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Beschluss

11 L 794/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0119.11L794.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 3202/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.09.2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse zu belegen fähig sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.03.2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 2, und vom 30.10.2012 – 5 B 669/12 –, juris Rn. 2. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin noch entsprochen. Sie hat im angefochtenen Bescheid u.a. ausgeführt, dass das Anfahren des Grundstücks für das beauftragte Entsorgungsunternehmen gefährlich und aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften rechtlich nicht zulässig sei. Damit hat sie die besondere Dringlichkeit dargetan und ist dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat den konkreten Sachverhalt in den Blick genommen und dokumentiert, dass sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst war. Ob ihre Einschätzung zutrifft, ist keine Frage der formellen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs, sondern der materiellen Abwägung. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber seinem Interesse, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht derzeit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines Sammelplatzes zur Bereitstellung der Abfallgefäße (dazu 1.). Auch im Rahmen einer unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgenden Interessenabwägung kommt dem öffentlichen Vollzugsinteresse größeres Gewicht zu (dazu 2.). 1. Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Sammelplatzzuweisung sind § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Y. vom 16.12.2021 (im Folgenden „Abfallentsorgungssatzung“) i.V.m. § 18 Abs. 1 LKrWG NRW. Nach § 12 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind die Abfallbehälter an der Grundstücksgrenze spätestens ab 6:00 Uhr am Abholtag bereit zu stellen (Satz 1). Grundstückseigentümer, die an einer nicht für den Mülllastkraftwagen befahrbaren Straße liegen, haben die Abfallbehälter an der nächsten mit dem Müllfahrzeug befahrbaren Straße oder an einen Mülltonnensammelplatz zur Abholung bereit zu stellen (Satz 2). § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung sieht vor, dass die Abfallbehälter zu den festgesetzten und bekanntgegebenen Zeiten und Standplätzen (Gehwegkante, Straßenrand) so aufzustellen sind, dass das Einsammeln und der Transport der Abfälle ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind und der Straßenverkehr nicht gefährdet wird (Satz 1). Nach § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung müssen die Abfallbehälter/Beistellsäcke für den Fall, dass Einsammeln und Beförderung von Abfällen nicht unmittelbar vor dem Grundstück erfolgen kann (z.B. Baustellen, enge und / oder unzureichend befestigte Wege, keine Wendemöglichkeiten, Unfallverhütungsvorschriften), dem Entsorgungsfahrzeug entgegengebracht werden. § 18 Abs. 1 LKrwG NRW ermächtigt die zuständige Behörde, die zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, diesem Gesetz, den auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften und den auf Grund des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 erlassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften notwendigen Anordnungen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8, und Urteil vom 25.08.1999 –, juris Rn. 20 f. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 der Vorschriften 43 bzw. 44 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 01.10.1979 in der Fassung vom 01.01.1997 (bisher BGV C 27 und GIV-V C 27). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2018 – 15 A 3232/17 –, juris Rn. 10. Auf Ermessensseite ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist besonders die Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort sowie die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 05.12.2018 – 15 A 3232/17 –, juris Rn. 10, und vom 06.08.2015 – 15 B 803/15 –, juris Rn. 10. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 der Abfallsatzung sind voraussichtlich erfüllt. Bei der Stichstraße, an der das Haus des Antragsstellers gelegen ist, handelt es sich um eine nicht für den Mülllastkraftwagen befahrbare Straße (§ 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung). Aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse dürften einer Befahrung mit Abfallsammelfahrzeugen rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt an der ca. 2,60 m bis 3,00 m breiten, von der „O.-straße“ abzweigenden Stichstraße „Z.