OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 2463/22.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:1108.3K2463.22A.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Der Gegenstandswert in einem Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt auch dann 5.000,00 € (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG), wenn es sich um eine als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Verpflichtungsklage handelt.

2. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche eine Reduzierung des Gegen-standswerts nach § 30 Abs. 2 RVG auf die Hälfte des sich aus § 30 Abs. 1 RVG ergebenden Werts rechtfertigen, liegen hingegen (nur) dann vor, wenn es sich um eine reine Untätigkeitsbescheidungsklage handelt.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert in einem Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt auch dann 5.000,00 € (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG), wenn es sich um eine als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Verpflichtungsklage handelt. 2. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche eine Reduzierung des Gegen-standswerts nach § 30 Abs. 2 RVG auf die Hälfte des sich aus § 30 Abs. 1 RVG ergebenden Werts rechtfertigen, liegen hingegen (nur) dann vor, wenn es sich um eine reine Untätigkeitsbescheidungsklage handelt. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000,00 €. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 RVG, wonach das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen kann, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, liegen entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht vor. Für eine derartige Unbilligkeit ist vorliegend nichts zu erkennen. Insbesondere folgt sie nicht bereits aus dem Umstand, dass der Kläger seine auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhoben hat. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. September 2017 – 15a K 5037/16.A –, juris. Dies wäre hingegen (nur) dann der Fall, wenn es sich – anders als hier – um eine auf die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrags des Klägers beschränkte Untätigkeitsbescheidungsklage handeln würde. Anderes folgt auch offenkundig nicht aus der von der Beklagten für ihre Ansicht ins Feld geführten Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – BVerwG 1 C 18.17 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2019 – OVG 2 L 32.18 –, juris. Denn auch in den dortigen Fällen beruhte die Festsetzung des Gegenstandswerts auf die Hälfte des sich aus § 30 Abs. 1 RVG ergebenden Werts nicht auf dem Umstand, dass diesen Entscheidungen Untätigkeitsklagen zugrunde lagen, sondern vielmehr drauf, dass es sich bei diesen um reine Untätigkeitsbescheidungsklagen handelte. Streitgegenstand dieser Verfahren war also die Verpflichtung der Beklagten zur bloßen Entscheidung über die Asylanträge, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens materieller Ansprüche. Ferner überzeugt auch die von der Beklagten vertretene Ansicht nicht, wonach auf den vom Kläger als Hauptantrag gestellten, über die bloße Bescheidung hinausgehenden Verpflichtungsantrag § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG analog anzuwenden sei, da über ihn keine Entscheidung ergangen sei. Eine derartige Analogie kommt ungeachtet aller weiteren Gründe bereits deshalb nicht in Betracht, weil es angesichts des einheitlichen, unbedingten Hauptantrags, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots zu verpflichten, an einer vergleichbaren Interessenlage zu der in der Vorschrift vorgesehenen Konstellation der Stellung eines Haupt- und eines Hilfsantrags fehlt. Ohnehin ist festzuhalten, dass die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2022 nicht lediglich über den Wiederaufgreifensantrag entschieden, sondern vielmehr das Vorliegen eines Abschiebungsverbots beim Kläger festgestellt und mithin der nicht auf Bescheidung beschränkten Verpflichtungsklage vollumfänglich abgeholfen hat, woraufhin das Gericht das gemäß § 161 Abs. 2 Satz VwGO in der Hauptsache erledigte Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt hat. Auch in Ansehung dessen liegt es völlig fern, den Gegenstandswert allein mit Blick auf den als Minus im Hauptantrag enthaltenen Bescheidungsantrag festzusetzen. Entgegen der nicht weiter begründeten Rechtsauffassung der Beklagten sind überdies – unabhängig davon, ob eine solche Konstellation hier überhaupt vorliegt – selbstverständlich auch unzulässige Anträge bei der Berechnung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Zum Verhältnis von § 80 AsylG zu § 1 Abs. 3 RVG vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 – 13 E 939/18.A – und vom 11. Juli 2019 – 9 E 558/19.A –, jeweils juris, m. w. N.