Urteil
2 K 4758/18.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0419.2K4758.18A.00
40Zitate
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2018 – Gesch.-Z.: 7621126-439 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2018 – Gesch.-Z.: 7621126-439 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger wurde am 23. Oktober 1979 in Teheran geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. Am 4. März 2018 wurde dem Kläger von der deutschen Botschaft in Teheran ein vom 10. März 2018 bis 9. März 2019 gültiges Schengen-Visum vom Typ C erteilt. Eigene Angaben zufolge reiste der Kläger am 12. Juni 2018 per Direktflug nach L. . Hierzu legte der Kläger eine Rechnung für einen entsprechenden Hin- und einen Rückflug von L. nach Teheran am 22. Juni 2018 sowie eine Bordkarte vor. Am 19. September 2018 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. September 2018 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre und sei Manager einer Druckerei gewesen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Er sei gegen die Regierung und das politische System des Iran gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Festgenommen oder kontrolliert worden sei er bei Demonstrationen nicht. Bei einer Demonstration habe er einen Mann namens C. kennengelernt, mit dem er sich angefreundet habe. C. habe Probleme mit der Regierung gehabt. Auf Vorschlag von C. habe er zwei Bücher gedruckt, die C. dann vertrieben habe. Es habe sich zum einen um das Buch „Hinter den Vorhängen“ (Poshte Pardehaie Enghelab) und zum anderen um das Buch „Gegen das Regime“ (Zedde Felayate Faghir), das vor etwa sieben oder acht Jahren veröffentlicht worden sei, gehandelt. Der Autor des ersten Buchs sei Jafar Shafizadeh, der für den Schutz von Ruhollah Chomeini in Frankreich zuständig gewesen und habe diesen in den Iran begleitet habe. Er beschreibe seinen Zugang zu Chomeinis Gedankenwelt. Der Autor des zweiten Buchs sei Ramin Kamran. Er sei Dozent an der Universität von Paris und erkläre in seinem Buch, wie das iranische Regime zu stürzen sei. Mit dem Drucken habe er vor drei oder vier Jahren angefangen. Von dem ersten Buch habe er 2.500 und von dem zweiten Buch 1.500 Exemplare gedruckt. Er habe auch zwei- bis dreimal Broschüren anlässlich der Proteste wegen des Zwangs zum Tragen von Kopftüchern, der wirtschaftlichen Lage und der Menschenrechtslage gedruckt. Während er zu Besuch in Deutschland gewesen sei, habe er nach einer Woche erfahren, dass eine iranische Behörde bei ihm gewesen sei und seine Bücher und seinen Laptop mitgenommen habe. Außerdem habe er von einem Freund namens G. erfahren, dass C. festgenommen worden sei und seine Familie nicht sehen dürfe. Man habe bei C. zu Hause Bücher gefunden. G. habe ihm geraten, nicht in den Iran zurückzukehren, weil C. wahrscheinlich gefoltert worden sei und seinen Namen preisgegeben habe. C. und G. seien die einzigen gewesen, die Kenntnis von seiner Beteiligung am Druck der Bücher gehabt hätten. Nach drei Monaten in Deutschland habe er einen Anwalt im Iran konsultiert. Dieser habe sich keine Unterlagen besorgt, sondern von seinen allgemeinen Erfahrungen berichtet. Da er keine Strafe wegen der beiden gedruckten Bücher habe riskieren wollen, habe er beschlossen, in Deutschland zu bleiben. Mit Bescheid vom 23. November 2018, dem Kläger am 14. Dezember 2018 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt unter den Ziffern 1 bis 3 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Unter Ziffer 4 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner forderte es den Kläger unter Ziffer 5 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er die Frist nicht einhalte, die Abschiebung in den Iran an. Unter Ziffer 6 schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 20. Dezember 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt: Seine Glaubwürdigkeit ergebe sich auch daraus, dass er bereits häufig mit Visa nach Deutschland eingereist und wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Außerdem habe er mittlerweile erfahren, dass sein ehemaliger Arbeitgeber, Herr N. H. , wegen seiner, des Klägers, Tätigkeit in Untersuchungshaft genommen worden sei und die Erlaubnis verloren habe, seine Druckerei zu betreiben. Hierzu hat der Kläger eine schriftliche Stellungnahme des Herrn H. vom 15. Mai 2020 in Übersetzung vorgelegt, außerdem eine schriftliche Stellungnahme seines Schwester, Frau F. B. vom 18. Mai 2020, ebenfalls in Übersetzung. Auf den jeweiligen Inhalt der Stellungnahmen wird Bezug genommen. Des Weiteren hat der Kläger Kopien türkischer Ausweisdokumente seines Bruders und seiner Schwester vorgelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration vom 23. November 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. Folglich können auch die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2018 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die entgegenstehenden Erwägungen, die das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid angestellt hat, mögen eine Antragsablehnung zum damaligen Entscheidungszeitpunkt getragen haben, halten jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer rechtlichen Überprüfung durch das erkennende Gericht nicht mehr stand. