Leitsatz: 1. In Ansehung der Entwicklungen seit der Machtübernahme durch die Taliban geht die Kammer davon aus, dass sich die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf Afghanistan im Regelfall auch für alleinstehende und arbeitsfähige junge Männer selbst dann ergeben, wenn diese in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk verfügen. 2. Abweichendes kann im Einzelfall insbesondere dann gelten, wenn ernsthafte tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Rückkehrer Aufnahme und hinreichende Versorgung durch ein trotz der zu verzeichnenden Binnenfluchtbewegungen und der verschlechterten Versor-gungslage erreichbares, unterstützungsfähiges und unterstützungsbereites familiäres Netzwerk finden kann und/oder über umfangreiche finanzielle Mittel verfügt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2019 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf Afghanistan vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 10. Januar 1989 in T. (Afghanistan) geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen sowie sunnitisch-muslimischer Religionszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet beantragte er am 31. August 2015 förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner am 19. Mai 2017 und ergänzend am 5. März 2019 erfolgten Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger u. a. an, sein Heimatland aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban verlassen zu haben. Seine Ehefrau mit seinen drei minderjährigen Kindern, seine Mutter und seine beiden jüngeren Brüder seien in einem gemieteten Haus in K. wohnhaft. Außerdem lebten in Afghanistan noch Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits. Sein Vater sei bereits verstorben, seine verheiratete Schwester lebe in Pakistan. Er habe in Afghanistan die Schule nach der sechsten Klasse ohne Abschluss verlassen und als einfacher Soldat gearbeitet. Mit Bescheid vom 3. April 2019, als Einschreiben zur Post gegeben am 11. April 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Am 26. April 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Ursprünglich hat er sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Afghanistan vorliegt. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit sie über die Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausging. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, in Afghanistan über keine unterstützungsfähigen Verwandten mehr zu verfügen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Afghanistan vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, die Feststellung eines Abschiebungsverbots komme vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger jung und gesund sei. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO); der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juli 2017. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 ihre allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juli 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 widerrufen und mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2021 klargestellt, dass sie ihre allgemeine Prozesserklärung auch für die am 31. Dezember 2020 noch anhängigen Verfahren widerrufe. Dieser Widerruf des bereits erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Beklagte ist jedoch rechtlich ohne Relevanz, weil abgegebene Prozesserklärungen grundsätzlich unwiderruflich sind. Die Rechtsauffassung des Bundesamts, es könne seine Prozesserklärungen solange wirksam widerrufen, bis sämtliche Verfahrensbeteiligte eine entsprechende Erklärung abgegeben hätten, teilt die Kammer nicht. Da der Zeitpunkt, wann die letzte Erklärung eingeht, ungewiss ist und bis dahin Unklarheit darüber bestünde, bis wann der Verzicht noch frei widerrufen werden könnte, ist diese Ansicht mit dem Schutz der prozessualen Klarheit, der Prozesshandlungen zu dienen haben, nicht zu vereinbaren. Der Zeitpunkt, wann eine Bindungswirkung eintritt, wäre ansonsten weder für das Gericht noch für einen Prozessbeteiligten, der die Erklärung abgegeben hat, erkennbar und vorhersehbar. Vgl. wie hier: BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 –, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 101 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 101 Rn. 35; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 101 VwGO Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 7. Das Verfahren wird nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Anträge, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 HS 1 AsylG) erhobene Klage begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 3. April 2019 ist – soweit er noch angefochten ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Ihm steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots zu. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 waren aufzuheben. Ziffer 6 des Bescheids war aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots bezogen auf Afghanistan. Denn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention – (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Falle einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 24 f., und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9. November 2017 – A 11 S 789/17 –-, juris, Rn. 21 ff., vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 169, und vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71, jeweils m.w.N. insbesondere zur einschlägigen EGMR-Rechtsprechung. Nach diesem Maßstab liegen unter Berücksichtigung der nach der Machtübernahme der Taliban vorherrschenden Lage in der individuellen Situation des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Bis zur weitestgehenden Machtübernahme der Taliban im August 2021 ging die Kammer unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden Erkenntnisquellen und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan allgemein und in den Großstädten wie Kabul oder Herat (namentlich des Mangels an bezahlbarem Wohnraum, des begrenzten Zugangs zu sauberem Wasser und bezahlbarem Strom sowie des Fehlens von sozialen Sicherungssystemen und einer schlechten allgemeinen medizinischen Versorgung) nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Bedingungen in Afghanistan für einen Rückkehrer aus Europa ganz generell außerordentliche individuelle Umstände darstellen, die mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung des Rückkehrers im Falle seiner Rückführung führen würden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 198 ff., und vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris, Rn. 73, sowie Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 25 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 –, juris, Rn. 105 ff., vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –, juris, Rn. 336 ff., und – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn. 331 ff., vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 470 ff. und vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 –, juris, Rn. 500 ff., jeweils m.w.N.; s.a. BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 –, juris, Rn. 30. Die ohnehin schwierigen Lebensbedingungen hatten sich bereits nach dem Auftreten von COVID-19 in Afghanistan und seinen Nachbarstaaten noch weiter verschlechtert. So waren nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen – vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, 16. Oktober 2020, und Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung), 5. Juni 2020; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020) vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 18 und 22 ff., und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021) vom 15. Juli 2021, S. 4, 13, 20 ff.; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Juni 2020, S. 21 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan aus dem COI-CMS (Version 5) vom 16. September 2021, S. 3 ff., 89 ff., und Themenbericht der Staatendokumentation, Afghanistan, Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, September 2020, S. 24 ff.; EASO, Afghanistan: Key socioeconomic indicators; Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020; HRW, World Report 2021: Afghanistan, Events of 2020, 13. Januar 2021; IOM, Information: the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23. September 2020, und Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, März 2021, insbes. S. 4-7; Konrad-Adenauer-Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Juli 2020, S. 5, 7; ReliefWeb, The impact of COVID-19 on older persons: Afghanistan analytical brief, September 2020; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30. September 2020, Ziffer 4 und 5; Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, und Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021, insbes. S. 41 ff.; UK Home Office, Country Background Note: Afghanistan, Dezember 2020, S. 10 ff., und Country Policy and Information Note – Afghanistan: Security and humanitarian situation, Oktober 2021, S. 41 ff.; UN General Assembly, Report of the Secretary-General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 12. März 2021, insbes. S. 10 ff.; UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi- Sectoral Response: Operational Situation Report, Update vom 14. Januar 2021, insbes. S. 6, und COVID-19 in Afghanistan: Knowledge, Attitudes, Practices & Implications, Juli 2020; sowie die ausführlichen Auswertungen m. w. N. in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 32 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 –, juris, Rn. 127 ff.; OVG Bremen, Urteile vom 24. November 2020 – 1 LB 351/20 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 22. September 2020 – 1 LB 258/20 –, juris, Rn. 28 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 3. November 2021 – 8 K 306/17.A –, juris, Rn. 21 ff. – auch in Afghanistan zumindest vorübergehend behördlicherseits vielfältige Beschränkungen des öffentlichen Lebens angeordnet worden, welche in Verbindung mit den weiteren Auswirkungen der Pandemie zu einer nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Situation in Afghanistan geführt haben. In der Folge war es zu einem Einbruch des Arbeitsmarktes – insbesondere auch für Tagelöhner – gekommen, während gleichzeitig u. a. die Lebensmittelpreise z. T. drastisch angestiegen sind. Die Situation für Rückkehrer wurde dadurch verschärft, dass eine hohe Zahl von Afghanen aus Iran sowie Pakistan zurückgekehrt war, die im Wesentlichen auf den Tagelöhner-Arbeitsmarkt drängten und insoweit eine zusätzliche Konkurrenz für andere Rückkehrer darstellten. Darüber hinaus standen Rückkehrer aus dem Ausland bei der Arbeitssuche vor einer zusätzlichen Herausforderung, weil sie als vermeintlich Verantwortliche für die Gefahren durch das Corona-Virus stigmatisiert wurden. Mehr denn je spielten persönliche Kontakte eine essentielle Rolle bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes. Gleichzeitig waren die Lebenshaltungskosten – insbesondere wegen der deutlich gestiegenen Nahrungsmittelpreise – erheblich gestiegen. Überdies waren die Aktivitäten von humanitären Organisationen durch lokale Beschränkungen und Übergriffe erschwert und bestand vor allem in den Großstädten mit Blick auf die geltenden Beschränkungen Schwierigkeiten, ein Obdach zu finden. Dennoch ging die Kammer bislang davon aus, dass für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende gesunde und arbeitsfähige junge Männer in Afghanistan insgesamt bzw. in Kabul oder Herat – jedenfalls sofern sie am Zielort auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk zurückgreifen konnten – auch weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit bestand, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. VG Minden, Urteil vom 17. März 2021, 3 K 3128/18.A, n. V. Zur damaligen Lage OVG Bremen, Urteile vom 24. November 2020 – 1 LB 351/20 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 22. September 2020 – 1 LB 258/20 –, juris, Rn. 28 ff. Vgl. zur bisherigen Lage OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 198 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 –, juris, Rn. 62 ff., 105 ff., und vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 104 ff., sowie vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 407 ff., jeweils m.w.N. auf zahlreiche Erkenntnisquellen, u. a. auch mit Nachweisen auf Stahlmann, schriftliches Gutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018, und UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, vom 30. August 2018. Eine aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen bestehende tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung konnte sich aber bereits damals im Einzelfall insbesondere für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder(n), Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 ff., und – 13 A 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 76 ff., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 –, juris, Rn. 261 ff. Maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Beurteilung, ob die „hohen“ Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK im Einzelfall erfüllt sind, war u. a. die Frage, ob der Betroffene im Fall seiner Rückkehr auf die Unterstützungsleistungen Dritter, insbesondere von Verwandten, zurückgreifen konnte. Vgl. nur VG Minden, Urteil vom 17. März 2021, 3 K 3128/18.A, n. V. Seit der weitestgehenden Machtübernehme der Taliban hat sich die humanitäre Situation ausweislichen der vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel – vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6. Dezember 2021, insbes. S. 3 ff.; Afghanistan Analysts Network, Living in a Collapsed Economy (2): Even the people who still have money are struggling, 23. Dezember 2021, Living in a Collapsed Economy (1): A cook, a labourer, a migrant worker, a small trader and a factory owner tell us what their lives look like now (Updated), 13. Dezember 2021, Killing the Goose that Laid the Golden