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Urteil

1 K 1059/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0626.1K1059.22.00
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Leitsätze

1. Zum Ausschlussgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG/§ 6 Satz 1 lit. a IFG NRW).2. § 2 Abs. 2 EEG gilt nicht für nach dem Umweltinformationsgesetz durchzuführen-de Abwägungen.

VG Minden, Urteil vom 26. Juni 2023 - 1 K 1059/22

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Zehntel und die Beklagte zu neun Zehnteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Ausschlussgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG/§ 6 Satz 1 lit. a IFG NRW).2. § 2 Abs. 2 EEG gilt nicht für nach dem Umweltinformationsgesetz durchzuführen-de Abwägungen. VG Minden, Urteil vom 26. Juni 2023 - 1 K 1059/22 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Zehntel und die Beklagte zu neun Zehnteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Einsicht in mehrere, insgesamt rund 2800 Seiten umfassende Verwaltungsvorgänge zur Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen für den von den britischen Streitkräften betriebenen Truppenübungsplatz T. . Mit Schriftsatz vom 2. November 2021 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr Einsicht in die Verwaltungsvorgänge zur Genehmigungserweiterung für den Truppenübungsplatz T. vom 18. Februar 2010 zu gewähren und ihr eine Auskunft über die beim Beklagten anhängigen Genehmigungsverfahren zu diesem Truppenübungsplatz zu erteilen. Mitte November 2021 erteilte der Beklagte die erbetene Auskunft und übersandte zwei Genehmigungen vom 18. Februar 2010 und 20. Dezember 2011. Ende Januar 2022 teilte die Klägerin dem Beklagten Bezug nehmend auf ihren Antrag vom 2. November 2021 mit, sie bestehe auf vollständiger Auskunft und Akteneinsicht. Mitte Februar 2022 teilte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) dem Beklagten mit, dass gegen die begehrte Auskunft Bedenken bestünden. Die Offenbarung der vom Antrag der Klägerin umfassten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen zum Vereinigten Königreich und auf Verteidigungsbelange. Die vom Antrag umfassten Informationen würden Rückschlüsse auf angewandte militärische Verfahren und Methoden erlauben. Mit Bescheid vom 28. Februar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht Bezug nehmend auf die Stellungnahme des Bundesamts ab. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin müssten hinter den betroffenen öffentlichen Belangen zurückstehen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2022 zurück. Einen bereits am 11. März 2022 eingegangenen Antrag der Klägerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vollständige Akteneinsicht in die streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge zu gewähren, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 13. Juni 2022 (1 L 230/22) ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. August 2022 (15 B 776/22) zurück. Bereits zuvor, nämlich am 5. April 2022, hatte die Klägerin Klage erhoben, die sie im Kern wie folgt begründet: Sie habe im Dezember 2020 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von dreizehn Windkraftanlagen beantragt. Ein Teil dieser Anlagen solle innerhalb des Flugbeschränkungsbereichs des Truppenübungsplatzes T. errichtet werden. Dieser Truppenübungsplatz werde auf Grundlage zweier Änderungsgenehmigungen vom 18. Februar 2010 und 20. Dezember 2011 betrieben und werde derzeit von den britischen Streitkräften zu einer NATO Forward Holding Base ausgebaut. Aufgrund dieser Nutzung habe die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligte Luftfahrtbehörde ihre Zustimmung zur Errichtung der Windkraftanlagen zu Unrecht verweigert. Entgegen der Auffassung der Luftfahrtbehörde stehe der Flugbetrieb auf dem Truppenübungsplatz der Errichtung der von ihr geplanten Anlagen nicht entgegen. Der Grund hierfür sei, dass der Flugbetrieb nicht durch die bisher erteilten Genehmigungen gedeckt sei. Um dies näher begründen zu können, sei die Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen erforderlich. Ihr stehe auch ein Anspruch auf Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Unterlagen zu. Ausschlussgründe stünden dem nicht entgegen. Nachteilige Auswirkungen auf Belange der Landesverteidigung