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 19. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher, unionsrechtlich geprägter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) - sog. Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 21. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie und nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 f. zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - , juris, Rn. 49 Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 - A 9 S 991/15 - , juris, Rn. 28, und vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - , juris, Rn. 43, sowie vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 - , juris, Rn. 35; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 29 Rn. 54 ff.; weiterhin auf den Begriff der hinreichenden Sicherheit abstellend: OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 - , juris, Rn. 28, wonach stichhaltige Gründe dann gegeben seien, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ bestehe, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen sei und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht bestehe. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - , juris, Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - , juris, Rn. 32. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 f. m.w.N. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33, m.w.N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) besteht für den Kläger unabhängig davon, ob sich die Vorfluchtgründe im Einzelnen wie vom Kläger geschildert ereignet haben, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran. Das Gericht entnimmt den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass eine exil-oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach gefestigten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind im Ausland lebende iranische Staatsangehörige, die sich öffentlich regimekritisch äußern, im Rückkehrfall grundsätzlich von Repressionen bedroht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 19. Dies betreffe vor allem Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Vgl. – auch zum Folgenden – Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 9. Dezember 2015, S. 2. Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer iran-kritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden. Vgl. Office of the commissioner general for refugees and stateless persons (Belgien), Iran: Treatment of returnees by their national authorities, Stand: 30. März 2020, S. 14. Dem entsprechen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, dass oppositionelle Bewegungen und Personen von iranischen Nachrichtendiensten im In- und Ausland ausgespäht und bekämpft werden. Vgl. dazu und zum Folgenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 303 ff. und Verfassungsschutzbericht 2019, S. 298 ff.; zur Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten durch iranische Behörden auch ACCORD, Anfragebeantwortung vom 5. Juli 2019, S. 1 ff. Zuletzt habe sich die Gefährdungssituation für iranische Oppositionelle in Deutschland und Europa weiter verschärft; ein Beispiel für die gestiegene Gefährdung sei die Entführung des in Frankreich lebenden prominenten Oppositionellen Ruhollah Sam, der zu diesem Zweck unter maßgeblicher Beteiligung der iranischen Revolutionsgarden nach Irak gelockt worden sei und im Dezember 2020 hingerichtet wurde. Vgl. zu Letzterem Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 1/21, S. 2 f. Hauptakteur der gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten sei das Ministry of Intelligence (VAJA bzw. MOIS), dessen Fokus insbesondere auf iranischen Oppositionsgruppen liege. Daneben sei die geheimdienstlich agierende Quds Force der iranischen Revolutionsgarden in Deutschland aktiv. Seit 2014 beobachtet der Verfassungsschutz in Deutschland Cyberangriffe mutmaßlich iranischer Urheberschaft, die u.a. auf Dissidenten, Oppositionelle und Menschenrechtsorganisationen zielten. Außerdem seien Planungen für einen Sprengstoffanschlag bekannt geworden, die sich gegen das Jahrestreffen 2018 der exil-iranischen Oppositionsgruppe MEK (sog. Volksmodschahedin) in Paris gerichtet hätten und nach Ermittlungen des Generalbundesanwalts auf den MOIS zurückgingen. Aufgrund dessen wurden u.a. eine Abteilung und ein ehemaliger stellvertretender Minister des MOIS auf die EU-Terrorliste gesetzt. Der zuvor als Diplomat an der iranischen Botschaft in Wien akkreditierte Assadollah Assadi – nach Einschätzung westlicher Nachrichtendienste ein Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes, der als Organisator der Anschlagsplanungen gilt – wurde im Februar 2021 von einem belgischen Gericht wegen Teilnahme an einem versuchten Terroranschlag zu einer 20jährigen Haftstrafe verurteilt. Vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 3/21, S. 23 f. