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Urteil

7 K 6969/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0825.7K6969.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin vertreibt stationär und über das Internet u.a. verschiedene Sorten Wasserpfeifentabak. Am 27. Mai 2021 entnahm eine Lebensmittelkontrolleurin des Beklagten im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung Proben der Erzeugnisse „T. U. U1. b.“ und „T. U. U1. n.“ Die Verpackung des Erzeugnisses b. ist an mehreren Stellen mit dem Gesicht einer comichaften humanoiden Figur versehen, welches in seiner Darstellung - großer, tropfenförmiger Kopf ohne Ohrmuscheln und mit großen, tiefschwarzen Augen, zwei Atemlöchern und schmalem Mund - geläufigen Vorstellungen von Außerirdischen in der science fiction oder der Popkultur entspricht. Darüber liegt die Bezeichnung des Erzeugnisses, diese verdeckt die Darstellung aber nur teilweise. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 f.,14 BA 001 Bezug genommen. Auf der Verpackung des Erzeugnisses n. ist an mehreren Stellen die comichafte Darstellung einer augenscheinlich jungen Frau (Kopf mit Oberkörperanschnitt) in ärmellosem Oberteil mit Ausschnitt, rosafarbenen Haaren und verschiedenfarbig lackierten Fingernägeln zu sehen. Die Augen sind aufgerissen, die linke Hand liegt mit leicht gespreizten Fingern über dem geöffneten Mund, wobei die Spitze des Zeigefingers auf Höhe der Oberlippe liegt. Der Gesichtsausdruck und die Körperhaltung wirken erstaunt bis erschrocken. Darüber liegt die Bezeichnung des Erzeugnisses, diese verdeckt die Darstellung aber nur teilweise. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12 f. BA 001 Bezug genommen. Der Beklagte übergab die gezogenen Proben dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt P. -M. (CVUA) zur Überprüfung. In seinen Prüfberichten vom 7. Oktober 2021 beanstandete die CVUA beide Proben. Zum einen seien mittels Doppelbestimmung nicht zugelassene Zusatzstoffe in den Erzeugnissen entdeckt worden. In dem Erzeugnis b. seien die nicht zugelassenen Stoffe Linalool und Geraniol sowie nicht zugelassenen Bestandteile der Pflanze Eukalyptus (Eucalyptol und Borneol) enthalten gewesen. In dem Erzeugnis n. seien mit Menthol, Linalool und den Bestandteilen der Pflanze Eukalyptus (Eucalyptol und Borneol) ebenfalls nicht zugelassene Zusatzstoffe detektiert worden. Des Weiteren seien durch die Aufmachung der Erzeugnisse verbotenerweise werbliche Informationen verwendet worden, die ihrer Art nach besonders dazu geeignet gewesen seien, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken. Die comichafte Darstellung des Aliens bzw. der jungen Frau und die verspielte Schriftart seien geeignet, besonders Jugendliche und Heranwachsende anzusprechen. Im Zusammenspiel mit der Bezeichnung „U1. “ könne auch die Empfindung resultieren, ein Tabu zu brechen bzw. es bereits getan zu haben. Dies sei geeignet, die Aussagen der verpflichtend anzubringenden und ebenfalls vorhandenen Warnhinweise abzuschwächen. Mit Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 untersagte der Beklagte der Klägerin das Inverkehrbringen der Erzeugnisse b. (I.1) und n. (I.2) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (I.3). Zudem drohte er für den Fall eines festgestellten Verstoßes gegen die Anordnungen unter I.1 und I.2 ein Zwangsgeld in Höhe von je 2.000 € an (II.). Zur Begründung bezog er sich auf die vom CVUA festgestellten Verstöße. Das Verbot des Inverkehrbringens sei angemessen. Das Gesundheitsschutzinteresse der Verbraucher wiege schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Da keine anderen Alternativen zu dem Verbot unter Androhung des Zwangsgeldes gesehen würden, seien die Anordnung verhältnismäßig. Die Höhe des Zwangsgeldes sei ebenfalls angemessen und entspreche dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Durchsetzung eines ausreichenden Verbraucherschutzes. Der Bescheid wurde der Klägerin am 27. Oktober gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Klägerin hat am 24. