Beschluss
8 L 527/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0731.8L527.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn der Antragstellerin G. -B. U. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Klasse 5 des -Gymnasiums C. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich und ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist. Wird dabei eine teilweise oder zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, gelten insoweit besonders strenge Anforderungen. In einem solchen Fall ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn sonst schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Vorliegend ist der Antrag zwar zulässig. Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass der ebenfalls personensorgeberechtigte Vater mit der hier begehrten Schulaufnahme einverstanden ist. Jedoch ist der Antrag unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe nach summarischer Prüfung unbegründet. Die Kammer folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides. Danach können Kinder, die in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig sind, ohne Vorliegen besonderer Ausnahmegründe nicht verlangen, in eine nordrhein-westfälische Pflichtschule aufgenommen zu werden, wenn deren Aufnahmekapazität durch die Aufnahme hier schulpflichtiger Kinder erschöpft ist. Es ist legitim, den im Geltungsbereich des Schulgesetzes NRW lebenden und daher schulpflichtigen Kindern Vorrang einzuräumen vor Kindern, die ihre Schulpflicht in ihrem jeweiligen Bundesland erfüllen können. Im Einzeln ist dazu im Rahmen des Eilverfahrens ergänzend zu dem richterlichen Hinweis vom 30.06.2023 (Bl. 34 Gerichtsakte) auszuführen: Sowohl aus der historischen Entwicklung des öffentlichen Schulwesens als auch aus deren verfassungsrechtlichen Verankerung folgt die Kulturhoheit der Länder. Diese sind für das Schulwesen in ihrem räumlichen und rechtlichen Geltungsbereich verantwortlich. So bestimmt die Landesverfassung NRW, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes (Unterstreichung durch die Kammer) entspricht. Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten. Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf (Art. 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 LV). Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Es besteht allgemeine Schulpflicht (Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LV). Diese Ansprüche (und Pflichten) gelten aber nur für diejenigen Kinder, die der Regelungsgewalt des Landes unterliegen. Aus dem Grundsatz, dass das Schulwesen sich an den Bedürfnissen des Landes zu orientieren hat, folgt zum einen die Verantwortung, für die rechtlich unterworfenen Einwohner ein angemessenes schulisches Angebot zu bieten, zum anderen aber auch die fehlende Verpflichtung, fremde schulische Bedürfnisse und Belange, etwa von Eltern aus anderen Bundesländern, berücksichtigen zu müssen. Diese müssen sich grundsätzlich an die Schulverwaltung ihres eigenen Bundeslandes wenden. Dementsprechend ist für den Geltungsbereich der Landesverfassung und der Landesgesetze das gesamte Schulwesen an den Verhältnissen in Nordrhein-Westfalen ausgerichtet. Dazu gehört etwa die Schulpflicht, die an den Wohnsitz oder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen gebunden ist (§ 34 Abs. 1 SchulG NRW). Sie kann in der Sekundarstufe I durch den Besuch eines Gymnasiums erfüllt werden (§§ 34 Abs. 2, 37 Abs. 1 SchulG NRW). Vor diesem Hintergrund trifft die Kommunen die Verpflichtung, als Schulträger für die Einwohner ihrer Gemeinden Schulen vorzuhalten, soweit ein Bedürfnis besteht (§ 78 Abs. 4 SchulG NRW). Es handelt sich hierbei um eine historisch gewachsene Gemeindeaufgabe als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 –, juris zur Nachfolge der sog. „Volksschulen“. Die Kommunen sind verpflichtet, ihr Schulangebot mit benachbarten Schulträgern abzustimmen und ggf. ein gebietsübergreifendes Bedürfnis zu berücksichtigen (§ 80 Abs. 1, 78 Abs. 6 SchulG NRW). Ein gebietsübergreifendes Bedürfnis ist aber nur bezogen auf nordrhein-westfälische Gemeinden relevant. Bedürfnisse, die etwa in Niedersachsen vorhanden sind, sind dort zu erfüllen. Nordrhein-westfälische Schulen und Schulträger sind mithin auch nicht verpflichtet, ihr Schulangebot auf Kinder auszurichten, die nicht im Land leben und hier nicht schulpflichtig sind. Daraus folgt wiederum die Verpflichtung, vorrangig den Schulwunsch derjenigen Kinder zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Schulpflicht auf den Besuch einer Pflichtschule in Nordrhein-Westfalen angewiesen sind. Deshalb wäre es z.B. etwa rechtlich unmöglich, ein hier schulpflichtiges Kind mit dem Hinweis auf ein Schulangebot in Niedersachsen abzuweisen. Soweit ein Aufnahmeanspruch auch für gemeindefremde Kinder besteht, wenn in der eigenen Wohnsitzgemeinde kein ausreichendes Angebot zur Verfügung steht, - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2011 – 19 B 849/11 –, Urteil vom 21.02.2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris. - kann sich dieser Anspruch nur auf Kinder mit einem Wohnsitz in einer Gemeinde erstrecken, die dem Geltungsbereich des Schulgesetzes unterfallen, vergleichbar mit dem Zuweisungsrecht der Schulaufsichtsbehörde in § 46 Abs. 7 SchulG NRW. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Schulpflicht könne auch in einem anderen Bundesland erfüllt werden, trifft zu. So können etwa in Niedersachsen wohnende Schülerinnen und Schüler ihre Schulpflicht – vorbehaltlich entgegenstehender Schulbezirksbeschränkungen – auch durch den Besuch einer Schule in einem anderen Bundesland erfüllen, ohne eine besondere Genehmigung einholen zu müssen. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2021 – 2 LC 457/19 –, juris. Daraus folgt aber lediglich eine Berechtigung nach niedersächsischem Landesrecht, keine Schule des eigenen Bundeslandes besuchen zu müssen. Dies sagt nichts darüber aus, ob ein Anspruch in Nordrhein-Westfalen auf Gleichstellung mit hier schulpflichtigen Kindern folgt. Die Kammer folgt daher der Rechtsauffassung des VG Hamburg, die in den Grundsätzen auf nordrhein-westfälisches Landesrecht übertragbar sein dürfte. VG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2011 – 15 E 952/11 –, juris. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine sonstige Anspruchsgrundlage außerhalb des Schulgesetzes besteht. Eine bilaterale Vereinbarung zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über den Besuch von Schulen der Sekundarstufe I existiert nicht (vgl. www.schulministerium.nrw.de/bilaterale-Vereinbarung). Auch aus höherrangigem Recht folgt in diesem Einzelfall kein Anspruch, in ein Aufnahmeverfahren bei Kapazitätserschöpfung einbezogen zu werden. Die Kammer schließt nicht aus, dass es insbesondere im örtlichen Grenzbereich zweier Bundesländer wegen besonderer Härten aus verfassungsrechtlichen Gründen zur rechtlichen „Überwindung“ von Landesgrenzen kommen kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit eine Entscheidung zur Ablehnung landesfremder Kinder darauf gestützt, dass die Änderung eines bilateralen Gastschulabkommens derart kurzfristig erfolgt war, dass dadurch rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt waren. Die generelle Änderung der Verwaltungspraxis, landesfremde Kinder nicht mehr aufzunehmen, ist damit nicht in Frage gestellt worden. Soweit in dieser Entscheidung offen gelassen worden ist, ob und wie weit das Recht auf Bildung ungeachtet von Landesgrenzen greift, führt auch das nicht zum Erfolg des Antrags. Zum einen ist auch der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der erstmals ein Grundrecht auf schulische Bildung ausdrücklich bejaht worden ist, - vgl. BVerfG , Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 u.a. –, juris - ein solcher – länderübergreifender – Anspruch nicht zu entnehmen. Vgl. zur Diskussion über verfassungsrechtliche Grundlagen zur Aufnahme in eine sog. „Wunschschule“: OVG NRW, Urteil vom 21.02.2013 – 19 A 160/12 u.a. – und Beschluss vom 30.11.206 – 19 B 1066/16 –, juris; grundsätzlich ablehnend: Kamp in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., Artikel 8 Rdnr. 17; zum Streitstand Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl., Ziffer 18.22 Fußnote 70. Zum anderen ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass es dem Sohn der Antragstellerin nicht zumutbar ist, eine für ihn zuständige niedersächsische Schule zu besuchen. Im Heimatort der Antragstellerin stehen ausweislich der Homepage der Stadt Melle mehrere weiterführende Schulen der Sekundarstufe I zur Verfügung, die im Übrigen deutlich näher an der Wohnung der Antragstellerin liegen als das Bünder Gymnasium. Die Notwendigkeit einer schulischen Ganztagsbetreuung allein wegen der Berufstätigkeit der alleinerziehenden Antragstellerin ist nicht hinreichend dargelegt. Es dürfte auch geklärt sein, dass das Motiv der Vermeidung des Besuchs einer Schule, an der die Antragstellerin als Lehrerin tätig ist, für eine Schule in Melle irrelevant ist, da sie dort nicht beschäftigt ist. Auch der Besuch einer nordrhein-westfälischen Grundschule führt wegen der grundlegenden Unterschiede der Primarstufe einerseits und dem System der weiterführenden Schulen nicht zu einem Ausschlusskriterium für den Besuch einer niedersächsischen Schule. Im Übrigen steht es der Antragstellerin frei, eine andere weiterführende Schule in C. für den Schulbesuch ihres Sohnes auszuwählen. Der Antragsgegner hat aufnahmebereite Schulen sogar derselben Schulform benannt, die der Sohn der Antragstellerin besuchen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.