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Urteil

4 K 2492/19.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0311.4K2492.19A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter jeweiliger Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2019 und vom 16. März 2020 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter jeweiliger Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2019 und vom 16. März 2020 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Staatsangehörige Myanmars, dem Volke der Myanmaren zugehörig und buddhistischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. ist nach seinen Angaben am geboren. Er trägt vor, am 23. Dezember 2018 mit einem deutschen Visum aus Myanmar aus- und am 24. Dezember 2018 auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Am 18. April 2019 wurde sein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt - offiziell registriert. Bei seiner Anhörung am 21. Mai 2019 gab der Kläger zu 1. zusammengefasst an, er habe einen Bachelor-Abschluss in Geschichte und habe zuletzt einen eigenen Laden für elektronische Sachen geführt. Damit habe er etwa 1.300 Dollar im Monat verdient. Er habe mit seinen Eltern und seiner Frau in einer Eigentumswohnung gelebt. Er werde per Haftbefehl gesucht, da man ihm vorwerfe, Mitglied in einer Terrororganisation zu sein. Am 22.10.2018 seien drei Personen in seinen Laden gekommen, einer von der Stadtverwaltung, den er aus seinem Dorf kenne, und zwei vom Sicherheitsdienst. Diese hätten ihm Bilder eines jungen Mannes vorgelegt, der einer seiner Kunde gewesen sei. Man habe ihn - den Kläger zu 1. - gefragt, ob er diesen Mann kenne. Als er dies bejaht habe, habe man ihm gesagt, dass der Mann Mitglied der bewaffneten Gruppe "AA - Arkan Army" sei. Man habe ihn - den Kläger zu 1. - aufgefordert, den Mann anzurufen, aber sein Telefon sei ausgeschaltet gewesen. Man habe ihm dann sein Telefon und seinen Personalausweis abgenommen und habe nach den Adressen seiner Mitarbeiter gefragt. Dass man seinen Personalausweis mitgenommen habe, habe bedeutet, dass er die Stadt nicht habe verlassen dürfen. Am 04.11.2018 habe man seine Mitarbeiter über ihn befragt. Er habe sich in dieser Zeit verfolgt und überwacht gefühlt. Am 09.11.2018 habe der Mann von der Stadtverwaltung seine - des Klägers zu 1. - Frau angerufen und ihr gesagt, dass ihr Mann am nächsten Morgen festgenommen werden solle. Dieser habe sich daraufhin bei einem Freund versteckt. Am 10.11.2018 sei die Polizei gekommen und habe seiner Frau einen Haftbefehl vorgezeigt. Am 11.11.2018 hätten sie ihn im Haus seiner Schwester gesucht. Am 13.11.2018 seien sie im Haus seiner Schwiegermutter gewesen. Am 26.11.2018 habe der junge Mann, der Mitglied der Terrororganisation gewesen sei, eine Mitarbeiterin des Klägers zu 1. angerufen und ihr gesagt, dass er diesen umbringen werde, wenn er ihn irgendwo treffe, da er alle seine Informationen an die Polizei weitergegeben habe. Er habe darauf entschieden, das Land zu verlassen und habe über einen Schlepper ein deutsches Visum organisiert. Bei seiner Ausreise sei er ganz normal kontrolliert worden. Auf Nachfrage, wie es ihm möglich gewesen sei, trotz eines Haftbefehls offiziell auszureisen, gab er an, dass der Haftbefehl aus einem anderen Stadtteil als dem des Flughafens stamme. Der Haftbefehl gelte nur für diesen Stadtteil und nicht für andere Stadtteile und nicht im ganzen Land. Auf die Frage, ob er überlegt habe, in einen anderen Landesteil zu ziehen, gab er an, dass er das für ein paar Monate machen könne, er sich aber nicht die ganze Zeit verstecken könne, weil er keinen Personalausweis mehr habe. Er könne ohne diesen keine Arbeit bekommen. Auf Vorhalt, aus welchem Grund er davon ausginge, dass der Haftbefehl bekannt würde, wenn er einen neuen Personalausweis beantragen würde, obwohl dies bei seiner offiziellen Ausreise am Flughafen nicht bekannt geworden sei, gab er an, dass "sie" den ganzen Stammbaum sehen könnten und dann müssten "sie" auch seine Stadt fragen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass es sein könne, dass er 20 Jahre ins Gefängnis komme oder "sie" würden ihn festnehmen und töten. Die Klägerin zu 2. ist nach ihren Angaben am 22. August 1975 geboren. Sie trägt vor, am 21. Dezember 2019 aus Myanmar aus- und am 22. Dezember 2019 auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Am 24. Januar 2020 wurde ihr Asylantrag beim Bundesamt offiziell