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Urteil

1 K 211/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0113.1K211.19.00
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Leitsätze

1. Wird die Beseitigung einer Baulast begehrt, ist zwischen einem Anspruch auf Löschung und einem Anspruch auf Verzicht zu unterscheiden.

2. Ein Anspruch auf Löschung einer Baulast im Sinne von § 85 BauO NRW besteht nach Eintritt der Bestandskraft nur bei Nichtigkeit der Baulasteintragung.

3. Dass eine Baulast erst einige Jahre nach Abgabe der Übernahmeerklärung in das Baulastenverzeichnis eingetragen wird, führt nicht automatisch zur Rechtswid-rigkeit der Eintragung.

4. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Baulast ist für eine Eintra-gung nach § 85 BauO NRW nicht erforderlich.

5. Eine Baulast ist nicht deshalb rechtswidrig, weil damit die Ausnutzung einer Baugenehmigung (hier: keine Einschränkung des Wohngebäudes als Betriebslei-terhaus) beschränkt werden soll.

6. Ein Anspruch auf Verzicht setzt eine nachträgliche Änderung voraus. Anfängli-che Fehler bleiben insoweit unberücksichtigt, auch weil sonst die Voraussetzungen einer Nichtigkeit (vgl. Ziffer 2) umgangen würden.

