Beschluss
8 L 682/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0920.8L682.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, „die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1458/23 gegen den Bescheid vom 27.06.2023, zugegangen am 05.07.2023, zum Aktenzeichen N01 zum Vollzug des Waffengesetzes anzuordnen“, mit dem er sich offensichtlich auf seine zum Aktenzeichen 8 K 1758/23 erhobene Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2023 bezieht, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Antrag ist teilweise unzulässig. 1. Der Antrag ist überwiegend statthaft. Bei Auslegung des Antrages im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass dieser hinsichtlich des in Ziff. 1 verfügten Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten und des europäischen Feuerwaffenpasses und der in Ziff. 4 festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 230,00 Euro die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO durch die Kammer kommt u.a. in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage aufgrund einer landes- oder bundesgesetzlichen Regelung (§ 80 Abs. 2, Satz 1, Nr. 3 VwGO) entfällt, was auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und des europäischen Feuerwaffenpasses mit der Begründung, dem Antragsteller fehle die erforderliche Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1, 5 des Waffengesetzes - WaffG -, zutrifft (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt daneben in Betracht, wenn ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Entfallen der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten) vorliegt. Die von dem Antragsgegner festgesetzte Verwaltungsgebühr stellt einen solchen Fall dar. Im Weiteren versteht die Kammer den Antrag des Antragstellers dahingehend, dass er hinsichtlich der in Ziff. 1 enthaltenen Aufforderung, seine waffenrechtlichen Erlaubnisse spätestens 14 Tage nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben und der in Ziff. 2 erfolgten Anordnung, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen, Waffenteile und in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder einem berechtigten Dritten zu übergeben und einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO kann die Kammer die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine solche Anordnung hat der Antragsgegner in Ziff. 3 des Bescheides hinsichtlich der in Ziff. 2 vorgesehenen Verpflichtung getroffen. Mit Blick auf die in Ziff. 1 enthaltene Aufforderung, die Erlaubnisurkunden binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben, fehlt es jedoch an einer solchen Anordnung, so dass insoweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft ist. 2. Der Antrag ist auch im Weiteren überwiegend zulässig. Soweit der Antragsteller jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zunächst einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO an den Antragsgegner gerichtet hat, den dieser ganz oder zum Teil abgelehnt hat. II. Im Umfang seiner Zulässigkeit ist der Antrag unbegründet. Die sowohl in dem Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO als auch in dem Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes spricht vieles dafür, dass die Ziff. 1 und 2 der streitgegenständlichen Verfügung rechtmäßig sind und eine dagegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 1. Rechtsgrundlage des erfolgten Widerrufes der Waffenbesitzkarten und des europäischen Feuerwaffenpasses ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu versagen ist eine Erlaubnis, wenn die in § 4 WaffG normierten Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit zum Umgang mit Waffen besitzt. Wann eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist in § 5 WaffG geregelt. Der Antragsgegner stützt den Widerruf der Waffenbesitzkarten und des europäischen Feuerwaffenpasses zum einen auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a) und 2c) WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder diese Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Im Weiteren begründet der Antragsteller den Widerruf mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet sind. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG sind vorliegend bei summarischer Prüfung des Sachverhaltes aller Voraussicht nach erfüllt, so dass dahinstehen kann, ob auch der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2a) und 2c) WaffG erfüllt ist. Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG führt das Verwaltungsgericht Schwerin aus, dass mit dem Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden könne. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasse die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte seien mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstießen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol richte sich eine Bestrebung, wenn sie versuche, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden. Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genüge ein tatsachenbegründeter Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es müsse hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Weiter müsse sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reiche für sich genommen nicht aus. Ausreichend sei aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben wolle. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen seien hingegen nicht erforderlich. Die Sicherheitsbehörden dürften dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen ließen. Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 1. Juni 2023 - 3 A 2354/20 SN -, juris Rn. 41 f. unter Verweis auf weitere Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person waffenrechtlich unzuverlässig ist, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ist. