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Beschluss

9 K 6856/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2022:0128.9K6856.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Die Verfahrenseinstellung beruht auf entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO. Die Rechtsstreitigkeit hat sich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in den Schriftsätzen vom 13. Januar 2022 und 20. Januar 2022 in der Hauptsache erledigt. 3 2. Die Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Bei dieser Entscheidung nach billigem Ermessen orientiert sich das Gericht regelmäßig – und so auch hier –maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung. 4 Davon ausgehend sind hier die Kosten vom Kläger zu tragen, denn seine Klage hätte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt und er wäre bei Weiterverfolgung seines Klagebegehrens ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach unterlegen. 5 Zwar hatte der Kläger insoweit inhaltlich Erfolg, dass die Beklagte nunmehr das von ihm erstellte Brandschutzkonzept in dem den Streit auslösenden Einzelfall (der Ablehnung seines Brandschutzkonzepts für die Errichtung von 4 Bürocontainern für die K. V. mit Bescheid vom 29.9.2021) akzeptiert und den Kläger in diesem Einzelfall als für die Erstellung eines Brandschutzkonzepts als zur Aufstellung des Bandschutzkonzepts geeignete Person anerkennt, sofern es entsprechend der BauPrüfVO überarbeitet und ergänzt wird. Dies hat den Kläger dann (wohl) auch veranlasst, den Rechtstreit für erledigt zu erklären. 6 Damit hat der Kläger jedoch nicht voll obsiegt. Denn das Klageziel des Klägers war nicht nur, dass die Beklagte im streitauslösenden Fall der K. V. sein Konzept akzeptiert, sondern dass die Beklagte verpflichtet wird, ihn „als nach Sachkunde und Erfahrung gleichwertige Person anzuerkennen und von [ihm] erstellte Brandschutzkonzepte zu akzeptieren“. 7 Von diesem ausdrücklich geäußerten und auf die Feststellung einer grundsätzlichen Eignung gerichteten Klageziel ausgehend hätte die Klage des Klägers voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Es ist nämlich schon gar nicht zu erkennen, dass es eine Anspruchsgrundlage für eine solche generelle Feststellung gibt. § 54 Abs. 3 3. Halbsatz BauO NRW sieht vielmehr vor, dass Brandschutzkonzepte auch von Personen aufgestellt werden können, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind [Unterstreichung durch die Kammer]. Schon dieser Wortlaut belegt, dass die Anerkennung nach § 54 Abs. 3 3. Halbsatz BauO NRW eine Einzelfallentscheidung sein soll, die nur für einen konkreten Einzelfall gilt. Dieses Verständnis bestärkt auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Erstellung von Brandschutzkonzepten sollen nur von dafür befähigten Personen vorgenommen werden. Während die im 1. und 2. Halbsatz des § 54 Abs. 3 BauO NRW genannten Personen ihre generelle Befähigung abstrakt belegt haben („staatlich anerkannt“ und „öffentlich bestellt und vereidigt“) und als generell geeignet gelten (vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 154), fehlt es den im 3. Halbsatz genannten Personen an einer solchen vorherigen Eignungsprüfung. Ihre Eignung hängt daher immer von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Schließlich spricht auch die Intention des Gesetzgebers für dieses Verständnis. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Möglichkeit, dass auch andere Personen als anerkannte Sachverständige, Brandschutzgutachten vorlegen können, davon ausging, dass die „zuständige Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die zur Entscheidung stehende bauliche Anlage zu beurteilen“ hat, ob die Person für den konkreten Fall einem Sachversständigen vergleichbar ist (vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 154). 8 Die von dem Kläger gegen diesen Einschätzung vorgebrachten Einwände, bei denen er insbesondere auf seine Qualifikationen und deren Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle sowie seine Erfahrungen verweist und ausführt, dass die Beklagte daher verpflichtet sei, ihn in jedem Einzelfall als Aufsteller von Brandschutzkonzepten anzuerkennen, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Es bleibt – wie es auch der Kläger selbst vorträgt – dabei, dass der Kläger weder ein staatlich anerkannter Sachverständiger nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des Brandschutzes noch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung ist und somit seine Eignung in jedem Einzelfall erneut geprüft werden muss, selbst wenn – so wie der Kläger meint – diese Einzelfallprüfung regelmäßig oder gar immer zu seinen Gunsten ausgehen müsse. Eine generelle und damit gleichsam für jeden Einzelfall vorbeugende Anerkennung kann er damit nicht erreichen. Eine solche sieht § 54 Abs. 3 3. Halbsatz BauO NRW – wie ausgeführt – gerade vor. 9 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.