie Microsoft Teams sind auch nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen geboten. Bei mündlichen Prüfungen kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass der Prüfer einen unmittelbaren Eindruck von der Prüfungsleistung bekommt und sich aktiv und uneingeschränkt an dem Prüfungsgespräch beteiligen kann. Vgl. hierzu: Fischer, a.a.O., Rdnrn. 445, 449 und 529. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Herr N. konnte seine Prüfertätigkeit in vollem Umfang ausüben. Sofern es technisch bedingt zu einer Überschneidung mit einer Frage eines anderen Prüfers gekommen war, handelte es um eine nur geringe Beeinträchtigung, die die Klägerin nicht spürbar gestört hatte. Herr N. konnte auch plausibel darlegen, dass die Coronainfektion seine Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt hatte. So hätten ihn die leichten Symptome nicht daran gehindert, an diesem Tag Gartenarbeiten zu verrichten. Auch die Prüfungsdauer des Fachgesprächs entsprach den zeitlichen Vorgaben in § 7 Abs. 6 PferdewMeistPrV. Wegen der Besonderheiten des Wegfalls der Vorstellung des Projekts war die Dauer des reinen Fachgesprächs mit 45 Minuten angemessen. Für unzulässige Unterbrechungen der Klägerin durch die Prüfer bestehen nach Anhörung der Kommissionsmitglieder in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte. B. Die Prüfungsentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig. Die Note „ungenügend“ erfasst nur einen Teil der von einem Prüfling zu erfüllenden Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte und kann daher nicht das Gesamtergebnis für die Bewertung des Arbeitsprojekts tragen. Zu dem rechtlichen Rahmen hatte die Kammer bereits im vorangegangenen Urteil in den Entscheidungsgründen ausgeführt: „Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung der Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin ist die entsprechende Verordnung. Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Meisterprüfung ist hier mithin die bundesrechtliche Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin (Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung ‑ PferdewMeistPrV -) vom 27.10.2015 (BGBl. I, S. 1825, 1934). Gemäß § 1 Abs. 3 PferdewMeistPrV soll durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in den drei Prüfungsbereichen genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren. Die Meisterprüfung umfasst nach § 4 PferdewMeistPrV die Prüfungsteile Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen (Nr. 1), Betriebs- und Unternehmensführung (Nr. 2) sowie Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (Nr. 3). Alle drei Prüfungsteile sind gleichwertig. Die Prüfung ist gemäß § 20 PferdewMeistPrV bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat. Hier hatte die Klägerin die Prüfungsteile 2 und 3 bereits zuvor bestanden. In dem hier streitigen Prüfungsteil Nr. 1 besteht die Prüfung gemäß § 6 PferdewMeistPrV aus einem Arbeitsprojekt nach § 7 sowie einer schriftlichen Prüfung nach § 8. Die Anforderungen und Prüfungsinhalte ergeben sich aus § 5 PferdewMeistPrV. Danach soll der Prüfling nachweisen, dass er die Haltung, den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleistungsangebote einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann. Dementsprechend erstreckt sich die Prüfung auf elf gesondert aufgeführte Themenbereiche. Mit dem Arbeitsprojekt nach § 7 PferdewMeistPrV soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die gewählte Fachrichtung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen. Die Aufgabe soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines pferdewirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Schließlich hat der Prüfling gemäß § 7 Abs. 5 PferdewMeistPrV das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Vorlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern. Für die Durchführung des Projekts steht ein Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung; das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Neben