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, es lägen keine verbotenen Zusatzstoffe vor. Sie beziehe beide Erzeugnisse von der Firma P1. U2. Q. mit Sitz in Q1. . Der Hersteller verwende für die streitgegenständlichen Erzeugnisse ausschließlich Aromastoffe der Herstellers I. und T1. mit der Bezeichnung „038.330 Blaubeere“ und „RN 01447 Cooling“ und des Herstellers L. H1. mit der Bezeichnung „170178 WP Lychee-Flavour“ sowie das Limettenaroma des Herstellers G. und M1. mit der Bezeichnung „P063217“. Diese Aromen seien mit der Tabakerzeugnisverordnung konform. Dies hätten die Aromahersteller schriftlich bestätigt. Soweit Lenalool und Geraniol festgestellt worden seien, handele es sich um natürliche Bestandteile der für die Herstellung der Aromen verwendeten Pflanzen. Dabei handele es sich aber nicht um solche Pflanzen, die nach der Tabakerzeugnisverordnung nicht verwendet werden dürften. Die Verordnung unterscheide bewusst nach Inhalts- und Zusatzstoffen. Ansonsten könne es sich nur um Verunreinigungen gehandelt haben. Zudem würden die Darstellungen auf den Verpackungen nicht verharmlosend wirken. Es werde nicht mit dem Reiz des Verbotenen gelockt. Es handele sich um humorvolle comichafte Darstellungen, die nicht das Potenzial hätten, zum Konsum aufzufordern oder die Aussagen der Warnhinweise abzuschwächen. Die von der Klägerin vertriebenen Erzeugnisse würden sich dadurch lediglich von ähnlichen Produkten anderer Hersteller abheben und Personen ansprechen, die sich bereits entschlossen hätten, Shishatabak zu konsumieren. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Oktober 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid und führt - u.a. unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme des CVUA - ergänzend aus, es mache keinen Unterschied, ob die verbotenen Stoffe als natürliche Pflanzenbestandteile oder als synthetisch hergestellte Substanzen dem Tabak beigemischt würden. Die Wirkungsweise dieser Zusatzstoffe (Erleichterung des Inhalierens oder der Nikotinaufnahme) entstehe unabhängig davon. Da einige der Stoffe mit entsprechender Wirkungsweise in sehr vielen Pflanzen vorkomme, sei es auch nicht zielführend, sämtliche Pflanzen zu nennen. Der Gesetzgeber habe es bislang bewusst unterlassen, zulässige Zusatzstoffe zu definieren. Es sei aufgrund verscheidender Stellungnahmen im bzw. im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren davon auszugehen, dass auch die Tabakindustrie von diesem Verständnis ausgehe. Die schrill-bunten Darstellungen würden Jugendliche und Heranwachsende besonders ansprechen. Es werde der „Reiz des Verbotenen“ erzeugt, der auf Jugendliche und Heranwachsende besonders attraktiv wirke. Entscheidend sei dabei eine objektive Betrachtung. Im Übrigen hätte er auch dann das Inverkehrbringen untersagt, wenn nur einer der Verstöße vorgelegen hätte. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Das Verbot des Inverkehrbringens der genannten Tabakerzeugnisse ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage des - in formeller Hinsicht nicht zu beanstandenden - Verbots ist § 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 TabakerzG. Danach treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt (Satz 1). Sie sind nach Satz 2 Nr. 4 insbesondere befugt zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird. 2. Die Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen vor. Sowohl das Erzeugnis