seien nicht zu befürchten. Dem stehe schon entgegen, dass die streitgegenständlichen Unterlagen bereits in einem Gerichtsverfahren der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Zudem sei das Überfliegen des Truppenübungsplatzes T. nur während militärischer Übungen verboten. Somit könne sich jeder zivile Pilot einen Überblick über Lage und Anzahl der Übungsdörfer und Schießplätze verschaffen. Auch auf öffentlich zugänglichen Karten (z.B. Google Earth) seien die Anlagen verzeichnet. In einer Stellungnahme des Bundesamts vom 12. Januar 2022, die ihr, der Klägerin, vorliege, seien nicht nur Ein- und Ausflugkorridore für Militärflugzeuge, sondern sogar die am Boden befindlichen Übungsziele eingezeichnet. Auch die Presse habe in der Vergangenheit umfangreich über die Nutzung des Truppenübungsplatzes berichtet, so dass die Funktion der dortigen Einrichtungen der Öffentlichkeit ebenfalls bekannt sei. Die im Widerspruchsbescheid angeführten detaillierten Informationen zu Übungsszenarien, zur Häufigkeit von Übungen sowie zu eingesetzten Waffensystemen und Fahrzeugen ließen sich schon dem ihr, der Klägerin, übersandten Genehmigungsbescheid vom 18. Februar 2010 entnehmen. Rückschlüsse auf die zukünftige Nutzung des Truppenübungsplatzes ließen sich aus den streitgegenständlichen Unterlagen nicht ziehen, weil diese sich hierzu nicht verhielten. Selbst wenn einzelne Teile der Verwaltungsvorgänge aus Gründen der Landesverteidigung schutzwürdig seien, müsse jedenfalls Einsicht in die übrigen Unterlagen gewährt werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Vereinigten Königreich seien ebenfalls nicht ernsthaft zu befürchten. Ob dies der Fall sei, habe zudem allein die Bundesregierung zu beurteilen, nicht aber eine dem Bundesverteidigungsministerium nachgeordnete Behörde. Außerdem habe der Beklagte diese Gründe eigenständig zu überprüfen. Schließlich sei im Hinblick auf die Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Unterlagen benötigt würden, um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Dieser liege gemäß § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse und diene der öffentlichen Sicherheit. Damit komme dem Ausbau der erneuerbaren Energien regelmäßig ein Abwägungsvorrang vor konkurrierenden öffentlichen Interessen zu. In dieselbe Richtung weise eine Ende 2022 in Kraft getretene EU-Notfallverordnung. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Februar 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2022 zu verpflichten, der Klägerin vollständige Akteneinsicht in die bei ihm geführten Genehmigungsvorgänge zum Genehmigungsbescheid vom 18. Oktober 2010 (4.2-02738-09-44) und zum Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2011 (4.2-02161-11-43) zu gewähren. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens stellte der Beklagte der Klägerin eine Kopie der streitgegenständlichen Unterlagen zur Verfügung, die jedoch zahlreiche Schwärzungen erhielt. Soweit die streitgegenständlichen Unterlagen der Klägerin ungeschwärzt zur Verfügung gestellt wurden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Februar 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2022 zu verpflichten, der Klägerin unbeschränkte Akteneinsicht in die beim Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge und Genehmigungsakten zu den Genehmigungsverfahren 2738-09 und 2161-11 zu gewähren, mit Ausnahme folgender Dokumente: - aus dem Genehmigungsverfahren 2738-09: Verfahrensakte Bd. 1 Seiten 219, 221, 229, 246, 247, 249, 250, 251, 302, 306, 317, 318, 328, 334, 341, 342, Verfahrensakte Bd. 1a, Seiten 2, 13, 14, 24, 25, 30, 31, 63, 64, 65, 79, 81, 89, 90, Verfahrensakte Bd. 2, Seiten 111, 112, 115, 117, 128, 129, 130, 131, 136, 151, - aus dem Genehmigungsverfahren 2161-11: Verfahrensakte Bd. 1, Seiten 11, 57, 58, 90, 93, 101-103, 123, 125, 132, 133, 136, 151, 152, 154, 155, 157, 159, 160, 162, 165, 172-174, 200, 201, 215, 216, 225, 226, 228-230, 242, 244, 245; Verfahrensakte Bd. 2, Seiten 284-286, 289, 291, 302, 328, 352, 378, 383; Verfahrensakte Bd. 3, Seiten 396, 413, 420-423, 430, hilfsweise, der Klägerin unbeschränkte Akteneinsicht in die beim Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge und Genehmigungsakten zu den Genehmigungsverfahren 2738-09 und 2161-11 zu gewähren, mit Ausnahme der im Hauptantrag bezeichneten