dem Arbeitsprojekt ist eine schriftliche Prüfung gemäß § 8 PferdewMeistPrV zu absolvieren, wobei komplexe praxisbezogene Aufgaben aus diesem Prüfungsteil zu bearbeiten sind. Auch hier ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung zu beachten. Diese schriftliche Prüfung als Teilleistung in diesem Prüfungsgebiet hatte die Klägerin mit der Note 3,00 bestanden. Bereits die Vielfalt und Komplexität der oben genannten Anforderungen und Prüfungsinhalte belegen zwingend, dass die für diesen Prüfungsteil zu vergebende Note sämtliche verbindlichen Vorgaben zu umfassen hat. Insbesondere das Arbeitsprojekt muss die komplexen Zusammenhänge verschiedenster (betrieblicher) Anforderungen umfassen. Hierzu gehören nach dem Katalog in § 5 Abs. 2 PferdewMeistPrV beispielsweise auch Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung, die Kontrolle von betrieblichen Abläufen, der Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen und Regelungen sowie zahlreiche andere Aspekte bei Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen usw. bis hin zur Beratung und der Öffentlichkeitsarbeit.“ Auch die wiederholte Prüfung vom 25.03.2022 leidet unter einer Fehlgewichtung der normativ vorgegebenen Prüfungsanforderungen, die von einer Pferdewirtschaftsmeisterin zu erfüllen sind, nämlich Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren (§ 1 Abs. 3 PferdewMeistPrV). Dieses Ziel der Meisterprüfung wird für den hier relevanten Teil in § 1 Abs. 3 Nr. 1 lit a – f PferdewMeistPrV) näher konkretisiert. Darunter fallen auch die Ausbildung von Pferden, Belange des Tierschutzes und des Tierwohls. Insoweit ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zwar davon auszugehen, dass die Prüferkritik an dem Arbeitsprojekt der Klägerin zu diesen Teilaspekten im Kern berechtigt ist. Das ursprüngliche Protokoll unter Einbeziehung der ergänzenden Begründung (vgl. Bl. 243 ff. Beiakte) belegt mit Nachweisen, dass die Klägerin bei der Aufgabe, ein Pferd gesundheitsfördernd auf höherem Niveau auszubilden und die Anforderungen der Klasse M zu erarbeiten, grundlegende fachliche Mängel bereits bei der schriftlichen Dokumentation habe erkennen lassen, die sich im Fachgespräch bestätigt hätten. Das grundlegende Verständnis für die Ausbildung eines Pferdes nach den Grundsätzen der klassischen Reitbildung sei nicht erkennbar gewesen. So sei etwa hinsichtlich der Erarbeitung und Definition der Seitengänge durch falsche oder widersprüchliche Angaben der Klägerin fehlendes Grundwissen deutlich geworden. Entsprechendes gelte für fliegende Wechsel, der Geraderichtung und andere Aspekte. Der Klägerin fehle auch das Wissen um offenkundige anatomische Zusammenhänge. Es sei ihr nicht gelungen, Verknüpfungen zwischen den Wissensbereichen von Gesundheit und Ausbildung herzustellen. Das Pferd E. sei nicht gesunderhaltend trainiert worden. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Zusammenhang zwischen den fehlenden fachlichen Kenntnissen bezüglich der korrekten klassischen Ausbildung eines Pferdes und dem gesundheitlichen Ausfall der Projektpferde bestehe. Die Erwägungen zum Gesundheits- und Ausbildungsstand und zur Reitlehre nehmen in der Detailbegründung bei einem Umfang von knapp 10 Seiten 8 Seiten ein. In einem Absatz wird Prüferkritik an den Angaben der Klägerin zur Fütterung geübt. Ein weiterer Absatz befasst sich mit der Arbeit im Gelände, zwei kurze Hinweise verhalten sich zum Abkürzungsverzeichnis und zu den tierärztlichen Berichten. In der Abschlussbemerkung wird hervorgehoben, dass die Klägerin sich nicht vorbildlich verhalten, sondern eindeutig gegen ADMR Vorschriften der LPO verstoßen habe, was in die Gesamtbewertung eingehen müsse. Der Einsatz eines Pferdes bereits vier Wochen nach der zweiten Behandlung mit einem 60 Tage wirksamen Langzeitkortison bei einem Turnier sei besonders im Hinblick auf die Pferdewirtschaftsmeisterprüfung sehr kritisch zu betrachten. Pferdewirtschaftsmeister:innen hätten eine wichtige