Beschluss
10 L 546/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0823.10L546.23.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1506/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Mai 2023 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis darauf, dass ein überwiegend öffentliches Interesse daran bestehe, dass zum Schutz der Tiere nicht hingenommen werden könne, dass bis zum Abschluss eines Klageverfahrens die Anzahl der (erlaubten) Tiere weiterhin erheblich überschritten werde und Hunde in den nicht geeigneten Gartenhäuschen eingesperrt würden, Umstände dargelegt, die nach seiner – des Antragsgegners – Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortigen Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an dieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die entsprechenden Ausführungen inhaltlich tragfähig sind. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Ende der Bestandskraft der streitbefangenen Ordnungsverfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass sich der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Genehmigung zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden sich als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Rechtsgrundlage für den Widerruf der genannten Erlaubnis ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung im Tierschutzgesetz – § 49 Abs. 2 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Nr. 1), mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Betroffene diese nicht erfüllt hat (Nr. 2) oder wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Nr. 3). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG NRW dürften hier vorliegen. Unter Ziffer 5. lit. b) der Genehmigung vom 19. November 2018 wurde der Widerruf der Genehmigung u.a. für den Fall vorbehalten, dass die Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW vorliegen, insbesondere wenn tierschutzwidrige Umstände festgestellt oder die Auflagen nicht oder nicht vollständig beachtet würden. Hier spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller mit der Erlaubnis vom 19. November 2018 verbundene Auflagen nicht erfüllt bzw. dagegen verstoßen hat. So sind Zuwiderhandlungen wenigstens gegen die Auflagen in den Ziffern 3. lit. q) und 3. lit. t) festzustellen. Nach der Auflage in Ziffer 3. lit. q) ist der Antragsteller verpflichtet, für die von ihm gehaltenen und gezüchteten Hunde Tierbestandsbücher zu führen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 8. September 2022 wurden 47 Hunde (davon mindestens 26 im fortpflanzungsfähigen Alter) auf dem Grundstück C.-straße, W., vorgefunden. Der Antragsteller trägt vor, es würden lediglich 10 fortpflanzungsfähige und für die Zucht eingesetzte Tiere von ihm betreut (er sei u.a. hierfür aufgrund eines Arbeitsvertrages mit seiner Ehefrau zuständig), die übrigen Tiere würden „privat“ von seiner Ehefrau gehalten und durch diese sowie Mitarbeiter betreut. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners hat der Antragsteller – trotz wiederholter Aufforderungen – Tierbestandslisten nur für die Tiere vorgelegt, die „gewerblich“ gehalten würden. Die übrigen Tiere seien – so der Antragsteller – von der Erfassungspflicht in Tierbestandslisten nicht betroffen, auch stünden datenschutzrechtliche Bedenken einer Datenweitergabe entgegen. Dieser Einwand des Antragstellers greift schon deshalb nicht durch, da die Auflage sämtliche gehaltene Tiere umfasst und nicht nur solche, die für Zuchtzwecke eingesetzt werden. Da der Antragsteller in der Vergangenheit Tierbestandslisten nicht für sämtliche gehaltenen Tiere vorgelegt hat, hat er hierdurch gegen die vorgenannte Auflage verstoßen. Die Auflage in Ziffer 3. lit. t) besagt, dass alle wesentlichen Änderungen der für die Entscheidung erheblichen Sachverhalte dem Antragsgegner unverzüglich mitzuteilen sind. Gegen diese Auflage hat der Antragsteller verstoßen, indem er es unterlassen hat, den Antragsgegner darüber zu informieren, dass er bereits zum 20. November 2018 (nur einen Tag nach Erlaubniserteilung) sein Gewerbe aufgrund finanzieller Schwierigkeiten abgemeldet hatte und eine rückwirkende Anmeldung seiner Ehefrau zum 1. November 2018 erfolgt war. Diese wesentlichen Umstände waren dem Antragsgegner erst im November 2021 im Zusammenhang mit einem Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid vom 12. Juli 2021 bekannt geworden. Einen Antrag auf Erlaubniserteilung hat die Ehefrau des Antragstellers bislang nicht gestellt. Ferner hat der Antragsteller es auch unterlassen, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass er bei seiner Ehefrau angestellt ist. Laut des Arbeitsvertrages – dieser ist dem Antragsgegner erst im Zusammenhang mit einem weiteren Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid vom 15. September 2022 bekannt geworden – sollen folgende Tätigkeiten von ihm erbracht werden: Onlinepräsenz und Bearbeitung der Verkaufsanzeigen; Verkauf der Welpen; Pflege und Betreuung der „gewerblichen“ Hunde (10 Hündinnen und 4 Rüden) sowie umfassende dazugehörige Tätigkeiten, die den reibungslosen Betrieb gewährleisten. Laut einer im Einspruchsverfahren vorgelegten Lohnabrechnung war er im Januar 2023 mit 90 Stunden für die Hundezucht tätig. Auch dies hätte der Antragsteller dem Antragsgegner zeitnah mitteilen müssen. Ferner sind tierschutzwidrige Umstände festgestellt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 TierSchHuV ist einem Hund nach Maßgabe des Satzes 3 ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren (Nr. 1), mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren (Nr. 2) und regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich (Nr. 3). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TierSchHuV ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Berücksichtigt man die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 8. September 2022 festgestellten 47 Hunde (Welpen wurden nicht hinzugerechnet) ist schon in keiner Weise feststellbar, dass sämtlichen gehaltenen Hunden der erforderliche Auslauf und die erforderliche Betreuung durch den Antragsteller, dessen Ehefrau sowie weitere Mitarbeiter zur Verfügung steht. Es wurde schon nicht substantiiert dargetan, welche Hunde von welchen Personen in welchem zeitlichen Umfang betreut werden. Gleichfalls fehlen substantiierte Darlegungen dazu, welche Hunde für wie lange an welchen Tagen die Gehege verlassen können. Hinzu kommt, dass die Auflage unter Ziffer 3. lit. p) im Genehmigungsbescheid vom 19. November 2018 bestimmt, dass den Hunden täglich zwei Stunden Bewegung und menschlicher Kontakt zu ermöglichen sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Auflage nur die 10 in der Erlaubnis unter Ziffer 3. lit. a) aufgeführten Tiere umfasst, ergibt sich ein erheblicher zeitlicher Betreuungsbedarf allein schon für diese zur Zucht eingesetzten Tiere. Dass den Tieren tatsächlich die erforderliche Betreuung und auch der nötige Auslauf fehlt, zeigt sich bereits daran, dass es in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen zwischen den Tieren gekommen ist und es Aufnahmen von erheblich verletzten, blutverschmierten Tieren gibt, die im Gehege liegend vorgefunden wurden. Sofern der Antragsteller einwendet, er kümmere sich als Angestellter seiner Ehefrau um die „gewerblichen“ Tiere, während seine Ehefrau mit weiteren Mitarbeitern sich um die „privat gehaltenen“ Tiere kümmere, es gebe auch Ausfahrten mit dem Fahrrad oder Rollschlitten, ist dies – wie bereits angeführt – viel zu unsubstantiiert, um den Nachweis ausreichender Betreuung für die Tiere zu liefern. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach § 3 Abs. 5 TierSchHuV derjenige, der gewerbsmäßig Hunde züchtet, sicherstellen muss, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen. Das bedeutet, dass der Antragsteller nur für maximal 5 Zuchthunde, nicht jedoch für alle 10 Zuchthunde als Betreuungsperson fungieren kann. Wenn man seine Angaben als zutreffend zu Grunde legt, dass er für die „gewerblichen“ 10 Hunde zuständig ist, ist schon für diese aufgrund der vorgenannten Vorgaben der Betreuungsbedarf nicht gewährleistet. Der Antragsgegner ist nach Auffassung der Kammer auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW vorliegen. Hinsichtlich des Antragstellers sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche den Antragsgegner berechtigt hätten, die beantragte Erlaubnis nicht zu erteilen. Die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht mit Wirbeltieren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG setzt gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG in der bis zum 13. Juni 2013 geltenden Fassung (aF) unter anderem voraus, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit i. S. d. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Zur Ausfüllung des Begriffs kann aber an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 GewO oder § 4 GastG findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. Hieran fehlt es, wenn eine Person nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass Rechtsvorschriften eingehalten werden und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Tiere bestehen. Mangelnde Zuverlässigkeit liegt insbesondere bei groben oder wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz vor. Entscheidend ist, ob aufgrund der begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dieser werde auch künftig seine Pflichten im Zusammenhang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht erfüllen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – W 5 K 11.590 –, juris Rn. 55; VG Koblenz, Urteil vom 21. März 2022 – 3 K 848/21.KO –, Rn. 26, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 Rn. 23. Nach Auffassung der Kammer ist hier davon auszugehen, dass bereits aufgrund der oben dargestellten Auflagenverstöße sowie festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller werde auch künftig seine Pflichten als Betreiber einer gewerblichen Einrichtung nicht erfüllen, gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller mehrfach in der Vergangenheit auf die tierschutzwidrigen Zustände (fehlender Auslauf, zu geringer Betreuungsschlüssel etc.) hingewiesen und er zur Reduzierung des Bestandes aufgefordert wurde. Obwohl er letzteres zugesichert hatte, erfolgte nachfolgend nur eine Reduzierung um 2 Tiere. Ferner präsentierte der Antragsteller das „Konstrukt“ einer gleichzeitigen Haltung „gewerblicher“ und „privater“ Tiere, ohne bereits substantiiert den gesamten Tierbestand nachzuhalten. Es spricht daher Vieles dafür, dass im vorliegenden Fall eine gewerbliche Zucht in einem viel höheren Ausmaß als im Bescheid vom 19. November 2018 erlaubt, betrieben wurde bzw. wird, und versucht wird, diese Tatsache zu verschleiern. Rechtliche Bedenken gegen die Einhaltung der Widerrufsfrist gem. § 49 Abs. 2 S. 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bestehen nicht. Ohne den Widerruf dürfte auch das öffentliche Interesse gefährdet sein (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Der Widerruf erfolgte zur Abwehr einer Gefahr für Leben und Gesundheit der von dem Antragsteller gehaltenen Tiere. Des Weiteren soll der Widerruf gewährleisten, dass von einer tierschutzrechtlichen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Zucht von Tieren nur in einer von der Erlaubnis umfassten Weise Gebrauch gemacht wird. Das öffentliche Interesse wäre somit aller Voraussicht nach gefährdet, dürfte der Antragsteller weiterhin seine Tätigkeit ausüben. Der Widerruf ist nach Auffassung der Kammer auch ermessenfehlerfrei erfolgt. Wie bereits oben dargelegt verweist der Antragsgegner dabei zu Recht auf die Verstöße gegen die Genehmigung, aber auch gegen andere tierschutzrechtliche Bestimmungen. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der Fortführung seiner gewerblichen Hundezucht nicht über das Wohl der Tiere und die Erfüllung der notwendigen gesetzlichen Anforderungen gestellt hat. Vom Widerruf ist das gewerbsmäßige Halten der Hunde mit Hundewanderungen gerade nicht erfasst. Auch ist keine teilweise Auflösung des Tierbestandes verfügt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht dabei hinsichtlich der gewerblichen Betätigung des Antragstellers von einem Streitwert im Hauptsacheverfahren von 15.000,00 € aus, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren war (Ziffern 54.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).