b. (a.) als auch das Erzeugnis n. (b.) erfüllen nicht die tabakrechtlichen Anforderung. a. Das Erzeugnis b. verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TabakerzG (aa.) und gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG (bb.). aa. Es liegt zunächst ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG ist es verboten, Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TabakerzG bestimmt, dass im Verordnungswege das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten Mengen an Inhaltsstoffen verboten oder beschränkt und diese Inhaltsstoffe festgelegt oder die Mengen festgesetzt werden können. Nach § 4 TabakerzV, der auf dieser Verordnungsermächtigung beruht, dürfen Tabakerzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 TabakerzV („Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen“) aufgeführten Zusatzstoffe enthalten. Nach Anlage 1 Nr. 4 sind die dort genannten Zusatzstoffe bei Rauchtabakerzeugnissen verboten, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern. Dies beinhaltet u.a. unter Buchst. d. Doppelbuchst. bb. Geraniol (CAS-Nr. 106-24-1) und Linalool (CAS-Nr. 78-70-6). Des Weiteren sind nach Buchst. e. folgende aus Pflanzen gewonnene Stoffe verboten: Öle und Bestandteile, die aus Pflanzen der Gattungen Mentha, Eucalyptos, Ocimum, Thymus und Salvia stammen. Das Erzeugnis b. enthält nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen des CVUA in Doppelbestimmung jedenfalls Geraniol und Linalool i.S.d. Nr. 4 Buchst. d. Doppelbuchst. bb. Anlage 1 TabakerzV, was einen Verstoß gegen § 4 TabakerzV begründet. Dabei ist von der Vereinbarkeit der Vorschriften mit höherrangigem Recht auszugehen. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 5 L 447/21.F -, juris. Bei dem Erzeugnis handelt es sich um Wasserpfeifentabak und damit um ein Rauchtabakerzeugnis, da es sich weder um Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG i.V.m. Art. 2 Nr. 5-9, 13 der Richtlinie 2014/40/EU (Tabakerzeugnisrichtlinie - TabakerzRL)). Dem Verstoß steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass die genannten Stoffe indirekt über Aromen in das Rauchtabakerzeugnis eingetragen worden sind, welche u.a. aus ätherischen Ölen von Pflanzen hergestellt wurden, die selbst keine verbotenen Zusatzstoffe i.S.d. Negativkatalogs der Anlage 1 TabakerzV - insbesondere nicht nach Nr. 4 Buchst. e - darstellen. Zwar mag auf den ersten Blick der Wortlaut des § 4 TabakerzV dafür sprechen, dass das Verbot nur greifen soll, wenn der verbotene Stoff selbst der insoweit maßgeblichen Definition des Zusatzstoffes unterfällt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG i.V.m. Art. 2 Nr. 23 TabakerzRL ist „Zusatzstoff“ einen Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird. Zusetzen erfasst in diesem tabakrechtlichen Zusammenhang alle rezepturmäßig - also bewusst - bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen eingesetzten Stoffe. Vgl. Horst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 182. EL November 2021, TabakerzG, § 5 Rn. 6; Boch, Tabakerzeugnisgesetz, 1. Online-Auflage 2019, § 5 Rn. 5. Die Stoffe Geraniol und Linalool selbst sind bei dem streitgegenständlichen Erzeugnis von dieser Definition nicht erfasst, da nicht sie, sondern die sie enthaltenen Aromen, welche nach den Angaben der jeweiligen Zulieferer diese die Inhalation bzw. Nikotinaufnahme erleichternden Stoffe enthalten (vgl. Bl. 39 und 40 GA), im Rahmen der Rezeptur zugesetzt werden. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenso wie die Gesetzgebungshistorie und die europarechtlichen Ursprünge jedoch dafür, nicht nur die in der Anlage 1 TabakerzV genannten Stoffen als verboten anzusehen, wenn diese selbst den Zusatzstoff bilden, sondern auch solche Zusatzstoffe als verboten anzusehen, die - wie hier - die genannten Stoffe enthalten. Soweit sich die Klägerin und die Hersteller der verwendeten Aromen zur Begründung ihrer Gegenansicht auf eine veröffentlichte rechtliche Bewertung der Rechtsanwälte Prof. Dr. Matthias Horst und Dr. Carsten Oelrichs beziehen, vgl. Horst/Oelrichs, Zum tabakrechtlichen Zusatzstoffregime - Voraussetzungen und Grenzen des Inverkehrbringungsverbotes nach § 4 i.V.m. Anlage 1 TabakerzV, ZLR 2021, 574-580, abrufbar bei juris; siehe auch I1. , in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 182. EL November 2021, TabakerzV, § 4 Rn. 8, folgt die erkennende Kammer der dort vertretenen Auffassung nicht. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn dort ausgeführt wird, dass der mit dem Verbot verfolgte Zweck, das Rauchen durch die verbotenen Stoffe nicht attraktiv zu machen, nur dann erreicht werden könne, wenn die Stoffe im Rahmen der Rezeptur verwendet würden, weil nur dann dem Verbraucher eine attraktivitätssteigernde Wirkung vermittelt werde. Denn auch ohne direkte Vermittlung kann durch eigene oder fremde Erfahrungswerte über die Auswirkungen des Tabakerzeugnisses beim Konsum Kenntnis erlangt werden, z.B. wenn es wie hier um die Erleichterung der Inhalation geht. Im Übrigen messen die Autoren bei ihrer teleologischen Auslegung dem eigentlichen Ziel der Regelung nicht genügend Gewicht bei. Denn der Konsum von Rauchtabakerzeugnissen soll wegen negativer gesundheitlicher Auswirkungen nicht attraktiv gemacht werden. Vgl. Erwägungsgründe 7, 9, 18 der Tabakerzeugnisrichtlinie. Würde man die Regelung in § 4 TabakerzV i.V.m. Anlage 1 TabakerzV wie dort vorgeschlagen verstehen, entstünde eine immense Schutzlücke, da das Verbot - wie beim vorliegenden Erzeugnis - auf einfachste Weise umgangen werden könnte. Sofern man dieses Verständnis zugrunde legt, könnte jeder der vom Verordnungsgeber in Anlage 1 TabakerzV missbilligten Stoffe dem Tabakerzeugnis hinzugefügt werden, sofern er nicht selbst Gegenstand der Rezeptur, sondern lediglich Bestandteil eines verwendeten Zusatzes ist. Der bezweckte Gesundheitsschutz würde bei diesem Verständnis vollständig konterkariert, weil die missbilligte Wirkungsweise der Stoffe unabhängig davon eintritt, ob diese direkt oder indirekt zugesetzt werden. In der Konsequenz würde dies unter anderem bedeuten, dass sogar krebserregende Stoffe i.S.v. Nr. 5 Anlage 1 TabakerzV bei vollem Bewusstsein zugesetzt werden dürften, solange dies nur mittelbar über einen weiteren Stoff i.S.e. Zusatzstoffes erfolgt. Ein den bezwecken Gesundheitsschutz derart vernachlässigendes Verständnis kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden. Jedenfalls hinsichtlich der hier maßgeblichen Stoffe i.S.d. Nr. 4 Anlage 1 TabakerzV spricht auch das Richtlinienrecht, auf dem die Regelung beruht, für das dargelegte weite Verständnis. Nr. 4 Anlage 1 TabakerzV setzt insoweit Art. 7 Abs. 6 Buchst. d TabakerzRL um und „enthält den Grundsatz, dass Zusatzstoffe, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern, bei Rauchtabakerzeugnissen verboten sind.“ Vgl. BR-Drs. 221/17 S. 11. Art. 7 Abs. 6 Buchst. d. TabakerzRL legt insoweit fest, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Rauchtabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen verbieten, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern. Sowohl die Regelung der Richtlinie als auch die Begründung durch den Verordnungsgeber betonen dabei die Wirkungsweise der missbilligten Stoffe: „Nach Buchstabe a bis e sind bestimmte TRPM8 Agonisten verboten. Die wissenschaftliche Bewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat ergeben, dass die Aktivierung des TRPM8 der zentrale physiologische Wirkmechanismus ist, der durch die Maskierung atemwegsreizender Rauchbestandteile die Inhalation erleichtert. Es werden bekannte TRPM8 Agonisten aufgezählt und bestimmten Stoffgruppen zugeordnet.