Urteil
11 K 1787/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:1111.11K1787.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 27.03.2020 für ihr Einzelunternehmen „W. , U. “ die Gewährung einer sog. Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aus dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“. Im elektronischen Antragsformular heißt es unter 1.1: „Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb (…) sowie Soloselbstständige im Haupterwerb“. Als Rechtsform des Unternehmens war „Einzelunternehmen“ angegeben, als Anzahl der Beschäftigten „1,0“ und als Branche „Dienstleistungen, freiberuflich“. Unter 6.2 des Formulars versicherte die Klägerin, dass die unter 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen würden; unter 6.12 kreuzte sie die Aussage „Für Unternehmen: Ich versichere, dass mein Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet.“ an und unter 6.13 die Aussage „Für Solo-Selbstständige und Freiberufler: Ich versichere, dass ich meine Tätigkeit im Haupterwerb betreibe.“ Mit Bescheid vom selben Tage bewilligte der Beklagte gemäß § 53 LHO, dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine Soforthilfe von 9.000,00 €. Nach der Nebenbestimmung unter II. 4. ist die Finanzhilfe – u.a. – dann zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde. Mit Schreiben vom 02.11.2020 erklärte der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt im Verfahren betreffend die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für das Einzelunternehmen „O. T1. “ auf entsprechende Anfrage des Beklagten, der geringe monatliche Umsatz im Jahr 2019 von nur 50,00 € sei darauf zurückzuführen, dass sich die Klägerin zwei Operationen habe unterziehen müssen; außerdem sei Anfang des Jahres ihr Freund verstorben. Der Umsatz in den Jahren zuvor habe um 1.500,00 € gelegen. Soweit die Klägerin für das Unternehmen „W. , U. “ Soforthilfe des Bundes erhalten habe, handele es sich nicht um ein mit „O. T1. “ verbundenes Unternehmen. Mit „W1. “ sei die Klägerin freiberuflich künstlerisch tätig und verfasse eigene Texte, im „O. T1. “ würden dagegen administrative und geschäftsmäßige Office-Dienste angeboten. „O. T1. “ stelle den Haupterwerb der Klägerin dar. Die Einkünfte von „W1. “ seien allenfalls ein Zubrot. Unter dem 20.11.2020 teilte das Finanzamt N. dem Beklagten in diesem Verfahren mit, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2019 einen Verlust von 1.303,00 € gemacht habe. Aus freiberuflicher Tätigkeit – esoterische Beratungen – sei ein Gewinn in Höhe von 299,00 € erzielt worden. Des Weiteren habe die Klägerin in 2019 Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt 4.103,00 € gehabt. Unter dem 17.04.2021 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 27.03.2020 angehört. Sie habe in ihrem Antrag angegeben, dass das Unternehmen „W. , U. “, auch genannt „O. T1. “, im Haupterwerb betrieben werde. Umsätze, die eine Einstufung als Haupterwerb rechtfertigten, seien aber nicht nachgewiesen. Nach den Angaben im Antrag auf Überbrückungshilfe hätten die Umsätze im April und Mai 2019 bei jeweils 25,00 € und die Jahreseinkünfte bei insgesamt 295,00 € gelegen; ausweislich der beim Finanzamt N. eingeholten Auskunft sei das Jahr 2019 sogar mit einem Verlust von 1.303,00 € abgeschlossen worden. Das Haupteinkommen der Klägerin seien Renteneinkünfte in Höhe von 4.103,00 €. Berücksichtige man noch die Einnahmen aus esoterischen Beratungen in Höhe von 299,00 €, mache „W. “ lediglich einen Anteil von 6 % des Gesamteinkommens aus. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 27.03.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die Erstattung der bereits gewährten Leistungen zu verlangen. – Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 05.05.2021 nahm der Beklagte den Bescheid vom 27.03.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte die Erstattung der ausgezahlten 9.0000,00 €. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin habe bei der Antragstellung versichert, dass sie die Tätigkeit im Unternehmen „W. , U. “, auch genannt „O. T1. “, im Haupterwerb betreibe. Diese Angabe sei unrichtig gewesen und die erfolgte Bewilligung von Soforthilfe daher rechtswidrig. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie unrichtige Angaben gemacht habe; besondere Gründe, die eine Rücknahme des Verwaltungsaktes als unzumutbare Härte erscheinen lassen würden, lägen nicht vor. Nach Erlass des Bescheides gab das Finanzamt N. unter dem 03.08.2021 gegenüber dem Beklagten an, dass die Unternehmen „W2. , U. “ und „O. T1. “ identisch sein dürften. Die Klägerin habe am 18.10.2015 zur Art des ausgeübten Gewerbes bzw. der Tätigkeit ausgeführt „1.) Esoterische Beratung, 2.) U. “. In den Einkommensteuererklärungen und Gewinnermittlungen sei der Gewerbebetrieb als „T1. online“ oder „T1. U1. “ bezeichnet worden. Betreffend die erzielten Einnahmen wiederholte das Finanzamt die bereits in seinem Schreiben vom 20.11.2020 enthaltenen Angaben. Die Klägerin hat am 04.06.2021 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie übe die Tätigkeit im Haupterwerb aus. Der Beklagte unterscheide nicht hinreichend zwischen ihren Tätigkeiten im „O. T1. “ – hierfür habe sie Überbrückungshilfe beantragt – und in „W2. , U. “. Sie habe zu keiner Zeit falsche Angaben gemacht. Die geringen Umsätze 2019 seien auf Krankheit und Urlaub zurückzuführen. In 2020 habe sie aufgrund der Corona-Pandemie keine Umsätze erzielt. Die Soforthilfe sei ein nicht rückzahlungsfähiger Zuschuss. Eine Anhörung am 17.04.2020 sei nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 05.05.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW für eine Rücknahme des Bescheides vom 27.03.2020 lägen vor. Die Klägerin sei vor Erlass des Rücknahmebescheides vom 05.05.2021 ordnungsgemäß angehört worden. Selbst wenn keine Anhörung erfolgt wäre, habe dies die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, sodass ein etwaiger Anhörungsmangel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sei. Der Klägerin hätte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 27.03.2020 keine Soforthilfe gewährt werden dürfen, sodass der Bescheid rechtswidrig sei. Nach Ziffer 2 Abs. 1 der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 sei eine Tätigkeit im Haupterwerb Voraussetzung für die Antragsberechtigung. Die Soforthilfe diene nach Ziffer 1.1 der Richtlinie dazu, die wirtschaftliche Existenz der Antragsberechtigten zu sichern. Eine existenzbedrohende Situation könne nur angenommen werden, wenn sich die Einbußen auf die Haupteinnahmequelle bezögen. Auch aus den FAQs ergebe sich, dass es auf den Haupterwerb ankomme, mit dem mehr als 50 % des persönlichen Erwerbseinkommens einer Einzelperson durch eine Tätigkeit in mehr als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit verdient werden müsse. Dass eine eventuelle Rente in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, folge ebenfalls aus den diesbezüglichen FAQs. Der Rechtsanwalt der Klägerin habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Gewährung von Überbrückungshilfe ausdrücklich erklärt, dass die Einkünfte aus „W1. “ für die Klägerin „allenfalls ein Zubrot“ seien. Ein substantiierter Sachvortrag der Klägerin, der die von ihr behauptete Tätigkeit im Haupterwerb stütze, fehle. Wie hoch ihre Einnahmen in 2019 und 2020 tatsächlich gewesen sein, habe sie nicht dargelegt. Es habe ständiger Verwaltungspraxis entsprochen, Anträge bei Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen abzulehnen. Der Rücknahme stehe aufgrund ihrer insoweit unrichtigen Angaben kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen. Auf ein etwaiges Verschulden komme es nicht an. Der Bewilligungsbescheid sehe die Erstattung der Finanzhilfe vor, wenn der Bescheid aufgrund falscher Angaben erteilt wurde. Die Klägerin habe dies unter 6.11 des Antrags ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Es liege ein Fall des sog. intendierten Ermessens vor, da nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ein begünstigender Verwaltungsakte in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werde, wenn ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW vorliege. Eine nur eingeschränkte Rücknahme sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Außergewöhnliche Umstände seien nicht ersichtlich. Die im Verfahren 11 K 3118/20 von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage auf Gewährung von Überbrückungshilfe für das Unternehmen „O. T1. “ hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 29.09.2022 rechtskräftig abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 3118/20 sowie die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (jeweils 1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren, §§ 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 05.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres, nachdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme rechtfertigen, zulässig. 