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Urteil

16 K 1291/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0419.16K1291.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt eine Entschädigung aufgrund Absonderung in häusliche Quarantäne. Die Klägerin ist selbständige Friseurin und betreibt den Friseursalon „ D. “ in C. . Am 23. November 2020 wurde mit Laborbefund des Labor Zentrum Weser in Minden bestätigt, dass bei der Klägerin eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus vorliegt (Bl. 14 BA001). Daraufhin ordnete der Kreis Herford am gleichen Tag mündlich eine häusliche Absonderung (sog. Quarantäne) gemäß §§ 28 bis 30 IfSG vom 23. November 2020 bis einschließlich 2. Dezember 2020 an. Mit Bescheid vom 24. November 2020 bestätigte der Kreis Herford die Absordnung gegenüber der Klägerin schriftlich (Bl. 10 BA001). Am 26. Januar 2021 stellte die Klägerin unter der Vorgangsnummer „21-SE-LWL-005-928-250-126“ beim M1. einen „Antrag auf Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ für den Zeitraum vom 23. November bis zum 2. Dezember 2020. Die Klägerin bestätigte, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Arbeit zur Gänze von zu Hause auszuüben. Auch habe sie kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V erhalten. Zudem bestätigte sie, dass sie über das angegebene Einkommen hinaus kein zusätzliches Nettoeinkommen aus Ersatztätigkeit bezogen habe. Sie habe es nicht böswillig unterlassen, Ersatztätigkeiten zur Einkommenserzielung wahrzunehmen. Schließlich wurde in dem Antrag angegeben: Krankheitstage vom 23. November 2020 bis zum 2. Dezember 2020 - Anzahl der Tage: 10; Krankheitstage gesamt: 10. Mit Bescheid vom 12. März 2021 lehnte der M1. den Antrag ab. Der Klägerin könne keine Entschädigung gewährt werden, da sie als kranke Person i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG gelte. Sie gehöre nicht zum entschädigungsberechtigten Personenkreis. Mit E-Mail vom 19. März 2021 erläuterten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem M1. , dass bei der Durchführung des Antrags ein Bürofehler aufgetreten sei. Irrtümlicherweise sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. November bis 2. Dezember 2020 durch das Steuerberaterbüro bescheinigt worden. Tatsächlich sei die Klägerin nicht krankgeschrieben gewesen. Dieser Umstand könne bei Bedarf durch einen Arzt bescheinigt werden. Aus den Gründen beantragten sie die Änderung des Bescheids. Mit E-Mail vom 24. März 2021 antwortete der zuständige Sachbearbeiter des M1. , dass er davon ausgehe, dass die getätigten Angaben in wesentlicher Beziehung richtig oder vollständig seien. Soweit ein Irrtum vorgetragen werde, müsse dies von der Klägerin bewiesen werden. Die Kontaktaufnahme verlängere die Klagefrist nicht. Die Klägerin hat am 12. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Nichtgewährung einer Entschädigung für Selbstständige nach § 56 Abs. 1 IfSG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Gleichheitssatz verstoße. Denn der nicht selbstständige Arbeitnehmer habe gegenüber seinem Arbeitgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch, wobei der Arbeitgeber die Kosten zurückerstattet verlangen könne. Der Arbeitgeber selbst, der arbeitsunfähig erkrankt sei, hätte einen solchen Anspruch nicht. Die Rechtsauffassung des beklagten Landes widerspreche der Leitidee des § 56 Abs. 1 IfSG. Hiernach müsse eine kranke Person geschützt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Verdienstausfall führe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Corona-Pandemie um eine besondere Situation handele. Aufgrund der Quarantäne habe sie zuhause bleiben müssen, obwohl sie nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Hier würden sich die Unterschiede zu einer anderen Erkrankung zeigen, wo durch Einnahme entsprechender Medikamente den Selbstständigen weiterhin die Möglichkeit eröffnet werde, ihrer Arbeit nachzugehen. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des M1. vom 12. März 2021 zu verpflichten, an sie für den Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 2. Dezember 2020 für den Verdienstausfall einen Betrag in Höhe von netto 1.106,12 Euro und für Aufwendungen zur sozialen Sicherung einen weiteren Betrag in Höhe von 218,12 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2021, 2. die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt im Wesentlichen vor, dass sich die Klage gegen den falschen Beklagten richte. Richtiger Beklagte sei nicht der M1. , sondern das Land M. . Zudem schließe eine fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit einer selbstständigen Person nicht aus. Die Klägerin bzw. der von ihr Bevollmächtigte habe die Angaben im Rahmen der Antragstellung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere sorgfältig und wahrheitsgetreu, zu machen, da andernfalls eine rechtmäßige Bescheidung nicht erfolgen könne. Die Klägerin müsse sich die Angaben durch den Bevollmächtigten zurechnen und gegen sich gelten lassen. Im Übrigen sei die Angabe der Krankheitstage erst nach negativer Bescheidung des Entschädigungsantrags von der Klägerin als „Bürofehler“ dargestellt worden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung. Nach dem Wortlaut der Norm seien Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG nicht vom Kreis der Entschädigungsberechtigten erfasst. Die Ausklammerung von Kranken sei als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu verstehen. Dieser Gedanke beruhe auf dem Umstand, dass kranken Personen regelmäßig andere soziale Absicherungen, beispielsweise Krankengeld oder Krankentagegeld, zustünden und es einer subsidiären Entschädigung nach dem IfSG nicht bedürfe. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG stelle lediglich eine Billigkeitsregelung dar, die Betroffene vor materieller Not schützen solle, soweit nicht andere soziale Absicherungen eingriffen. Mit Feststellung der Infektion der Klägerin mit SARS-CoV-2 sei sie als Kranke einzustufen. Eine Differenzierung zwischen Kranken, die nicht arbeitsunfähig erkrankt seien und solchen, die arbeitsunfähig erkrankt seien und aus diesem Grund keinen Verdienstausfall hätten, finde im Wortlaut der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG keine Grundlage. Auch differenziere die Regelung des § 2 Nr. 4 IfSG bei der Definition des Kranken nicht zwischen Kranken, die infolge ihrer Infektion arbeitsunfähig seien und solchen, die nicht arbeitsunfähig erkrankt seien. Der Begriff des Kranken sei nicht abhängig von dem Eintritt einer Symptomatik. Auch liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Gleichheitssatz vor. Die Klägerin verkenne, dass der Arbeitgeber eines nicht selbstständigen Arbeitnehmers im Rahmen der Entschädigungsregelungen des IfSG nicht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) über § 56 Abs. 5 IfSG erstattet verlangen könne. Vielmehr regele die Vorschrift des § 56 Abs. 5 IfSG, dass der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG auszahle, diesen Betrag von der zuständigen Behörde erstattet verlangen könne. Dies setze jedoch voraus, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG zustehe. Soweit der Absonderungszeitraum des Arbeitsnehmers in den Zeitraum der Gültigkeit der alten Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG falle, sei er - soweit er mit SARS-CoV-2 infiziert und damit Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG gewesen sei - ebenfalls nicht vom Kreis der Entschädigungsberechtigten erfasst. Der Umstand, dass eine selbstständig tätige Person keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe, sei der Selbstständigkeit immanent. Darüber hinaus sei die Absonderungsanordnung jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Verdienstausfall. Vielmehr sei die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung den gesamten Zeitraum der Absonderung arbeitsunfähig und dementsprechend infolge ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auszuüben. Folglich sei der Verdienstausfall nicht auf die Absonderung zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin infolge Krankheit. Der Umstand, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin nicht vorliege, stehe der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen. Allein die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sei maßgeblich. Bei selbstständig Tätigen sei es ohnehin fraglich, inwiefern es einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedürfe. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sei dies aufgrund der Regelungen im Entgeltfortzahlungsgesetz erforderlich. Als Selbstständige habe die Klägerin keinen Anspruch aus dem EFZG. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne allenfalls notwendig sein, soweit die Klägerin einen Tarif mit Krankengeld oder Krankentagegeld bei ihrer Versicherung gewählt habe. Soweit ein solcher Tarif nicht vorliege, bedürfe es der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerade nicht. Dementsprechend lasse das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht den Schluss zu, die Klägerin sei nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wendet sich die Klägerin gegen den richtigen Beklagten i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Ist der Beklagte nur fehlerhaft bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum - selbst in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die fälschlich als Beklagte bezeichnete Körperschaft in der Vorinstanz als Beklagte behandelt (z.B. Land statt Kreis) oder eine Behörde anstelle ihres Rechtsträgers aufgrund einer unrichtigen Auslegung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Beklagte angesehen worden ist. Aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO ergibt sich, dass die fehlerhafte Bezeichnung unschädlich ist. Hiernacht genügt es, dass die Klägerin zur Bezeichnung des Beklagten die beteiligte Behörde angibt. Damit hat die Klägerin insoweit grundsätzlich alle ihre obliegenden Pflichten erfüllt. Es ist dann Sache des Gerichts, das Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse der Klägerin zu würdigen und den richtigen Beklagten zu ermitteln. Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Der Klägerin ist dadurch das Risiko abgenommen, den richtigen Beklagten einschließlich dessen Vertreter festzustellen und zu benennen. vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 -, juris Rn. 12; ThOVG, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 4 ZKO 553/08 -, juris Rn. 6; VerwGH BW, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 5 ME 131/07 -, juris Rn. 2; Kintz, in: BeckOK, VwGO, 64. Edition 1. Januar 2023, § 78 Rn. 43. So liegt der Fall hier. Die Klägerin wendet sich offensichtlich gegen den Bescheid des M1. und das dahinterstehende Land als richtigen Beklagten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des M1. vom 12. März 2021 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung i.H.v. netto 1.106,12 Euro (dazu I.) zuzüglich Aufwendungen zur sozialen Sicherung in Höhe von 218,12 Euro (dazu II.) zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Daher besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Prozesszinsen (dazu III.). Zudem besteht kein Anspruch darauf, die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären (dazu IV.) I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Entschädigung aus § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 IfSG. Maßgeblich sind insoweit die vom 19. November 2020 bis 15. Dezember 2020 sowie vom 16. Dezember 2020 bis 30. März 2021 gültigen Gesetzesfassungen, den Zeitpunkten, zu denen die Ansprüche auf Entschädigung entstanden sind, § 56 Abs. 6 Satz 2 IfSG. Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 10. März 2023 - 18 A 563/22 -, juris Rn. 40 ff.; VG Minden, Urteile vom 26. Januar 2022 - 7a K 424/21 -, juris, und vom 20. September 2022 - 16 K 1086/21 -, juris. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG liegen für den Absonderungszeitraum vom 23. November 2020 bis zum 2. Dezember 2020 nicht vor. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG (in den hier maßgeblichen Gesetzesfassungen vom 19. November 2020 und 16. Dezember 2020) erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Satz 3 des § 56 Abs. 1 IfSG bestimmt zudem, dass eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 nicht erhält, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG sind nicht erfüllt. Zwar unterlag die Klägerin einer Absonderungsanordnung i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Entschädigung aufgrund einer Absonderung) i.V.m. § 30 IfSG (1.). Sie gehört jedoch nicht zum entschädigungsberechtigten Personenkreis (2.). Es ist auch nicht die Bemühung eines anderen Rechtsinstituts zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs angezeigt (3.). 