Dokumente sowie zusätzlich folgender Dokumente: Genehmigungsakte 2161-11, Band 1, Seiten 142-156 und 171-199, sofern durch den Beklagten eine Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums der Verteidigung für diese Dokumente vorgelegt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und vertieft zur Begründung sein Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden. Die geschwärzten Passagen könnten mit Rücksicht auf Belange der Landesverteidigung sowie die internationalen Beziehungen nicht offenbart werden. Der Beklagte hat zur weiteren Begründung seines Standpunkts mehrere Stellungnahmen des Strategic Command, einer Dienststelle der britischen Armee, vorgelegt. Mit Verfügung vom 21. März 2023 hat das Gericht das Auswärtige Amt um Mitteilung gebeten, ob die vollständige Offenlegung der streitgegenständlichen Unterlagen nach dortiger Einschätzung nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hätte. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 hat das Auswärtige Amt diese Frage bejaht und dies wie folgt begründet: "Die fraglichen Dokumente sind durch die britische Regierung als „Official-sensitive condis“ eingestuft. Diese von der erstellenden Behörde vorgenommene Einstufung ist für die Behandlung der Dokumente auch durch deutsche Stellen maßgeblich. Die britischen Streitkräfte haben durch das Schreiben des kommandierenden Offiziers B. X. . N. vom 09.03.2023 und das Schreiben des Director Overseas Bases B1. J. . T1. vom 16.03.2023 hinreichend verdeutlicht, dass eine Preisgabe der Informationen der Sicherheit des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland schaden würde. Das habe eine Prüfung des britischen Verteidigungsministeriums ergeben. Die Partnerschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich ist von großer Bedeutung für die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Sie zeichnet sich durch ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis aus - vor allem auch in der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit mit diesem zentralen NATO-Partner. Eine Herausgabe der eingestuften Dokumente gegen den erklärten Willen der britischen Regierung würde als ein Vertrauensbruch gewertet und kann nachteilige Auswirkungen auf diese vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Das gilt umso mehr, da es bei den Informationen zu den Genehmigungen eines Schießplatzes auf dem Truppenübungsplatz T. um den sensiblen Bereich der Sicherheit des Vereinigten Königreichs geht. Es ist auch kein überwiegendes Interesse an der vollständigen Offenlegung der Dokumente im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 UIG festzustellen. Hierbei ist anzuführen, dass die Klägerin bereits etwa 95 % der Dokumente hat einsehen können, da ihr diese von der Beklagten unter Absprache mit dem britischen Militär zur Verfügung gestellt worden sind." Hierzu hat die Klägerin wie folgt ergänzend Stellung bezogen: Die Anfrage des Gerichts an das Auswärtige Amt sei deutlich zu kurz geraten. Die Anfrage des Gerichts lege mehrere für die Entscheidung des Auswärtigen Amts erhebliche Einzelheiten nicht offen. Umgekehrt hätte sich das Auswärtige Amt nicht mit den ihm seitens des Gerichts zur Verfügung gestellten Informationen begnügen dürfen, zumal das Gericht dem Auswärtigen Amt angeboten habe, die Verfahrensakten zu übersenden. Vor diesem Hintergrund entbehre die Stellungnahme des Auswärtigen Amts einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (1 L 230/22 und 1 K 1059/22) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die weiteren von ihm übersandten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Soweit die Beteiligten das Verfahren mit Schriftsätzen vom 10. Januar und 23. Juni 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Damit sind nur noch die der Klägerin bisher nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die in den der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen geschwärzten Passagen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (im Folgenden: noch streitgegenständliche Informationen). II. Im Übrigen ist die zulässige, insbesondere innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 110 Abs. 4 JustG NRW, 3 Abs. 2 UIG NRW) erhobene Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung der Offenlegung der noch streitgegenständlichen