OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2792/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0401.7K2792.20.00
6mal zitiert
14Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger besuchte im Oktober 2020 die B.-Kita in M. . Am 10. Oktober 2020 erfuhr der Beklagte, dass eine der dort tätigen Erzieherinnen positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurde. Nach Angaben der Leitung gegenüber dem Beklagten hatte der Kläger am Tag vor Bekanntwerden des Testergebnisses engen Kontakt zu dieser Erzieherin. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 - den Eltern am 15. Oktober 2020 zugegangen - ordnete der Beklagte die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne sowie die Beobachtung des Klägers vom 12. Oktober 2020 bis zum 22. Oktober 2020 an. Am selben Tag sollte der Kläger auf das Virus SARS-CoV-2 getestet werden, die Testung fand jedoch nicht statt. Unter dem 16. Oktober 2020 gab der Beklagte den Eltern des Klägers mit gesondertem Bescheid auf, beim Kläger einen Schleimhautabstrich zur Durchführung einer PCR-Testung zur Klärung einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen. Der Abstich wurde am 20. Oktober 2020 durch ein mobiles Team des Beklagten entnommen. Laut ärztlichem Befundbericht vom 22. Oktober 2020 war die Probe positiv. Daraufhin ordnete der Beklagte noch am selben Tag gegenüber den Eltern mündlich die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne sowie die Beobachtung durch das Gesundheitsamt für den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 1. November 2020 an. Die Anordnung wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2020 - den Eltern zugegangen am 27. Oktober 2020 - bestätigt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert und werde daher als Kranker abgesondert. Die Dauer der Absonderung ergebe sich aus der maximalen Dauer der Infektiosität. Der Beklagte sei wegen Gefahr im Verzug zuständig. Der Kläger hat am 29. Oktober 2020 Klage gegen diesen Bescheid erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Nach Ablauf der Absonderung haben die Beteiligten das einstweilige Rechtschutzverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 9. November 2020 - 7 L 909/20 - hat die Kammer dem Kläger die Kosten des eingestellten Verfahrens mit der Begründung auferlegt, dass die Absonderung voraussichtlich rechtmäßig gewesen ist. Der Kläger verfolgt sein Begehren in der Hauptsache weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Absonderung, da jederzeit mit einer Wiederholung gerechnet werden müsse, er sich mit der Absicht trage, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, und ein besonders intensiver Grundrechtseingriff vorgelegen habe. Der Beklagte sei mangels Gefahr im Verzug schon nicht zuständig gewesen. Der zeitliche Ablauf - Abstrich erst am 20. und Absonderung erst unter dem 27. Oktober 2020 - spreche dagegen. Seine Eltern hätten sich einer Testung am 13. Oktober 2020 nicht verweigert. Bei der Abstrichnahme am 20. Oktober 2020 sei man lediglich ob des überfallartigen Auftretens misstrauisch gewesen, zumal sich die Mitarbeiter nicht ausgewiesen hätten. Eine Infektion sei nicht nachgewiesen. Ein positiver PCR-Test - zumal mit einem hier vorliegenden Ct-Wert von 36 - sei dazu nicht in der Lage, da nur das Vorhandensein von Erbmaterial, nicht aber entwicklungs- oder vermehrungsfähiger Viren nachgewiesen werde. Jedenfalls sei er nicht als Kranker anzusehen gewesen, da er keine Symptome gehabt habe. Bei einer vom Beklagten angenommenen maximalen Dauer der Infektiosität von 14 Tagen habe die Absonderung hier höchstens bis zum 23. Oktober 2020 erfolgen können, da der letzte Kontakt nur am 9. Oktober 2020 stattgefunden haben könne. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2020 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid und führt ergänzend aus, die Klage sei mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da sich die Quarantäneregeln geändert hätten. Eine behördliche Quarantäneanordnung werde es angesichts der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung nicht mehr geben. Jedenfalls sei der Bescheid rechtmäßig ergangen. Es habe wegen der Verzögerung der Testung des Klägers Gefahr im Verzug vorgelegen. Der vorliegende PCR-Test stelle einen anerkannten Nachweis für eine Infektion des Klägers mit dem Virus SARS-CoV-2 dar. Die Dauer der Absonderung sei ermessensgerecht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 7 L 909/20, 7 L 915/20 und 7 K 2802/20 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Zwar ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, denn bei der angegriffenen Absonderungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sich nach Klagerhebung - durch Zeitablauf - erledigt hat. Der Kläger verfügt aber nicht über das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Absonderungsverfügung rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 aE VwGO). Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 13. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Absonderungsanordnung zu begründen. Der Kläger kann sich zunächst nicht auf eine konkrete Wiederholungsgefahr berufen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 A 557/16 -, juris Rn. 12, m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2022 - 29 K 7114/20 -, juris Rn. 36 f. Das ist hier nicht der Fall. Personen, deren PCR-Test positiv ausfällt, werden in Nordrhein-Westfalen auf absehbare Zeit primär unmittelbar durch § 14 Abs. 3 CoronaTestQuarantäneVO abgesondert. Insofern hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022 erklärt, dass für ihn in Zukunft kein Anlass für den Erlass einer erneuten behördlichen Absonderungsanordnung besteht. Der Einzelrichter hat keinen Anlass an dieser Aussage zu zweifeln. Selbst wenn der Beklagte dennoch eine individuelle Verfügung erlassen sollte, würden sich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Gegebenheiten im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung derart von denen im Herbst 2020 unterscheiden, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer entsprechenden Entscheidung des Beklagten zu rechnen ist. Vgl. zur Entwicklung nur VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 38 ff., m.w.N. Ein Rehabilitationsinteresse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass sich aus der lediglich auf zufälligen Umständen beruhenden Absonderungsverfügung eine Stigmatisierung des Klägers ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, ist nicht zu ersehen. Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, juris Rn. 13, m.w.N. Soweit sich der Kläger aufgrund der Umstände der Testung durch das mobile Team des Beklagten stigmatisiert fühlt, folgt daraus kein Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der Absonderung. Denn diesbezüglich handelt es sich um den Vollzug einer anderen Maßnahme, die ihre Grundlage nicht in dem angegriffenen Bescheid vom 24. Oktober 2020, sondern in dem - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 16. Oktober 2020 fand. Dem Kläger steht auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zu. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 15 A 363/20 -, juris Rn 8 f., m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dass sich der Kläger nach seinem Vorbringen „mit der Absicht trägt“, materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend zu machen, lässt die notwendige Ernsthaftigkeit dieser Absicht nicht erkennen. Des Weiteren hat der Kläger seine vorgebrachte Absicht weder durch Angaben zur Art des Schadens noch zur annähernden Schadenshöhe substantiiert. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich zuletzt nicht aus einem sich kurzfristig erledigenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Diesbezüglich führt das VG Düsseldorf, VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 49 ff., aus: „Die Art eines mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist. Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Darüber hinaus kann etwa auch für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Speicherung personenbezogener Daten in einem vergangenen Zeitraum wegen des damit verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, wenn sich dieses Rechtsschutzziel nicht in gleicher Weise durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 - juris, Rn. 14. Zwar ergibt sich das fehlende Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht bereits daraus, dass es ihr möglich war, Eilrechtsschutz zu suchen und somit eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten. A.A. VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 - Au 9 K 21.70 - juris, Rn. 31. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris, Rn. 29 ff. Bei der häuslichen Quarantäne, wie sie hier angeordnet wurde, liegt jedoch keine mit den oben genannten Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe vergleichbare Fallkonstellation vor. Anders als die so genannte Zwangsabsonderung nach § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) setzt die häusliche Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG die Freiwilligkeit des Betroffenen im Sinne seiner Einsicht in das Notwendige und der Bereitschaft, der Absonderungsanordnung (vgl. Rn. 7) Folge zu leisten, voraus, BT-Drucksache 14/2530, S. 75; Gerhardt, IfSG, 5. Aufl., § 30 Rn. 1, und begründet deshalb mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 41, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 - Au 9 K 21.70 - juris, Rn. 36 f.; Erbs/Kohlhaas/Lutz IfSG § 30 Rn. 2; Gerhardt, IfSG, 5. Aufl., § 30 Rn. 1; ähnlich: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 MN 195/20 -, juris, Rn. 38 (Freiheitsbeschränkung, aber keine Freiheitsentziehung); a. M. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 15 E 1967/20 -, juris, Rn. 35 (Freiheitsentziehung oder zumindest Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 104 Abs. 1 GG); BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel IfSG § 30 Rn. 2 (besonders intensiver Grundrechtseingriff). Soweit ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht bußgeldbewährt ist, kann dies zwar eine psychische Zwangswirkung auf die Betroffenen ausüben. Die Verpflichtung wird aber nicht durch weitere Vorkehrungen begleitet, die einen zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlichen physischen Zwang bewirken könnten. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 42; VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 - Au 9 K 21.70 - juris, Rn. 36.“ Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Einzelrichter nach eigenständiger Würdigung an. Der vorliegende Einzelfall rechtfertigt keine andere Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, dass die wenige Tage andauernde häusliche Absonderung den damals vierjährigen Kläger in besonderem Maße beeinträchtigt haben könnte. Dass der Kläger damit im Ergebnis die Rechtmäßigkeit der Absonderungsverfügung nicht in einem Hauptsachverfahren überprüfen lassen kann, folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Dies ist auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu beanstanden, denn im Rahmen dieser anerkannten Fallgruppe ist ein schwerwiegender - kein einfacher - Grundrechtseingriffe erforderlich, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 36 ff., der hier nach den obigen Ausführungen nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.