-straße“, welche nach ca. 160 m (gemessen mit TIM-online) in einen Feldweg übergeht. Eine für die eingesetzten Abfallsammelfahrzeuge ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeit auf öffentlichem Grund besteht – unstreitig – nicht. Daraus resultiert das Erfordernis, dass die eingesetzten Abfallsammelfahrzeuge entweder rückwärts in die Stichstraße ein- oder ausfahren müssen. Damit gehen voraussichtlich straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Hindernisse einher. Aus straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergibt sich, dass sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger Dritter – z.B. spielender Kinder oder aus den Grundstücken heraustretender Personen – ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 Halbsatz 1 und § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVO, § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 43 bzw. 44). Auch der Einsatz eines Einweisers – vgl. § 9 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO und § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 43 bzw. 44 – stellt die dem rückwärtsfahrenden Müllwerker aufgegebene Anwendung „äußerster Sorgfalt“ nicht ohne Weiteres hinreichend sicher. Diese strengen Anforderungen folgen aus den Grundregeln des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVO, wonach der Verkehrsteilnehmer eine ständige Vorsicht walten lassen muss, und zwar auch bezüglich des ruhenden Verkehrs und der nicht am Straßenverkehr beteiligten Personen. Dabei liegt eine konkrete Gefährdung bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden (wahrscheinlichen) Gefahr eines Schadenseintritts. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022 – 5 MB 42/21 –, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016 – OVG 9 N 179.13 –, juris Rn. 16 f.; Bayrischer VGH, Urteil vom 11.03.2005 – 20 B 04.2741 –, juris Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 19.02.2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 24. Beim Rückwärtsfahren und Rangieren von Abfallsammelfahrzeugen können u.a. Personen erfasst, überrollt oder zwischen dem Fahrzeug und Hindernissen eingequetscht werden, was zu schweren und tödlichen Verletzungen führen kann. Gefährdet sind vor allem Radfahrer, Kinder sowie ältere und behinderte Personen, aber auch die Beschäftigten des Entsorgungsunternehmens. Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Abfallsammelfahrzeugen stellen derart gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass sie nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022 – 5 MB 42/21 –, juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf die DGUV Regel 114-601 „Abfallwirtschaft, Teil 1: Abfallsammlung“, Oktober 2016, Kapitel 3.8 und die DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“, September 2021, Kapitel 5. Auch kann es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise seinen Beauftragten nicht abverlangt werden, die vorgenannten, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlassen Unfallverhütungsvorschriften zu missachten und dabei Unfälle in Kauf zu nehmen oder dadurch rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen. Vgl. Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 29.10.2018 – 20 ZB 18.957 –, juris Rn. 16, und vom 23.03.2015 – 20 ZB 15.391 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.02.2022 – 5 MB 42/21 –, juris Rn. 21. Aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse verstößt ein sich wöchentlich wiederholendes rückwärtiges Ein- oder Ausfahren von Abfallsammelfahrzeugen – grundsätzlich ein Seitenlader mit einer Fahrzeuglänge von 8,92 m, einer Fahrzeugbreite vom 2,55 m und einem zulässigem Gesamtgewicht von 26 t, ausnahmsweise ein Hecklader mit einer Fahrzeuglänge von 9,30 m, einer Fahrzeugbreite von 2,55 m und zulässigem Gesamtgewicht von 26 t – in die Stichstraße "Z.-straße“ aller Voraussicht nach gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme und gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Die Stichstraße ist lediglich zwischen 2,60 m und 3,00 m breit, sodass sie von den eingesetzten Abfallsammelfahrzeugen in nahezu voller Breite in Anspruch genommen wird. Bürgersteige und Straßenbeleuchtung sind nicht vorhanden (vgl. die Lichtbilder auf Bl. 5 der GA und Bl. 6 der BA 1). Östlich der Stichstraße befinden sich in ihrem nördlichen Teil Büsche und Bäume, weiter südlich dann Wiesenflächen und schließlich Parkplätze und Garagen. Die Flächen westlich der Stichstraße werden landwirtschaftlich genutzt (vgl. die Lichtbilder auf Bl. 4 f. der GA und Bl. 6 f. der BA 1). Die Stichstraße ist beidseitig mit hölzernen Strommasten gesäumt (vgl. die Lichtbilder auf Bl. 5 der GA und Bl. 6 der BA 1). Die Einmündung der Stichstraße in die O.-straße liegt unmittelbar vor einer Kurve der O.