Vorbildfunktion. An kaum eine Gruppe im Pferdesport würden so hohe Anforderungen gestellt wie an Ausbilder. Diese Begründung erfasst aber nur einen Ausschnitt der normativ vorgegebenen Prüfungsanforderungen in diesem Prüfungsteil und verhält sich nicht oder unzureichend zu den weiteren zu prüfenden Inhalten. Würde eine Prüfungsordnung das Bestehen einer Prüfung allein oder maßgebend von der Befähigung zur kompetenten, gesundheitserhaltenden Ausbildung eines Pferdes abhängig machen, wäre diese Begründung für das Nichtbestehen einer solchen Prüfung tragfähig, auch wenn in Einzelpunkten – etwa zum Vorwurf des Einsatzes des Pferdes bei einem Lehrgang nach Schmerzmitteleinnahme – die Prüferkritik angreifbar ist. Dies ist aber aus der Prüfungsordnung nicht abzuleiten. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kammer nicht hinreichend verdeutlicht werden, dass die Note „ungenügend“ auch von fehlenden Grundkenntnissen der Klägerin in den anderen zu überprüfenden Bereichen getragen ist. So ist seitens der Klägerin beispielhaft vorgetragen worden, sie habe im Bereich „Planen, Kalkulieren und Organisieren der Pferdehaltung“ in der Projektarbeit die Futterbeschaffung eines trockenen Jahres mit der eingerechneten Futterration beschrieben. Dabei sei eine Kalkulation der Rationen mit der Gesamtmasse für das Jahr vorgenommen worden und eine Entscheidung für den Zukauf von Heu begründet worden. Dies sei unter dem Punkt „Qualitäts- und Quantitätsbestimmung“ mit zu erfassen. Mit der Entwicklung eines Ausbildungs- und Trainingskonzepts sei auch die Kalkulation der Kosten der Reithalle und Preise für die gesamten Dienstleistungen verbunden. Der Pferdeinsatz für den Unterricht und die Dienstleistungen für Beritt seien in der Dokumentation an verschiedenen Stellen benannt worden. In der Dienstleistung Beritt sei die Ausbildung des Tieres, Umfang, Intensität, Dauer und das Trainingsziel inbegriffen. Sämtliche Termine etwa mit dem Schmied, der Osteopathin und des Tierarztes seien planmäßig aufeinander abgestimmt worden. Zum Merkmal Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderung des Marktes seien verschiedene Aspekte des Konzepts, wie etwa die Sitzschulung des Reiters und das Arbeiten mit Hilfsmitteln über Facebook und Instagram veröffentlicht worden. Die Dokumentation enthalte auch Angaben zum Gesundheitsmanagement. So sei die Entwurmung beispielsweise turnusgemäß erfolgt; Gesundheitsprotokolle hätten keine Beanstandungen ergeben. Hinsichtlich des Bereichs Dienstleistungen des Personal- und Technikereinsatzes seien Maschineninspektionen, Instandhaltungen, TÜV und der entsprechende Service gewährleistet worden. Der Bereich der Personaleinteilung sei in dem Abschnitt „Longieren“ beschrieben worden. Im Bereich Nachhaltigkeit/Qualität habe die Klägerin ausführliche Angaben zur Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Vorgaben gemacht. Zur Wahrung von Qualitätsstandards sei bewusst die Pferdeklinik in S. und nicht die Pferdeklinik in W. gewählt worden. Hierbei seien logistische und organisatorische Bedingungen in der Arbeit dargelegt worden. In der gesamten Projektarbeit seien Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkte betrieblicher Maßnahmen und Abläufe zu finden. Bei Erkrankungen der Pferde seien diese entweder aus dem Projekt genommen oder die Turnierplanung sei entsprechend angepasst worden. Zur individuellen Anpassung der Ausrüstung an jedes Pferd enthalte die Projektarbeit konkrete Angaben. Dies gelte auch für Aspekte der Unfallverhütung, da die Sicherheitsausrüstung von Pferd und Reiter regelmäßig auf Defekte geprüft und gegebenenfalls ein Austausch stattgefunden habe, was auch in der Arbeit dokumentiert worden sei. Die Klägerin habe auch Kenntnisse im Bereich „Vermarkten von Pferden, betrieblichen Dienstleistungen und Produkten“ nachgewiesen. So sei das Projektpferd G. erfolgreich verkauft worden. Die Sitzschulung sei als neues Produkt entwickelt und an Kunden weitergegeben worden. Zum Arbeits- und