“ Vgl. BR-Drs. 221/17 S. 11. Weder nach dem Wortlaut der Richtlinie noch nach der Begründung der Verordnung kommt es darauf an, ob die die Inhalation bzw. die Nikotinaufnahme erleichternden Stoffe selbst (vollständig) den Zusatzstoff darstellen oder (nur) in einem Zusatzstoff enthalten sind. Entscheidend ist sowohl dem europarechtlichen Gesetz- als auch dem nationalen Verordnungsgeber die aus Verbraucherschutzgründen missbilligte Wirkung der Erleichterung der Inhalation bzw. Nikotinaufnahme durch den Zusatzstoff. Zwar knüpft auch die europarechtliche Regelung an den Begriff „Zusatzstoff“ und nicht an den weiteren Begriff „Inhaltsstoff“ (vgl. Art. 2 Nr. 18 TabakerzRL) an. Dies macht im vorliegenden Fall jedoch keinen Unterschied. Denn jedenfalls handelt es sich bei den vom Hersteller verwendeten Aromen, welche - wie bereits dargestellt - nach den Angaben der jeweiligen Zulieferer die die Inhalation bzw. Nikotinaufnahme erleichternden Stoffe Geraniol und Linalool enthalten (vgl. Bl. 39 und 40 GA), um Zusatzstoffe i.S.v. Art. 2 Nr. 23 TabakerzRL, da sie dem Rauchtabakerzeugnis - im Rahmen der Rezeptur - bewusst zugesetzt werden. Ob weitere Stoffe, welche das CVUA in dem Erzeugnis detektiert hat, ebenfalls einen Verstoß gegen § 4 TabakerzV begründen, bedarf danach keiner Entscheidung mehr. bb. Selbst wenn das Erzeugnis b. entgegen den obigen Ausführungen nicht gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TabakerzG i.V.m. § 4 TabakerzV, Nr. 4 Buchst. d Anhang 1 TabakerzV verstoßen sollte, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG vor. Danach ist es verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung dafür werbliche Informationen zu verwenden, die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken. Bei der Aufmachung des Erzeugnisses, die jedenfalls das Ziel hat, den Verkauf des Produktes zu fördern, handelt es sich um Werbung i.S.v. § 2 Nr. 5 TagakerzG (i.e. jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern). Die besondere Eignung i.S.d. genannten Verbotsvorschrift ist dann gegeben, wenn die Werbung den geschützten Personenkreis (i.e. Personen bis 21 Jahre, vgl. § 1 JGG, wobei Personen unter 14 Jahren erst recht erfasst sein dürften) mehr als andere anspricht. Abzustellen ist bei der Beurteilung auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Angehörigen des geschützten Personenkreises. Die subjektive Absicht des Werbenden ist für die Beurteilung der besonderen Eignung nicht entscheidend. Vgl. VG München, Urteil vom 30. September 2015 - M 18 K 13.4835 -, juris Rn. 44 ff., insb. 48 und 53; OLG Hamm, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 4 U 83/06 -, juris Rn. 18 zu Alcopops; Boch, Tabakerzeugnisgesetz, 1. Online-Auflage 2019, § 21 Rn. 3. Die besondere Eignung ist anzunehmen, wenn blickfangmäßig mit bildliche Darstellung von Jugendlichen und Heranwachsenden, mit jugendtypischen oder jugendspezifischen Elementen (z.B. Kleidung) und Situationen, mit Äußerungen, die dem typischen Wortschatz von Jugendlichen und Heranwachsenden entnommen sind, oder mit bei Jugendlichen und Heranwachsenden prominenten Persönlichkeiten aus gesellschaftlichen Bereichen geworben wird. Vgl. KG Berlin, Urteil vom 7. April 1989 - 5 U 70/89 -, juris; VG München, a.a.O Rn. 46; I1. , in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 182. EL November 2021, TabakerzV, § 21 Rn. 10; Boch, Tabakerzeugnisgesetz, 1. Online-Auflage 2019, § 21 Rn. 3. Nach diesen Maßstäben ist die besondere Eignung geben. Auch wenn der erkennende Einzelrichter der geschützten Altersgruppe