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Beschluss

9 L 1002/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1110.9L1002.23.00
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Tenor
  • 1.

    Der Beschluss vom 27. Oktober 2023 in dem Verfahren 9 L 905/23 wird geändert. Der Tenor zu Ziffer 2 Satz 2 lautet nunmehr wie folgt:

„Weiterhin erlaubt sind Rodungsmaßnahmen und Kahlhiebe, bei denen sichergestellt ist, dass sie als forstwirtschaftliche Maßnahme mit dem Ziel einer Wiederaufforstung erfolgen.“

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss vom 27. Oktober 2023 in dem Verfahren 9 L 905/23 wird geändert. Der Tenor zu Ziffer 2 Satz 2 lautet nunmehr wie folgt: „Weiterhin erlaubt sind Rodungsmaßnahmen und Kahlhiebe, bei denen sichergestellt ist, dass sie als forstwirtschaftliche Maßnahme mit dem Ziel einer Wiederaufforstung erfolgen.“ 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Anregung des Antragstellers, Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses vom 27. Oktober 2023 in dem Verfahren 9 L 905/23 wie folgt zu ändern: „Weiterhin erlaubt sind Rodungsmaßnahmen und Kahlhiebe, bei denen sichergestellt ist, dass sie als forstwirtschaftliche Maßnahme mit dem Ziel einer Wiederaufforstung erfolgen.“ ist die Kammer nach einer eigenen Prüfung nachgekommen. Die Anregung an das Gericht, einen Beschluss von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuändern, ist neben dem in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geregelten Antrag auf Abänderung grundsätzlich möglich. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2019 – 2 BvR 686/19 –, juris, Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 VR 2.11 –, juris, Rn. 7; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 80 VwGO, Rn. 566. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung von Amts wegen kann auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage erfolgen, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig erachtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2018 – 1 VR 1.18 (1 VR 8/17, 1 VR 10/17) –, juris, Rn. 6, und vom 10. März 2011 – 8 VR 2.11 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 – 19 B 1030/22.A –, juris, Rn. 3, und vom 7. Februar 2014 – 15 B 143/14.A –, juris Rn. 4. Nach Ausübung des der Kammer als Gericht der Hauptsache zustehenden pflichtgemäßen Ermessens wird der Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2023 in dem Verfahren 9 L 905/23 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang von Amts wegen abgeändert. I. Eine Abänderung eines bereits erlassenen Beschlusses ist auch in der hier vorliegenden Konstellation des § 123 VwGO grundsätzlich rechtlich zulässig. Während im System des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ein gerichtliches Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgesehen ist, enthält § 123 VwGO eine vergleichbare Vorschrift nicht. Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass auch im Verfahren nach § 123 VwGO ein Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO statthaft ist. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 123 VwGO, Rn. 174, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Dezember 2001 – 13 S 1824/01 –, juris, Rn. 4, m.w.N. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners fehlt es dem Antragsteller für eine solche Anregung auch nicht an einem „Rechtsschutzbedürfnis“ und die Anregung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsgegner in der Antragserwiderung nicht zu erkennen gegeben hat, dass er auch eine Rodung oder einen Kahlhieb der streitgegenständlichen Fläche zwecks Umwandlung in eine Grünfläche ohne Umwandlungsgenehmigung für unzulässig hält. II. Die Voraussetzungen für eine Abänderungsentscheidung in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Fall erfüllt. Danach kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 – hier nach § 123 Abs. 1 VwGO – jederzeit ändern oder aufheben. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmalige Eilantrages gegenwärtig zu gelten hätten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1.94 –, juris, Rn. 14. Ausgehend hiervon treffen die Ausführungen der Kammer auf Seite 16 des Beschlusses vom 27. Oktober 2023 zur Befugnis einer Umwandlung der Waldfläche in eine Grünfläche nicht zu. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. N01 „Z.“ um einen nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) im Sinne des § 43 Abs. 1 lit. a) des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) handelt und deshalb eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich ist, sofern die Waldflächen in eine Grünfläche umgewandelt wird. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen Durchführungsplan nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) in der Fassung vom 29. April 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Mai 1952, S. 75), weshalb die Ausnahmeregelung nach § 43 Abs. 1 lit. a) LFoG NRW, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur Bebauungspläne i.S.d. § 30 BauGB erfasst, nicht greift. Zudem kommt eine Einbeziehung von Durchführungsplänen im Sinne von § 10 Abs. 1 Aufbaugesetz in den Anwendungsbereich der Ausnahmereglung des § 43 Abs. 1 lit. a) LFoG NRW auch nach dem Sinn und Zweck der Reglung nicht in Betracht. Hintergrund der Ausnahmeregelung ist, dass Belange der Forstwirtschaft, deren Beachtung grundsätzlich das Erfordernis einer Waldumwandlungsgenehmigung zu dienen bestimmt ist, auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen als Abwägungsbelang zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 8 lit b), Abs. 7 BauGB). Vgl. Kranz , Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand März 2023, § 43 Ziff. 4.1. Eine vergleichbare Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Belange war im Regelungsregime der §§ 10 ff. Aufbaugesetz bei der Aufstellung von Durchführungsplänen indes nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene ist nicht an den Kosten zu beteiligen. Dies folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, wonach einem Beigeladenen nur Kosten auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Da sich der Beigeladene keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es zudem billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung, die der Vorläufigkeit des Verfahrens Rechnung trägt, beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Abänderungsverfahren stellt gegenüber dem mit dem Ausgangsantrag des Antragstellers eingeleiteten Verfahren ein neues, selbständiges Verfahren dar. Vgl. Schoch , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 123 VwGO, Rn. 178. Dieses ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden. Dies zeigt auch § 53 Absatz 2 Nummer 2 GKG, wonach in den Verfahren nach „§ 80 Absatz 5 bis 8“ eine Streitwertfestsetzung erfolgt. Dies schließt auch einen Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO ein, hier in analoger Anwendung. Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 8. April 2021 – 7 B 622/21 SN –, juris, Rn. 12. Die Kammer erachtet eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 500,00 € als angemessen, da durch die abändernde Entscheidung die angeordnete Sicherungsmaßnahme in dem Beschluss vom 27. Oktober 2023 lediglich der geltenden Rechtslage angepasst wird; aufgrund der Gesetzeslage des § 43 Abs. 1 lit. a) LFoG NRW waren Rodungen und Kahlhiebe zur Umwandlung in Umsetzung des Durchführungsplans nicht ohne Umwandlungsgenehmigung zulässig.