1. Der Rücknahmebescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in der Klageschrift vom 03.06.2021 ausgeführt hat, eine Anhörung am 17.04.2021 sei nicht erfolgt, lässt dies die Annahme eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zu. Diesem Vortrag lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass die Klägerin den Erhalt des Anhörungsschreibens bestreitet. Möglicherweise wollte sie nur zum Ausdruck bringen, dass sie sich auf dieses Schreiben nicht geäußert hat, oder aber – auf der Grundlage eines insoweit unzutreffenden Verständnisses des Begriffs „Anhörung“ –, dass es am 17.04.2021 keine Kommunikation zwischen ihr und dem Beklagten gegeben hat. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW fordert jedoch lediglich, dass Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Dies wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn das Schreiben vom 17.04.2021 nicht bei der Klägerin eingegangen ist. Davon kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 23.06.2021 ausgeführt, dass der Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Klägerin ist darauf in ihren weiteren Schriftsätzen nicht eingegangen, sondern hat auch im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zu keiner Zeit explizit in Abrede gestellt, dass sie das Anhörungsschreiben, das im Übrigen auch nicht in den Postrücklauf geraten ist, erhalten hat. Des Weiteren ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.04.2021 im Parallelverfahren 11 K 3118/20 erklärt hat, ihr werde Post nicht an ihre Anschrift zugestellt, sondern sie habe einen Lagerauftrag erteilt und hole die Post nur einmal pro Woche ab. Infolgedessen ist es möglich, dass die Klägerin das Anhörungsschreiben erst deutlich nach dem 17.04.2021, möglicherweise sogar erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Rücknahmebescheid vom 05.05.2021 tatsächlich erhalten hat, und deshalb rechtsirrig der Meinung ist, dass „keine Anhörung am 17.04.2021“ erfolgt ist. Sofern die Klägerin das Anhörungsschreiben vom 17.04.2021 aufgrund ihr nicht zuzurechnender Umstände nicht erhalten hätte, wäre dies darüber hinaus nach § 46 VwVfG NRW unschädlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier, weil der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid materiell rechtmäßig ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 27.03.2020 sind erfüllt. Der Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig (dazu unter 1.), die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut zu haben (2.), und die Rücknahmeentscheidung weist keine Ermessensfehler auf (3.). Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist gewahrt (4.). 1. Die Bewilligung von Corona-Soforthilfe vom 27.03.2020 ist rechtswidrig, da die Klägerin nicht antragsberechtigt war und infolgedessen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Nachdem nach Ausbruch der SARS-CoV-2-Pandemie aus Gründen des Infektionsschutzes erhebliche Beschränkungen des Wirtschaftslebens verfügt worden waren, legte der Bund das Förderprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ auf und veröffentlichte hierzu am 23.03.2020 ein Eckpunktepapier. Vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-23-pm-Soforthilfefond-download.pdf?__blob=publicationFile&v=3. Auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund übernahm das beklagte Land die Federführung betreffend Organisation, Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe und beschloss, das Programm des Bundes in vollem Umfang an die Zielgruppe weiterzuleiten und um gewerbliche Kleinunternehmen bis einschließlich 50 Beschäftigte zu erweitern. Beide Maßnahmen wurden unter dem Begriff „NRW-Soforthilfe 2020“ zusammengefasst. Die Hilfen konnten im Zeitraum zwischen dem 27.03.2020 und 31.05.2020 beantragt werden. Dazu wurde auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen ( https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 ) das Formular „Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm ‘Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige‘“ zum Abruf bereit gestellt. Über die Internetseite wurden des Weiteren sogenannte FAQ („Frequently Asked Questions“) veröffentlicht, deren Inhalt während des Antragszeitraums laufend geändert und ergänzt wurde. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides entsprach es ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, eine Antragsberechtigung zu verneinen, wenn die betroffene Tätigkeit nicht den Haupterwerb eines Freiberuflers oder Soloselbstständigen darstellt (dazu unter a)). Die Klägerin ist mit „W. , U. “ freiberuflich und/oder als Soloselbstständige tätig (dazu b)). Die Tätigkeit stellt nicht ihren Haupterwerb dar (dazu c)). a) Sowohl das Antragsformular als auch die bis zum Erlass des Bescheides am 27.03.2020 veröffentlichten FAQ des zuständigen Wirtschaftsministeriums ergeben, dass Voraussetzung für die Antragsberechtigung die Tätigkeit des Soloselbstständigen oder Freiberuflers im Haupterwerb ist. Dies ergibt sich zunächst unmittelbar aus der Aussage unter 1.1. des Antragsformulars. Danach sind antragsberechtigt „Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb“. Es wird danach also hinsichtlich des Haupterwerbserfordernisses differenziert zwischen Freiberuflern und Soloselbstständigen auf der einen und Unternehmen auf der anderen Seite. Dem Wortlaut der Veröffentlichungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 27.03.2020 zur Verfügung standen bzw. gestanden haben, ist insgesamt übereinstimmend zu entnehmen, dass Soloselbstständige im Haupterwerb tätig sein müssen, um antragsberechtigt zu sein. Die FAQ, die auf der Internetseite des zuständigen nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministeriums vor dem 27.03.2020 – ab diesem Tag war das Antragsformular online verfügbar – veröffentlicht worden waren, sahen einen Haupterwerb umfassend, also für Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige gleichermaßen, vor. Mit Stand 25.03.2020 hieß es dort zu der Frage „Wer wird gefördert?“ nämlich „Anträge können von (…) Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe (…) gestellt werden, die im Haupterwerb (…) tätig sind“; der Relativsatz bezieht sich auf alle drei antragsberechtigten Gruppen. Aus der Version vom 27.03.2020 ergibt sich dagegen nur für Soloselbstständige, dass eine Tätigkeit im Haupterwerb erforderlich ist. Denn danach können Anträge von „Unternehmen, Solo-Selbstständigen im Haupterwerb und von Angehörigen der Freien Berufe“ gestellt werden – für Unternehmen und Freiberufler bedurfte es einer Haupterwerbstätigkeit damit nicht. Trotz dieses zitierten Wortlauts der FAQ „Wer wird gefördert?“ vom 27.03.2020 lag aber auch der Bescheidung von Anträgen, die von Angehörigen freier Berufe gestellt wurden, eine Verwaltungspraxis zugrunde, die einen Haupterwerb voraussetzte. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die am 27.03.2020 veröffentlichte Fassung der FAQs der eindeutigen Aussage unter 1.1. des Antragsformulars widerspricht, sodass daraus der Schluss auf eine nunmehr im Sinne der FAQ geänderte Handhabung jedenfalls nicht ohne Weiteres gezogen werden kann. Gegen die Annahme, die Verwaltungspraxis, die sich den vor dem 27.03.2020 formulierten FAQ-Antworten und dem Antragsformular entnehmen lässt, sei betreffend die Antragsberechtigung von Freiberuflern geändert und dem Bewilligungsbescheid vom 27.03.2020 zugrunde gelegt worden, spricht zum einen entscheidend, dass das Haupterwerbserfordernis für Freiberufler bereits in die Version der FAQ vom 31.03.2020 wieder ausdrücklich aufgenommen wurde: „Anträge können von (…) Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe (…) gestellt werden, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind.“ Die Hervorhebung dieses Tatbestandsmerkmals durch den Richtliniengeber lässt auch darauf schließen, dass sein Fehlen in den zuvor eingestellten FAQ-Fassungen vom 27.03.2020 und 28.03.2020 auf ein Versehen zurückzuführen war. Dass nach der Verwaltungspraxis des Beklagten durchgängig sowohl Soloselbstständige als auch freiberuflich tätige Antragsteller im Haupterwerb tätig sein mussten, wird zum anderen durch Ziffer 2.1 lit. a der Richtlinie des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind, Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (V B 5 - 2020) vom 31.05.2020 (im Folgenden: Richtlinie NRW-Soforthilfe) bestätigt. Danach sind Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe und gewerbliche Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten antragsberechtigt, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind. Diese Richtlinie, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht existierte, konnte zwar die in der Vergangenheit geübte Verwaltungspraxis nicht lenken. Umgekehrt spricht aber in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte alles für die Annahme, dass der Richtliniengeber seine Vorgaben entsprechend der bis dahin tatsächlichen erfolgten Handhabung gefasst hat. Auch wenn der Beklagte dies nicht ausdrücklich