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Beschluss

7 L 832/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:1123.7L832.22.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2950/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2022 (Ziffer 1. und 2.) wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2950/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2022 (Ziffer 1. und 2.) wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, „die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen“, mit dem sich der Antragsteller auf seine zum Aktenzeichen 7 K 2950/22 erhobene Klage gegen die Untersagung, seinen Arbeitsplatz im Epilepsie-Zentrum des Krankenhauses N. in der dortigen Rehabilitationsklinik, N1.---weg 21, C. zu betreten und dort tätig zu werden, sowie die Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2022 bezieht, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich des Betretungs- und Tätigkeitsverbots nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW - die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, denn der angefochtene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. I. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des unter Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheids angeordneten Betretungs- und Tätigkeitsverbots ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich hierbei um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. Oktober 2022 - 24 L 2054/22 -, juris Rn. 9, und vom 30. August 2022 - 29 L 1703/22 -, juris Rn. 8; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 20. Juli 2022 - 5 L 585/22.NW -, juris Rn. 20. Rechtsgrundlage der Anordnung des gegenständlichen Betretungs- und Tätigkeitsverbots ist § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG in der Fassung vom 16. September 2022, an deren Verfassungsmäßigkeit die Kammer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine durchgreifenden Zweifel hat. Vgl. dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 22. November 2022 - 7 L 830/22 -. Auch ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der gegenständliche Bescheid an formellen Mängeln leidet. Jedoch ist das mit Bescheid vom 14. September 2022 angeordnete Betretungs- und Tätigkeitsverbot materiell rechtswidrig, da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG vorliegend nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann das Gesundheitsamt unter anderem einer Person, die trotz einer Anforderung nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung oder eines dort genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG sieht wiederum vor, dass die in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Personen dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen haben. Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG müssen Personen, die in den in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG im Einzelnen genannten Einrichtungen oder Unternehmen des Pflege- und Gesundheitssektors tätig sind, ab dem 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 IfSG verfügen, es sei denn, sie können aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden (vgl. § 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 IfSG). Zwar ist der Anwendungsbereich des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG eröffnet, da der Antragsteller als Sporttherapeut in der Rehabilitationsklinik des Epilepsie-Zentrums des Krankenhauses N. , einer Einrichtung nach § 20a Abs. 1 IfSG, tätig ist. Jedoch hat die Antragsgegnerin den Antragsteller im Vorfeld des hier gegenständlichen Betretungs- und Tätigkeitsverbots nicht gemäß § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen. Eine ausdrückliche Anforderung ist insoweit nicht ergangen. Dem Anhörungsschreiben vom 22. August 2022, mit welchem dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. September 2022 gegeben wurde, lässt sich eine Aufforderung, einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 binnen einer bestimmten Frist vorzulegen, nicht entnehmen. Auf die - unstreitige - Aufforderung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2022 kann insoweit nicht mehr zurückgegriffen werden, weil der Antragsteller dieser mit Schreiben vom 19. Mai 2022 nachgekommen ist und einen in diesem Zeitpunkt gültigen Genesenennachweis nach § 22a Abs. 2 IfSG vorgelegt hat. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Person, die einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG durch Vorlage eines (zeitlich befristeten) Genesenennachweises nachkommt, nach dessen Gültigkeitsablauf unaufgefordert einen (gültigen) Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen hat, so dass in der Konsequenz die einmalige Aufforderung nach Abs. 1 Satz 1 fort gilt und deshalb von einer erneuten Anforderung unter Fristsetzung abgesehen werden könnte. Dem Wortlaut des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG lässt sich dies zwar nicht ohne Weiteres entnehmen, da er allein auf die Anforderung eines Nachweise gemäß § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG verweist. Dem Wortlaut des § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG kann jedoch eindeutig entnommen werden, dass die Pflicht aus § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG auch durch Vorlage eines befristeten Nachweises vollständig erfüllt werden kann. Einschränkungen dahingehend, dass in einem solchen Fall die Nachweispflicht nur zeitlich befristet bis zum Ablauf der Gültigkeit des Nachweises erfüllt wird und sie bei dessen Ablauf wiederauflebt - mit der Folge, dass ohne erneute Aufforderung ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen werden könnte - enthält der Wortlaut des § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG gerade nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann auch nicht auf § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG zurückgegriffen werden. Danach haben, soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Eine direkte Anwendung scheidet aus, weil die damit geregelte unaufgeforderte Nachweispflicht, welche den Verpflichtungen aus Abs. 2 und 3 ersichtlich nachempfunden ist, nur im Verhältnis gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens gilt. Ein Verweis, der eine Anwendbarkeit des § 20a Abs. 4 IfSG für das Verfahren nach § 20a Abs. 5 IfSG regelt, welches allein durch das Gesundheitsamt betrieben werden kann und darf, fehlt. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Eine planwidrige Reglungslücke kann nicht angenommen werden. Angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 20a Abs. 4 IfSG ist nicht zu ersehen, dass der Gesetzgeber die oben dargestellte Problematik für § 20a Abs. 5 IfSG übersehen hätte. Auch ist die Interessenlage nicht vergleichbar. § 20a Abs. 4 IfSG sieht - wie auch die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 - als Rechtsfolge eines nicht erbrachten Nachweises lediglich die Meldung an das Gesundheitsamt vor. § 20 Abs. 5 IfSG ermächtigt hingegen das Gesundheitsamt zum Erlass von erheblich einschneidenden Maßnahmen. Dass nach zunächst rechtmäßigem Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots dieses nach Vorlage eines zeitlich befristeten Genesenenzertifikats nur für den Zeitraum von dessen Gültigkeit widerrufen werden kann, ohne auf Grundlage von § 20a Abs. 5 Satz 3 i.Vm. Satz 1 IfSG eine Nachweisfrist für den Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeit zu setzen, vgl. zu einem solchen Fall: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22 -, juris Rn. 15 ff. widerspricht den obigen Ausführungen nicht, da die Aufhebung eines Verwaltungsaktes anhand anderer Rechtsgrundlagen als der Erlass eines Verwaltungsaktes zu beurteilten ist. Schließlich stellt die Aufforderung nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG für den Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG nicht bloß eine - gegebenenfalls heilbare - Förmlichkeit dar. Das fruchtlos durchgeführte Anforderungsverfahren nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG ist vielmehr Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass eines erheblich in die Grundrechte des Betroffenen eingreifenden Betretungs- und Tätigkeitsverbot. So auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2022 - 29 L 1703/22 -, juris Rn. 59; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 20. Juli 2022 - 5 L 585/22.NW -, juris Rn. 45; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 2 L 820/22 -, juris Rn. 18. II. Da mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids kein vollziehbarer Grundverwaltungsakt mehr vorliegt, war auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer legt mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Von einer Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) wird abgesehen, da die angegriffene Ordnungsverfügung nur bis zum 31. Dezember 2022 gilt und der Antrag der Antragstellerin damit inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. So auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris Rn. 125; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris Rn. 40.