registriert. Bei ihrer Anhörung am 3. Februar 2020 gab die Klägerin zu 2. im Wesentlichen an, ihre Probleme in Myanmar hätten ursächlich im Zusammenhang gestanden mit dem Verfolgungsschicksal ihres Ehemannes. Sie selbst habe in Myanmar bis Juli 2019 in einer Bank gearbeitet und ihrem Ehemann in dessen Geschäft nur gelegentlich ausgeholfen. Ihr Mann habe mit Elektrogeräten gehandelt. Einer seiner Kunden sei von der Polizei wegen angeblicher Mitgliedschaft in der bewaffneten Gruppierung "Arkhan Army" gesucht worden. Deswegen sei ihr Mann bei zwei Gelegenheiten von der Polizei festgenommen und befragt worden. Man habe ihm die Unterstützung dieser Gruppierung vorgeworfen. Sie selbst habe im Dezember 2018 von einem Bekannten eine telefonische Warnung erhalten. Dieser habe ihr mitgeteilt, ihr Mann solle verhaftet werden. Ihr Mann sei daraufhin untergetaucht und habe Myanmar verlassen. Kurz darauf, noch im Dezember 2018, sei die Polizei mit einem Haftbefehl gegen ihren Mann bei ihr zu Hause aufgetaucht. Sie sei zu ihm und seinem Aufenthaltsort befragt worden. Etwa zwei Monate nach der Ausreise ihres Mannes sei sie durch zwei Mitarbeiter des Geheimdienstes nochmals nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Sie habe geantwortet, sie wisse nicht, wo ihr Mann sei. Etwa vier Monate nach dieser Befragung sei sie von ihrem Vorgesetzten bei der Bank befragt worden, ob ihr Mann in Verbindung zu der "Arkhan Army" stehe. Im Juli 2019 sei sie von ihrem Vorgesetzten aufgefordert worden, ihre Arbeit zu kündigen. Im August 2019 sei sie erneut von Mitarbeitern des Geheimdienstes befragt worden. Sie sei unter Druck gesetzt worden, ohne eine Aussage zum Aufenthalt ihres Ehemannes festgenommen zu werden. Sie sei im November 2019 einmalig telefonisch durch eine ihr unbekannte Person bedroht worden. Es habe sich um ein Mitglied der "Arkhan Army" gehandelt. Sie sei nach ihrem Ehemann gefragt worden. Dieser habe Informationen an die Polizei weitergeleitet. Er solle daher getötet werden. Sie könne nicht erklären, wie die Mitglieder dieser Gruppierung ihre Telefonnummer erhalten hätten. Sie könne auch keine Dokumente zum Ermittlungsverfahren gegen ihren Mann oder gegen sie selbst vorlegen. In dieser Situation habe sie sich mit ihrer Familie und dem bereits in Deutschland lebenden Ehemann besprochen und man sei zu dem Ergebnis gekommen, der weitere Aufenthalt in Myanmar sei zu gefährlich. Daher habe sie ein deutsches Visum beantragt und sei nach Deutschland ausgereist. Mit Bescheid vom 8. Juli 2019, zugestellt am 26. Juli 2019, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers zu 1. und mit Bescheid vom 16. März 2020, zugestellt am 9. April 2020, die Anträge der Klägerin zu 2. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab. Auch die Anträge auf subsidiären Schutz wurden abgelehnt. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Myanmar angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger zu 1. hat am 8. August 2019 Klage - 4 K 2492/19.A - erhoben. Er verweist zu deren Begründung zunächst auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren, vertieft diesen und trägt ergänzend vor, der dritte Mann sei von der Wache des Viertels gewesen. Es habe sich um den B. O. U. , einen seiner ehemaligen Schulkollegen, gehandelt. Darüber hinaus drohe ihm zumindest seit dem Militärputsch im Februar 2021 politische Verfolgung alleine wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland. Er habe, gemeinsam mit seiner Ehefrau, in Deutschland gegen die Militärdiktatur demonstriert. Im Internet habe er in sozialen Netzwerken unter seinem Namen in erheblichem Umfang das Regime kritisiert und die Verhaftung des Diktators gefordert. Dazu reichte er Fotos von Demonstrationen in C. und C1. sowie beispielhafte Facebookeinträge ein. Er, der in seiner Heimat bereits ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei, werde im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit als Staatsfeind eingestuft und müsse mit seiner sofortigen Festnahme, Folter und Verurteilung in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren rechnen. Die Klägerin zu 2. hat am 17. April 2020 Klage - 4 K 919/20.A - erhoben, nimmt zu deren Begründung zunächst Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren, auf den Vortrag ihres Ehemannes und trägt ergänzend vor, der Drohanruf, von dem sie in ihrer Anhörung berichtet hat (S. 7 d. Prot.), sei nicht im November 