Egg: Afghanistan‘s economic distress post-15 August, 11. November 2021, und Afghanistan‘s looming economic catastrophe: What next for the Taleban and the donors, 6. September 2021; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21. Oktober 2021) vom 22. Oktober 2021, S. 6 f., 14; BBC News, Afghanistan crisis: G20 leaders pledge to avert economic catastrophe, 12. Oktober 2021; BAMF, Briefing Notes vom 24. Januar 2022, S. 1 f., vom 3. Januar 2022, S. 2, vom 13. Dezember 2021, vom 6. Dezember 2021, S. 1 f., Briefing Notes vom 29. November 2021, S. 2 f., Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2, Briefing Notes vom 15. November 2021, S. 1 f., Briefing Notes vom 8. November 2021, S. 2 f., Briefing Notes vom 25. Oktober 2021, S. 1 f., Briefing Notes vom 18. Oktober 2021, S. 1 f., Briefing Notes vom 4. Oktober 2021, S. 1 f., und Briefing Notes vom 6. September 2021, S. 1 f.; BFA, Dossier Afghanistan: Socio-Economic Survey 2021, 12. Januar 2022; Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, Aktuelle Lage in Afghanistan, 17. August 2021 und Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan aus dem COI-CMS (Version 5) vom 16. September 2021, S. 89 ff.; EASO, Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report, Januar 2022, S. 66 f.; Danish Immigration Service, Afghanistan – Recent events, Dezember 2021, S. 18 f.; Human Rights Watch, Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, 3. September 2021; International Crisis Group, Afghanistan’s Growing Humanitarian Crisis, 2. September 2021; IPC, Acute Food Insecurity Analysis September 2021 – March 2022; Save the Children, Afghanistan: Price Hikes Push Food Out Of Reach For Millions Of Children, 24. August 2021; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31. Oktober 2021, S. 20 ff., und Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 31. Oktober 2021, S. 10; UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Security and humanitarian situation, Oktober 2021, S. 42 ff.; UN-OCHA, Humanitarian needs overview Afghanistan, Januar 2022; Afghanistan: ICCT Real-Time Response Overview, 22. November 2021; USAID, Afghanistan – Complex Emergency Fact Sheet #1; World Food Programme, Afghanistan set to be world’s worsthumanitarian crisis, report warns, 25. Oktober 2021, und Situation Reports vom 27. Oktober 2021 sowie vom 24. November 2021; VG Cottbus, Urteile vom 3. November 2021 – 8 K 306/17.A –, juris, Rn. 40 ff., und – 3 K 372/17.A –, juris, Rn. 22 ff., jeweils m. w. N. – weiter drastisch verschärft. So steht die afghanische Wirtschaft vor dem vollständigen Kollaps. Daraus folgend droht eine humanitäre Katastrophe. Vor allem besteht – neben einem Zusammenbruch des Gesundheitswesens – aufgrund der instabilen politischen Lage sowie Dürre und Wasserknappheit, welche zu der schlechtesten Ernte seit 35 Jahren geführt haben, eine besorgniserregende Lebensmittelknappheit. Weite Teile der Bevölkerung Afghanistans sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) berichtete am 8. November 2021, dass 3 Millionen Menschen im Land akut hungern und 23 Millionen – mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – kurz davor stehen würden. 95 % der Menschen hätten nicht genug zu Essen. In einer Umfrage zwischen September und Oktober 2021 gaben nur ca. 4% der Befragten an, genug Nahrung oder andere lebenswichtige Güter für ihre Familien zum Überleben bereitstellen zu können. Außerdem wird erwartet, dass die Lebensmittelvorräte im Laufe des harten afghanischen Winters aufgebraucht werden könnten. Die bereits zuvor deutlich erhöhten Lebensmittelpreise sind angesichts dessen sowie eines erfolgten Währungsverfalls weiter erheblich angestiegen. Dabei gehen die meisten bislang vorliegenden Berichte von Preissteigerungen von durchschnittlich mindestens 50 % aus. Gleiches gilt für die Preise weiterer versorgungsrelevanter Güter wie Öl und Gas. Gleichzeitig ist der Zugang zu Bargeld nach einer vorübergehenden Schließung der meisten Banken weiterhin eingeschränkt, zumal Abhebungen nur begrenzt möglich sind und viele der noch Beschäftigten seit Monaten kein Gehalt mehr erhalten haben. Ferner sollen seit der Machtübernahme der Taliban etwa 500.000 Menschen ihre Arbeit verloren haben. Auch finden Gelegenheitsarbeiter durchschnittlich nur noch an 1,4 Tagen pro Woche Arbeit, womit der Wert 42,1 % unter demjenigen der letzten Juniwoche liegt. Nach den Berichten des Welternährungsprogramms vom 22. und 29. Dezember 2021 geben die meisten Haushalte sogar an, dass nur noch an einem Tag pro Woche Arbeit für den Lebensunterhalt möglich sei – unabhängig davon, ob als Tagelöhner oder in einem festen Arbeitsverhältnis. Währenddessen