vorgetragen hat, basieren seinen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren erkennbar darauf, dass die Richtlinie die stattgehabte Verwaltungspraxis wiedergibt. b) Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen „W. , U. “ als Soloselbstständige und/oder freiberuflich und unterliegt damit dem Haupterwerbserfordernis. Auch wenn der Begriff des Soloselbstständigen ebenso wie der des Freiberuflers oder der des Unternehmens weder im Antragsformular noch in den FAQs oder der Richtlinie NRW-Soforthilfe näher definiert wird und deshalb fraglich ist, wie Unternehmen im Einzelnen gegenüber Soloselbstständigen oder freiberuflich tätigen Personen abgegrenzt werden, vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.12.2021 – 19 K 2760/20 –, juris Rn. 45 f., das der Auffassung ist, bei weniger als einem neben dem Unternehmer tätigen Angestellten liege eine Soloselbstständigkeit vor, führt die Klägerin unzweifelhaft kein „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie. Als „Soloselbstständiger“ ist eine Person jedenfalls dann tätig, wenn es in ihrem Betrieb keine – weiteren – Angestellten gibt. Die Klägerin betreibt „W. , U. “ allein. Sie hat den Betrieb im Antrag als Einzelunternehmen bezeichnet und die Zahl der Beschäftigten im Antrag mit 1,0 angegeben. Da nach den FAQ („Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?“) der Unternehmer bzw. die Unternehmerin mitzuzählen ist, übt sie ihre Tätigkeit also alleine aus. Die Klägerin ist darüber hinaus freiberuflich tätig. Sie hat im Antrag unter „Branche“ „Dienstleistungen, freiberuflich“ angegeben. Außerdem hat sie im Verfahren betreffend die Gewährung von Überbrückungshilfe gegenüber dem Beklagten ausgeführt, sie sei mit „W1. “ freiberuflich künstlerisch tätig. Nach den Antworten zu der Frage „Wer wird gefördert?“ in den FAQ gehören zu Soloselbstständigen und Angehörigen der freien Berufe ausdrücklich Künstlerinnen und Künstler („einschließlich Künstler/innen“). c) Die damit von ihr als Soloselbstständige und freiberuflich betriebene „W. , U. “ stellt nicht den Haupterwerb der Klägerin dar. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dazu sinngemäß vorgetragen, dass dieses Erfordernis in der Verwaltungspraxis aus der Zielsetzung der Soforthilfe, nämlich Existenzbedrohungen abzuwenden, und den auf dieser Zielsetzung fußenden Ausführungen in den FAQ abgeleitet wurde. Diese Darlegung ist in sich schlüssig. Zunächst enthielten die FAQ zum Begriff des Haupterwerbs unter der Frage „Wird der Zuschuss auch an Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt?“ in den bis zum 27.03.2020 verfügbaren Versionen lediglich die Erläuterung, dass Solo-Selbstständige nur antragsberechtigt seien, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen würden. Soweit ersichtlich, ließ sich erstmals der FAQ-Version vom 01.04.2020 entnehmen, dass ein Selbstständiger aus dem Haupterwerb „seine hauptsächliche Erwerbsquelle (also mehr als 50 % seines persönlichen Erwerbseinkommens)“ beziehen muss, vgl. die FAQ zu „Können Studenten und Rentner einen Antrag für die NRW-Soforthilfe stellen?“. Ab dem Stand 12.05.2020 findet sich der Hinweis auf einen Anteil von mehr als 50 % am Erwerbseinkommen dann auch zu der Fragestellung „Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Soloselbstständige gezahlt?“. Auch in diesem Zusammenhang spricht nichts gegen die Annahme, dass die nach dem Erlass des hier streitgegenständlichen Bewilligungsbescheides in die FAQ aufgenommenen Ausführungen das dokumentieren, was die zuständigen Behörden in den Verwaltungsverfahren praktiziert haben und praktizieren. Die Klägerin hat ebenfalls nicht in Abrede gestellt, dass für eine Tätigkeit im Haupterwerb erforderlich ist, dass zumindest etwa die Hälfte des Gesamteinkommens aus dieser Tätigkeit erzielt wird, sondern sich auf die nicht weiter begründete Behauptung beschränkt, „W. , U. “ sei ihr Haupterwerb. Unabhängig davon, ob „W. , U. “ und „O. T1. “ ein und derselbe Betrieb oder zwei voneinander verschiedene Unternehmen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin daraus ihr Haupteinkommen erzielt hat. Auf der Grundlage der Ausführungen des Finanzamtes N. hat sie im Jahr 2019 aus freiberuflicher Tätigkeit einen Gewinn von 299,00 € erwirtschaftet. Dieser Betrag entspricht lediglich etwas mehr als 6 % der von ihr – maximal – erzielten Einnahmen von 4.697,00 (4.103,00 € Rente, 299,00 € aus „W1. “ und 295,00 € Umsatz (!) mit „O. T1. “). Rechnet man – insoweit zugunsten der Klägerin – ihre Einkünfte aus „W1. “ und „O. T1. “ zusammen, beträgt deren Anteil am Gesamteinkommen 12,6 %. Selbst wenn man die 1.500,00 €, die die Klägerin nach den Angaben ihres Steuerberaters im Schreiben vom 02.11.2020 in den Jahren zuvor an Umsatz gehabt haben soll, als Einkünfte zugrunde legen könnte, würde „W1. “ nicht mehr als etwa 30 % ihres Einkommens ausmachen. In jedem Fall liegt ein Haupterwerb nicht vor mit der Folge, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt gewesen ist. Ihre Haupteinnahmequelle waren ihre Renteneinkünfte und nicht ihre selbstständigen und/oder freiberuflichen Tätigkeiten. 