1. Die Klägerin unterlag vom 23. November 2020 bis zum 2. Dezember 2020 aufgrund der mündlichen Verfügung vom 23. November 2020 und der schriftlichen Bestätigung vom 24. November 2020 des Kreises Herford einer behördlich angeordneten Absonderung i.S.v. § 30 IfSG. Unabhängig davon, ob § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in seiner hier maßgeblichen Fassung über die dort ausdrücklich geregelten Fälle dahingehend zu verstehen ist, dass allgemein bei Vermeidbarkeit der Absonderung durch den Abgesonderten die Entschädigung ausscheidet, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 94, ist hier nicht zu erkennen, dass die Absonderung vermeidbar gewesen sein könnte. Da § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Absonderungsverfügung nicht voraussetzt, genügt tatbestandlich eine wirksame Maßnahme. Vgl. zum Streitstand: Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, IfSG, 15. Edition 10. Januar 2023, § 56 Rn. 34, m.w.N.; Kümper, in: Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 20, m.w.N. Gegen die Wirksamkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken; solche wurden von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgetragen. 2. Die Klägerin gehört jedoch nicht zum Kreis der entschädigungsberechtigten Personen i.S.d. Vorschrift. Ausweißlich des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG gehören Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG), Ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr. 7 IfSG) und Krankheitsverdächtige (§ 2 Nr. 5 IfSG) zum Kreis der entschädigungsberechtigten Personen. Kranke Personen (§ 2 Nr. 4 IfSG) jedoch nicht. Hinsichtlich der Systematik und des Wortlauts schließen sich Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige und Kranke gegenseitig aus. Ansteckungsverdächtig i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Ausscheider i.S.d. § 2 Nr. 6 IfSG ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Nach § 2 Nr. 5 IfSG ist eine Person eine Krankheitsverdächtige, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen. Krank hingegen ist nach § 2 Nr. 4 IfSG eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Eine übertragbare Krankheit ist nach § 2 Nr. 3 IfSG eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit. Erkrankt ist die Person, wenn sie Symptome einer bestimmten übertragbaren Krankheit aufweist und diese Symptome diagnostisch bestätigt sind. Wie sich in Abgrenzung zu dem Begriff des Krankheitsverdächtigen in Nr. 5 ergibt, genügt das einfache Vorliegen von Symptomen nicht. Es bedarf vielmehr einer diagnostischen Bestätigung, aus der sich ergibt, dass die Person tatsächlich an der jeweils bezeichneten übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Liegt eine Diagnose noch nicht vor und ist deswegen noch nicht bestätigt, dass die betroffene Person tatsächlich an der übertragbaren Krankheit erkrankt ist, ist die Person aufgrund der vorliegenden Symptome als Krankheitsverdächtiger zu qualifizieren. Nicht erkrankt sind Personen, die zwar mit dem Erreger einer übertragbaren Krankheit infiziert sind, aber keinerlei klinische Symptome der entsprechenden Krankheit aufweisen. Derartige Personen können aber Ausscheider sein. Vgl. Gabriel, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, IfSG, 15. Edition 10. Januar 2023, § 2 Rn. 25; Gerhardt, in: Gerhardt, Infektionsschutzrecht, IfSG, 6. Auflage 2022, § 2 Rn. 33 f.; Kießling, in: Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 2 Rn. 21 f. Nach anderer Ansicht in der Literatur setzt die Qualifizierung als kranke Person i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG nicht das Vorhandensein von klinischen Symptomen voraus. Vgl. dazu im Einzelnen: Sangs/Eibenstein, in: Sangs/Eibenstein, 1. Auflage 2022, IfSG, § 2 Rn. 27 ff. Die Klägerin ist nach diesen Maßstäben als Kranke i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG zu qualifizieren. Das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert daran nichts, da eine kranke Person nicht zwingend arbeitsunfähig erkrankt sein muss. So auch: VG München, Urteil vom 31. März 2023 - M 26a K 22.5174 -, BeckRS 2023, 8021 Rn. 27. COVID-19, ausgelöst durch das Coronavirus SARS-CoV-2, stellt eine übertragbare Krankheit i.S.d. § 2 Nr. 3 IfSG dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 13 B 594/20.NE -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 21, und vom 17. Juni 2020 - 13 MN 218/20 -, juris Rn. 21. Das Labor Zentrum Weser hat am 23. November 2020 bei der Klägerin eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Die Klägerin hatte zudem dem Krankheitsbild des COVID-19 zugeordnete Symptome im Zeitraum der Absonderung. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung der Klägerin fest. Die Klägerin schilderte, dass sie sich habe testen lassen, da eine Mitarbeiterin positiv getestet worden sei. Ihr Testergebnis sei im November 2020 positiv ausgefallen. Zu dieser Zeit habe sie Kopf- und Halsschmerzen gehabt. Weitere Symptome jedoch nicht. Wie lange sie diese Symptome hatte, konnte sie nicht mehr sagen. Zumindest habe sie nicht die gesamte Absonderung diese Symptome gehabt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und Glaubwürdigkeit der Person sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist von der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage überzeugt. Sie ist widerspruchsfrei, nachvollziehbar und daher insgesamt glaubhaft. Das Gericht sieht insofern keinen Anlass, die Angaben der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Sie ist auch als Person glaubwürdig. Sie trat im Gerichtssaal ruhig und sachlich auf und ließ keine Tendenz erkennen, durch ihre Aussage der Klage zum Erfolg oder Misserfolg verhelfen zu wollen. Auch insofern besteht daher kein Grund, den Aussagewert ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen. Nach Aussagen des Robert Koch-Instituts (RKI) sind erfasste Symptome für COVID-19-Fälle in Deutschland: Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns. Weitere Symptome sind Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz. Vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26. November 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText3; https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/Stakob/Stellungnahmen/Stellungnahme-Covid-19_Therapie_Diagnose.pdf?__blob=publicationFile. Insbesondere findet sich kein Anhalt dafür, dass Symptome unterschiedlich (z.B. nach Häufigkeit) von Gesetzes wegen zu gewichten sind. Unterstellt, Symptome der diagnostisch bestätigten übertragbaren Krankheit seien erforderlich, reicht eines der medizinisch festgestellten Symptome aus, um als erkrankt i.S.d. Vorschrift zu gelten. Dies vorangestellt, kann der Meinungsstreit der Literatur dahinstehen, ob das Vorliegen klinischer Symptome für die Einordnung als „Kranke“ i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG notwendig sind. 3. Die Klägerin kann die begehrte Entschädigungsleistung nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. Gleichheitssatz (dazu a.), im Wege einer Analogie (dazu b.), des allgemeinen Aufopferungsanspruchs (dazu c.) oder aus Amtshaftung (dazu d.) herleiten. a. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG kann zunächst nicht aus Art. 3 GG hergeleitet werden. Ein Anspruch aus § 56 IfSG i.V.m. Art. 3 GG könnte nur dann entstehen, wenn eine Praxis der Verwaltung vorliegt, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Dies ist insbesondere bei Ermessensentscheidung der Fall. Vgl. Kischel, in: BeckOK, GG, 54. Edition 15. Februar 2023, Art. 3 Rn. 112 f. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen ist § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG als gebundener Anspruch konzipiert. Zum anderen sind Anhaltspunkte für eine die Klägerin privilegierende Verwaltungspraxis weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch lässt sich auch nicht durch eine Ausweitung des entschädigungsberechtigten Personenkreises im Wege einer Analogie stützen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Vgl. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 -, juris Rn. 16, Zwar dürfte im vorliegenden Fall eine Regelungslücke vorliegen. Kranke Personen (unerheblich ob Selbstständige oder Arbeitnehmer) kommen grundsätzlich nicht in den Genuss einer Entschädigung, wenn sie krank i.S.d. Vorschrift, aber nicht arbeitsunfähig sind. Arbeitnehmer sind, nur wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind, durch das Entgeltfortzahlungsgesetz abgesichert, im Übrigen kann zu ihren Gunsten unter Umständen ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB bestehen. Selbstständige haben keine Ansprüche aus dem EFZG oder § 616 BGB. Es mangelt jedoch an der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke. Es ist nicht erkennbar, dass die Entschädigungslage für Kranke nicht von den Vorschriften erfasst gewesen ist, obwohl sie nach dem Sinn und Zweck der Regelungen hätte erfasst sein sollen. Gegen eine Planwidrigkeit der Regelungslücke spricht bereits der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Seit Inkrafttreten der Vorschrift im Jahre 2001 wurde eine deutliche Differenzierung für den