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheides davon auszugehen, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt hat. Eine Zusammenschau der verschiedenen Erkenntnisse, die der Antragsgegner über den Antragsteller gewonnen hat, legen den Verdacht nah, dass sich der Antragsteller offen zum Nationalsozialismus bekennt und dieses Bekenntnis regelmäßig in der Öffentlichkeit aktualisiert. Dies gilt zum einen mit Blick auf des KFZ-Kennzeichen „…-AH 204“, welches der Antragsteller nach der unwidersprochenen Aussage des Antragsgegners auch gegenwärtig noch für sein Kraftfahrzeug nutzt. Es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller mit der Verwendung des Kennzeichens Adolf Hitler und dessen rassistische und antisemitische Ideologie in Bezug nimmt und seine eigene Verbundenheit damit zum Ausdruck bringen möchte und er das Kennzeichen – so seine Darstellung – nicht nur deshalb verwendet, weil ihm dieses von der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle zugeteilt worden ist. Zum einen lässt sich einer im Verwaltungsvorgang auf Blatt 185 enthaltenen Mitteilung eines Beschäftigten des Kreises R. entnehmen, dass der Antragsteller sich das Kennzeichen selbst ausgesucht hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, weshalb die Kammer davon abgesehen hat, den Verwaltungsvorgang der zuständigen Zulassungsstelle beizuziehen. Zum anderen war der Antragsteller Mitglied der NPD und hat für diese Partei für die Landtagswahlen im Jahr 2005 kandidiert, so dass keine Zweifel an der rechtsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich seitdem von rechtsextremen Gedankengut distanziert hat, liegen nicht vor. Weder nimmt er eine Distanzierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor, noch ist eine solche an anderer Stelle erkennbar. In dem Fall einer Distanzierung wäre insbesondere davon auszugehen, dass sich der Antragsteller bewusst gegen ein Kennzeichen mit den Initialen Adolf Hitlers und einer Zahlenkombination entschieden hätte, die auf dessen Geburtsdatum anspielt. Denn in der rechtsextremistischen Szene wird der 20. April, der Geburtstag Adolf Hitlers, als Jahrestag für Gedenkveranstaltungen genutzt und von Anhängern durch eine positive Bezugnahme die Verbundenheit mit der rassistischen und antisemitischen Ideologie des NS-Regimes zum Ausdruck gebracht. Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 19. Januar 2022 - 3 B 1182/21 -, juris Rn. 56 mwN. Mit dem Einwand, dass die Zahlenkombination „204“ gerade nicht für den Geburtstag Adolf Hitlers stehe, sondern eher die Zahlenkombination „2004“ und eine Verwendung des von ihm verwendeten Kennzeichens – wohl auch aus diesen Gründen – nicht verboten sei, dringt der Antragsteller im Weiteren nicht durch. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist sowohl die Verwendung der Zahlen „04“ als auch der Zahl „4“ anstelle des Monatsnamens „April“ gängig, so dass die Zahlenkombination „204“ in Verbindung mit den Buchstaben „AH“ sehr wohl geeignet erscheint, auf die nationalistische Gesinnung des Antragstellers aufmerksam zu machen. Dass die Verwendung des vom Antragsteller gewählten KFZ-Kennzeichens nicht verboten ist, ist im Übrigen für die Frage, ob der Antragsteller durch die Nutzung einer Buchstaben- und Zahlenkombination auf seine Gesinnung aufmerksam machen möchte, irrelevant. Zum anderen bringt der Antragsteller seine rechtsfeindliche Gesinnung durch seine Tätowierungen (u.a. „Schwarze Sonne“) zum Ausdruck. Der Antragsteller bestreitet nicht, diese Tätowierung zu haben, sondern führt hierzu lediglich aus, dass er sich diese Tätowierungen gerne entfernen lassen würde, ihm dies aber aufgrund der Einnahme von Blutverdünnern nicht möglich sei. Ob die Einnahme von Blutverdünnern tatsächlich eine absolute Kontraindikation darstellt, erscheint insoweit bereits zweifelhaft, kann letztlich aber auch dahinstehen. Denn jedenfalls vermag die Kammer auch im Kontext der Tätowierungen keine Distanzierung des Antragstellers von rechtsfeindlichem Gedankengut zu erkennen. Die Gründe jedenfalls, warum er eine Entfernung der Tätowierung selbst anstrebt, benennt der Antragsteller nicht. Genau wie das vom Antragsteller genutzte KFZ-Kennzeichen führen dessen Tätowierungen somit fortwährend dazu, dass Dritte auf seine rechtsfeindliche Gesinnung und seine Zugehörigkeit zur neonazistischen Szene aufmerksam gemacht werden. Atypische Umstände, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen, sind weder ersichtlich noch in der gebotenen Form dargelegt oder glaubhaft gemacht worden. Doch auch eine losgelöst von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommene Interessenabwägung führt zu einem Unterliegen des Antragstellers. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in waffenrechtlichen Widerrufsverfahren dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schon von Gesetzes wegen den Vorrang eingeräumt hat und Gründe, die dies im vorliegenden Fall ungerechtfertigt erscheinen ließen, nicht erkennbar sind, ist es dem Antragsteller zuzumuten, für die Dauer des Klageverfahrens bis zur endgültigen Klärung auf seine waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verzichten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in seiner Freizeit an nationalen und internationalen Schießwettbewerben teilnimmt. Es ist im zumutbar, während der Dauer des Klageverfahrens auf die Nutzung seiner eigenen Waffen zu verzichten. 2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ihm in Ziff. 2 des streitigen Bescheides auferlegte Pflicht begehrt, die auf seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und Waffenteile sowie sämtliche in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung unbrauchbar zu machen, unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und dieses nachzuweisen, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Die Begründung der sofortigen Vollziehung der Verfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ferner fällt auch die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der eingangs näher bezeichneten Verpflichtung hängt maßgeblich von der Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Waffenbesitzkarten ab, die – wie zuvor ausgeführt – nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aller Voraussicht nach vorliegt. Gründe, die gleichwohl für einen Verbleib der Waffen, Waffenteile und Munition beim Antragsteller auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei 5.000,00 € für den Widerruf des europäischen Feuerwaffenpasses und jeweils 5.000,00 € für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte inklusive einer Waffe und 750,00 € für jede weitere Waffe für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht worden sind. Da der Antragsteller ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides neben dem europäischen Feuerwaffenpasses Besitzer von drei Waffenbesitzkarten war, auf denen insgesamt elf Waffen eingetragen waren, liegt der Streitwert bei 26.000,00 Euro, der für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren war.