Gesundheitsschutz seien in der Arbeit an verschiedenen Stellen Ausführungen gemacht worden, so etwa zur berufsgenossenschaftlichen Unterweisung für den Betrieb. Zu Verletzungen der Pferde sei es zu keinem Zeitpunkt gekommen (vgl. Bl. 194 ff. Gerichtsakte). Diesen Ausführungen ist die Beklagte nur in einzelnen Punkten substantiiert entgegengetreten. So ist nachvollziehbar, dass die Prüfer wegen der Turnierteilnahme des Pferdes E. am 28.02.2018 nach der Medikation mit Hexadreson am 29.01.2019 wegen des verbotenen Wirkstoffs Dexamethason und einer damit einhergehenden 60tägigen Karenzzeit bei Depotwirkung (vgl. Eintrag im ADMR-Register) von fehlender Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 11 PferdewMeistPrV ausgehen durften. Allerdings vermögen die übrigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht zu überzeugen, wonach die Prüferkritik im Hinblick auf ein gesundheitsschädliches Training, den Einsatz von Medikamenten usw. gleichsam auf die übrigen Prüfungsanforderungen in § 5 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4-10 PferdewmeistPrV „durchschlägt“ und diese mitumfasst. So vermag die Kammer nicht nachvollziehen, dass etwa der Einsatz eines gedopten Pferdes bei einem Turnier zugleich als mangelhafte Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Meisterprüfungsordnung zu werten ist. Auch bei der grundsätzlich anzuerkennenden Auffassung von Prüfern, es obliege ihnen die Pflicht, zum Wohle des Pferdes nach bestem Wissen zu handeln (vgl. Stellungnahme des Vorsitzenden O., Bl. 193 Beiakte) ist Prüfungsmaßstab auch beim Arbeitsprojekt die Einbindung in konkrete betriebliche Situationen, die neben der Pferdehaltung auch Dienstleistungen, Produktion sowie Vermarktung umfassen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass angesichts der Vielzahl von Prüfungsanforderungen, wie etwa der Entwicklung von Qualitätsstandards, der Durchführung von Betriebskontrollen, der Optimierung von betrieblichen Abläufen bis hin zur Seuchenprophylaxe, nicht alle Aspekte umfassend in einem relativ kurzen Fachgespräch abgefragt werden können. Gleichwohl verlangt die Prüfungsordnung nicht nur eine Erstreckung auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts, sondern ausdrücklich auch die Inhalte des § 5 Abs. 2 (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 PferdewMeistPrV). Auch die schriftliche Planung und Dokumentation sind auf diese Anforderungen hin zu bewerten. Dies ist nicht im erforderlichen Umfang geschehen. Es drängt sich vielmehr auf, dass die Kritik an der unzureichenden Ausbildung des Pferdes, und mögliche Zusammenhänge mit Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund falschen Trainings sowie der nach Ansicht der Kommission nicht vertretbaren Teilnahme an einem Lehrgang und eines Turniers alle anderen Prüfungsinhalte zurücktreten ließ, weil die Klägerin die Vorbildfunktion einer Pferdewirtschaftsmeisterin nicht erfülle. Die Prüfungsordnung verlangt indes keine solche Vorbildfunktion für den Pferdesport, so wünschenswert ein „sauberer“ Pferdesport auch sein mag. Anders läge der Fall nur, wenn eine nicht gesundheitsförderliche Ausbildung eines Pferdes ein sog. „Kardinalfehler“ wäre, der nach der Prüfungsordnung ein solches Gewicht hätte, dass trotz Erfüllung aller anderen Anforderungen wegen der Schwere und Bedeutung dieses Aspekts das Nichtbestehen unausweichlich wäre. Dafür bietet aber die Prüfungsordnung indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Sie enthält keine Gewichtung der Anforderungen und Prüfungsinhalte, aus denen eine besonders hervorgehobene Bedeutung dieser Kriterien erkennbar wird. Im Ergebnis konnte die Klägerin nachweisen, dass sie wesentliche Prüfungsanforderungen gemessen an den normativ vorgegebenen Inhalten erfüllt hat, ohne dass wesentliche Mängel an der Prüfungsleistung in der Notenbegründung dargelegt werden. C. Die Sache ist spruchreif. Eine sonst regelmäßig auszusprechende Verpflichtung zur Neubewertung des Arbeitsprojekts