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Beschluss

9 L 97/22

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; dies erfordert eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Interessenabwägung. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO, die jedenfalls erkennen lassen muss, dass die Behörde den Ausnahmecharakter der Maßnahme geprüft hat. • Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG kann die Behörde Maßnahmen zum Schutz geschützter Arten anordnen; das Unbrauchbarmachen einer Nisthilfe kann verhältnismäßig sein, wenn ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch nahe Windenergieanlagen besteht. • Ermessensentscheidungen der Behörde sind auf Rechtsfehler zu überprüfen; liegt kein Ermessensfehler vor und überwiegt das öffentliche Schutzinteresse, bleibt die Vollziehung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Unbrauchbarmachen von Storchen-Nisthilfe gegenüber Windenergieanlagen zulässig; Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt bestehen • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; dies erfordert eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Interessenabwägung. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO, die jedenfalls erkennen lassen muss, dass die Behörde den Ausnahmecharakter der Maßnahme geprüft hat. • Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG kann die Behörde Maßnahmen zum Schutz geschützter Arten anordnen; das Unbrauchbarmachen einer Nisthilfe kann verhältnismäßig sein, wenn ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch nahe Windenergieanlagen besteht. • Ermessensentscheidungen der Behörde sind auf Rechtsfehler zu überprüfen; liegt kein Ermessensfehler vor und überwiegt das öffentliche Schutzinteresse, bleibt die Vollziehung anzuordnen. Der Antragsteller betreibt auf seinem Grundstück eine künstliche Nisthilfe für Weißstörche. Der Landkreis ordnete durch Verfügung vom 23.08.2021 an, die Nisthilfe unbrauchbar zu machen, weil sie in unmittelbarer Nähe (ca. 200 m) zu zwei Windenergieanlagen steht und dadurch ein erhöhtes Tötungsrisiko für nistende Störche bestehe. Die Behörde setzte die Anordnung durch und ordnete am 10.12.2021 die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob Klage (9 K 5579/21) und beantragte subsidiär die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; ferner wandte er sich gegen die Androhung einer Ersatzvornahme durch Bescheid vom 21.01.2022. Er rügt vorrangig mangelnde Verhältnismäßigkeit, Ermessensfehler und Verwirkung. Die Verwaltungsbehörde begründete die Dringlichkeit mit der bevorstehenden Rückkehr und Brutzeit der Störche und dem damit verbundenen hohen Risiko durch die Windenergieanlagen. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da die aufschiebende Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen war. • Prüfungsmaßstab: Entscheidend ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Interessenabwägung zwischen privatem Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse; formelle Fehler der Vollziehungsanordnung führen zwingend zu deren Aufhebung. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Behörde nachvollziehbar darlegte, weshalb aufgrund saisonaler Rückkehr der Störche und der Nähe zu Windenergieanlagen ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe. • Materielle Rechtmäßigkeit: Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 44 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung zum Unbrauchbarmachen sind nach summarischer Prüfung erfüllt, weil die Nähe der Nisthilfe zu den Anlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko begründet. • Ermessen: Die Behörde hat ihr pflichtgemäßes Ermessen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht fehlerhaft ausgeübt; die Reduzierung des Ermessensermessens wegen der Bedeutung des Artenschutzes ist gerechtfertigt, und die Auswahl des Adressaten (Eigentümer) ist sachgerecht und nicht unverhältnismäßig. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme verursacht keine irreversiblen Substanzverluste und nur geringe Kosten; dieses Gewicht steht hinter dem Schutz der geschützten Weißstörche zurück. • Weitere Aspekte: Ein Verwirkungsgrund liegt nicht vor, und eine behauptete Befreiung nach § 67 BNatSchG wurde nicht erteilt. Auch die Androhung der Ersatzvornahme war rechtmäßig, Fristsetzung und Kostenschätzung sind angemessen. • Interessenabwägung: Selbst bei offenen Erfolgsaussichten überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung wegen des erheblichen Tötungsrisikos gegenüber dem geringen Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Androhung der Ersatzvornahme wurde abgelehnt. Das Gericht hielt die Anordnung, die Nisthilfe unbrauchbar zu machen, und die damit verbundene sofortige Vollziehung nach summarischer Prüfung für rechtmäßig und verhältnismäßig; die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und das besondere Vollzugsinteresse ausreichend begründet. Demgegenüber sind die Nachteile für den Antragsteller – geringe Kosten und keine irreversiblen Substanzverluste – nicht geeignet, das öffentliche Schutzinteresse zu überwiegen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert auf 600,00 € festgesetzt.