Informationen verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der insoweit geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Der Offenlegung der noch streitgegenständlichen Informationen steht jedenfalls der Schutz der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf § 2 Abs. 1 Satz 1 UIG NRW oder auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt wird. Dementsprechend bedarf keiner weiteren Vertiefung, inwieweit es sich bei den noch streitgegenständlichen Informationen um Umweltinformationen i.S.d. §§ 2 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW, 2 Abs. 3 UIG handelt oder ob der vollständigen Offenlegung der streitgegenständlichen Informationen auch Belange der Landesverteidigung entgegenstehen. 1. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 2 Abs. 1 Satz 1 UIG NRW stützt, ist der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW, 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UIG ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW richten sich der freie Zugang zu Umweltinformationen sowie deren Verbreitung nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. J. S. 1643) mit Ausnahme der dort aufgeführten Vorschriften. Der danach anwendbare § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG bestimmt, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen ist, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt a. Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, die Bekanntgabe der noch streitgegenständlichen Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa. (1) Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen. Zu den internationalen Beziehungen gehören die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem anderen ausländischen Staat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, Rn. 14 (zum weitgehend wortgleichen § 3 Nr. 1 lit. a IFG), und vom 29. Juni 2016 - 7 C 32.15 -, NVwZ 2016, 1566, Rn. 9 ff. (zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG). (2) Für die Regelung dieser internationalen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 -, BVerfGE 121, 135 (juris Rn. 65). Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, Rn. 15, und vom 29. Juni 2016 - 7 C 32.15 -, NVwZ 2016, 1566, Rn. 29 f. (3) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG bestimmt, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland "hätte". Diese Formulierung lässt ebenso wie die Formulierung "haben kann" in § 3 Nr. 1 lit. a) IFG - vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, Rn. 19 - bezüglich des Grades der Gewissheit die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, Rn. 20, und vom 29. Juni 2016 - 7 C 32.15 -, NVwZ 2016, 1566, Rn. 37. bb) Ausgehend davon hat das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2023 ohne Rechtsverstoß angenommen, dass die Bekanntgabe der noch streitgegenständlichen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte. Spätere, nach dieser Prognose liegende Entwicklungen, die das Gericht zur Prüfung verpflichten, ob die Prognose des Auswärtigen Amts im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin tragfähig ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, Rn. 13 und 33 f. -, sind nicht zu verzeichnen. (1) Das Auswärtige Amt, das für die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, hat in seiner Stellungnahme als außenpolitisches Ziel der Bundesregierung benannt, das Vertrauensverhältnis zum Vereinigten Königreich, vor allem auch in der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit, nicht zu beeinträchtigen. Dieses Ziel hält sich in dem weitgesteckten und gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum außenpolitischer Gestaltung. Hiervon ausgehend würde eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Vereinigten Königreich sich nachteilig auf die internationalen Beziehungen auswirken. (2) Die Prognose des Auswärtigen Amts, dass ein Bekanntwerden der noch streitgegenständlichen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Vereinigten Königreich hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (a) Das Auswärtige Amt ist von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Den diesbezüglichen Einwänden der Klägerin folgt das Gericht nicht, so dass es auch keinen Anlass sieht, eine ergänzende Anfrage an das Auswärtige Amt zu richten. Die Einschätzung des Gerichts, dass der Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Zugang zu etwa 95 % des Verwaltungsvorgangs gewährt wurde, hat für die Einschätzung des Auswärtigen Amts, dass die Offenlegung der noch streitgegenständlichen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Vereinigten Königreich hätte, keine Rolle gespielt. