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Beschluss

3 L 142/24

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0328.3L142.24.00
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Tenor

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht P.,

den Richter am Verwaltungsgericht A.,

den Richter am Verwaltungsgericht Dr. L.

beschlossen:

1.               Der Antrag wird abgelehnt.

2.               Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.

3.               Der Streitwert wird auf 18.297,20 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht P., den Richter am Verwaltungsgericht A., den Richter am Verwaltungsgericht Dr. L. beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. 3. Der Streitwert wird auf 18.297,20 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 414/24 gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 29.01.2024, mit dem dieser zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Y. I bestellt worden ist, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache allerdings unbegründet. Das Gericht kann im vorliegenden Fall nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn diese Wirkung – wie hier im Hinblick auf die den Antragsteller als Konkurrenten belastende Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 4 SchfHwG – kraft Gesetzes entfällt. Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Gemessen an diesen Maßgaben geht die Würdigung der Erfolgsaussichten der Drittanfechtungsklage zu Lasten des Antragstellers aus. Aller Voraussicht nach verletzt die von dem Antragsgegner nach Durchführung eines Auswahlverfahrens vorgenommene Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist, den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dies gilt bereits deshalb, weil er nach der hier gebotenen Prüfung in der Sache keinen Anspruch darauf geltend machen kann, im Bewerbungsverfahren berücksichtigt zu werden. Der ihn betreffende Ausschluss aus dem Auswahlverfahren, der ihm mit Schreiben vom 18.12.2023 mitgeteilt worden und im Rahmen dieses Eilverfahrens inzident zu überprüfen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche und/oder fachliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Amtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besitzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es für den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren nicht an einer Rechtsgrundlage. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte – als nach § 9b SchfHwG i. V. m. § 2 der Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung NRW für die Durchführung des grundrechtlich relevanten Auswahlverfahrens zuständige Behörde – diesbezüglich auf Ziffer III. Abs. 3 der vom Landesministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie herausgegebenen und wohl lediglich intern wirkenden „Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach §§ 9 bis 10 SchfHwG“ zurückgreifen durfte. Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Antragstellers ist § 9a Abs. 3 SchfHwG. Danach nimmt die zuständige Behörde die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 36, mit Verweis mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 – 1 BvR 838/01 –, juris Rn. 67. Auch die persönliche Zuverlässigkeit ist vom Begriff der Eignung umfasst. Vgl. Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 21. Dies lässt sich auch § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG entnehmen, wonach die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufzuheben ist, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt. § 9a Abs. 3 SchfHwG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insoweit liegt zunächst kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere mehrfach entschieden, dass gegen den unbestimmten Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit der zur Beschränkung der Berufsfreiheit wegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen (gesetzlichen oder gesetzesbasierten) Regelung nichts einzuwenden ist. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird vom Gesetzgeber u. a. in – wie hier – wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Gesetzen seit jeher verwendet (vgl. z. B. auch § 35 Abs. 1 GewO, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) und ist aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lässt, auch wenn für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erforderlich sein mögen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15.06.2022 – 22 ZB 21.2785 –, juris Rn. 18, m. w. N. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich geklärt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nur dann die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2023 – 4 B 77/23 –, juris Rn. 6, m. w. N. Zudem ist auch ein Verstoß der Norm gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes nicht ersichtlich. Dieser im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Vorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich sind, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. St. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 14.09.2023 – 2 BvR 107/21 –, juris Rn. 25, mit Verweis u.a. auf den Beschluss vom 08.08.1978 – 2 BvL 8/77 –, juris Rn. 77, m. w. N. Dies ist hier der Fall, da die Eignung der Bewerber – wie ausgeführt – vom Bundesgesetzgeber in § 9a Abs. 3 SchfHwG als unabdingbare Grundvoraussetzungen für die Bewerberauswahl festgelegt worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insoweit ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen; die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Hinsichtlich der nicht-hoheitlichen Berufstätigkeiten eines Schornsteinfegers entfaltet § 9a Abs. 3 SchfHwG von vorneherein keine Rechtswirkungen. Im Übrigen wäre ein etwaiger damit verbundener Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Prüfung des Bestehens der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit im Auswahlverfahren verfolgt das legitime Ziel, die korrekte Amtsführung des mit hoheitlichen Aufgaben auf den Gebieten der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes beliehenen Bezirksschornsteinfegers sicherzustellen. Damit sind überragende bzw. besonders wichtige Gemeinschaftsgüter betroffen. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet, erforderlich und angemessen. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vom Antragsteller dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach alledem im Sinne der mit höherrangigem Recht vereinbaren Vorgaben unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung dieser Tätigkeit schließen lassen. An die Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2023 – 4 B 77/23 –, juris Rn. 6, m. w. N. Unzuverlässigkeit liegt etwa dann vor, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht oder in großer Zahl begangen hat und insoweit eine grundsätzliche Änderung des Verhaltens nicht zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2023 – 4 B 77/23 –, juris Rn. 8, m. w. N. Die Auffassung des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewerberauswahl die erforderliche Zuverlässigkeit und dieser sei daher vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die wesentlichen dafür maßgeblichen Umstände hat das erkennende Gericht im Rahmen des (noch nicht rechtskräftigen) Urteils vom 20.11.2023 – 3 K 3153/22 – überprüft und ist in Übereinstimmung mit dem bereits mehrfach zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2023 – 4 B 77/23 – zu dem Schluss gekommen, Tatsachen belegten nachweislich, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht besitze. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird diesbezüglich vollumfänglich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den genannten Entscheidungen Bezug genommen. Es ist auch frei von Rechtsfehlern, dass der Antragsgegner ausführt, diese – für den dort maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im streitgegenständlichen Kehrbezirk mit Bescheid vom 04.10.2022 getroffene – Prognoseentscheidung beanspruche auch weiterhin Gültigkeit. Insoweit sind nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst für das Gericht ersichtlich, die nach Erlass des Aufhebungsbescheids eine dem Antragsteller günstige Zuverlässigkeitsprognose ermöglichen würden. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Bewerbungsverfahrens trotz fehlender Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 04.10.2022 rechtsfehlerfrei weiterhin von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen, da Widerspruch und Anfechtungsklage im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 12 Abs. 3 SchfHwG). Vgl. zu Letzterem: VG München, Urteil vom 19.03.2015 – M 16 K 14.2799 –, juris Rn. 26. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang noch moniert, der Antragsgegner führe hier mit der offenbar vorgelagerten Prüfung der Berücksichtigung seiner Bewerbung unzulässigerweise ein gesetzlich nicht geregeltes „Vorprüfungsverfahren“ ein, verkennt er Tragweite und Bedeutung der sich aus § 9a Abs. 3 SchfHwG (sowie unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG) ergebenden zwingenden Anforderung der Eignung respektive persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit des Bewerbers. Diese Anforderung ist unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Regelungen des SchfHwG, insbesondere hinsichtlich der hohen Anforderungen, die gesetzlich an die Amtsausübung des beliehenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gestellt werden, in jedem Stadium des Auswahlverfahrens von Amts wegen zu beachten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Ausschluss des Antragstellers vom Bewerbungsverfahren auch im konkreten Einzelfall als verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, da der Beigeladene das Verfahren nicht gefördert, keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bemisst die Bedeutung der Sache für den Antragsteller in Anlehnung an Ziffer 54.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Hauptsacheverfahren mit 36.594,39 € und berücksichtigt dabei seine bereits im vorhergehenden Verfahren 3 K 3153/22 gemachten Angaben zu dem erwarteten Jahresgewinn für den hoheitlichen Teil seiner Berufstätigkeit. Dieser Betrag wird aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.