2019, sondern 2018 gewesen. Der Anruf sei in dem Geschäft ihres Ehemannes bei dessen Sekretärin eingegangen. Nachdem der Ehemann ausgereist gewesen sei, sei sie von den Rebellen unter Druck gesetzt worden. Diese hätten sie wiederholt angerufen. Sie hätten das Geld für die bestellte Ware zurückverlangt, da die Lieferung des Ehemannes nicht angekommen sei. Sie hätten ihr unterstellt, das Geld besorgen zu können. Sie - die Klägerin zu 2. - habe gesagt, dass sie von den Geschäften ihres Mannes nichts wisse und das Geld nicht zahlen könne. Sie habe ihrem Mann Vorwürfe gemacht, weil sie mit der ganzen Sache nichts zu tun habe. Tatsächlich sei die Klägerin mehrfach vom Geheimdienst aufgesucht worden, der ihr unterstellt habe, auf Anweisung ihres Mannes Kontakt zu Rebellen zu haben. In der Anhörung vor dem Bundesamt habe sie nicht davon berichtet, selbst von den Rebellen unter Druck gesetzt worden zu sein, weil ihr Mann Angst gehabt habe, dass er in Deutschland wegen Betrugs Probleme bekommen könne, da die gezahlte Lieferung nicht bei den Rebellen angekommen sei. Er habe ihr daher gesagt, dass sie nichts von den Rückforderungen habe erzählen sollen. Darüber hinaus verweist die Klägerin zu 2. auf die aktuelle Situation in Myanmar nach dem Militärputsch. Allein aufgrund ihrer Asylantragstellung drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, da dies seitens der Heimatbehörden als Verrat angesehen werde. Ergänzend dazu reichte sie als weiteren Beleg für ihre regimekritischen Aktivitäten verschiedene Facebookeinträge ein, welche sie unter ihrem Namen veröffentlicht habe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Bundesamts vom 8. Juli 2019 und vom 16. März 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat die beiden Verfahren der Kläger mit Beschluss vom 11. Februar 2022 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2022 zu ihrem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung wird insoweit verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Myanmar sind in das Verfahren eingeführt worden. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet. Über die Hilfsanträge musste nicht entschieden werden. Die Bescheide des Bundesamtes vom 8. Juli 2019 und vom 16. März 2020 sind ‑ soweit angegriffen - rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz ‑ AsylG - maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insb. der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Verfolgungshandlungen). Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris, Rdn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - juris, Rdn. 22; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2018 - 14 A 628/18.A -, juris, Rdn. 19. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011 ‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m.w.N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3 c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dagegen wird dem Ausländer gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. inländische Fluchtalternative). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rdn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "[…] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung […]" des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) - Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR -, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rdn. 12, zur Vorgängervorschrift des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304/12). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rdn. 32. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. -, curia, Rz. 94 = NVwZ 2010, 505 (509). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rdn. 23, und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rdn. 15. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rdn. 31. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Ausländer ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widerspruche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rdn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 13 A 1868/15.A -, juris, Rdn. 12. Dies zu Grunde gelegt, können die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Es kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob die Kläger mit den im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt vorgetragenen Umständen vor ihrer Ausreise aus Myanmar ein individuelles Verfolgungsschicksal glaubhaft geschildert haben, aus dem sich ergibt, dass sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes befinden. Jedenfalls droht ihnen bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der sog. Nachfluchtgründe aufgrund einer ihnen vom myanmarischen Regime beachtlich wahrscheinlich zugeschriebenen politischen, regimekritischen Einstellung im Fall ihrer Rückkehr nach Myanmar mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Interner Schutz steht ihnen nicht zur Verfügung. Den Klägern droht allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland keine politische Verfolgung im Heimatland. Die Kammer legt - wie vor dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 - zu Grunde, dass der bloße Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschtand keinen Straftatbestand in Myanmar konstituiert. Personen, die in Deutschland lediglich einen Asylantrag stellen, ohne eine sonstige Straftat nach myanmarischem Recht begangen zu haben, müssen bei einer Rückkehr nach Myanmar nicht mit Repressalien rechnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 11. Dezember 2020. Dass sich hieran durch den Putsch etwas geändert haben könnte, ist nicht erkennbar. Dem Auswärtigen Amt und der erkennenden Kammer liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Die vorgetragenen Änderungen im myanmarischen Strafgesetzbuch ("Penal Code" Art. 121, 124, 505a) werden seit dem 14. Februar 2021 angewandt. Das Gesetz wird von den machthabenden Behörden und Strukturen auch durchgesetzt. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass eine vor der Machtergreifung durch das Militär im Ausland erfolgte Asylantragstellung einen pauschalen Straftatbestand nach den aktuell angewandten strafrechtlichen Vorschriften darstellt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 16. August 2021. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Militärregierung zu einer Sanktionierung von Asylanträgen veranlassen könnte, die vor ihrer Machtübernahme gestellt wurden. Eine gegen die Militärregierung gerichtete politische Einstellung wird aus solchen Asylanträgen allein jedenfalls nicht deutlich. Den Klägern droht auch nicht beachtlich wahrscheinlich Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus ihrem Herkunftsland. Eine Ausreise aus Myanmar ohne behördliche Genehmigung ist illegal, ebenso Reisen in ein Land, das die betreffende Person nicht über einen offiziell berechtigten Grenzübergang erreichen konnte. Die illegale Ausreise aus Myanmar kann mit einer mehrjährigen Haftstrafe geahndet werden. Staatsangehörige Myanmars, die das Land ohne gültige Reisepapiere und somit illegal verlassen haben, machen sich nach dem Immigration Emergency Provisions Act von 1947 strafbar. Ihnen droht im Fall der Rückkehr nach Myanmar eine Haftstrafe. Gemäß den Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes von 1949 ist jeder Einwohner Myanmars verpflichtet, einen offiziellen Ausweis zu besitzen. Personen, welche über keinen Ausweis verfügen, müssen im Falle einer Verurteilung mit bis zu zweijährigen Haftstrafen rechnen. Vgl. VG München, Urteil vom 25. Juli 2017 - M 17 K 17.35494 -, juris, Rdn. 27; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Myanmar, vom 2. April 2021, Seite 53 f. Die Kläger haben ihr Heimatland nicht illegal verlassen, sondern der Kläger zu 1. ist mit den erforderlichen Reisedokumenten über den internationalen Flughafen in Z. auf dem Luftweg ausgereist, die Klägerin zu 2. von S. aus nach C2. (U1. ) und von dort aus auf dem Luftweg. Auch sie war im Besitz eines Reisepasses, eines Personalausweises und eines deutschen Visums. Jedoch droht den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Zusammenhang mit den Bedingungen einer Rückkehr und der Asylantragstellung in Deutschland eine Gefängnisstrafe und damit unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung und somit Verfolgung (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsachliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Übergreifende Zielrichtung der Regelungen zu Nachfluchtgründen ist es, zu verhindern, dass durch selbstgeschaffene Nachfluchttatbestande nachträglich die Voraussetzungen der Schutzgewährungen durch den Ausländer herbeigeführt werden. Vgl. Heusch, in: Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1.1.2022, § 28 AsylG, Vor Rdn. 1. Im Bereich der dem Unionsrecht entspringenden Flüchtlingseigenschaft sind gemäß § 28 Abs. 1a AsylG jedoch bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklichte selbstgeschaffene (subjektive) Nachfluchttatbestande uneingeschränkt zu berücksichtigen. Im Falle relevanter exilpolitischer Aktivitäten müssen diese nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Vgl. Heusch, in: Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1.1.2022, § 28 AsylG, Rdn. 29 m.w.N. Dabei gilt, dass eine Verfolgungsgefahr des unverfolgt Ausgereisten und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung nur dann vorliegt, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rdn. 31; VG Augsburg, Urteil vom 23. September 2011 - Au 6 K 11.30042 -, juris, Rdn. 21. Dies ist hier aufgrund der Verhältnisse in Myanmar der Fall. Die Kläger waren zwar nach ihren Angaben in Myanmar nicht politisch tätig. Ein politisches Engagement in Myanmar gleich welcher Art wurde nicht vorgetragen. Es lässt sich mithin nicht feststellen, dass ihre heute vorgebliche Haltung bereits der im Herkunftsland entsprach und sich in Deutschland fortsetzt. Auch sind ihre Aktivitäten in Deutschland grundsätzlich als geringwertig anzusehen. Nach den vorgelegten Fotos und ihrem Vortrag traten sie auf zwei (in C1. vor der myanmarischen Botschaft und in C. ), mithin nicht auf zahlreichen Demonstrationen auf, hoben Plakate hoch und fotografierten sich dabei bzw. wurden fotografiert. Dies geschah zusammen mit anderen Staatsangehörigen Myanmars, die sich hierzu organisierten. Die Kläger nahmen hierbei keine herausgehobene Stellung ein, hatten insbesondere nicht an der Organisation mitgewirkt. Aus den zahlreichen Meinungsbekundungen gegen das myanmarische Regime stechen die Kläger nicht hervor. Weder haben sie einen auffallenden Bekanntheitsgrad noch sind sie dem ersten Blick nach ohne weiteres als Teilnehmer der Demonstrationen individualisierbar. Jedoch ist bei dem Zusammentreffen der Veröffentlichung von Regimekritik im Internet, der Asylantragstellung, der an niederster Schwelle einsetzenden Sanktionierung durch myanmarische Behörden ("Penal Code", s.o.) und den Bedingungen einer Rückkehr nach Myanmar davon auszugehen, dass das dortige Regime den Klägern eine regimekritische Ansicht unterstellt. Die Kläger veröffentlichten Bilder der Demonstrationen und Meinungsbekundungen zum Regime in Myanmar auf sozialen Plattformen im Internet (Facebook), mit denen sie zeigen, dass sie das Militär und den Militärputsch kritisieren und damit die vormalige, jedenfalls ansatzweise demokratisch legitimierte Regierung von Myanmar unterstützen. Die Kammer ließ sich in der mündlichen Verhandlung die Inhalte einiger Facebook-Posts aus der burmesischen Sprache übersetzen und konnte sich aufgrund der informatorischen Befragung einen eigenen Eindruck von der Ernsthaftigkeit der Kritik verschaffen, welche die Kläger aus innerer Überzeugung üben. Vor dem Hintergrund der der Kammer verfügbaren Erkenntnismittel ist zwar nicht gesichert bekannt, ob und inwieweit staatliche myanmarische Stellen Demonstrationen in Deutschland gegen die Militärregierung oder Veröffentlichungen von regimekritischen Ansichten über das Internet beobachten. Es ist aber sicher davon auszugehen, dass staatliche myanmarische Stellen zumindest an der Identifizierung der Teilnehmer von Demonstrationen gegen die Militärjunta ein Interesse haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 17. August 2021. Gleiches dürfte auf die Identifizierung von Urhebern regimekritischer Äußerungen über das Internet zutreffen. Eine Differenzierung insoweit zwischen Demonstrationen in Präsenz und in den digitalen Medien dürfte auch für den myanmarischen Staatsapparat aus dortiger Sicht unsachgemäß und nicht "zielführend" sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2. ihre Posts bei Facebook nur mit ihren "Freunden" teilt und nicht - anders als der Kläger zu 1. - öffentlich sichtbar macht. Die Klägerin zu 2. hat nach eigenen glaubhaften Angaben über 200 "Freunde". Ihre Posts können wiederum von diesen "geteilt" oder "geliked" werden, wobei dann der Klarname der Klägerin zu 2. weiterhin sichtbar bleibt. Ihre regimekritischen Aussagen können daher von einem umfassenderen Nutzerkreis zur Kenntnis genommen werden als es die Klägerin zu 2. selbst beeinflussen und auch abschätzen kann. Des Weiteren weist ein "Freundeskreis" von über 200 Personen darauf hin, dass er weit über den engeren (realen) Freundes- und Familienkreis hinausgeht. Es ist überdies nicht auszuschließen, dass