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme vom 10. Mai 2023, da dieser Umstand vom Auswärtigen Amt nur im Zusammenhang mit der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG vorzunehmenden Abwägung genannt wird. Der weitere Einwand der Klägerin, dem Auswärtigen Amt sei nicht bekannt gewesen, dass die gesamten Genehmigungsunterlagen im Rahmen der seinerzeitigen Beteiligung der Träger öffentlichen Belange bereits einmal offengelegt worden seien, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Auswärtige Amt macht in seiner Stellungnahme deutlich, dass allein die derzeitige Einstufung der noch streitgegenständlichen Informationen durch die zuständigen britischen Stellen als "official - sensitive condis" für seine Einschätzung maßgeblich ist. Dies ist vor dem Hintergrund der Befürchtung, eine Offenlegung dieser Informationen könne von den maßgeblichen britischen Stellen als Vertrauensbruch gewertet werden, nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit der von der Klägerin geltend gemachte Umstand für die Einschätzung des Auswärtigen Amts von Relevanz sein könnte. Dass eine ggf. ohne Rücksprache mit den maßgeblichen britischen Stellen oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgte Offenlegung der noch streitgegenständlichen Informationen eine Berufung auf die Ausschlussgründe des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht ausschließt, hatte das Gericht bereits im Beschluss vom 13. Juni 2023 (1 L 230/22, S. 12 des Abdrucks) dargelegt. Die dortigen Ausführungen zur Beeinträchtigung von Belangen der Landesverteidigung, auf die Bezug genommen wird, gelten für eine Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen entsprechend. Außerdem rügt die Klägerin, das Dokument, auf das die britische Einstufung der noch streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig gestützt wurde, sei nicht offengelegt worden, obwohl es im Internet frei einsehbar sei. Inwiefern dieser Umstand "die nachteiligen Auswirkungen (Ergänzung durch das Gericht: einer Offenlegung der noch streitgegenständlichen Informationen) auf die internationalen Beziehungen in einem ganz entscheidenden Maße" relativieren soll, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Beklagte nach Rücksprache mit den britischen Streitkräften mit Schriftsatz vom 17. März 2023 nachvollziehbar dargelegt, dass das im Internet veröffentlichte Dokument, auf das sich die Klägerin bezieht, ohne Zustimmung und entgegen der damaligen Einstufung als geheimhaltungsbedürftig im Internet veröffentlicht wurde, und es sich bei dem im Internet veröffentlichten Dokument um eine veraltete Version (Version 2) der gegenwärtig (Version 7.1) geltenden Bestimmungen zur Klassifizierung von geheimhaltungsbedürftigen Dokumenten handelt. (b) Darüber hinaus hat das Auswärtige Amt seine Prognose einleuchtend begründet. Die Einschätzung ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere in sich widersprüchlich. Es ist nachvollziehbar, dass das Auswärtige Amt eine relevante Verschlechterung des Verhältnisses zum Vereinigten Königreich befürchtet, wenn eine deutsche Behörde Informationen gegen den erklärten Willen des britischen Militärs offenlegt, deren Preisgabe es aus Gründen der militärischen Sicherheit ablehnt. Die Befürchtung, dass dies als Vertrauensbruch gewertet würde und nachteilige Auswirkungen auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit haben kann, ist plausibel. Einer weiteren Begründung dieser Prognose bedurfte es nicht. Besteht der mögliche Nachteil für die internationalen Beziehungen in der erwarteten oder befürchteten Reaktion eines auswärtigen Staates auf die Bekanntgabe von Informationen durch deutsche staatliche Stellen, geht es wiederum um Einschätzungen und Erwartungen, deren tatsächliche Grundlage sich regelmäßig einer gerichtlichen Beweisaufnahme entzieht. Ob ein auswärtiger Staat eine solche Bekanntgabe von Informationen gelassen hinnehmen oder hierauf verstimmt reagieren wird, kann auch die