Beschluss
12 L 548/22.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0802.12L548.22A.00
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Leitsätze
1. Dublin-Rückkehrern droht im Falle ihrer Überstellung nach Polen keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen.
2. Die Abschiebung kann durchgeführt werden, nachdem Polen erklärt hat ab dem 1. August 2022 wieder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems entgegenzunehmen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dublin-Rückkehrern droht im Falle ihrer Überstellung nach Polen keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen. 2. Die Abschiebung kann durchgeführt werden, nachdem Polen erklärt hat ab dem 1. August 2022 wieder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems entgegenzunehmen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Polen anzuordnen, ist jedenfalls unbegründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. I. Für diese Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse der Antragsteller an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 12 K 2029/22.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2022 gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG) - nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013- 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff., mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. II. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung erweist sich derzeit als rechtmäßig, so dass das in § 34a AsylG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit Polens für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragsteller gegeben; diese Zuständigkeit ist nicht auf einen anderen Staat übergegangen. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Polen. 1. Die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ergibt sich aus der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich (vorrangig) nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). In einem Wiederaufnahmeverfahren, wie es nach Art. 23 VO 604/2013 auch im Fall der Antragsteller einschlägig ist, wird die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats jedoch - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht anhand der Kriterien in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 geprüft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - vgl. dessen Urteil vom 02.04.2019, C-582/17, Celex-Nr. 62017CJ0582 - ist vielmehr entscheidend, dass der um Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 VO 604/2013 bzw. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) VO 604/2013 erfüllt, was hier der Fall ist. Die Zuständigkeit Polens folgt aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) oder c) VO 604/2013. Danach ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, (u.a.) einen Antragsteller, der entweder während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Eine solche Lage ist hier gegeben: Die Antragsteller haben in Polen unzweifelhaft Anträge auf internationalen Schutz gestellt, was sich jedenfalls daraus ergibt, dass für sie in Bezug auf Polen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vorliegen. Diese Treffer bestehen aus der Länderkennung PL für Polen und einer Zahlenkombination. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für „illegale Einreise“ ohne Stellung eines solchen Antrags steht. Diese Anträge haben die Antragsteller, wie sich aus den Recherchen des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank ergibt, am 17. November 2021 gestellt. Im Anschluss an diese Asylantragstellung in Polen haben die Antragsteller dieses Land verlassen, ohne dass eine Entscheidung ergangen wäre. Die Antragsteller haben nichts über eine ihnen gegenüber in Polen bekanntgegebene Asylentscheidung berichtet. Polen ist dementsprechend gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) VO 604/2013 zur Wiederaufnahme der Antragsteller verpflichtet. 2. Die Pflicht Polens die Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) VO 604/2013 wiederaufzunehmen ist nicht wegen Verstreichens der maßgeblichen Ersuchens- und Überstellungsfristen erloschen. a) Die in der VO 604/2013 vorgesehene Frist, innerhalb welcher der als zuständig ermittelte Mitgliedstaat (hier Polen) um Wiederaufnahme des betreffenden Ausländers zu ersuchen ist, ist gewahrt. Nach der vorliegend einschlägigen Bestimmung des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist das Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Vorliegend erfolgte der Eurodac-Treffer am 2. Mai 2022. Das Bundesamt hat am 24. Mai 2022 die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragsteller gebeten, sodass die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 in jedem Fall gewahrt ist. Die sich aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ergebende Frist überschreitet in diesem Fall auch nicht die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, wonach das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten ist, wenn sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System stützt. Auch dann, wenn ein Eurodac-Treffer erzielt wurde und somit ein Fall des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 gegeben ist, ist es nicht möglich, ein Wiederaufnahmegesuch nach Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, d.h. mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung geschieht. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 63 ff. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist dabei nicht erst mit der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt, sondern bereits dann gestellt, wenn der Behörde, die für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates zuständig ist, ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/17 -, juris Rn. 79 ff. Zwar ist dieser Zeitpunkt in der beigezogenen Bundesamtsakte nicht dokumentiert. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass ein „Schriftstück, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat“, in Bezug auf die Antragsteller nicht vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet an das Bundesamt gelangt sein kann. Ausgehend von dem danach frühestmöglichen Zeitpunkt der Erstellung und Weiterleitung des besagten Schriftstückes an das Bundesamt, dem 2. Mai 2022, hat das Bundesamt weniger als drei Monate gebraucht, um die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragsteller zu bitten. Das betreffende Gesuch ist - wie ausgeführt - bereits am 24. Mai 2022 und somit in jedem Falle fristgerecht bei den polnischen Behörden eingegangen. b) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Antragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013 erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die polnischen Behörden haben dem Gesuch des Bundesamtes am 30. Mai 2022 (mithin binnen der 2-Monatsfrist des Art. 22 Abs. 1 VO 604/2013) zugestimmt. Ausgehend hiervon ist die sechsmonatige Überstellungfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzweifelhaft noch nicht verstrichen. 3. Die Zuständigkeit Polens entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 liegen vor, wenn das erkennende Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Antragsteller wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9) zur Rechtslage nach der Verordnung 343/2003. Die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) zukommt, - vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208 - ist nicht widerlegt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden, die sich das Gericht zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Behörde hat sich umfassend mit den Begebenheiten in Polen auseinandergesetzt und dargelegt, dass das dortige Asylsystem unionsrechtlichen Anforderungen genügt und ein effektives Prüfungs- und Anerkennungsverfahren ermöglicht. Auch das Gericht geht davon aus, dass Polen über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und (Wieder-)Aufnahmeverfahren verfügt, das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. Diese Einschätzung entspricht auch der herrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. z.B. VG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 3 L 397/22.A -, juris Rn. 20 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 15. Juni 2022 - 12 B 2381/22.A -, juris Rn. 15 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Mai 2022 - M 30 S 22. 50276 -, juris Rn. 26 ff. Der fortdauernde Krieg in der Ukraine und die sich daraus ergebenden Flüchtlingsbewegungen nach Polen führen zu keiner anderen Bewertung. Das Verwaltungsgericht München hat dazu in seinem Beschluss vom 27. Mai 2022 (Az. M 30 S 22.50276, juris, Rn. 28-32) Folgendes ausgeführt: „Zwar sind wegen des Ukrainekrieges bis zum 24. Mai 2022 ca. 3,5 Millionen Menschen aus der Ukraine nach Polen geflohen; auch gehen Hochrechnung davon aus, dass bis Dezember 2022 die Zahl der nach Polen einreisenden Schutzsuchenden auf ca. 4,3 Millionen Menschen ansteigen dürfte, wobei davon ausgegangen wird, dass nur ca. 2,6 Millionen im Dezember 2022 im Land tatsächlich verbleiben dürften (vgl. UNHCR, https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781, Stand: 27.5.2022). Ferner ist festzustellen, dass zwar zwischen dem 27. Februar 2022 und 9. März 2022 täglich zwischen 100.000 und (in der Spitze) 140.000 Menschen in Polen zum Schutze vor dem Krieg eingereist sind; seit Mitte März 2022 die täglichen Einreisezahlen aber deutlich gesunken sind und seit dem 28. März 2022 täglich zwischen 9.000 und 28.000 und zuletzt sogar nur zwischen 16.000 und 20.000 Menschen pro Tag lagen (vgl. UNHCR, https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781, Stand: 27.5.2022). Zuletzt ist eine verstärkte Rückkehr der aus der Ukraine geflüchteten Menschen in ihr Herkunftsland zu verzeichnen; so sollen allein über die polnische Grenze täglich ca. 11.000 und zuletzt sogar bis zu 20.000 Menschen zurückkehren (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/polen-fluechtlinge-rueckkehrer-ukraine-krieg-russland-100.html – Stand: 27.05.2022; https://www.tagesschau.de/inland/gefluechtete-ukraine-faeser-101.html – Stand: 27.05.2022; https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-05/ukraine-gefluechtete-rueckkehr-nancy-faeser?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F – Stand: 27.05.2022; https://www.focus.de/politik/ausland/obwohl-dort-krieg-herrscht-rund-20-000-gefluechtete-kehren-taeglich-zurueck-in-die-ukraine_id_91307789.html – Stand: 27.05.2022). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass Schutzsuchende aus der Ukraine aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes kein üblicherweise vorgesehenes Asylverwaltungsverfahren durchlaufen müssen, sondern vielmehr im einem vereinfachten Verwaltungsverfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz mit entsprechendem Zugang zum Arbeitsmarkt und etwaigen Sozialleistungen erhalten (können). Die Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) soll eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme der Schutzsuchenden aus der Ukraine verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern (vgl. Art. 1 Massenzustrom-Richtlinie; ferner Erwägungsgründe 16 und 20 des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 4.3.2022). Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Schutzsuchenden aus der Ukraine zu einem beachtlichen Teil auch in privat organisierten Unterkünften untergebracht werden oder weiterreisen, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, 8.3.2022, Ukraine Situation Flash Update #1, S. 4; abrufbar unter: http://data2.unhcr.org/en/documents/details/91208 – Stand 27.5.2022; VG Lüneburg, B.v. 3.5.2022 – 5 B 31/22 – juris S. 8f.). Auch erhielt Polen von der Europäischen Kommission 560 Millionen Euro an Hilfsgeldern zur Versorgung von Schutzsuchenden aus der Ukraine (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/ukraine-krieg-eu-kommission-unterstuetzte-fluechtlingsaufnahme-mit-3-5-milliarden-euro-a-e79d6033-7cd8-42a3-b346-b30e0562b713 - Stand: 27.5.2022). Berichte, wonach es derzeit zu einer Überforderung des polnischen Asylsystems kommen soll, etwa durch Engpässe bei der Flüchtlingsunterbringung und -versorgung, insbesondere auch vulnerabler Gruppen, sind dem Gericht dagegen nicht bekannt (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, ebd.; VG Trier, B.v. 4.5.2022 – 7 L 1051/22.TR – juris S. 4). […] Daher gilt zur Überzeugung des Gerichts nach wie vor die Vermutungswirkung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Wenngleich Polen vor einer großen Herausforderung steht, vermag das Gericht insbesondere wegen der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie, der Unterstützung Polens mit Hilfsgeldern und dem Ausbau von Unterkünften in Polen sowie der deutlich abgenommenen Flüchtlingsbewegungen an der polnisch-ukrainischen Grenze und mangels dieser Vermutung entgegenstehender Berichte nicht zu erkennen, dass Polen nicht über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt und dem Antragsteller schwerwiegende Verstöße und Rechtsbeeinträchtigungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Dies gilt auch für vulnerable Gruppen [...].“ Das Verwaltungsgericht Hannover führt in seinem Beschluss vom 15. Juni 2022 - 12 B 2381/22 -, juris Rn. 22, zur Unterkunftssituation für Asylbewerber in Polen zudem Folgendes aus: „Zu ergänzen ist, dass im Rahmen einer vom UNHCR durchgeführten Befragung von Flüchtlingen aus der Ukraine lediglich 7 % der Befragten erklärt haben, eine der staatlich angebotenen Unterkünfte in Anspruch zu nehmen (vgl. UNHCR, Refugee Arrivals from Ukraine into Poland, 25.05.2022, abrufbar unter https://reliefweb.int/report/poland/refugee-arrivals-ukraine-poland-update-25052022, zuletzt abgerufen am 14.06.2022).“ Diesen Ausführungen schließt sich auch das erkennende Gericht an. 4. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Polen. Die Abschiebung kann durchgeführt werden, nachdem Polen erklärt hat, ab dem 1. August 2022 wieder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems entgegenzunehmen. Das Gericht hält daher nunmehr an seiner Rechtsprechung, wonach die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen war, weil nicht feststand, dass die Abschiebung bedingt durch die fehlende Aufnahmebereitschaft Polens durchgeführt werden kann, nicht weiter fest. Der Abschiebung stehen auch keine weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014- 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310, juris Rn. 3 sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11. Entsprechende Abschiebungshindernisse und -verbote sind indessen weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst feststellbar. Relevante Abschiebungshindernisse oder -verbote ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsteller zu 1. geltend macht, sein Cousin würde in der Bundesrepublik Deutschland leben. Der Aufenthalt der genannten Person begründet kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Denn die hier gegebene Beziehung zwischen volljährigen Personen, wie der des Antragstellers zu 1. zu seinem Verwandten, unterliegt grundsätzlich - so auch hier - nicht den besonderen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. des Art. 8 EMRK. Dafür, dass zwischen dem Antragsteller zu 1. und seinem in Deutschland lebenden Cousin eine durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ausnahmsweise besonders geschützte Beistandsgemeinschaft besteht, etwa weil der Antragsteller zu 1. in besonderem Maße auf die Lebenshilfe und Unterstützung des Verwandten angewiesen wäre und diese ausschließlich in Deutschland erbracht werden könnte, ist weder etwas substantiiert vorgetragen worden noch sonst etwas ersichtlich. Zwar ist für die Annahme einer geschützten Beistandsgemeinschaft nicht unbedingt eine Haus- oder Haushaltsgemeinschaft erforderlich. Gefordert wird aber, dass eine erforderliche wesentliche Hilfe geleistet wird, ohne dass dabei die Schwelle der spezifischen Pflegebedürftigkeit erreicht sein müsste. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, die nicht Familienangehörige sind. Allerdings ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass die Antragsteller auf den Beistand des in Deutschland lebenden Verwandten angewiesen sind und etwa notwendige Hilfe nur in Deutschland erbracht werden kann. Besteht damit keine besonders geschützte Beistandsgemeinschaft, so vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer durch Art. 17 Abs. 1 und 2 VO 604/2013 vorgesehenen Ermessenentscheidung zwingend gehalten gewesen wäre, das Verfahren der Antragsteller an sich zu ziehen und im nationalen Verfahren über sein Schutzgesuch zu entscheiden - ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall VG Magdeburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 B 483/17 -, juris Rn. 22 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.