sind humanitäre und sonstige Hilfen der UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken, der Evakuierung von Mitarbeitern, der Schließung von Einrichtungen und rechtlicher Unsicherheiten weiterhin stark eingeschränkt und teilweise eingestellt, auch wenn die humanitäre Hilfe angesichts der drohenden humanitären Katastrophe inzwischen wieder verstärkt worden ist. Entsprechend führt auch das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Bericht über die Lage in Afghanistan aus, dass die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps steht und Rückkehrende aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21. Oktober 2021) vom 22. Oktober 2021, S. 14. In Ansehung dieser aktuellen Entwicklungen geht die Kammer nunmehr davon aus, dass sich die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots über Angehörige der vorgenannten, besonders vulnerablen Gruppen hinaus im Regelfall auch für alleinstehende und arbeitsfähige junge Männer ergeben. Dies gilt selbst dann, wenn diese in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk verfügen. Abweichendes kann im Einzelfall insbesondere dann gelten, wenn der Rückkehrer trotz der zu verzeichnenden Binnenfluchtbewegungen Aufnahme und hinreichende Versorgung in einem erreichbaren familiären Netzwerk finden kann und/oder über umfangreiche finanzielle Mittel verfügt. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. November 2021 – 8 K 306/17.A –, juris, Rn. 48. So ist vor dem Hintergrund des nahezu vollständigen Zusammenbruchs des wirtschaftlichen Lebens, des Wegfalls externer Hilfemöglichkeiten vor Ort sowie der mit der Lebensmittelknappheit einhergehenden Preissteigerungen in der Regel nicht zu erwarten, dass es einem Rückkehrer gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden und mit dem erzielten Erwerbseinkommen sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Ferner kann angesichts der dargestellten Lage die Unterstützungsfähigkeit und Unterstützungsbereitschaft von in Afghanistan lebenden Verwandten nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass hierfür im Einzelfall ernsthafte tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Solche können sich vor allem daraus ergeben, dass Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die – für den Rückkehrer erreichbaren – Verwandten auch nach der Machtübernahme der Taliban in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben oder ihre eigene Versorgung aus sonstigen Gründen dergestalt gesichert ist, dass die Möglichkeit besteht, den Rückkehrer ohne Einbußen bei der eigenen Versorgung zu unterstützen. Hingegen kann es gegen die Unterstützungsbereitschaft sprechen, wenn es sich bei den Verwandten nicht um Mitglieder des engen Familienkreises des Rückkehrers – namentlich Eltern, Geschwister, Kinder – oder solche Personen handelt, zu denen jedenfalls bis vor der Ausreise ein enges Verhältnis des Rückkehrers bestanden hat. Vgl. zur eingeschränkten Unterstützungsbereitschaft entfernterer Verwandter bereits vor der Machtübernahme der Taliban Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021, S. 60 ff. Daran gemessen geht die Kammer im vorliegenden Einzelfall davon aus, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sein Existenzminimum in Afghanistan zu sichern, sondern er Gefahr läuft, dort auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Insbesondere fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger in Afghanistan über ein für ihn erreichbares familiäres oder sonstiges Netzwerk verfügt, welches ihn im Rückkehrfall in hinreichendem Maße unterstützen kann und wird. Insoweit ist angesichts der Angaben des Klägers zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten – im Einzelnen seiner Ehefrau nebst drei minderjährigen Kindern, seiner Mutter, seinen beiden jüngeren Brüdern sowie seinen Onkeln und Tanten –, welche unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsvorbringens keinen Anlass zu Zweifeln bieten, jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese (weiterhin) über für seine Unterstützung ausreichende Kapazitäten verfügen. Ob neben dem Vorliegen des § 60 Abs. 5 AufenthG auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, weil es sich bei dem national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des Bescheids waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG – zur unionsrechtskonformen Auslegung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 13.17 –, juris, Rn. 23 –, ist aus Klarstellungsgründen aufzuheben, weil es aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO und beruht im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.