Verfolgung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Myanmar erfolgt, die ‑ anders als die Kläger - nach dem Militärputsch ausgereist sind und anschließend einen Asylantrag gestellt haben, in dem sie sich auf den Militärputsch beziehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 17. August 2021. Bei einer Rückführung ist zudem anzunehmen, dass den myanmarischen Behörden die Identitäten der Rückzuführenden bekannt gegeben werden. Somit ist diesen bereits vorab eine Überprüfung möglich, bei der die exilpolitische Betätigung aufgrund der sozialen Medien im Internet unschwer festzustellen ist. Auf eine wie auch immer geartete Bestechung von Kontrollpersonal können die Kläger nicht verwiesen werden. Rückkehrer werden in der Regel direkt am Flughafen von myanmarischen Sicherheitskräften empfangen und verhört. Es besteht dabei die akute Gefahr von Folter, Verurteilung in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren und anschließender langjähriger Inhaftierung. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass myanmarische Behörden von der Asylantragstellung Kenntnis erlangen. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 2022 - 8 K 1429/20.A -, n.v., UA Seite 11; VG Augsburg, Urteil vom 23. September 2011 - Au 6 K 11.30042 ‑, juris, Rdn. 23 m.w.N. Nach der Erkenntnismittellage zum Vorgehen im Land ist es beachtlich wahrscheinlich, dass auch niederschwellige exilpolitische Tätigkeiten - wie die der Kläger - zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere ist die Kammer der Überzeugung, dass das derzeitige myanmarische Regime nicht zu einer relativierenden Bewertung exilpolitischer Tätigkeiten im Rahmen einer asyltaktisch, beispielsweise wirtschaftlich, motivierten Ausreise in der Lage bzw. Willens ist. Vielmehr zeigen die Erkenntnisse ein äußerst brutales und rigides Vorgehen gegen regimekritische Äußerungen, die nicht zuletzt wie von den Kläger vorgetragen strafbar sind. In Myanmar herrscht nach dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 erneut offen ein sehr repressives System, das im Wesentlichen seit 1962 durch das Militär bestimmt wurde. Schon eine friedliche Meinungsäußerung kann zu Freiheitsstrafen führen. Es gibt keine unabhängige Justiz. Die myanmarischen Behörden unterhalten einen Staatssicherheitsdienst, der mutmaßliche regimekritische Aktivitäten unter Zuhilfenahme eines personalintensiven Überwachungsapparates und des Einsatzes moderner technischer Mittel beobachtet. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 2022 - 8 K 1429/20.A -, n.v., UA Seite 12; zur Situation vor 2012 VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 9 K 11.30458 - abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m20702; VG München, Beschluss vom 15. März 2021 - M 7 S7 21.30273 -, juris, Rdn. 24. Es besteht bei der Rückkehrerbefragung die akute Gefahr von Folter, Verurteilung in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren und anschließender langjähriger Inhaftierung. Angesichts der durch ein systematisches, brutales Vorgehen auch gegen vermeintliche Oppositionelle gekennzeichneten Situation in Myanmar ist davon auszugehen, dass bekannte Fälle von Rückkehrern keine bloßen Einzelfälle sind, sondern die generelle Praxis des Regimes Myanmars im Umgang mit zurückkehrenden Asylsuchenden widerspiegelt. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 2022 - 8 K 1429/20.A -, n.v., UA Seite 12. Nach der Machtübernahme des Militärs durch den Putsch am 1. Februar 2021 folgten insbesondere ab September 2021 Proteste, die zahlreiche zivile Verletzte und Tote forderten. Das Militär geht äußerst brutal gegenüber abweichenden Meinungen vor. Es wird von mehr als 535 Toten seit dem Putsch bis zum 2. April 2021 ausgegangen Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Myanmar, vom 2. April 2021, Seite 6. Bis Ende September 2021 seien über 1.100 Zivilisten getötet worden (Bundesamt, Briefing Notes vom 27. September 2021), bis zum 14. Januar 2022 1.469, über 11.500 Personen seien aus politischen Gründen festgenommen worden (Bundesamt, Briefing Notes vom 17. Januar 2022). Es ist nicht ersichtlich, dass das Regime mit Zurückkehrenden, bei denen eine exilpolitische Betätigung bekannt ist, schonender umgehen sollte. Vgl. hierzu schon VG Minden, Urteil vom 13. Februar 2006 - 4 K 4414/03.A -, juris. Eine Gefängnisstrafe für die den Klägern zur Last gelegte abweichende politische Meinung und