scheidet aus mehreren Gründen aus. Zum einen ist rechtlich ausgeschlossen, dass unter Einbeziehung aller Anforderungen und Prüfungsinhalte , die sich aus der Gesamtschau der §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 und 7 Abs. 2 PferdewMeistPrV ergeben, erneut ein „ungenügend“ vertretbar ist. Die Klägerin hat sich wie bereits dargelegt in der Dokumentation des Projekts an zahlreichen Stellen mit den Inhalten des § 5 Abs. 2 PferdewMeistPrV unter besonderer Würdigung der Führung eines Betriebs ohne substantiierte Prüferkritik befasst. Auch nach Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens blieb es jedoch im Kern bei der oben dargestellten Kritik an fehlenden Grundkenntnissen der Reitlehre, der Anatomie und körperlichen Grundvoraussetzungen sowie fehlenden gesundheitsfördernden Ausbildung von Pferden. Weitere Kritik etwa am fehlenden Abkürzungsverzeichnis, Unstimmigkeiten etwa in Bezug auf die Tierarztberichte, der Arbeit im Gelände und fehlender Selbstreflektion mögen eine nicht ausreichende Prüfungsleistung rechtfertigen. Die notwendige Einbeziehung aller normativen Prüfungsinhalte würde aber mangels relevanter Prüferkritik zu einer insoweit im Wesentlichen beanstandungsfreien und damit notwendig positiven Gewichtung wesentlicher Teile der Prüfungsleistung führen. Dann aber ist auch unter Würdigung eines weiten prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum für die Note „ungenügend“ kein Raum. In der „Waagschale“ der Gesamtbewertung hätten die unbeanstandet gebliebenen Leistungen der Klägerin ein solches Gewicht, dass die negativen Wertungen jedenfalls insoweit kompensiert werden, dass ein „ungenügend“ nicht zu rechtfertigen ist. Aber auch aus einem weiteren Grund scheidet eine (nochmalige) Neubewertung aus. Es ist nicht zu erwarten, dass dieselben Prüfer oder andere Prüfer der Beklagten eine ausgewogene Gewichtung vornehmen würden. Die hier tätigen Prüfer haben ausdrücklich bekräftigt, dass sie es nicht für vertretbar halten, dass die Klägerin als Meisterin tätig wird. Eine Meisterin habe Vorbildfunktion. Ein sauberer Reitsport erfordere strikte Einhaltung der Dopingregeln. Das Thema Gesunderhaltung habe für die Kommission Priorität. Die Prüferin K.-U. hatte deutlich gemacht, dass zwei unabhängig voneinander prüfende Kommissionen die Note „ungenügend“ vergeben hätten, was auf fehlende Fertigkeiten in diesem wichtigen Teilbereich hinweise (Bl. 194 Beiakte). Ungeachtet des Umstands, dass die Bewertung der ersten Kommission rechtswidrig und auch wegen der Nichtbewertung wesentlicher Prüfungsinhalte nicht zu verwerten war, deuten diese Äußerungen darauf hin, dass eine ergebnisoffene Neubewertung durch die bisherige Prüfungskommission nicht zu erwarten ist. Darauf deutet schließlich auch die Äußerung des Prüfers N. in der mündlichen Verhandlung hin, wonach eine „mangelhafte“ Leistung eben keine meisterliche Leistung sei. Damit werden die Bestehensregelungen der Prüfungsordnung verkannt, denn ein „mangelhaft“ bei der Bewertung des Arbeitsprojekts führt nicht für sich betrachtet zum Scheitern der Meisterprüfung. Hier könnte ein „mangelhaft“ wegen der Note „befriedigend“ in der Klausur trotz doppelter Gewichtung des Projekts bei Anwendung der Rundungsregel der Prüfungsordnung der Beklagten (vgl. § 23 Abs. 3 FortbildungsPrüfO) zur Note „ausreichend“ für diesen Prüfungsteil führen. Für den Pferdesport gelten keine anderen Maßstäbe als bei jeder anderen Meisterprüfung. Es ist überdies nicht davon auszugehen, dass weitere Prüfer bereit wären, erneut das Arbeitsprojekt zu bewerten. Es war bereits nach dem ersten Urteil für die Beklagte schwierig, Kommissionsmitglieder zu gewinnen, die bereit waren, ohne Vorstellung des Pferdes eine Prüfung abzunehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Fall der Klägerin und mithin ihre unzureichenden Leistungen in der klassischen Reitlehre und im Umgang mit den Pferden in den Prüferkreisen bekannt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.