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Gerichtsbescheid

2 K 2908/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:1122.2K2908.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen [….]. Mit diesem Fahrzeug wurde am 15. November 2018 um 19.20 Uhr in […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um (nach Toleranzabzug) 33 km/h überschritten. Mit Zeugenfragebogen vom 26. November 2018, dem ein Abdruck des Geschwindigkeitsmessfotos mit einer Detailvergrößerung des Fahrers beigefügt war, hörte die zuständige Bußgeldbehörde die Klägerin zu dieser Ordnungswidrigkeit an und bat sie, den Namen und die Anschrift der Fahrerin oder des Fahrers anzugeben und den Zeugenfragebogen binnen einer Woche zurückzusenden. Unter dem 10. Dezember 2018 übersandte die zuständige Bußgeldbehörde erneut einen Zeugenfragebogen (Erinnerung) mit Geschwindigkeitsmessfoto an die Klägerin und bat erneut um Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers und Rücksendung des Fragebogens binnen einer Woche. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte auf die beiden Zeugenfragebögen nicht. Unter dem 27. Dezember 2018 richtete die zuständige Bußgeldbehörde ein Fahrer-Ermittlungsersuchen an die Stadt Salzkotten und bat, den verantwortlichen Fahrer festzustellen, anzuhören und dessen vollständige Personalien mitzuteilen. Die Einschaltung des Ermittlungsdienstes der Stadt Salzkotten zur Fahrerermittlung blieb ausweislich dessen Mitteilung an die Bußgeldbehörde ohne Erfolg, weil die Klägerin von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Das Bußgeldverfahren wurde am 15. Februar 2019 ohne abschließende Täterermittlung eingestellt und der Vorgang an den Beklagten zur Prüfung einer Fahrtenbuchauflage abgegeben. Mit Schreiben vom 11. April 2019 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Mit Bescheid vom 26. August 2019, der Klägerin am 28. August 2019 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […] bzw. für ein Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Zeit vom 15. September 2019 bis zum 14. September 2020 an (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung). Der Klägerin wurde aufgegeben, in dem Fahrtenbuch für das bestimmte Fahrzeug für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn den Name und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich wieder das Datum und die Unterschrift einzutragen (Ziffer 2). Zugleich gab der Beklagte die Klägerin auf, das Fahrtenbuch in der 12. und 37. KW 2020 und in dem zu führenden Zeitraum jederzeit auf Verlangen vorzulegen und es für sechs Monate nach Ablauf der Frist, für die es geführt werden muss, aufzubewahren (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung „dieser Maßnahme“ an. Schließlich stellte der Beklagte unter Ziffer 5 die Gebührenpflichtigkeit der Ordnungsverfügung fest. Die Klägerin hat am 16. September 2019 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. November 2019 – 2 L 1050/19 – abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage seien nicht erfüllt. Der ihr vorgeworfene Verkehrsverstoß stehe in tatsächlicher Hinsicht nicht fest. Es könne mangels des Vorliegens der zwingend notwendigen Unterlagen nicht von einem standardisierten Messverfahren gesprochen werden. Hierzu fehlten die Schulungsnachweise der eingesetzten Messbeamten und der Eichschein für die Messbasis. Der Beklagte könne daher nicht einwenden, dass es bei dem Einsatz eines standardisierten Messverfahrens verminderte Begründungsanforderungen hinsichtlich des Verstoßes gäbe und sie, die Klägerin, konkrete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung aufzuzeigen habe. Denn Letzteres setze voraus, dass sie in der Lage wäre, die Ordnungsmäßigkeit der konkreten Messung zu überprüfen. Anderenfalls sei sie nicht in der Lage, konkrete Zweifel bei der Messung unter Einsatz eines standardisierten Messverfahrens aufzuzeigen. Dies verkürze ihre Verteidigungsmöglichkeiten und verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Einsatzbeamten ordnungsgemäß für die Bedienung des eingesetzten Messgerätes geschult gewesen seien und die Messstelle ordnungsgemäß geeicht gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er unter Verweis auf den bei der zuständigen Bußgeldbehörde angeforderten Verwaltungsvorgang aus, dass die vom Kläger monierten Nachweise über die Eichung des eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes vom Typ TRAFFIPAX TraffiPhot S und die allein erforderliche Einweisung des Bedienpersonals vorlägen. Darüber hinaus sei die Fahrerermittlung unmöglich gewesen, ohne dass hierfür ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde ursächlich gewesen sei, da die Klägerin die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verweigert habe. In einem solchen Fall sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 2 L 1050/19 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht durfte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - streitentscheidende - Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist bereits unstatthaft und somit unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Ziffern 1. bis 3. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gerichtet ist. Die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO setzt einen noch nicht erledigten Verwaltungsakt voraus. Vgl. Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand: 1. Oktober 2019, § 42, Rn. 23. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erledigt sich grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den es zu führen ist, hier also mit Ablauf des 14. September 2020. Von der Fahrtenbuchauflage als solcher gehen nach Ablauf der Frist keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Dies gilt auch, soweit zu einem späteren Zeitpunkt Gebühren erhoben werden, denn die nachträgliche Erledigung eines Verwaltungsakts schließt eine spätere Gebührenerhebung nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 8 A 2851/21 –, n.V., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, Beschluss vom 11. August 2015 – 8 A 1892/14 –, juris, Rn. 8, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2020 – 12 ME 48/20 –, juris, 9, m.w.N. auch aus der Rspr. anderer Obergerichte; a.A. VG Göttingen, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 1 B 488/18 -, juris, Rn. 6 und vom 27. September 2018 – 1 B 289/17 –, juris, Rn. 4. Ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wegen Zeitablaufs erledigt hat sich damit die gesetzeswiederholende Anordnung der im Fahrtenbuch vorzunehmenden Eintragungen in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung. Dasselbe gilt für die Anordnung in Ziffer 3, das Fahrtenbuch nach Ablauf der Frist, für die es zu führen ist, weitere sechs Monate aufzubewahren - vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 8 A 2851/21 –, n.V., S. 3 des Beschlussabdrucks -, sofern man darin überhaupt eine Beschwer der Klägerin sieht. Vgl. VG München, Urteil vom 17. September 2003 – M 23 K 03.2672 –, juris, Rn. 22. Denn auch diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Es ist insoweit ebenfalls gem. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW Erledigung durch Zeitablauf eingetretenen. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 8. August 2012 – 6 A 70/11 –, juris, Rn. 12; VG Oldenburg Urteil vom 23. März 2012 – 7 A 1074/11 –, juris, Rn. 60; VG des Saarlandes, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 5 K 736/20 –, juris, Rn. 31. Schließlich hat sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung auch insoweit durch Zeitablauf erledigt, als darin - ebenfalls unter Ziffer 3 - die bereits gesetzlich bestehende Vorlageverpflichtung dahingehend konkretisiert wird - vgl. zur Verwaltungsaktqualität einer solchen Konkretisierung Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 11 ZB 13.1748 –, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 12 LA 167/09 –, juris, Rn. 10 -, dass eine Vorlage in der 12. und 37. KW 2020 und zudem während der Dauer der Fahrtenbuchauflage jederzeit auf Verlangen zu erfolgen habe. Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 10. September 2019 – B 1 K 18.301 –, juris, Rn. 8, 31. Hinsichtlich der in Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung festgestellten Gebührenpflichtigkeit ist die Klage jedenfalls unbegründet; diese gesetzeswiederholende Feststellung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 6a StVG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsgebührenordnung – GebOSt – i. V. m. Gebühren- Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr) und begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.