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage führt allerdings nicht jede exil-oppositionelle Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen zur Annahme einer hierdurch begründeten Verfolgungsgefahr. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. November 2020 - 10 K 2155/18.A -, juris, Rn. 93, m.w.N. Asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevant sind exilpolitische Aktivitäten - gerade auch angesichts der großen Anzahl regimekritisch aktiver Exiliraner - vielmehr erst und nur, wenn konkrete Anhaltspunkt bestehen, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und die verantwortliche Person als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Vgl. - auch zum Folgenden - OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., VGH München, Beschluss 15. Januar 2013 - 14 ZB 12.30220 - , juris, Rn. 11, jeweils m.w.N. An dieser Einschätzung der Gefährdungslage für Rückkehrer ist vorerst weiter festzuhalten, auch wenn die Sicherheitslage im Iran seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert ist und es in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten - seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Polizei und Sicherheitskräfte gehen dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vor, es gibt zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen kommt es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land bereits Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen und mehrere Menschen zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Vgl. z.B.: tagesschau, Proteste gegen das Regime – Entsetzen über Hinrichtungen im Iran, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-proteste-justiz-103.html; tagesschau, Erster Demonstrant im Iran hingerichtet, 08. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/aus-land/asien/iran-proteste-231.html, Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396); Süddeutsche Zeitung, Proteste in Iran - EU beschließt neue Sanktionen gegen Iran, 14. November 2022, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/p olitik/iran-proteste-eu-sanktionen-1.5695416); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022, abrufbar unter https:// www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/514577/iran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-jina-mahsa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022, abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-proteste-171.html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten, abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/iran-mindest-ens-23-kinder-getoetet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protest-en; alle zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2022. Die Auswirkungen der aktuellen Proteste und der blutigen Niederschlagung auf mögliche Rückkehrende lässt sich im Augenblick nicht abschließend einschätzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrende verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft werden. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Bisher ist indes kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 25. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage wirken die aktuellen landesweiten Unruhen und Proteste im Iran sowie die repressiven Gegenmaßnahmen durch den iranischen Staat bei einer Rückkehr jedenfalls dann gefahrbegründend bzw. gefahrerhöhend, wenn die asylsuchende Person schon zuvor wegen ihres Vorfluchtverhaltens und/oder wegen ihres Verhaltens im Ausland im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden stand und steht. Vgl. ausführlich VG Würzburg, Urteil vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 46. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten aktuell massenhaft auftritt, - vgl. etwa tagesschau, Demonstration in Berlin - Zehntausende gegen Irans Führung, 22. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/protest-iran-berlin-101.html); WDR, Proteste im Iran: Tausende bei Demos in L. und Düsseldorf, 29. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/iran-demos-koeln-duesseldorf-100.html) - lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 28. November 2022 (Gz. 58-9-516.80- E 0522) angezeigt. Darin wird zwar ausgeführt, dass im Iran staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, besonders schwerwiegend und verbreitet seien. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik als solches richte und die zugleich Auslandskontakte unterhielten, könnten der Spionagebeschuldigt werden. Strafverfolgung erfolge selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Inhaftierten drohe insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (Todesstrafe, Folter, Isolationshaft, Misshandlung, sexuelle Übergriffe). Ob sich diese Einschätzung nur auf Aktivitäten im In- oder auch solche im Ausland bezieht, wird aus der Auskunft nicht deutlich. Weiter heißt es in der Auskunft, es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden jegliche Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in den sozialen Medien informiert seien. Welche Auswirkungen die aktuellen Proteste im Iran auf das Risikoprofil in Deutschland nur niedrigprofiliert exilpolitisch aktiver Asylsuchender haben, bleibt indes auch nach dieser Auskunft spekulativ. Hierzu heißt es, es sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, wie die Behörden die Teilnahme an Protestveranstaltungen, den Kontakt zu christlichen Gemeinden und exilpolitischen Organisationen im Ausland und regimekritische Beiträge in den sozialen Netzwerken im Einzelfall bewerten würden. Es könne bei Einreise aus dem Ausland zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt und zu eingehenden Untersuchungen elektronischer Kommunikationsmittel kommen. Das Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass sich diese Befragungen angesichts der aktuellen Lage verstärkt auf Aktivitäten im Ausland beziehen würden. Konkrete Belege werden indes nicht angeführt. Das Gericht verkennt nicht das sich in diesem Zusammenhang häufig stellende Problem, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarien bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen. Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 -, juris, Rn. 55, vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 34 ff. und vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris; so auch OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 29. Dem Gericht sind aus den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch keine aussagekräftigen Referenzfälle zu Verfolgungsmaßnahmen gegen nicht exponiert agierende Exiliraner durch den iranischen Staat im Ausland oder bei deren Rückkehr bekannt, aus denen sich eine Dunkelziffer tatsächlicher, aber nicht dokumentierter Verfolgungsfälle und damit auch die erforderliche Verfolgungswahrscheinlichkeit extrapolieren ließe. Die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr muss aber zur vollen Überzeugungsgewissheit gestellt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass sich eine unklare Faktenlage bei der Überzeugungsbildung im Zweifel zu Gunsten des Schutzsuchenden auswirkt ("benefit of doubt"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 19. Auch wenn die Prognose keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vorzunehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 22. Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 23. So liegt der Fall hier. Das Gericht verkennt nicht, dass die Auskunftslage hinsichtlich der Frage, ob sämtlichen im Ausland exilpolitisch aktiven Iranern unabhängig von einer Exponiertheit ihrer Tätigkeiten und Funktionen bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht, dürftig ist. Dies dürfte zum einen der geringen Rückführungsquote geschuldet sein. So wurden von Januar bis August 2022 nur 31 Iraner in den Iran abgeschoben; im gesamten Jahr 2021 waren es 28, darunter vorwiegend Straftäter. https://www.dw.com/de/deutschland-keine-abschiebung-in-den-iran-mehr/a-63887826 Zum anderen findet kein systematisches Monitoring zurückkehrender, abgelehnter iranischer Asylbewerber statt, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. Vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. Da sich, wie ausgeführt, die Auswirkungen der aktuellen Proteste und deren blutiger Niederschlagung im Iran auf Rückkehrende im Augenblick nicht abschließend einschätzen lassen, gleichzeitig aber, wie ausgeführt, bisher kein Fall bekannt wurde, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden und zudem jedenfalls vor der jüngsten Verschärfung der Sicherheitslage im Iran zumindest in Einzelfällen im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden konnte, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten - vgl. BFA, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. - besteht nach Auffassung des Gerichts derzeit auch in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen keine hinreichende Tatsachengrundlage oder Indizienbasis für die Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auch solcher Rückkehrer, deren exilpolitische Aktivitäten sie nicht aus der Masse der politisch aktiven Exiliraner herausragen lassen. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 55 und Urteil vom 16. Dezember 2022 - 10 K 2871/18.A -, juris, Rn. 43 ff., m.w.N.; VG Würzburg, Urteile vom 20. März 2023 - W 8 K 22.30683 -, juris, Rn. 37 und vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 47; VG Potsdam, Urteil vom 23. November 2022 - VG 14 K 698/18.A -, juris. Es ist hinsichtlich exilpolitischer Betätigungen daher weiter an dem Maßstab der Exponiertheit festzuhalten. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2022 - 5 K 405/19.A -, juris, Rn. 4.5 Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement als im vorstehenden Sinne exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Für die Feststellung einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsgefahr kommt es darauf an, ob der Schutzsuchende über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entfaltet und/oder Funktionen wahrgenommen hat, die ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und insofern für iranische Stellen als gefährlichen, auf die Verhältnisse in Iran einwirkenden Oppositionellen erscheinen lassen, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staates besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., m.w.N.; und vom 16. Januar 2017 -13 A 1793/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10. März 2021 - 10 A 949/18 -, juris, Rn. 28. Indizien hierfür sind die Tätigkeit in herausgehobener Position für eine exil-oppositionelle Gruppierung, öffentliche Aktivitäten, die namentliche Kennzeichnung von Publikationen sowie das in-Erscheinung-Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen; zu berücksichtigen sind dabei die Dauer, Kontinuität und Intensität der Betätigung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. August 2015 - W 6 K 15.30206 -, juris, Rn. 33. Allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer exil-oppositionellen Gruppierung kann danach grundsätzlich nicht von einem exponierten Auftreten als Regimegegner ausgegangen werden. Gleiches gilt für niedrigprofilierte Aktivitäten wie die bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen ohne Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion – ggf. verbunden mit dem Tragen von Plakaten oder dem Rufen von Parolen –, die Betreuung eines Büchertischs oder die öffentliche Verteilung von Informationsmaterial. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 - A 3 K 6356/17 -, juris, Rn. 31; auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. September 2020 - 3 K 1414/19.A -, juris, Rn. 24. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen sind für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. August 2021 - 10 K 3100/18.A -, juris, Rn. 56. An Aktivitäten im Internet ist in gleicher Weise der Maßstab der Herausgehobenheit und Exponiertheit anzulegen, wie er für sonstige politische Aktivitäten gilt. Es ist nicht realistisch anzunehmen, dass jegliche private, unorganisierte, letztlich unprofessionell und gleichwohl regimekritische Verbreitungsaktivität zu persönlichen Konsequenzen führen wird. Die Zahl der iranischen Blogger ist viel zu groß und das Heer der iranischen Web-Blogger viel zu anonym und unspezifisch, um insoweit Befürchtungen zu begründen. Dies gilt auch für die Nutzung von sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram. Regimekritische Veröffentlichungen im Internet, insbesondere in sozialen Medien können dann eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und der Betreffende als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus der Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018 - 2 K 5777/18.A -, juris. Denn schon die Masse der von iranischen Oppositionellen betriebene Internetportale und Blogs spricht dagegen, für alle gleichermaßen eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Zahl derartiger Internetseiten wurde schon vor über zehn Jahren auf 60.000 geschätzt. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2011 - 6 A 1005/10.A - , juris, unter Bezugnahme auf die Auskunft des Deutschen Orientinstituts vom 21. Oktober 2010 an den Hess. VGH. Mittlerweile sind die Internetnutzung und die Anzahl der dort verbreiteten Beiträge um ein Vielfaches, wenn nicht sogar exponentiell höher. Dies gilt sowohl für entsprechende Webseiten als auch für die sozialen Medien. Es gibt allein im Iran Millionen gesperrter Internetseiten. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 22. Dezember 2021, S.37. Daher ist es unrealistisch, dass jegliche regimekritische Internetnutzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu persönlichen Konsequenzen führen würde. siehe schon Deutsches Orientinstitut vom 22. Oktober 2010 an den Hess. VGH, S. 10 Erfolgt die Verbreitung regimekritischer Äußerungen im Internet, etwa über einen Blog oder soziale Medien, so sind für die Annahme eines exponierten Auftretens vor allem die Reichweite und der Inhalt der Aktivitäten von Bedeutung: Die bloße (Weiter-)Verbreitung oder sonstige Übernahme von fremden Beiträgen dürfte weniger verfolgungsträchtig sein als eigene kritische Äußerungen oder die Veröffentlichung von Informationen, an deren Geheimhaltung oder propagandistischer Nutzung der iranische Staat ein besonderes Interesse hat. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018 - 2 K 5777/17.A -, juris, Rn. 30 ff., insbesondere Rn. 34. Ferner ist davon auszugehen, dass es den iranischen Behörden trotz der zur Verfügung stehenden umfangreichen technischen Möglichkeiten nicht möglich sein dürfte, sämtliche Internetaktivitäten der Opposition bis ins Detail zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass sich die iranischen Behörden vorrangig auf die Internetaktivitäten von Personen konzentrieren, die aus der Masse der im Internet präsenten Oppositionellen hervortreten, weil ihre Aktivitäten aus Sicht der iranischen Behörden geeignet sind, auf die Verhältnisse in Iran ernsthaft einzuwirken und eine Gefahr für das Land begründen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Betreffende das Internet auf Grund des eigenen hohen Verbreitungsgrads als "Werkzeug" für die eigene - regimekritische - politische Betätigung bzw. deren Organisation einsetzt und/oder etwa (zugleich) intensive Kontakte zu oppositionellen iranischen Exilgruppen bestehen. Bei sonstigen untergeordneten - massetypischen - exilpolitischen Internetaktivitäten mit regimekritischen Inhalten ist nicht damit zu rechnen, dass sie den iranischen Behörden bekannt werden bzw. der Betreffende als besonders aktiver Regimegegner und Gefahr für den iranischen Staat angesehen wird. Dies gilt insoweit auch für die Nutzung der sozialen Netzwerke bzw. Kurznachrichtendienste wie Facebook, Instagram, Twitter, etc. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 20. Mai 2022 - 10 K 2251/20.A -, juris, Rn. 42, m.w.N.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, Schnellrecherche vom 25. April 2019, S. 4 ff. Berichten zu Folge ist die Kontrolle sozialer Netzwerke bei Einreise am Flughafen in Teheran eher unüblich. Zudem bestehe nur ein geringes Interesse der iranischen Behörden an der Verfolgung von abgelehnten Asylbewerbern wegen deren Aktivitäten im Ausland. Dies schließe regierungskritische Kommentare in den sozialen Medien, die Konversion zum Christentum und LGBTI-Aktivitäten ein. Vgl. Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS): Iran. Treatment of returnees by their national authorities, vom 30. März 2020, S. 7, m.w.N.; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT): Country Information Report. Iran, 14. April 2020. S. 70. Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers geeignet sind, ihn als in exponierter Weise auftretenden Regimegegner erscheinen zu lassen, von dem aus Sicht der iranischen Sicherheitsorgane eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Der Kläger betätigt sich ausweislich der von ihm vorgelegten Dokumente aktiv als Mitglied der oppositionellen iranischen Gruppierung "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V. (VVM Iran)".Er wird im Impressum der Website des Vereins als Verantwortlicher für die „Bild- und Toneinheit“ benannt und es sind Transkripte von Reden des Klägers in der vereinseigenen Publikation „Bashariyat“ unter namentlicher Nennung des Klägers veröffentlicht worden. Die Zeitschrift setzt sich kritisch mit der derzeitigen Lage im Iran, der Situation der Frauen im Land, der Politik der iranischen Regierung sowie der Rolle des Islam in der iranischen Gesellschaft auseinander. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die auch im Internet abrufbare Zeitschrift „Bashariyat“ kennen und lesen. Vgl. das Gutachten von Dr. Jörn Thielmann, Erlanger Zentrum für Islam & Recht in Europa, vom 15. Mai 2014 für das VG Hannover zum Az.: 6 A 5278/11. Es ist daher anzunehmen, dass auch der iranische Staat Kenntnis von den Redetranskripten des Klägers erlangt hat und ihn als deren Urheber identifizieren konnte. Die Reden des Klägers haben auch eine deutliche regimekritische Stoßrichtung. Exemplarisch genannt sei hier das in der Ausgabe Nr. 264 veröffentlichte Transkript der Rede mit dem Titel „Prozess gegen Ali Khamenei nötig“ (Bl. 385 der Gerichtsakte). Darin hat der Kläger unter anderem gefordert, dass der „Oberste Führer“ Ali Khamenei und der Befehlshaber der iranischen und der Befehlshaber der iranischen Streitkräfte wegen Menschenrechtsverletzungen und Unterdrückung der schweren Unterdrückung der individuellen Freiheiten vor Gericht gestellt werden müssten; weiter spricht der Kläger von der iranischen Wirtschaft als einem „Mafia-System“ unter der Kontrolle Khameinis. Das Gericht vermochte sich vermittels des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung auch davon zu überzeugen, dass das in deutscher Übersetzung vorgelegte Transkript auch inhaltlich mit der in der Zeitschrift „Bashariyat“ abgedruckten bzw. online abrufbaren persischen Fassung übereinstimmt. Angesichts dessen ist auch davon auszugehen, dass der Kläger den iranischen Behörden auch als ernsthafter, aus der Masse der exilpolitisch aktiven Iraner herausragenden Regimegegner erscheint, der sein politisches Wirken in den Dienst einer bekannten, potentiell auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden exilpolitischen Organisation stellt. Mit Blick auf die oben geschilderten Erkenntnislage im Iran erscheint die Furcht des Klägers vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran daher begründet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylG) besteht für ihn nicht. Hat der Kläger sonach einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren, hilfsweise gestellten Anträge. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des Bescheids waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheids, mit denen das Bundesamt die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat, sind aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Dasselbe gilt bezüglich der unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, die aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.