Bundesregierung regelmäßig nicht auf der Grundlage einzelner konkreter Tatsachen prognostizieren und belegen. Der Einschätzung der Bundesregierung liegt in solchen Fällen eine unbestimmte Vielzahl nicht benannter und benennbarer Einzeleindrücke und- beobachtungen zugrunde, die sie im diplomatischen Verkehr mit dem auswärtigen Staat in der zurückliegenden Zeit gewonnen hat. Würde von der Behörde verlangt, sie müsse wenigstens beispielhaft einzelne Vorgänge oder Beobachtungen benennen, welche ihre Einschätzung stützen könnten, gewönnen diese Einzelumstände in ihrer Isolation nachträglich eine Bedeutung, die ihnen in Wahrheit nicht zukommt. Insoweit ist es möglich und nicht zu beanstanden, dass die Prognose ihrerseits nur wieder auf andere Einschätzungen zurückgeführt werden kann, die die Bundesregierung kraft ihrer Erfahrung im Umgang mit auswärtigen Staaten gewonnen hat. Es kann deshalb letztlich an einer im strengen Sinne beweisbaren Grundlage für ihre Prognose fehlen, ohne dass diese dadurch fehlerhaft würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, Rn. 28. (3) Zu welchem Zweck die Klägerin die noch streitgegenständlichen Informationen verwenden will, insbesondere ob sie deren Weitergabe oder Veröffentlichung plant, ist unbeachtlich. Ob die Bekanntgabe einer Information sich auf die internationalen Beziehungen nachteilig auswirken kann, hängt nicht von der Person des konkreten Antragstellers und seinen Absichten ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Bekanntwerden der Information objektiv, also beispielsweise erst in der Hand anderer, geeignet ist, sich nachteilig auf die internationalen Beziehungen auszuwirken. Dafür sind alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu berücksichtigen, die einmal aus der Hand gegebenen Informationen zu nutzen. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 8 UIG vorliegt. Sie darf deshalb bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, Rn. 24. (4) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind der angefochtene Bescheid sowie der angefochtene Widerspruchsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht selbständig gewürdigt hat. Nach den vorstehenden Ausführungen unter aa. (2) steht dem Beklagten eine Kompetenz zur Überprüfung der Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht zu. b. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der noch streitgegenständlichen Informationen überwiegt nicht den Schutz der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Die diesbezügliche Abwägung der betroffenen Interessen ist gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 -, BVerwGE 172, 232, Rn. 31 zur Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UIG. Das öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, Rn. 62. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse liegt hier nicht vor. aa. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dem öffentlichen Interesse hier nicht bereits deshalb ein Vorrang gegenüber den internationalen Beziehungen zu, weil die Klägerin die noch streitgegenständlichen Informationen zur Verwirklichung eines Vorhabens zur Errichtung von dreizehn Windkraftanlagen benötigt. § 2 Satz 2 EEG, aus der die Klägerin diese Rechtsfolge ableitet, gilt nicht für die nach dem Umweltinformationsgesetz durchzuführenden Abwägungen. Nach dieser Norm sollen die erneuerbaren Energien, zu denen gemäß § 3 Nr. 21 lit. b) EEG auch die Windenergie zählt, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Zwar schließt der Wortlaut des § 2 Satz 2 EEG Schutzgüterabwägungen nach dem Umweltinformationsgesetz nicht explizit aus. Eine entsprechende Einschränkung ergibt sich aber sowohl aus dem systematischen Zusammenhang mit § 2 Satz 1 EEG als auch aus der Gesetzesbegründung. § 2 Satz 1 EEG betrifft die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als Anschlussregelung zu dieser Norm erfasst § 2 Satz 2 EEG nur Schutzgüterabwägungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb derartiger Anlagen stehen. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung zu § 2 EEG gestützt. Dort heißt es u.a.: "Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG 2021 bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht (Hervorhebung durch das Gericht) nur in Ausnahmefällen überwunden werden." Sämtliche der vorstehend aufgezählten Schutzgüterabwägungen stehen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien. Zudem ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung von Gesetzen - anders als die beispielhafte ("u.a.") Aufzählung von Vorhaben und schützenswerten Rechtsgütern abschließend. Das Umweltinformationsgesetz ist dort nicht genannt. Die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG durchzuführende Abwägung steht auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, sondern soll diese - wie auch der vorliegende Fall zeigt - vorbereiten. bb. Bei der demnach nicht durch § 2 Satz 2 EEG "voreingestellten" - zu diesem Begriff vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 OVG -, ZNER 2023, 162 (juris Rn. 155) - Abwägung berücksichtigt das Gericht maßgeblich, dass der Erfolg der Energiewende nicht mit der Verwirklichung des von der Klägerin betriebenen Vorhabens zur Errichtung und zum Betrieb von dreizehn Windkraftanlagen steht und fällt. Insofern ist im vorliegenden Verfahren entgegen dem Anschein, den die Klägerin erweckt, auf Seiten des öffentlichen Bekanntgabeinteresses nicht der Erfolg der Energiewende, sondern "nur" der Beitrag von dreizehn Windkraftanlagen zur Energiewende in die Abwägung einzustellen. Dass demgegenüber die drohende Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Vereinigten Königsreich schwerer wiegt, ist so offensichtlich, dass es keiner weiteren Begründung bedarf. Im Übrigen verfolgt die Klägerin mit den noch streitgegenständlichen Informationen in erster Linie eigene Interessen, nämlich die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Ein Nutzen für den Umweltschutz ergibt sich durch die Offenlegung der noch streitgegenständlichen Informationen allenfalls als Nebenprodukt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, Rn. 63. 2. Soweit sich der Anspruch der Klägerin auf § 4 Abs. 1 IFG NRW stützen lässt, ist der geltend gemachte Anspruch gemäß § 6 Satz 1 lit. a) Alt. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Norm ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde. Eine § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG NRW entsprechende Einschränkung enthält § 6 Satz lit. a) IFG NRW nicht. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, hätte das Bekanntwerden der noch streitgegenständlichen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Damit ist der geltend gemachte Anspruch auch auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-West-falen ausgeschlossen. III. Mit dem Hilfsantrag hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig, weil der Hilfsantrag an eine außerprozessuale Bedingung geknüpft ist. Dies ist unzulässig. Vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 81 Rn. 87 ff.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 81 Rn. 11; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 81 VwGO Rn. 4a (Stand: August 2022). Der Hilfsantrag beschränkt die Klage für den Fall, dass der Beklagte für bestimmte Dokumente eine Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums der Verteidigung vorgelegt, auf die nicht von dieser Verschlusssachenanweisung betroffenen Unterlagen. Damit wird der Umfang der Klage von der außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht, dass das Bundesministerium der Verteidigung eine entsprechende Anweisung erteilt. Für diese Vorgehensweise besteht auch keine Notwendigkeit: Sollte eine solche Anweisung erteilt und vorgelegt werden, stünde es der Klägerin offen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären und Kostenantrag zu stellen; bei seiner Kostenentscheidung hätte das Gericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Anweisung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erteilt wurde. Darüber hinaus wäre die Klage mit dem Hilfsantrag, ihre Zulässigkeit zugunsten der Klägerin unterstellt, aber auch unbegründet. Auch insoweit stünde der Offenlegung der noch streitgegenständlichen Informationen - wie bereits unter II. ausführlich dargelegt - jedenfalls der Schutz der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 154 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beklagte der Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Zugang zum weit überwiegenden Teil der betroffenen Genehmigungsunterlagen gewährt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.