nicht angehört, sieht er sich auf Grund seiner Lebenserfahrung und seiner Stellung als Verbraucher in der Lage, die Frage der besonderen Eignung selbst zu beurteilen und nach den aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Erkenntnissen eine Überzeugung zu bilden und eine Entscheidung zu treffen. Vgl. VG München, a.a.O Rn. 53. Insbesondere der comichaften Darstellung ist dabei eine erhöhte Wirkung bei dem geschützten Personenkreis zuzuschreiben, da Personen dieser Altersgruppe mit dieser Darstellungsform häufiger in Kontakt kommen als andere Altersgruppen. Auch die Darstellung eines Außerirdischen entsprechend geläufiger Darstellungen in der science fiction oder der Popkultur spricht den geschützten Personenkreis besonders an, weil davon auszugehen ist, dass sich Jugendliche und Heranwachsende häufiger mit diesen Themen im Rahmen ihrer Unterhaltung beschäftigen als andere Altersgruppen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des CVUA, welche sich der Beklagte in der Begründung seines Bescheids zu Eigen gemacht hat, wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). b. Bei dem Erzeugnis n. liegen entsprechende Verstöße vor. aa. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TabakerzG i.V.m. § 4 TabakerzV, Nr. 4 Buchst. d Anhang 1 TabakerzV wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wobei angemerkt sei, dass sich hinsichtlich des detektierten Stoffes Menthol (Nr. 4 Buchst d. Doppelbuchst. aa. Anhang 1 TabakerzV) keine Abweichungen ergeben. bb. Auch hinsichtlich des Erzeugnisses n. liegt jedenfalls ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG vor. Erneut wird zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass die dargestellte Person schon aufgrund des erkennbar jugendhaften Alters und der Darstellung unterschiedlich gefärbter Haare und Fingernägel nur den Schluss zulässt, dass die Person altersmäßig dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist, was nach der obigen Definition Jugendliche und Heranwachsende in besonderem Maße anspricht. 3. Die Untersagungsverfügung ist auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Rechtsfehler sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte das ihm eröffnete (Auswahl-)Ermessen, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 20 BV 18.2234 -, juris Rn. 31; I1. , in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 182. EL November 2021, TabakerzV, § 29 Rn. 24; Boch, Tabakerzeugnisgesetz, 1. Online-Auflage 2019, § 29 Rn. 2, erkannt und in fehlerfreier Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere er-weist sich die Maßnahme als verhältnismäßig. Es ist nicht zu ersehen, wie den festgestellten Verstößen auf andere Weise als mit der Untersagung des Inverkehrbringens der vorverpackten Erzeugnisse zu begegnen sein könnte. Sofern nur jeweils einer der gerügten Verstöße vorliegen sollte, würde sich an der Bewertung nichts ändern. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung das von ihm ausgeübte Ermessen zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) dahingehend ergänzt, dass er auch dann das Inverkehrbringen untersagt hätte, wenn nur einer der Verstöße vorgelegen hätte. Dies begegnet keinen Bedenken, die Verstöße würden auch isoliert betrachtet die Untersagungsverfügung selbstständig tragen. II. Die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer II enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Danach kann ein auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt unter anderem mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken. Sie bewegt sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen und ist im Hinblick auf den angestrebten Erfolg nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.