-straße (vgl. Bl. 12 der BA 1). Der Fahrer des Abfallsammelfahrzeugs muss beim Rückwärtsfahren mit zwei Seitenspiegeln navigieren und abwechselnd die rechte und linke Straßenseite beobachten. Die durch die örtlichen Verhältnisse hervorgerufene Gefährdung von Personen kann auch nicht durch technische Hilfsmittel sicher verhindert werden. Der Hinweis des Antragstellers, etwaige Fußgänger hätten auf den beidseitig der Stichstraße befindlichen „breiten Grünstreifen“ ausreichend Platz, um einem rückwärtsfahrenden Abfallsammelfahrzeug auszuweichen, verfängt nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass es jedenfalls östlich der Stichstraße keinen durchgehenden Grünstreifen gibt, ändert sich an der Gefährdungslage nichts dadurch, dass sich im Straßenbereich aufhaltende Personen durch einen Sprung „ins Grüne“ retten könnten. Das beim Rückwärtsfahren grundsätzlich bestehende Gefährdungspotenzial wird vorliegend dadurch verstärkt, dass es an einer Straßenbeleuchtung fehlt und zu den üblichen frühmorgendlichen Abfuhrzeiten je nach Jahreszeit schlechte Lichtverhältnisse vorherrschen. Bezüglich des Grads der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für ein gefahrenabwehrendes Tätigwerden der Ordnungsbehörde ist insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.12.2018 – 15 A 3232/17 –, juris Rn. 16, und vom 06.08.2015 – 15 B 803/15 –, juris Rn. 19. Da bei einem durch ein rückwärtsfahrendes Abfallsammelfahrzeug verursachten Unfall hochrangige, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Rechtsgüter wie Leib und Leben geschädigt werden können, spricht viel dafür, dass die erfolgte Sammelplatzzuweisung rechtmäßig ist. Diese Einschätzung wird durch die Gefährdungsbeurteilung des Entsorgungsunternehmens, das aufgrund der geringen Breite der Stichstraße und des nicht einsichtigen Einmündungsbereichs der Stichstraße in die O.-straße eine mittlere bis hohe Gefährdung für die Rückwärtsfahrt annimmt (vgl. Bl. 87, 94 der BA 1), und die Einschätzung der Berufsgenossenschaft Verkehr im Ortstermin am 19.08.2022 – danach sei das Rückwärtsfahren wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften zu unterlassen (vgl. Bl. 7 der BA 1) – bestätigt. Soweit der Antragsteller anführt, dass ein Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen nach den Bestimmungen der DGUV Information möglich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den Regeln der DGUV Information 214-033 müssen bei nicht zu vermeidendem Rückwärtsfahren folgende Regeln beachtet werden: Die Notwendigkeit der ununterbrochenen Einweisung des Fahrers, eines für die einweisende Person beiderseits des Abfallsammelfahrzeugs zu gewährleistenden Sicherheitsabstands zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückwärtsstrecke, einer zurückzulegenden Strecke von nicht mehr als 150 m, einer nicht durch z.B. Bäume, Äste, Strauchwerk und dergleichen behinderten Sicht des Fahrpersonals durch die Rückspiegel und eines personenfreien Gefahrenbereichs des Abfallsammelfahrzeugs. Vgl. DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“, September 2021, S. 23 und 28. Dass und inwiefern unter diesen Parametern die Rückwärtsfahrt in der Stichstraße problematisch ist, ergibt sich aus den soeben dargestellten tatsächlichen Verhältnissen. Insbesondere der für die einweisende Person beiderseits des Abfallsammelfahrzeugs zu gewährleistende Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von 0,50 m erscheint mit Blick auf die Strommasten und die etwa parkenden Autos (vgl. das obere Lichtbild auf Bl. 5 der GA) mehr als fraglich. Ungeachtet dessen sind nach der DGUV Information 214-033 Sammelfahrten so zu planen, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn das Rückwärtsfahren unvermeidlich ist, z.B. bei einem Unfall, bei zugeparkten Straßen und Wendeeinrichtungen oder bei kurzfristig eingerichteten Baustellen, sollen sie erlaubt sein. Vgl. DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“, September 2021, S. 23 und 28. Um einen solchen – unvorhersehbaren – Ausnahmefall handelt es sich ersichtlich nicht. Letztlich kommt es auch nicht darauf an, dass – unterstellt – das Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen in die Stichstraße „Z.-straße“ in den letzten 54 Jahren unfallfrei praktiziert worden ist. Der Zeitablauf allein macht die Gefahrenprognose nicht unrichtig. Maßgeblich ist nicht, ob es in der Vergangenheit zu Unfällen gekommen ist, sondern ob die bisherige Abholpraxis gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2018 – 15 A 3232/17 –, juris Rn. 19. Ob der Anfahrt zum bzw. Abfahrt vom Haus des Antragstellers darüber hinaus das in § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 bzw. 44 normierte allgemeine Rückwärtsfahrverbot für Müllsammelfahrzeuge entgegensteht oder ob seine Anwendbarkeit im vorliegenden Fall nach § 32 DGUV Vorschrift 43 bzw. 44 ausgeschlossen ist, weil die Sackgasse vor dem Inkrafttreten der DGUV als öffentliche Straße gewidmet und errichtet worden ist, vgl. einerseits VG Köln, Beschluss vom 09.02.2022 – 14 L 1955/21 –, juris Rn. 22; andererseits OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022 – 5 MB 42/21 –, juris Rn. 25; VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022 – 4 A 6/21 MD –, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16.06.2015 – 17 L 1761/15 –, juris Rn. 35, und vom 09.01.2020 – 17 L 2581/19 –, juris Rn. 35, letzterer mit Verweis auf DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“, bedarf vor dem Hintergrund des Vorstehenden keiner Entscheidung mehr. Die Zuweisung der rechts und links der Einmündung zur O.-straße befindlichen Sammelplätze verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hierzu wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid verwiesen. Der Sammelplatz befindet sich laut Angeben der Beteiligten in rund 120 bis 130 m Entfernung zur Grenze des Grundstücks. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Gefahren beim Rückwärtsfahren der Abfallsammelfahrzeuge in der Stichstraße stellt sich der Verweis auf den Sammelplatz nicht als unzumutbar dar. Soweit der Antragsteller meint, die Verbringung der Abfallgefäße zu einem weit mehr als 100 m entfernten Sammelplatz sei unzumutbar, ist festzuhalten, dass es keine starre Grenze dahingehend gibt, dass eine Transportstrecke, die länger als 100 m ist, als unzumutbar anzusehen wäre. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, welche Transportstrecke zum Bereitstellungsort noch zumutbar ist. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022 – 5 MB 42/21 –, juris Rn. 28; VG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016 – OVG 9 N 179.13 –, juris Rn. 22; OVG Niedersachen, Beschluss vom 17.03.2004 – 9 ME 1/04 –, juris Rn. 8. Im vorliegenden Einzelfall bestehen keinerlei Bedenken mit Blick auf die Zumutbarkeit. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass es um den Transport auf einer durchgehend glatt asphaltierten Straße ohne ersichtliche Steigungen handelt. Sofern der Antragsteller darauf verweist, dass bei Eis und Schnee mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei, da der Räumdienst die Straße nicht priorisiert anfahre, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Mit widrigen Straßen- und/oder Witterungsverhältnissen müssen sich alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen auseinandersetzen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und weshalb im Ortsteil „Z.-straße“ bzw. in der gleichnamigen Stichstraße überdurchschnittlich häufig mit Wetterbedingungen zu rechnen ist, die den Transport von Abfallbehältern erschweren. Sofern die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz aufgrund von persönlichen Befindlichkeiten wie Alter, Krankheit oder Ortsabwesenheit Schwierigkeiten bereiten sollte, ist der Antragsteller notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022 – 5 MB 42/21 –, juris 29. Entgegen der unter Hinweis auf die „kräftigen Müllwerker“ vertretenen Auffassung des Antragstellers, kann von der Antragsgegnerin bzw. dem von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen nicht verlangt werden, dem Antragsteller eine individuelle Lösung zu Lasten der anderen Entgeltzahler anzubieten. vgl. zu kostenpflichtigen individuellen Lösungen OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022 – 5 MB 42/21 –, juris Rn. 29; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.03.2004 – 9 ME 1/04 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2015 – 17 L 1761/15 –, juris Rn. 59. Die Überlegung des Antragstellers, die Entsorgungsfahrzeuge könnten am Ende der Straße wenden, wenn seine Hoffläche oder die angrenzenden Felder genutzt würden, rechtfertigt ebenfalls keine ihm günstigere Beurteilung. Die Antragsgegnerin bzw. das beauftragte Entsorgungsunternehmen kann auch bei Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers nicht darauf verwiesen werden, sich der Haftung für etwa entstehende Schäden an der Hoffläche oder angrenzenden Feldern auszusetzen. Dies gilt umso mehr, als über die Beschaffenheit des dortigen Untergrunds und dessen Eignung zum regelmäßigen Befahren mit einem Abfallsammelfahrzeug nichts bekannt ist. Soweit der Antragsteller schließlich einwendet, mit dem bestimmten Sammelplatz gingen Gefahren für Verkehr auf der O.-straße einher, kann dies jedenfalls derzeit nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit lässt sich anhand der vorhandenen Lichtbilder zwar feststellen, dass der Sammelplatz nur zu einem kleinen Teil asphaltiert und im Übrigen mit Rasen überzogen und etwas uneben ist. Dies dürfte gerade in ländlichen Gebieten allerdings nicht unüblich sein. Dass die vorbeschriebenen Bodenbeschaffenheit eine den Verkehr auf der O.-straße beeinträchtigende Gefahr des Umkippens der Abfallbehältnisse auf die Fahrbahn bergen, lässt sich den vorliegenden Lichtbildern nicht entnehmen (vgl. die Lichtbilder auf Bl. 15 der GA und Bl. 6 und 93der BA). Auch liegt der Sammelplatz nicht unmittelbar nach, sondern in Fahrtrichtung des von Westen anfahrenden Abfallsammelfahrzeugs vor der Kurve (vgl. Bl. 12 und Bl. 78 der BA), sodass dieses dort gefahrlos halten kann. 2. Eine (weitere) Interessenabwägung – wenn man ungeachtet der obigen Ausführungen offene Erfolgsaussichten annimmt – fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt auf der Hand, dass das Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen grundsätzlich mit einem erhöhten Unfallrisiko einhergeht. Demgegenüber bestehen für den Antragsteller nur verhältnismäßig geringe Einschränkungen durch die streitgegenständliche Zuweisung des Sammelplatzes. Letztlich führt der längere Transportweg für ihn zu bloßen Unannehmlichkeiten. Vor diesem Hintergrund überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber seinem Interesse, von dieser einstweilen verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.