entschädigungsberechtigten Kreis in § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG vorgenommen (2001 bis zum 22. Mai 2020: Ausscheider und Ansteckungsverdächtige; ab 23. Mai 2020 bis 30. März 2021: Ausscheider, Ansteckungsverdächtige und Krankheitsverdächtige; ab 31. März 2021 bis heute: wohl keine Einschränkungen mehr). Zudem ist § 56 IfSG dem § 49 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I 1961, S. 1012-1029) nachgebildet. Dieser enthielt in Satz 1 eine Entschädigungspflicht für Ausscheider, Ausscheidungsverdächtige und Ansteckungsverdächtige im Fall eines Tätigkeitsverbotes. Erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war Satz 2 ergänzt worden, welcher eine Entschädigungspflicht für abgesonderte Personen enthielt, allerdings nur für Ansteckungsverdächtige, nicht jedoch für die übrigen in Satz 1 genannten Personenkategorien. Vgl. BT-Drs. 3/2769, S. 3. Die unterschiedliche Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen des Entschädigungsanspruchs bei Tätigkeitsverboten und Absonderungen wurde mit dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 weitergeführt. Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 23. Januar 2023 - M 26a K 21.82 -, BeckRS 2023, 1536 Rn. 27-29, welches über eine Analogie des § 56 IfSG für Krankheitsverdächtige entschieden hat; bzgl. der letzten Änderungen des IfSG: Gerhardt, in: Gerhardt, Infektionsschutzrecht, IfSG, 6. Auflage 2022, § 56 Rn. 1c ff. Darüber hinaus ist zwar zuzugestehen, dass der Gesetzgeber wohl das Ausmaß seiner Regelung mit Blick auf die Corona-Pandemie nicht vorhergesehen haben könnte. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme, er könnte kranke Personen versehentlich nicht in den Kreis der entschädigungsberechtigten Personen aufgenommen haben. Auch kann nicht durch den besonderen Fall der Corona-Pandemie auf eine Planwidrigkeit der Regelungslücke geschlossen werden. Denn die Frage, ob die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen, sind unabhängig von der konkreten Erkrankung zu bewerten. Darüber hinaus war dem Gesetzgeber die hiesige Problematik - (soziale) Absicherung einer kranken, aber nicht arbeitsunfähigen Person - durchaus bekannt. Er entschloss sich jedoch, diese Personengruppe nicht in den Entschädigungstatbestand mit aufzunehmen, sondern stattdessen - nur in bestimmten Fällen - Sonderregelungen für Erkrankungen dieser Art einzuführen. Im Rahmen der Gesetzbegründung zum Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) heißt es: „Eine weitere Ausdehnung des entschädigungsberechtigten Personenkreises, etwa auf Krankheitsverdächtige oder Tuberkulosekranke, wäre nicht sachgerecht. Krankheitsverdächtige im Sinne des Entwurfs sind krank, wie sich aus der Begriffsbestimmung nach § 2 ergibt. Sie sind durchweg auch mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinungen, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig, so daß die Leistungen der Krankenversicherung eintreten, wenn es sich um Versicherte handelt. Ein Bedürfnis, insoweit eine Entschädigungsregelung für die Nichtversicherten vorzusehen, besteht nicht, da diese Personen auch im Falle einer anderweitigen Erkrankung aus der gesetzlichen Krankenversicherung nichts erhalten würden. Tuberkulosekranke können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalles, arbeitsfähig sein. Für diesen Personenkreis ist indessen eine Sonderregelung im Tuberkulosehilfegesetz vorgesehen“, vgl. BT-DRs 3/1888 S. 27. Überdies zeigt § 56 Abs. 7 IfSG in den hier maßgeblichen Gesetzesfassungen, dass dem Gesetzgeber die Differenzierung zwischen dem entschädigungsberechtigten Personenkreis und der möglichen Arbeitsunfähigkeit durchaus bewusst war. In dieser Vorschrift heißt es, wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen (Satz 1). Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über (Satz 2). Schließlich hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG den Fall einer kranken und arbeitsfähigen Person durch das „Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Vorschriften“ vom 29. März 2021 (BGBl. l 370), vgl. BT-DRs 19/27291, S. 61, erfasst. Allerdings hat der Gesetzgeber hier gerade keine Rückwirkung der jetzigen Rechtslage vorgesehen. So heißt es: „Durch die Neufassung des Satzes 2 wird klargestellt, dass auch Personen, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 einem Absonderungsgebot unterliegen, ebenso wie Personen, die einem solchen Gebot nach §§ 30, 32 unterliegen, einen Anspruch nach Satz 2 haben. Das gilt auch dann, wenn sie sich als Erkrankte abzusondern haben, jedoch ist wie bisher ein Verdienstausfall Voraussetzung, der etwa dann nicht eintritt, soweit eine Entgeltersatzleistung gewährt wird. Die Formulierung ist einheitlich im Präsens gefasst, auch wenn natürlich bereits in der Vergangenheit liegende Fälle erfasst werden (soweit dieses Gesetz neue Ansprüche begründet, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes)“, vgl. BT-BRs 19/27291, S. 61. Das Gericht weist darauf hin, dass die gerade ausgeführte Zitierung „[…] wird klargestellt […]“ nicht dahingehend zu verstehen ist, dass der gesetzgeberische Wille zur Erfassung der Kranken bereits für die maßgebliche Gesetzesfassung eindeutig gewesen wäre. Zum einen hebt diese Formulierung in der Gesetzesbegründung nur die Neuerung, die mit der Neufassung veranlasst wird - hier: die Aufnahme von Kranken in den Kreis der Entschädigungsberechtigten - hervor. Für diese Sichtweise spricht, dass der Wortlaut der Norm - wie dargelegt - insgesamt für 20 Jahre eine strenge Differenzierung für den entschädigungsberechtigten Kreis der Personen beinhaltete. Zum anderen würde der Gesetzgeber sich selbst widersprüchlich verhalten, wenn er die Regelung zur Klarstellung einführt, jedoch eine Rückwirkung auf bereits entstandene Ansprüche verneint. Zuletzt kann sich nach Auffassung des Gerichts keine Planwidrigkeit der Regelungslücke durch das Argument der Klägerin feststellen lassen, dass eine Nichtentschädigung gegen die Leitidee des infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsrechts verstößt. Zwar ist der historische Gesetzgeber des § 49 BSeuchG davon ausgegangen, dass Kranke nur in der Regel versichert und damit abgesichert sind. Vgl. BT-Drs. 3/1888, S. 27. Anders als bei abhängiger Beschäftigung ist es aber der Selbstständigkeit immanent, sich im Falle der fehlenden Erwerbsmöglichkeit privat abzusichern. Darüber hinaus ist dem Gesetzgeber bewusst, dass keine lückenlose Absicherung von Kranken besteht. c. Auch ein - in der Literatur diskutierter - Anspruch aus dem allgemeinen Aufopferungsanspruch auf Basis des Rechtsgedankens der §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - III ZR 71/17 -, juris Rn. 16; Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, IfSG, 15. Edition 10. Januar 2023, § 56 Rn. 27.1; Gerhardt, in: Gerhardt, Infektionsschutzrecht, IfSG, 6. Auflage 2022, § 56 Rn. 5; Kümper, in: Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 10, steht der Klägerin nicht zu. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass keine umfassende unmittelbare Staatshaftung von Verfassungs wegen gefordert wird. So bereits: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, juris; Problematisch gesehen wird ein Rückgriff auf Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts in Limanowski, Die Haftung des Staates für Verletzungen der Berufsfreiheit, 2019, S. 138. Es ist bereits fraglich, ob der allgemeine Aufopferungsanspruch aufgrund seiner Subsidiarität überhaupt anwendbar ist, da es in der Gesetzesbegründung heißt: „Die im 12. Abschnitt getroffenen Entschädigungsregelungen ersetzen umfassend den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Aufopferungsanspruch, dem damit insoweit keine lückenschließende Funktion mehr zukommt. Weitergehende Ansprüche aus Amtshaftung bleiben unberührt“, vgl. BT-Drs. 14/2530, Seite 87. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen des Aufopferungsanspruchs nicht vor. Erforderlich ist ein hoheitlicher und unmittelbarer Eingriff in nicht vermögenswerte Rechte i.S.d. Art. 2 Abs. 2 GG, ein Sonderopfer für den Betroffenen und kein Mitverschulden (§ 254 BGB analog) von diesem. Vgl. u.a. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 3. Teil. Der Aufopferungsanspruch, S. 131 ff. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Ersatz eines Verdienstausfalls könnte nur ersetzt verlangt werden, wenn die Berufsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG vom Anwendungsbereich erfasst wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eingriffe in andere Rechtsgüter als Art. 2 Abs. 2 GG, insbesondere die grundrechtliche geschützte Berufs- oder Assoziationsfreiheit, werden weder von den eigentumsspezifischen Aufopferungs- bzw. Unrechtshaftungsansprüchen noch vom allgemeinen Aufopferungsanspruch erfasst; insoweit kommt nur eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen in Betracht. Vgl. u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, juris; BGH, Urteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94 -, juris Rn. 20. Die Literatur sieht den Anwendungsbereich des allgemeinen Aufopferungsanspruchs auch nicht als eröffnet an. Einige Stimmen in der Literatur fordern insoweit eine erweiternde Auslegung zur Anwendbarkeit auf die Erwerbsfähigkeit. Vgl. insgesamt zum Meinungsstand in der Literatur: Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, IfSG, 15. Edition 10. Januar 2023, IfSG § 56 Rn. 10; Kümper, in: Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 10; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 213, 3. Teil. Der Aufopferungsanspruch, S. 131 ff., 134; Bachmann/Rung, in: Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 15 Rn. 69, 76; Limanowski, Die Haftung des Staates für Verletzungen der Berufsfreiheit, 2019, S. 142. Eine erweiternde Auslegung ist jedoch abzulehnen, da § 56 Abs. 1 IfSG nicht als Ausprägung des Aufopferungsanspruchs, sondern als Maßnahme der sozialen Sicherung anzusehen ist. Es wurde auch bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Erwerbsfähigkeit nicht von dem allgemeinen Aufopferungsanspruch erfasst ist. Vgl. Kümper, in: Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 10. Zudem sind keine Anhaltspunkte für die Begründung eines Sonderopfers ersichtlich. Ein Sonderopfer wird definiert als „den einzelnen ungleich belastenden Eingriff von hoher Hand“. Vgl. Bachmann/Rung, in: Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 15 Rn. 70; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 142. Ein solcher Eingriff ist nicht erkennbar. Gerade in der Corona-Pandemie gehört(e) es zum allgemeinen Lebensrisiko sich anzustecken und abgesondert zu werden. Schließlich ist der entgangene Gewinn nach § 252 BGB nicht zu ersetzen, da es sich bei dem allgemeinen Aufopferungsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt. Vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - III ZR 71/17 -, juris Rn. 17. d. Ganz vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein Amtshaftungsanspruch mangels erkennbaren rechtswidrigen staatlichen Verhaltens (in Form der Absonderung) nach § 839 As. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht in Betracht kommt. II. Der Klägerin steht danach der begehrte Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagen Sozialabgaben nach Maßgabe des § 58 IfSG ebenso wenig zu. III. Entsprechendes gilt hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs, der denknotwendig das hier nicht gegebene Bestehen eines Zahlungsanspruchs voraussetzt. IV. Zudem besteht kein Anspruch darauf, die Beiziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig zu erklären. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Als „Vorverfahren“ i.S.d. § 162 VwGO ist allerdings nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren in Form des § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO zu verstehen, welches erfolglos durchgeführt worden sein muss. Dagegen sind die Kosten eines - erfolglos durchgeführten - Vorverfahrens nicht erstattungsfähig, wenn der Gesetzgeber die Durchführung eines Vorverfahrens von vornherein nicht vorgeschrieben hat oder, wenn er das Vorverfahren spezialgesetzlich ausgeschlossen hat. Vgl. BayVerwGH, Beschluss vom 23. November 2021 - 11 C 21.740 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 -, juris Rn. 44, und Urteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, juris Rn. 58; VG Berlin, Beschluss vom 25. März 2022, - VG 3 K 110/21 -, BeckRS 2022, 11917 Rn. 3; Kunze, in: BeckOK, VwGO, 64. Edition 1. Januar 2023, § 162 Rn. 54, 81. Die Voraussetzungen von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Ein Vorverfahren i.S.d. Vorschrift ist im vorliegenden Fall entbehrlich, gemäß § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 JustG NRW. Insbesondere ist entgegen § 110 Abs. 4 JustG NRW keine landesgesetzliche Bestimmung ersichtlich, die die Durchführung eines Vorverfahrens vorsieht. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass auch keine andere Anspruchsgrundlage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten (wie z.B. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels Verzug) in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.