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Urteil

1 K 662/18.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0318.1K662.18A.00
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Leitsätze

1. Das freiwillige Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets entfaltet keine absolute Sperrwirkung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes "ipso facto" gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG.

2. Umstände, die nach dem freiwilligen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets einge-treten sind, können die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes "ipso facto" rechtferti-gen.

3. Nicht zu berücksichtigen sind nach dem freiwilligen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets eingetretene Umstände, die ein Antragsteller durch das Verlassen dieses Gebiets hervorgerufen hat (z.B. Wiedereinreiseverbot). Dies gilt jedenfalls dann, wenn er auf Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen mit dem Ein-tritt dieser Umstände rechnen musste (eingeschränkte Sperrwirkung des freiwilligen Verlassens des UNRWA-Einsatzgebiets).

4. Der UNRWA ist noch in der Lage, palästinensischen Flüchtlingen im Libanon Le-bensbedingungen zu ermöglichen, die mit Art. 3 EMRK vereinbar sind.

5. Palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien ist eine Wiedereinreise in den Libanon grundsätzlich verwehrt, selbst wenn sie vor der Einreise in die Europäische Union als Flüchtlinge dort gelebt haben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das freiwillige Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets entfaltet keine absolute Sperrwirkung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes "ipso facto" gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. 2. Umstände, die nach dem freiwilligen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets einge-treten sind, können die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes "ipso facto" rechtferti-gen. 3. Nicht zu berücksichtigen sind nach dem freiwilligen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets eingetretene Umstände, die ein Antragsteller durch das Verlassen dieses Gebiets hervorgerufen hat (z.B. Wiedereinreiseverbot). Dies gilt jedenfalls dann, wenn er auf Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen mit dem Ein-tritt dieser Umstände rechnen musste (eingeschränkte Sperrwirkung des freiwilligen Verlassens des UNRWA-Einsatzgebiets). 4. Der UNRWA ist noch in der Lage, palästinensischen Flüchtlingen im Libanon Le-bensbedingungen zu ermöglichen, die mit Art. 3 EMRK vereinbar sind. 5. Palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien ist eine Wiedereinreise in den Libanon grundsätzlich verwehrt, selbst wenn sie vor der Einreise in die Europäische Union als Flüchtlinge dort gelebt haben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger gibt an: Er sei am 00.00.0000 in Syrien geboren worden und als staatenloser Palästinenser bei der UNRWA in Syrien registriert. Am 7. November 2017 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörungen erklärte er im Wesentlichen: Er habe sein Heimatland 2014 mit seiner Familie verlassen und für ca. zwei Jahre als Flüchtling im Libanon gelebt. Anschließend sei er alleine über den Irak, die Türkei und Griechenland am 14. Oktober 2017 nach Deutschland eingereist. Seine erste Ehefrau lebe mit den Kindern und seiner Mutter noch im Libanon. Seine zweite Ehefrau sei bereits vor ihm nach Deutschland eingereist. In Syrien habe er als Frisör und Fotograf gearbeitet. Sein Heimatland habe er vor allem aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Er sei auch von einer palästinensischen Gruppe zum Kämpfen aufgefordert worden. Dies habe er allerdings abgelehnt. Zudem befürchte er eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da er trotz der Besetzung durch oppositionelle Gruppen in seinem Heimatort geblieben sei. Im Libanon habe er sich legal als Flüchtling aufgehalten. Seinen Aufenthaltsstatus habe er alle drei Monate verlängern lassen. Er habe dort gearbeitet. Mit dem am 30. Januar 2018 zugestellten Bescheid vom 19. Januar 2018 wurde dem Kläger unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Ausweislich der Begleitverfügung vom 18. Januar 2018 legte die Beklagte aufgrund eines „Reisepasses“ und einer „ID-Karte“ zu Grunde, dass der Kläger syrischer Staatsbürger sei. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 12. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ zustehe, da er palästinensischer Flüchtling aus Syrien sei. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2018 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 19. April 2018 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2022 Prozesskostenhilfe gewährt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhoben, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ob ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, ist vorliegend an § 3 Abs. 3 AsylG anstelle von § 3 Abs. 1 AsylG zu beurteilen (1.). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (2.). Der Schutz und Beistand des UNRWA ist für den Kläger aber nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG entfallen (3.). 1. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer dann nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -; BGBl. 1953 II, S. 559 ff.) genießt. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bestimmt ergänzend, dass § 3 Abs. 1 und 2 AsylG dann Anwendung finden, wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Das UNRWA fällt als (derzeit einzige) Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 AsylG, der Art. 1 Abschnitt D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) aufgreift bzw. umsetzt und der gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden ist, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen. Das gegenwärtige Mandat des UNRWA endet am 30. Juni 2023 (Ziffer 7 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2019 - A/RES/74/83, S. 3). Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, NVwZ 2010, 1211, Rn. 44, und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 ‑ 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, 12. Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nimmt alle Personen vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 AsylG aus, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Damit werden die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage weiterhin nicht endgültig geklärt ist - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 ‑ 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 14, jeweils unter Verweis auf Ziffern 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 -, vorrangig darauf verwiesen, den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dies entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 1 RL 2011/95/EU und Art. 1 Abschnitt D Satz 1 GFK gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA dieser Personen annimmt, und nicht die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und insbesondere nicht die arabischen Staaten, in denen die palästinensischen Flüchtlinge leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254, Rn. 25, und vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 14. Dies soll allerdings nur solange gelten, wie das UNRWA in der Lage ist, den Palästina-Flüchtlingen adäquaten Schutz und Beistand zu bieten. Ist dies nicht länger der Fall, bestimmt die Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, dass Staatenlosen palästinensischer Herkunft die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die allgemeinen Flüchtlingsmerkmale des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr enthält § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, eine selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vor, ist einem Antragsteller „ipso facto“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 67, 70 ff. und 76, und vom 25. Juli 2018 ‑ C-585/16 -, ZAR 2019, 31, Rn. 86; BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254, Rn. 17 ff., und vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 12. Dementsprechend ist die sprachlich weiter gefasste Verweisung auf § 3 Abs. 1 AsylG in § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur bezüglich der Rechtsfolge (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), nicht aber auch bezüglich der Voraussetzungen hierfür auf § 3 Abs. 1 AsylG verweist. 2. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem Kläger um einen Staatenlosen palästinensischer Herkunft handelt. Der Kläger hat bereits im Verwaltungsverfahren glaubhaft geschildert, staatenloser Palästinenser zu sein und einen Nachweis über seine Registrierung bei der UNRWA vorgelegt (Bl. 63 VV). Dass er staatenloser Palästinenser ist, belegt auch das von ihm vorgelegte „Travel Document“ (Bl. 29 VV). Dabei handelt es sich, entgegen der in der Begleitverfügung zum Bescheid geäußerten Auffassung der Beklagten, nicht um einen Reisepass, der eine syrische Staatsangehörigkeit des Klägers belegen würde. Ausweislich der Erkenntnismittel stellen syrische Behörden staatenlosen Palästinensern Reisedokumente aus, die als „Travel Documents“ bezeichnet werden und sich auch dadurch von syrischen Reisepässen abheben, dass die Dokumentennummer mit einem „P“ beginnt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 24. Januar 2022, S. 101. Dies ist hier der Fall. Eine syrische „ID-Karte“, auf die die Begleitverfügung verweist, ist im Verwaltungsvorgang nicht hinterlegt. Im Lichte der eindeutigen Angaben des „Travel Documents“ sowie der glaubhaften Schilderungen des Klägers steht aber eindeutig fest, dass damit entweder die Registration Card der UNRWA gemeint war oder es sich um ein weiteres Dokument syrischer Behörden für Palästinenser handeln muss. Da der Kläger als staatenloser Palästinenser ausweislich der vorgelegten Registration Card bei der UNRWA registriert ist, gehört er zu den Personen, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Die Bedeutung der alternativen Begriffe "Schutz" und "Beistand" bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des UNRWA. Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge beim UNRWA registriert sind. Von der Ausschlussklausel sind indes nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Die betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung beim UNRWA anzusehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, NVwZ 2010, 1211, Rn. 51 f., und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, NVwZ‑RR 2021, 504, Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 14. Insoweit besteht eine Vermutung (oder gar Fiktion), dass ein beim UNRWA registrierter Palästinenser dessen Schutz oder Beistand auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, InfAuslR 2019, 1360, Rn. 20. Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Stellung eines Asylantrags tatsächlich in Anspruch genommen haben. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 52; BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 ‑ 1 C 28.18 -, InfAuslR 2019, 1360, Rn. 21 ff., und vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 14. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben vor seiner Ausreise tatsächlich den Beistand des UNRWA in Anspruch genommen. Er ist nur wenige Monate vor der Stellung eines Asylantrags aus dem Libanon ausgereist. 3. Dagegen liegen die Voraussetzungen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht vor. Der Kläger hat den Schutz und Beistand des UNRWA nicht i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG verloren. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 63, und vom 13. Januar 2021 ‑ C‑507/19 -, NVwZ-RR 2021, 504, Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 ‑ 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 17. Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG verfolgt - wie bereits dargelegt - das Ziel, alle diejenigen von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen, die den Beistand des UNRWA genießen. Im Lichte dieser Zielsetzung genügen weder die bloße Abwesenheit von dessen Einsatzgebiet noch der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des UNRWA, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden. Die Entscheidung, den Schutz oder Beistand des UNRWA nicht mehr in Anspruch zu nehmen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein. Dies ist dann der Fall, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, sich im Einsatzgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 49 ff. und 59, vom 25. Juli 2018 ‑ C‑585/16 -, ZAR 2019, 31, Rn. 134, und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, NVwZ-RR 2021, 504, Rn. 54 ff. und 69 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 18 und 21. Zu mandatskonformen Lebensverhältnissen gehört auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. RL 2011/95/EU bzw. § 3 Abs. 1 AsylG) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 - insbesondere lit. c) - RL 2011/95/EU bzw. § 4 Abs. 1 AsylG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, InfAuslR 2019, 1360, Rn. 28. In räumlicher Hinsicht ist auf das gesamte - die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende - Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen. Die Feststellung, der Schutz oder Beistand würden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn dieser in einem bestimmten Operationsgebiet des UNRWA nicht in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr bedarf es zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose den Schutz und Beistand auch in keinem anderen Operationsgebiet des UNRWA konkret in Anspruch nehmen kann. Vgl. näher EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, NVwZ-RR 2021, 504, Rn. 47, 53 f., 64 ff. und 72; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 ‑ 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 19 ff. In zeitlicher Hinsicht ist wie folgt zu differenzieren: Ist es dem Betroffenen in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen, steht ihm jedenfalls nach dem nationalen Recht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, InfAuslR 2019, 1360, Rn. 26, sowie vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 24 ff. Es macht dann keinen Unterschied, ob das UNRWA-Einsatzgebiet unfreiwillig oder freiwillig verlassen wurde. Ist eine Rückkehr nicht möglich bzw. zumutbar und wurde das UNRWA-Einsatzgebiet unfreiwillig verlassen, besteht offensichtlich ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation: Saarländisches OVG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 -, juris Rn. 37 ff. Hinsichtlich der verbleibenden Konstellation – das Mandatsgebiet wurde freiwillig verlassen, eine Rückkehr ist allerdings nicht mehr möglich bzw. zumutbar – ist die Rechtsprechung bislang überwiegend von einer absoluten Sperrwirkung durch das freiwillige Verlassen ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur im Sinne eines dem Schutzanspruch entgegenstehenden Grundes („Zusätzlich“) geprüft, ob der Betroffene in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt in das Mandatsgebiet zurückkehren kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, InfAuslR 2019, 1360, Rn. 26, sowie vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 24 ff. Das Saarländische Oberverwaltungsgericht hat das freiwillige Verlassen als „anspruchsvernichtenden“ Umstand bezeichnet, dem eine „Sperrwirkung“ zukomme. Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 -, juris Rn. 38 und 40; vgl. zu diesem Verständnis auch VG Berlin, Urteil vom 24. November 2021 - 34 K 326.18 A -, juris Rn. 31. In der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichthofs zu Art. 12 RL 2011/95/EU hat dieser allerdings klargestellt, dass nationale Behörden bzw. Gerichte nicht nur festzustellen haben, ob das Verlassen des Einsatzgebiets unfreiwillig war, sondern auch, ob ein Antragsteller „derzeit daran gehindert ist, diesen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat.“ Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 52 und 57 f. Die Annahme einer absoluten Sperrwirkung durch ein freiwilliges Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets ist vor diesem Hintergrund nicht mehr möglich. Auch wenn einzelne Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (z.B. Rn. 53) missverständlich sein mögen, wird deutlich, dass er die Konstellation vor Augen hatte, in der erst nach dem freiwilligen Verlassen des Einsatzgebiets die Inanspruchnahme des Schutzes und Beistands des UNRWA unmöglich oder unzumutbar wurde. Dies folgt daraus, dass unter Randnummer 57 ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass sich die Lage „verschlechtert hat“. Ein solches Verständnis entspricht auch den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 6. Oktober 2021, wonach die Vorlagefragen „im Licht der sich angeblich verschlechternden Umstände“ (juris Rn. 47) stehen. Daraus folgt, dass auch Umstände die Zuerkennung des ipso-facto Schutzes rechtfertigen können, die nach dem freiwilligen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets eingetreten sind. Dies gilt allerdings vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Regelungen zum ipso-facto Schutz nicht unbegrenzt (eingeschränkte Sperrwirkung). So stellt der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung bereits klar, dass es sich nicht um Gründe handeln darf, die von dem Antragsteller kontrolliert werden können bzw. von seinem Willen abhängig sind. Unter die nicht zu berücksichtigenden Gründe fallen offensichtlich auch solche Umstände, die ein Antragsteller durch das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets hervorgerufen hat (z.B. Wiedereinreiseverbot). Dies gilt jedenfalls dann, wenn er auf der Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise mit dem Eintritt dieser Umstände rechnen musste. Eine solche Einschränkung des Schutzanspruchs folgt eindeutig aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2021. Darin stellt dieser fest, dass nicht angenommen werden kann, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne des Art. 12 RL 2011/95/EU nicht länger gewährt wird, wenn sich ein Staatenloser palästinensischer Herkunft vor seiner Ausreise ohne zwingenden Grund in einen „unsicheren“ Teil des Einsatzgebiets begeben hat und er vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, dort Schutz oder Beistand zu erfahren oder in absehbarer Zeit in das vorherige Gebiet zurückkehren zu können. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, NVwZ-RR 2021, 504, Rn. 69 ff. und 80. Entsprechendes gilt auch für die vergleichbare Situation, in der ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des UNRWA insgesamt freiwillig verlässt und aufgrund konkreter Informationen vernünftigerweise damit rechnen musste, dass ihm eine Rückkehr in das Einsatzgebiet insgesamt bzw. in den „sicheren“ Teil des Einsatzgebiets nicht mehr möglich sein wird. Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht vor, weil der Kläger den Libanon freiwillig verlassen hat (a.) und ihm bzw. seiner Kernfamilie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – eine Rückkehrmöglichkeit unterstellt – zumutbar wäre, den Schutz oder Beistand des UNRWA im Libanon wieder in Anspruch zu nehmen (b.). Dass es dem hier konkret betroffenen Kläger nicht möglich war, wieder in den Libanon einzureisen, führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er bei seiner Ausreise mit diesem Umstand rechnen musste (c.). Vor diesem Hintergrund bedarf keiner näheren Erörterung, ob es dem Kläger bzw. seiner Kernfamilie damals möglich gewesen wäre bzw. gegenwärtig möglich ist, in einen anderen Teil des UNRWA-Einsatzgebiets (z.B. Jordanien) einzureisen und dort den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Ebenso kann dahinstehen, ob der Asylantrag des Klägers zulässig ist (vgl. etwa § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). a. Der Kläger hat den Libanon freiwillig verlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger oder seiner Kernfamilie zum Zeitpunkt seiner Ausreise Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG (aa.) oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. von § 4 Abs. 1 AsylG (bb.) oder menschenunwürdige Lebensbedingungen (cc.) drohten. Auch sonst sind keine Gründe für eine „unfreiwillige“ Ausreise ersichtlich (dd.). aa. Dem Kläger bzw. seiner Kernfamilie drohte im Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. § 3 Abs. 1 AsylG umfasst die Verfolgung einer Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG bestimmt ergänzend, dass Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 AsylG kann eine Verfolgung u.a. in Form der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) sowie in Form gesetzlicher, administrativer, polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), erfolgen. Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Gemessen daran drohte dem Kläger und seiner Kernfamilie im Libanon keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Entsprechendes hat der Kläger nicht ansatzweise geltend gemacht. Vielmehr hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert, dass die Weiterreise nach Europa von Anfang an geplant gewesen sei und es vor allem darum gegangen sei, der in den Flüchtlingslagern im Libanon herrschenden Armut und Perspektivlosigkeit zu entkommen. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ergab sich auch nicht aus der im Libanon herrschenden Diskriminierung von Palästinensern. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Lage im Libanon ergibt sich zwar, dass Palästinenser im Libanon auch damals schon erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Beschränkungen etwa bei der Berufswahl, beim Erwerb von Grundbesitz sowie im öffentlichen Schul- und Gesundheitssystem ausgesetzt waren. Diese Diskriminierungen erreichten allerdings nicht den gemäß § 3a Abs. 1 AsylG erforderlichen Schweregrad. Anhaltspunkte für Repressionen, die den erforderlichen Schweregrad erreichten und allein an die palästinensische Volkszugehörigkeit anknüpften, sind aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22. Mai 2017 - AN 9 K 16.31190 -, juris Rn. 30 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 V 1087/20 -, juris Rn. 35; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, 1. September 2020, S. 33, 41 ff. und 48; AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 1. März 2018, S. 12, und 4. Januar 2021, S. 12. bb. Dem Kläger bzw. seiner Kernfamilie drohte im Libanon auch kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG. Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Entsprechendes hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und seine Kernfamilie an ihrem Wohnort einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch willkürliche Gewalt (Kampfhandlungen, Anschläge etc.) ausgesetzt waren bzw. dahingehende Befürchtungen hatten. Unabhängig davon zeigen auch die vorliegenden Erkenntnismittel, dass es im Libanon zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers keinen internationalen oder innerstaatlicher bewaffneten Konflikt gab, der durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet war, dass von diesem Konflikt für den Kläger bzw. seiner Kernfamilie eine ernsthafte individuelle Gefahr ausging. Vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab z.B. VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff. Anhaltspunkte dafür, dass der dafür erforderliche Grad willkürlicher Gewalt im Libanon auch nur ansatzweise erreicht wurde, ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 29. August 2018 - 34 K 345.16 A -, juris Rn. 33; VG Trier, Urteil vom 28. November 2018 - 1 K 6228/17.TR -, juris Rn. 64 ff.; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 20 K 11730/17.A -, juris Rn. 66 ff. Ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in welchem die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes kämpft, auf libanesisches Territorium, konnte weitgehend unterbunden werden. Bis August 2017 befanden sich in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, an denen auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz beteiligt war, verließen die eingekesselten Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend. Vgl. Commissariaat Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen des Königreichs Belgien (CGVS), Libanon -Veiligheidssituatie, 27. März 2020, S. 8 f., und 19. Januar 2021, S. 7 f. Die UN-Resolution 1701 vom August 2006, die zur Beendigung der damaligen Kämpfe zwischen der Hisbollah und Israel führte, wurde weitgehend eingehalten. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 1. März 2018, S. 8. In den von Palästinensern bewohnten Siedlungen und Lagern kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppen. Den Erkenntnismitteln kann aber ein relevantes Risiko für Unbeteiligte nicht entnommen werden. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. August 2018 - 34 K 345.16 A -, juris Rn. 26; AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 1. März 2018, S. 12, und 13. Februar 2019, S. 12. Große terroristische Anschläge, bei denen in den Jahren 2013 und 2014, zumeist mit Autobomben, etwa 100 Personen getötet und etwa 900 Personen verletzt wurden, waren nicht mehr zu verzeichnen. Den libanesischen Sicherheitskräften gelang es, weitere Anschläge dieser Größenordnung zu verhindern. Auch wenn landesweit weiterhin mit Attentaten terroristischer Gruppen gerechnet werden mussten, standen diese Gruppen unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte. Vgl. AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 30. Dezember 2015, S. 8, und 1. März 2018, S. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers weder zu großflächigen Kampfhandlungen noch zu großen Anschlägen gekommen war, die geeignet waren, viele Opfer unter der Zivilbevölkerung zu fordern. Derartige Ereignisse waren seinerzeit auch in Zukunft nicht zu erwarten; eine Rückkehr zum Bürgerkrieg, der im Libanon von 1975 bis 1990 herrschte, war nicht zu befürchten. Ausgehend von dieser Erkenntnislage fehlte es im Libanon schon an einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Unabhängig davon erreichte die Sicherheitslage im Libanon hinsichtlich Intensität und Schwere offensichtlich auch nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Grad, der für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist. Der Libanon verfügte damals über eine Bevölkerung von mehr als sechs Millionen Einwohnern, darunter über eine Million Flüchtlinge (ca. 270.000 Palästinenser). Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 1. März 2018, S. 5 und 12. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers bzw. seiner Kernfamilie oder sonstige Umstände, die wie z.B. die geografische Verteilung, die Intensität und die Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte oder der Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung - vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, Asylmagazin 2021, 284, Rn. 43 f. - dazu führten, dass sich eine von der Sicherheitslage im Libanon ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers oder seiner Kernfamilie zu einer individuellen Gefahr verdichteten, sind nicht ersichtlich. Entsprechende Probleme bzw. Befürchtungen hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. cc. Schließlich drohten dem Kläger und seiner Kernfamilie im Libanon auch keine menschenunwürdigen Lebensbedingungen. Zwar war das Leben in den palästinensischen Flüchtlingssiedlungen und -lagern in vielerlei Hinsicht problematisch. Die dortigen Bedingungen waren durch Überbelegung, schlechte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Armut und mangelnden Zugang zur Justiz gekennzeichnet. Die Siedlungen und Lager waren der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Siedlungen und Lager wurde teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt wurden. Es kam immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppen. Den Erkenntnismitteln kann aber – wie bereits ausgeführt – ein relevantes Risiko für Unbeteiligte nicht entnommen werden. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 1. März 2018, S. 12. Ausgehend von den Angaben des Klägers war das Leben seiner Familie seinerzeit entsprechend der Erkenntnislage von ärmlichen Verhältnissen geprägt. Jedoch ist Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass sich der Betroffene unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihm nicht erlaubt hätte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Brot, Bett, Seife"), und die seine physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt hätte, der mit der Menschenwürde unvereinbar gewesen wäre. Bei Kindern ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Das gilt auch, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für Minderjährige müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 52 ff. Ausgehend davon kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger und seiner Kernfamilie seinerzeit menschenunwürdige Lebensbedingungen drohten. Der Familie war es nach den Angaben des Klägers möglich, ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Sie lebte dauerhaft in einem angemieteten Gebäude mit sanitären Einrichtungen. Die Familie bezog monatlich 150 $ vom UNRWA. Abgesehen davon war es dem Kläger möglich, als Friseur bzw. Fotograf hinzuzuverdienen. Der Umstand, dass es dem Kläger entgegen seinem damaligen Ziel nicht gelungen ist, einen größeren Betrag für eine Weiterreise nach Europa anzusparen, zeigt keine unmenschlichen Lebensbedingungen auf. Vielmehr drängt sich aufgrund des von dem Kläger verfolgten „Ziels“ die Annahme auf, dass jedenfalls die grundlegenden Bedürfnisse mit den Einnahmen gedeckt werden konnten. Auch im Übrigen sind keine unmenschlichen Lebensumstände ersichtlich. Dass das UNRWA die monatliche Unterstützung von 150 $ unregelmäßig zahlte, vermag hier nicht eine solche Annahme zu begründen. Es mag zwar sein, dass es deswegen zu Streitigkeiten der Familie mit ihrem Vermieter gekommen war. Dass der Familie ernsthaft die Obdachlosigkeit drohte, ist allerdings nicht substantiiert geltend gemacht worden und kann angesichts des Umstands, dass der Kläger weitere Einnahmequellen hatte und das UNRWA ausstehende Beträge nachzahlte, nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts festgestellt werden. Darüber hinaus war es dem Kläger möglich, sich Geld zur Finanzierung der Reise nach Europa zu leihen. Insoweit ist davon auszugehen, dass es ihm zur Überbrückung verspäteter Zahlungen auch möglich gewesen wäre, sich vorübergehend Geld zu leihen. Dass der Kläger und seine Familie an ihrem Wohnort von bewaffneten Auseinandersetzungen oder vergleichbaren Vorfällen ernsthaft betroffen waren, ist aus seinem Vortrag nicht ersichtlich. dd. Auch im Übrigen sind keine Gründe für ein „unfreiwilliges“ Verlassen ersichtlich. Soweit der Kläger beispielsweise darauf verweist, dass seine Kinder im Libanon keine Schule besuchen konnten, ist dies schon kein auf seine Person als Ausreisender bezogener Grund. Abgesehen davon steht aufgrund der Erkenntnismittel zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kinder des Klägers jedenfalls die Möglichkeit hatten, eine Schule des UNRWA zu besuchen. Zwar dürfen palästinensische Flüchtlinge keine staatlichen libanesischen Schulen besuchen und sind daher auf die UNRWA-Schulen angewiesen. Diese waren auch damals schon stark überfüllt und unterfinanziert. Allerdings kann den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass das UNRWA entsprechend seines Mandats nicht in der Lage war, durch seine Schulen ein Mindestmaß an Bildung zu vermitteln. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. August 2018 - 34 K 345.16 A -, juris Rn. 29; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 1. März 2018, S. 12. Dass es dem Kläger aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht mehr möglich war, im Libanon zu bleiben, ist nicht feststellbar. Der Kläger hat vielmehr darauf verwiesen, dass sein Status regelmäßig verlängert wurde. Zudem konnte die Familie des Klägers bis zu ihrer Ausreise in das Bundesgebiet noch im Libanon bleiben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kläger den Libanon im Sinne des Art. 12 RL 2011/95/EU freiwillig verlassen hat. b. Eine Rückkehrmöglichkeit unterstellt, wäre es dem Kläger und seiner Kernfamilie zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zumutbar, den Schutz und Beistand des UNRWA im Libanon in Anspruch zu nehmen. Es liegt demnach keine mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. März 2022 vergleichbare Konstellation vor, in der der Betroffene „derzeit daran gehindert ist, diesen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat.“ Dies gilt im vorliegenden Einzelfall unabhängig davon, ob auf eine alleinige Rückkehr des Klägers oder auf eine gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie abgestellt würde. Zur Lage im Libanon zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers wird zunächst auf die Ausführungen unter a. Bezug genommen. Hinsichtlich der Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist das Folgende zu ergänzen: aa. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bzw. seiner Kernfamilie im Libanon eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. bb. Anhaltspunkte für die Annahme eines drohenden ersthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Aufgrund der seit Jahren bestehenden gegenseitigen Blockade der politischen Akteure im Libanon und der sich zunehmend verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Lage hat sich seit Oktober 2019 zwar eine konfessionsübergreifende Protestbewegung gebildet. Die zunächst überwiegend friedlichen Demonstrationen verliefen im Laufe des Jahres 2020 zunehmend gewalttätig. Zudem gingen die staatlichen Sicherheitskräfte immer härter gegen Demonstranten vor. Im Zeitraum von Januar bis März 2021 wurden rund 700 friedliche und rund 350 gewalttätig verlaufene Demonstrationen gezählt. Schätzungen zufolge wurden 2020 bei gewalttätig verlaufenen Demonstrationen vier Personen getötet und rund 1.000 Personen verletzt. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 19. Januar 2021, S. 10 f., 40 und 41; Insecurity Insight (InIn), Lebanon: Vigil InSight Situation Report, 13. Mai 2021, S. 4; UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006) during the period from 21 October 2020 to 19 February 2021, 9. März 2021, S. 8; ACLED, A New Season of Unrest in Lebanon, 12. Mai 2021. Insgesamt sollen im Libanon 2021 bei 958 gewaltsamen Vorfällen 41 Personen ums Leben gekommen sein. Diese Vorfälle verteilten sich über das gesamte Land. Vgl. ACCLED, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard. Auch unter Berücksichtigung dieser neueren Entwicklungen ist festzuhalten, dass es weder zu großflächigen Kampfhandlungen noch zu großen Anschlägen gekommen ist, die geeignet sind, viele Opfer unter der Zivilbevölkerung zu fordern. Derartige Ereignisse sind auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse auch in Zukunft nicht zu erwarten; eine Rückkehr zum Bürgerkrieg, der im Libanon von 1975 bis 1990 herrschte, ist weiterhin nicht zu befürchten. Die Explosion im Hafen von Beirut Anfang August 2020 hat nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt. Dass sich die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern wesentlich verschärft hätte, kann aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon (A-11598‑3), 29. Juni 2021, S. 2. Ausgehend von dieser Erkenntnislage fehlt es im Libanon auch gegenwärtig an einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Unabhängig davon erreicht die Sicherheitslage im Libanon hinsichtlich Intensität und Schwere offensichtlich auch nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Grad. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers oder seiner Familie, die dazu führen, dass sich die von der Sicherheitslage im Libanon ausgehende allgemeine Gefahr zu einer individuellen Gefahr verdichtet, sind zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. cc. Dem Kläger bzw. seiner Kernfamilie würden bei einer Rückkehr in den Libanon auch keine unmenschlichen Lebensbedingungen drohen. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Auf die ausdrückliche Frage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen erklärt, dass er dort keine Zukunft für seine Kinder sehe, sie dort keine Rechte hätten und keine (staatliche) Schule besuchen könnten. Daraus folgen keine unmenschlichen Lebensbedingungen im oben näher dargestellten Sinne. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erkenntnismitteln. Das Gericht verkennt nicht, dass der Libanon sich derzeit in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Die libanesische Währung hat seit 2019 stark an Wert verloren. Zwar beträgt der offizielle Wechselkurs des libanesischen Pfunds weiterhin 1.500,- für einen Dollar, auf dem Schwarzmarkt werden jedoch bis zu 25.000,- Pfund für einen Dollar gezahlt. Vgl. American University of Beirut (AUoB), Lebanon Food Security Portal - Food Security Brief # 21, 3. Dezember 2021, S. 1. Aufgrund der Entwertung von Einkommen und Ersparnissen, Preissteigerungen für Lebensmittel von über 300 % zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 - vgl. AUoB, Lebanon Food Security Portal - Food Security Brief # 21, 3. Dezember 2021, S. 2 - sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie leben inzwischen rund 80 % der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze. Vgl. World Food Programme Lebanon (WFP), Country Brief October 2021, 28. November 2021, S. 1. Die Armut unter den staatenlosen Palästinensern im Libanon ist trotz der Unterstützung durch das UNWRA noch höher; das UNWRA geht davon aus, dass nahezu alle staatenlosen Palästinenser an oder unterhalb der Armutsgrenze leben. Vgl. UNRWA, Libanon: UNRWA fordert Unterstützung für Palästina-Flüchtlinge, die zu den am stärksten gefährdeten Gemeinschaften des Landes gehören, 19. August 2019. Die palästinensischen Flüchtlinge, die zum großen Teil unter sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in Flüchtlingslagern leben - vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon (A-11579‑2), 29. Juni 2021, S. 2 f. - sind von der Hilfeleistung des chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig. Die Lage des UNRWA hat sich seit Mitte 2018 durch die massive Kürzung der Beiträge der USA weiter zugespitzt. Um Einsparungen vorzunehmen, wurde u.a. Personal reduziert und Investitionen in Infrastruktur gekürzt. Zu einer Unterbrechung der Dienstleistungserbringung ist es nach Angaben des Generalkommissars des UNRWA allerdings zu keinem Zeitpunkt gekommen. Vgl. AA, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4. Dies deckt sich mit den Angaben weiterer Erkenntnismittel, die allesamt von sehr schwierigen Bedingungen berichten, allerdings zur Überzeugung des Gerichts nicht so gravierende Umstände schildern, dass damit unmenschliche Lebensumstände gegeben wären. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine grundlegende Versorgung durch das UNRWA nicht mehr gesichert wäre, lassen sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Vgl. auch VG Chemnitz, Urteil vom 25. Januar 2022 - 1 K 3562/17.A -, juris S. 22 f., mit weiteren Nachweisen; UNRWA, Syria, Lebanon and Jordan emergency appeal 2022, S. 31 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon (A-11598-3), 29. Juni 2021, S. 2, unter wörtlicher Wiedergabe eines Berichts des UNRWA von April 2021, und Anfragebeantwortung zum Libanon (A-11579-2), 29. Juni 2021, S. 4 f. Das Gericht schließt sich im Lichte der vorgenannten aktuellen Erkenntnisse nicht vereinzelten Gegenauffassungen in der Rechtsprechung an. Soweit diese beispielsweise unter Hinweis auf Spendenaufrufe des UNRWA auf einen Leistungswegfall des Hilfswerks verweisen - vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Juni 2021 - 20 K 8757/17.A -, juris Rn. 83 ff. -, kann den Spendenaufrufen zur Überzeugung des Gerichts nur die bereits dargestellte schwierige Lage der Menschen im Libanon und des UNRWA allgemein entnommen werden. Wie die oben zitierten (objektiveren) Berichte des UNRWA belegen, ist eine grundlegende Versorgung nicht weggefallen. Hinweise in den Erkenntnismitteln auf eine Ernährungsunsicherheit beträchtlicher Teile der libanesischen Bevölkerung sowie der Flüchtlinge führen zu keiner anderen Bewertung. Ernährungsunsicherheit liegt bereits vor, wenn unsicher ist, ob einer Person in Zukunft genügend Lebensmittel zur Verfügung stehen. Damit ist die Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK (noch) nicht erreicht. Dass das UNRWA in Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die grundlegende Versorgung der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon aufrecht zu erhalten, kann den Erkenntnismitteln – wie bereits ausgeführt – nicht entnommen werden. Dass entsprechendes aus der COVID-19-Pandemie oder dem Ukraine-Krieg folgt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich die Lage des UNRWA wieder etwas dadurch verbessert, dass die USA Zahlungen (150 Millionen Dollar) an das Hilfswerk leisten - vgl. FAZ, Vereinigte Staaten nehmen Zahlungen für UN-Hilfswerk wieder auf, 8. April 2021, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/palaestinenser-usa-nehmen-zahlungen-fuer-un-hilfswerk-wieder-auf-17282799. html -. Darüber hinaus ist im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits einige Jahre im Libanon gelebt haben und daher auf Erfahrungen zurückgreifen können, die ihnen bei einer Rückkehr behilflich wären. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht gelingen würde, erneut als Friseur und Fotograf auch etwas hinzuzuverdienen. Eine gesundheitliche Grundversorgung ist weiterhin über die Hilfsleistungen des UNRWA sichergestellt. Vgl. UNRWA, Syria, Lebanon and Jordan emergency appeal 2022, S. 35; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 4. Januar 2021, S. 21. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesundheitsversorgung angesichts der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie nicht mehr den an sie unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung menschenwürdiger Lebensbedingungen zu stellenden Anforderungen genügt, sind nicht ersichtlich. c. Dass es dem hier konkret betroffenen Kläger nicht möglich ist, wieder in den Libanon einzureisen (aa.), führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 AsylG, da er bei seiner Ausreise vernünftigerweise damit rechnen musste (bb.). Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht, wenn – anders als hier – eine tatsächliche Rückkehrmöglichkeit angenommen würde (cc.). aa. Das Gericht ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel überzeugt, dass es dem hier konkret betroffenen Kläger nach Ablauf seines letzten dreimonatigen libanesischen Aufenthaltstatus nicht mehr möglich war, in den Libanon zurückzukehren. Als einzige realistische Rückkehroption des in den Irak ausgereisten und über Griechenland nach Deutschland weitergereisten Klägers kam damals wie heute nur eine Einreise in den Libanon über den Luftweg in Betracht. Eine Einreise über den Landweg ist hinsichtlich Israels bereits aufgrund dessen restriktiver Einreisepolitik ausgeschlossen. Selbst wenn der Kläger als Palästinenser Beziehungen in den Gazastreifen oder in das Westjordanland hätte, hätte ihm dies – wenn überhaupt – nur eine Einreise dorthin ermöglicht - vgl. nur BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Westjordanland, 29. Mai 2020, S. 37 ff. -. Eine Einreise in den Libanon über Syrien ist dem Kläger ebenfalls nicht möglich. Zur Überzeugung des Gerichts folgt aus den Erkenntnismitteln, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus willkürlichen Gründen jedenfalls sexualisierte Gewalt, Inhaftierungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwindenlassen droht. Dabei ist die individuelle Gefährdung bei Rückkehrern nicht zwingend von einer tatsächlichen oppositionellen Aktivität abhängig. Vielmehr können die Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit bloßen Verdachtsmomenten, der regionalen Herkunft in Syrien oder der Fluchthistorie stehen. Auch Erpressung und Willkür können demnach eine Rolle spielen. Vgl. etwa AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 29. November 2021, Seite 30. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob es palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon derzeit möglich ist, über den Luftweg wieder in den Libanon zurückzukehren. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob dies bei libanesischen Palästinensern von dem Vorhandensein bestimmter Dokumente abhängt (z.B. blauer Flüchtlingsausweis). Dahinstehen kann beispielsweise auch, unter welchen Umständen einem (syrischen) Palästinenser die Einreise in den Libanon gestattet würde, wenn er dort Verwandte libanesischer Staatsangehörigkeit hat. Die vorgenannten Umstände treffen auf den Kläger nicht zu, da er nach seinen glaubhaften Angaben syrischer Palästinenser ist, der sich im Libanon nur vorübergehend als Flüchtling aufgehalten und keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu libanesischen Staatsangehörigen hat. Der Umstand, beim UNRWA registriert zu sein, begründet für einen Staatenlosen palästinensischer Herkunft keinen Anspruch darauf, in das Einsatzgebiet dieser Organisation einzureisen oder sich innerhalb dieses Einsatzgebiets zu bewegen. Das UNRWA verfügt nicht über die Befugnis, Palästinensern den Zugang zu den Gebieten der fünf Operationsgebiete seines Einsatzgebiets zu erlauben. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, NVwZ-RR 2021, 504, Rn. 58. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amts können in Syrien registrierte palästinensische Flüchtlinge seit 2014 bei der Wiedereinreise in den Libanon im Grundsatz lediglich ein zeitlich begrenztes Transit-Visum (im Normalfall gültig für 24 Stunden) erhalten, zum Beispiel um sich vom Flughafen Beirut nach Syrien zu begeben. Es seien zwar Fälle bekannt, in denen mithilfe eines libanesischen Sponsors ein Daueraufenthaltstitel erlangt wurde. Generell ist die Einreise eines „syrischen“ Palästinensers mit dem Ziel eines dauerhaften Aufenthalts aber de facto ausgeschlossen. Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt, 7. April 2020, S. 1. Soweit in den Erkenntnismitteln Rückkehrmöglichkeiten von Palästinensern aufgezeigt werden, betrifft dies libanesische Palästinenser, die ggfs. über Dokumente libanesischer Behörden verfügen. Vgl. beispielsweise ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon (A-11598‑1), 9. Juli 2021, S. 1 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 -, juris Rn. 31. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Einreisemöglichkeit bestand zur Überzeugung des Gerichts für den Kläger auch nicht deswegen, weil seine Ehefrau und Kinder noch im Libanon wohnten. Diese sind keine libanesischen Staatsangehörigen und konnten bereits deswegen nicht als „Sponsor“ o.ä. auftreten. Dass es dem Kläger – wie er selbst auch geltend macht – nicht mehr möglich war, in den Libanon zurückzukehren, passt auch in das von den Erkenntnismitteln aufgezeigte Gesamtbild. Daraus folgt, dass der libanesische Staat kein Interesse daran hat, (syrische) Palästinenser aufzunehmen und neben den dort bereits wohnhaften hunderttausenden Flüchtlingen im Land zu dulden. Exemplarisch steht dafür die oben näher beschriebene Diskriminierung von staatenlosen Palästinensern. Ausgehend von den vorstehenden Feststellungen war nicht zu erwarten, dass die libanesischen Behörden dem Kläger ein Visum oder sonstige Einreisepapiere ausgestellt hätten, mit denen er über den Luftweg wieder in den Libanon hätte einreisen können. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts auch gegenwärtig nicht zu rechnen. Im Ergebnis auch: Saarländisches OVG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 -, juris Rn. 47 f. bb. Dies führt allerdings nicht zur Zuerkennung des ipso-facto Schutzes, da der Kläger bei seiner Ausreise vernünftigerweise damit rechnen musste, dass ihm nach Ablauf seines dreimonatigen Aufenthaltsstatus eine Wiedereinreise in den Libanon verwehrt wird. Insoweit greift die oben erörterte „eingeschränkte Sperrwirkung“ durch das freiwillige Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets. Das Gericht ist aufgrund der Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugt, dass er im Sinne der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgrund konkreter Informationen über die Situation im Einsatzgebiet des UNRWA vernünftigerweise damit rechnen musste, dass er nicht wieder in den Libanon einreisen kann. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise bekannt war, dass er als „syrischer“ Flüchtling nicht mehr in den Libanon zurückkehren kann. Ihm war auch bewusst, dass der Umstand, dass „syrische“ Verwandte noch als Flüchtlinge im Libanon lebten, ihm keine Rückkehrmöglichkeit bieten würde. Dass der Libanon dem Kläger nach Ablauf des dreimonatigen Aufenthaltsstatus nicht mehr gestatten würde einzureisen, musste sich dem Kläger darüber hinaus aufgrund der ihm bekannten Umstände aufdrängen. Er hat beispielsweise geschildert, dass Flüchtlinge im Libanon unterdrückt worden seien, keiner willkommen gewesen sei und der Staat die Flüchtlinge dort nicht gewollt habe. Ausgehend davon musste der Kläger offensichtlich damit rechnen, dass ihm nach dem Ablauf seines Aufenthaltsstatus eine Einreise in den Libanon nicht gestattet würde. Dies hat er zur Verfolgung seines Ziels – eine Weiterreise nach Europa – auch in Kauf genommen. cc. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht, wenn – anders als hier – eine Rückkehrmöglichkeit in den Libanon angenommen würde. Dann stünde dem Kläger nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der sich insoweit durch die jüngere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nichts geändert hat, jedenfalls nach dem nationalen Recht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.