damit verbundene Straftat ist zur Überzeugung der Kammer unverhältnismäßig. Es handelt sich lediglich um eine friedliche Meinungsäußerung und die Haftbedingungen in myanmarischen Gefängnissen sind sehr unzureichend. Die Strafvollzugsbehörde betreibt geschätzte 47 Gefängnisse und 48 Arbeitslager, die in "Ausbildungs- und Karrierezentren für Landwirtschaft und Viehzucht" sowie "Fertigungszentren" umbenannt wurden. Mehr als 20.000 Häftlinge verbüßen ihre Strafen in diesen über das Land verteilten Zentren. Dabei können sich die Häftlinge auch dafür entscheiden, einen Teil ihrer Haftstrafe in Form von "harter Arbeit" zu verbüßen. Berichten zufolge stellt Überbelegung in vielen Gefängnissen und Arbeitslagern ein Problem dar. Aufgrund unzureichenden Zugangs zu hochwertiger medizinischer Versorgung und Grundbedürfnissen wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene sind die Bedingungen in Gefängnissen und Arbeitslagern weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich. Gefangene leiden unter gesundheitlichen Problemen, einschließlich Malaria, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck, Tuberkulose, Hautkrankheiten und Magenproblemen als Folge mangelnder hygienischer Verhältnisse und verdorbener Lebensmittel. In vielen Fällen werden die offiziellen Rationen für Häftlinge von Familienangehörigen mit Medizin und grundlegenden Notwendigkeiten ergänzt. Berichten zufolge bezahlten Insassen auch Wärter für grundlegende Notwendigkeiten einschließlich Trinkwasser, Gefängniskleidung, Teller, Tassen und Geschirr. Es gibt Berichte über Todesfälle infolge der Haftbedingungen und mangelnden Zugangs zu entsprechender und zeitnaher medizinischer Versorgung. Bis Oktober 2019 starben 15 Personen in Militärhaftanstalten im Staat S1. . Die durch die Regierung verhängten Informationsblockaden erschweren eine Überprüfung von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Todesfällen in Militärgewahrsam. Ferner gab es Gefängnisrevolten in den Gefängnissen in T. , N. M. , I. - , N1. , U2. , U3. und Q. mit mehreren Todesopfern. Das IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) hat nur bedingten Zugang zu allen Gefängnissen und Arbeitslagern. Es hat keinen Zugang zu militärischen Haftanstalten. Inhaftierte sind Folter und Misshandlungen durch Gefängnispersonal und Sicherheitsbeamten ausgesetzt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Myanmar, vom 2. April 2021, Seite 34 f. Erkenntnisse, dass sich diese Zustände nach dem Militärputsch im Februar 2021 verbessert haben, sind nicht bekannt. Eine weitere Verschlechterung ist vielmehr aufgrund des Militärputsches und damit verbundener zahlreicher Inhaftierungen beachtlich wahrscheinlich. Die Haftbedingungen sind - insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle seit der Machtergreifung durch das Militär am 1. Februar 2021 erfolgter Inhaftierungen - oft grausam und unzumutbar. Es liegen verschiedene Berichte über Folterungen, sexuelle Übergriffe und schwere Fälle von Krankheitsinfizierungen zulasten inhaftierter Regimegegner vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 16. August 2021. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht den Klägern nicht zur Verfügung. Vor dem Hintergrund einer Rückführung der Kläger ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass ihnen interner Schutz zur Verfügung steht, weil davon auszugehen ist, dass die Kläger bereits im Flughafen festgenommen werden und sich ihnen nicht die Möglichkeit bietet, in beliebigen Landesteilen Schutz zu finden. Angesichts der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung über die weiteren von den Klägern hilfsweise geltend gemachten Ansprüche mehr. Damit ist nicht nur Ziffer 1. der streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. In der Folge entfällt auch die Grundlage für die in den Ziffern 3. bis 6. der Bescheid tenorierten Entscheidungen, insbesondere für die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38 AsylG) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§§ 11 Abs. 1, 75 Nr. 12 AufenthG). Die Bescheide können auch insoweit keinen Bestand mehr haben und sind dementsprechend - zur Klarstellung - aufzuheben, nachdem das Gericht bei Auslegung der Klage (vgl. § 88 VwGO) keinen Zweifel hat, dass in dem Klagebegehren des Hauptantrags auch die Aufhebung der Ziffern 5. und 6. der Bescheide mit enthalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.