2. Auf ein etwaiges Vertrauen in den Bestand der Zuwendung kann sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Klägerin hat unrichtige Angaben gemacht, indem sie unter 6.13 des Antragsformulars versichert hat, ihre Tätigkeit im Haupterwerb zu betreiben. Darauf, ob dem Begünstigten wegen seiner unzutreffenden Angaben ein Vorwurf zu machen ist, kommt es nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht an. Es genügt, dass die Angaben objektiv unvollständig oder unrichtig waren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.05.1996 ‒ 3 C 13/94 ‒, juris Rn. 48, und vom 20.10.1987 ‒ 9 C 255/86 ‒, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2022 – 4 A 4282/18 –, juris Rn. 19 m.w.N. 3. Der Beklagte hat von der danach gegebenen Rücknahmemöglichkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Ein relevanter (§ 114 Satz 1 VwGO) Ermessensfehler liegt nicht vor. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW wird der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Er hat das öffentliche Interesse an der Rücknahme mit dem Vertrauen der Klägerin abgewogen. Maßgeblich zu Lasten der Klägerin hat er berücksichtigt, dass diese in Bezug auf den Haupterwerb unrichtige Angaben gemacht hat, und im Anschluss daran besondere Gründe, die zu einer unzumutbaren Härte für die Klägerin führen könnten – insoweit anknüpfend an § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW –, verneint (vgl. S. 4 des Bescheides vom 05.05.2021). Sonstige Ermessensfehler sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ob für den Fall der Rücknahme eines Zuwendungsbescheids – wie hier – auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwVfG NRW grundsätzlich kein intendiertes Ermessen in Betracht kommt, und dies auch gilt, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, etwa weil er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15/14 –, juris Rn. 29, und vom 24.02.2021 – 8 C 25/19 –, juris Rn. 11; dagegen BVerwG, Urteil vom 22.03.2017 – 5 C 4/16 –, juris Rn. 39 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2022 – 4 A 4282/18 –, juris Rn. 24, bedarf damit keiner abschließenden Entscheidung. Dies gilt umso mehr, als nach der Nebenbestimmung unter II. 4. des Bescheides vom 27.03.2020 die Finanzhilfe zurückzuerstatten ist, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde. Diese Nebenbestimmung, die nach ihrem Wortlaut für die Feststellung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gilt, erfasst auch die Aufhebung des Bewilligungsbescheides, da Voraussetzung für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die Beseitigung des Rechtsgrunds für die gewährte Zuwendung ist. Die insoweit durch den Bewilligungsbescheid selbst erfolgte Lenkung des Ermessens erstreckt sich damit auch auf die Frage der Aufhebung des Zuwendungsbescheides. 4. Der Rücknahmebescheid vom 05.05.2021 wahrt schließlich die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Der Beklagte konnte erst durch die Angaben, die die Klägerin bzw. der von ihr beauftragte Steuerberater am 06.10.2020 im Antrag betreffend die Gewährung von Überbrückungshilfe gemacht hatte, von den geringen Umsatzzahlen Kenntnis erlangen; Näheres ergaben dann das Schreiben des Finanzamtes N. vom 20.11.2021 und die Stellungnahme des Steuerberaters vom 02.11.2020. Der Rücknahmebescheid vom 05.05.2021 wahrt daher ohne Weiteres die Jahresfrist. II. Aufgrund der Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 27.03.2020 ist die Klägerin nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW verpflichtet, die an sie ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 9.000,00 € zu erstatten. Die Feststellung der Erstattungspflicht ist nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zwingend vorgesehen. Die Berechtigung zu einer Zinsforderung ergibt sich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.