VG Minden, Urteil vom 13. Januar 2022 - 1 K 211/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Beseitigung einer Baulast begehrt, ist zwischen einem Anspruch auf Löschung und einem Anspruch auf Verzicht zu unterscheiden. 2. Ein Anspruch auf Löschung einer Baulast im Sinne von § 85 BauO NRW besteht nach Eintritt der Bestandskraft nur bei Nichtigkeit der Baulasteintragung. 3. Dass eine Baulast erst einige Jahre nach Abgabe der Übernahmeerklärung in das Baulastenverzeichnis eingetragen wird, führt nicht automatisch zur Rechtswid-rigkeit der Eintragung. 4. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Baulast ist für eine Eintra-gung nach § 85 BauO NRW nicht erforderlich. 5. Eine Baulast ist nicht deshalb rechtswidrig, weil damit die Ausnutzung einer Baugenehmigung (hier: keine Einschränkung des Wohngebäudes als Betriebslei-terhaus) beschränkt werden soll. 6. Ein Anspruch auf Verzicht setzt eine nachträgliche Änderung voraus. Anfängli-che Fehler bleiben insoweit unberücksichtigt, auch weil sonst die Voraussetzungen einer Nichtigkeit (vgl. Ziffer 2) umgangen würden. VG Minden, Urteil vom 13. Januar 2022 - 1 K 211/19 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks mit der postalischen Anschrift (…). Sie verlangt die Beseitigung der im Baulastenverzeichnis von (…) eingetragenen Baulast, wonach das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus „nur von dem Gewerbebetrieb (…)“ genutzt werden darf. Das besagte Wohnhaus wurde am 19. Dezember 1990 genehmigt. Es liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und in unmittelbarer Nähe zu den seinerzeit schon vorhandenen Gewerbeanlagen auf den Flurstücken (…). Am 22. Mai 1991 vermerkte das Amt für Planung und Stadtentwicklung der Beklagten, dass der Errichtung des Wohnhauses verwaltungsintern nur unter der Prämisse zugestimmt worden sei, dass es betriebsgebunden sei. Da im Rahmen der Baugenehmigung eine entsprechende Bindung versäumt worden sei, werde die Eintragung einer Baulast angeregt. Unter dem 3. November 1992 gab die frühere Eigentümerin des Grundstücks eine Baulastübernahmeerklärung ab. Die Baulast wurde am 11. September 2007 in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die frühere Eigentümerin wurde mit Schreiben vom selben Tag über die Eintragung informiert. Mit Schreiben vom 15. November 2018 beantragte die frühere Eigentümerin des Grundstücks die Löschung der Baulast. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2019 ab. Am 18. Januar 2019 erhob die frühere Eigentümerin Klage. Am 21. Januar 2020 erwarb die im Rubrum ausgewiesene Klägerin das Hausgrundstück, woraufhin ein Klägerwechsel beantragt wurde. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen geltend gemacht: Es bestehe ein Anspruch auf Löschung der Baulast. Es gebe bereits Zweifel an der Wirksamkeit der Baulast, da das betroffene Gebäude 1990 genehmigt worden sei und die Eintragung der Baulast nicht in Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung stehe. Abgesehen davon sei die Genehmigung des Wohnhauses unbedingt erfolgt. Aufgrund des Bestandsschutzes könne es ohne Weiteres als Wohngebäude verwendet werden, sodass kein öffentliches Interesse am (Fort-)Bestand der Baulast bestehe. Jedenfalls aber sei die Fahrradfabrik, an die das Wohnhaus gebunden werden sollte, nicht mehr existent. Damit liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor und ein etwaiges öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast sei entfallen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Gewerbeanlagen von anderen Mietern genutzt würden, da die Baulast ausdrücklich von „dem Gewerbebetrieb“ spreche. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3. Januar 2019 zu verurteilen, die streitgegenständliche Baulast zu löschen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse an dem Fortbestand der Baulast. Das streitgegenständliche Grundstück liege im Außenbereich und ein sonstiger Ausnahmetatbestand des § 35 BauGB sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Das dazu jeweils erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor (Bl. 67 und 73 der Gerichtsakte). Der erfolgte Klägerwechsel ist zulässig. Vorliegend bedarf die Frage, ob aufgrund der Veräußerung des mit der Baulast belasteten Hausgrundstücks der Anwendungsbereich des § 265 Abs. 2 ZPO eröffnet ist bzw. ob die Voraussetzungen des § 266 ZPO erfüllt wären, keiner weiteren Erörterung. § 265 Abs. 2 ZPO lässt jedenfalls mit dem Einverständnis aller Beteiligten (§ 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO) einen gewillkürten Beteiligtenwechsel zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 7 B 68.00 -, juris Rn. 5 f. Ein solches Einverständnis liegt hier jeweils vor (Bl. 47 f. und 50 der Gerichtsakte). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beseitigung (1. Löschung, 2. Verzicht) der streitgegenständlichen Baulast. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der Baulast. Derjenige, der durch die unrichtige Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis in seinen Rechten verletzt ist, kann einen unmittelbaren Anspruch auf Löschung der Eintragung geltend machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2554/12 -, juris Rn. 9 ff., und Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 A 244/19 -, juris Rn. 37 ff. § 85 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 ordnet – wie bereits § 78 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984 – an, dass Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam werden und auch gegenüber Rechtsnachfolgern gelten. Aufgrund der hierin zum Ausdruck kommenden konstitutiven Wirkung ist die Baulasteintragung als Verwaltungsakt anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 - 2 A 1393/16 -, juris Rn. 45; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. August 2020 - 2 M 57/20 -, juris Rn. 21. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, nach Ablauf der Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Eintragung den Inhalt der Erklärung grundsätzlich auch dann maßgeblich sein zu lassen, wenn er nicht der Rechtslage entspricht. Hiermit soll vermieden werden, dass sich auch noch nach Jahren Streitfragen um die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von Baulasten stellen. Aus der konstitutiven, d.h. mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Einwendungen ausschließenden Wirkung der Baulasteintragung ergibt sich, dass ein Anspruch auf Löschung einer Baulast nach Eintritt der Bestandskraft nur bei Nichtigkeit der Baulasteintragung in Betracht kommt. Eine uneingeschränkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baulasteintragung erfolgt hingegen nur im Falle ihrer rechtzeitigen Anfechtung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2017 - 7 A 1835/14 -, juris Rn. 23 ff., und vom 28. Oktober 2021 - 10 A 244/19 -, juris Rn. 41. a) Die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis hat die frühere Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks binnen der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nicht angefochten, obwohl sie mit Schreiben vom 11. September 2007 unter Übersendung einer beglaubigten Durchschrift auf die Eintragung hingewiesen wurde. Die Eintragung ist damit bestandskräftig. b) Die Eintragung ist auch nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Fehler in diesem Sinne sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 2 A 1690/13 -, juris Rn. 14. Hinsichtlich des weiteren Kriteriums der Offenkundigkeit ist nicht das Erkenntnisvermögen des Betroffenen oder das einer juristisch geschulten Person entscheidend. Vielmehr ist auf das Erkenntnisvermögen eines urteilsfähigen, unvoreingenommenen Bürgers abzustellen, mit anderen Worten auf einen aufmerksamen und verständigen Staatsbürger als Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut ist. Anders gewendet muss dem Verwaltungsakt die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben“ sein, so dass der Durchschnittsbetrachter ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 A 2219/10 -, juris Rn. 17 ff. Solche Fehler sind nicht erkennbar. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragung rechtswidrig gewesen ist, liegen nicht vor [aa) bis cc)]. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären jedenfalls aber nicht die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen einer Nichtigkeit gegeben [dd)]. aa) Mängel des Eintragungsvorgangs sind nicht ersichtlich. Die frühere Eigentümerin hat die Übernahmeerklärung am 3. November 1992 schriftlich abgegeben. Ihre Unterschrift wurde ausweislich Bl. 2 der Beiakte 2 vor dem unterzeichnenden Beamten der Bauaufsichtsbehörde geleistet (§ 78 Abs. 2 Halbsatz 2 Var. 2 BauO NRW 1984) bzw. vor ihm anerkannt (§ 78 Abs. 2 Halbsatz 2 Var. 3 BauO NRW 1984). Der Umstand, dass die Eintragung in das Baulastenverzeichnis erst ca. 15 Jahre nach Abgabe der Übernahmeerklärung erfolgt ist, vermag keine Rechtswidrigkeit der Eintragung zu begründen. Dass die Eintragung binnen einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, ist in den Vorschriften zur Baulast bzw. zum Baulastenverzeichnis nicht vorgesehen. Die Annahme einer solchen (ungeschriebenen) Frist wäre überdies mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, da sonst die allgemeine Gefahr bestünde, dass aufgrund eines bloßen Versäumnisses der Bauaufsichtsbehörde ein baurechtswidriger Zustand entstünde. Eine Verwirkung des Rechts, aufgrund der Übernahmeerklärung vom 3. November 1992 eine Baulast in das Baulastenverzeichnis einzutragen, ist hier auch nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem Umstandsmoment. Anhaltspunkte dafür, dass sich die frühere Eigentümerin aus dem Versäumnis der Bauaufsichtsbehörde, die Baulast zeitnah einzutragen, darauf eingestellt hat bzw. einstellen durfte, dass das Recht nicht mehr genutzt wird, liegen nicht vor. Entsprechendes hat die frühere Eigentümerin, die sich beispielsweise mit dem Schreiben vom 26. November 2017 (Bl. 6 der Beiakte 2) im Wesentlichen gegen die Kosten der späten Eintragung wendet, auch nicht geltend gemacht. bb) Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Baulast nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren steht. Es dürfte zwar der Regelfall sein, dass eine Baulast eingetragen wird, um ein bestimmtes Vorhaben genehmigungsfähig zu machen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, § 85 Rn. 7 (Stand: März 2019). Ausweislich des Gesetzeswortlauts ist die Baulast allerdings nicht darauf beschränkt. Nach den im Wesentlichen unverändert gebliebenen Vorschriften kann der Grundstückseigentümer mit der Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Dass dies zwingend in einem Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren stehen muss, oder dass dies ausschließlich vor Erteilung einer Baugenehmigung erfolgen darf, kann dem nicht entnommen werden. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. August 2014 ‑ 2 L 76/13 -, juris Rn. 9; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, § 85 Rn. 37 ff. (Stand: März 2019). cc) Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Eintragung, weil es aufgrund der bestandskräftigen Genehmigung des Wohnhauses vom 19. Dezember 1990 an einem öffentlichen Interesse, das Wohnhaus an den Gewerbebetrieb zu binden gefehlt habe. Dies folgt bereits daraus, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Baulast ist. Zwar könnte § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 dahingehend verstanden werden, dass die Baulast von Anfang an ein öffentliches Interesse erfordere. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr dienen Baulasten (z.B. Stellplatzbaulast, Abstandsflächenbaulast) weit überwiegend der Realisierung von privatnützigen Objekten, woran im Allgemeinen kein öffentliches Interesse besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 58; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, § 85 Rn. 27 (Stand: März 2019). Abgesehen davon bestand entgegen der Auffassung der Klägerin ein öffentliches Interesse an der Bindung des Wohnhauses an den Gewerbebetrieb. Das Wohnhaus war als Vorhaben im Außenbereich auf einem im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche festgesetzten Gebiet gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB a.F. zulässig. Aus dieser Vorschrift folgt, dass einem – wie hier – nicht privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB a.F. nicht entgegengehalten werden kann, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, wenn damit ein zulässigerweise errichteter gewerblicher Betrieb baulich erweitert wird und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Dass damit verbundene öffentliche Interesse an einer Bindung des Wohngebäudes an den gewerblichen Betrieb ist – was zwischen den Beteiligten streitig ist – auch nicht deswegen entfallen, weil das Wohnhaus mit Bescheid vom N09 unbedingt genehmigt worden sei. Es mag zwar durchaus sein, dass das Wohngebäude insoweit Bestandsschutz genießt und es der Bauaufsichtsbehörde ohne die Eintragung einer Baulast nicht möglich gewesen wäre, alleine mit bauordnungsrechtlichen Mitteln (z.B. Nutzungsuntersagung) eine ausschließliche Nutzung des Gebäudes zu Betriebszwecken durchzusetzen. Der (passive) Bestandsschutz berechtigt, eine einmal genehmigte bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, juris Rn. 11. Er schützt damit vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelungen vor hoheitlichen Eingriffen. Seine Wirkung geht aber nicht soweit, dass damit jedes öffentliche Interesse an der Einhaltung formell-gesetzlicher Anforderungen erlischt. Dies belegt etwa die Existenz von § 48 VwVfG NRW, wonach unter bestimmen Umständen rechtswidrige bestandskräftige Verwaltungsakte zurückgenommen werden können. Aus dieser Vorschrift folgt, dass auch nach Bestandskraft eines Verwaltungsakts ein öffentliches Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen besteht und von den Verwaltungsbehörden im öffentlichen Interesse durchgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne auch § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018). dd) Selbst wenn aber – ungeachtet des Vorstehenden – die Auffassung der Klägerin zuträfe, dass die Eintragung der Baulast rechtswidrig gewesen sei, vermag dies keine Nichtigkeit im Sinne von § 44 VwVfG NRW zu begründen. Vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. August 2020 ‑ 2 M 57/20 -, juris Rn. 22. Die Klägerin zieht zwar die Rechtmäßigkeit der Eintragung in Zweifel. Damit sind aber keine Fehler aufgezeigt, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter aa) bis cc) Bezug genommen, die hinreichend aufzeigen, dass es sich bei den geltend gemachten Mängeln nur um Fragen einer (einfachen) Rechtswidrigkeit handelt. Abgesehen davon sind die geltend gemachten Mängel nicht offenkundig im Sinne von § 44 VwVfG NRW. Der Eintragung steht nicht die Fehlerhaftigkeit so „auf die Stirn geschrieben“, dass der Durchschnittsbetrachter ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass die Eintragung unmöglich rechtens sein kann. Wie vorstehend aufgezeigt, ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit der Eintragung – wenn überhaupt – nur nach eingehender (juristischer) Prüfung. Weitere Fehler der Baulasteintragung, die einen Anspruch auf deren Löschung begründen, sind nicht ersichtlich. Ob ein Anspruch auf Löschung der Baulast nicht ohnehin verwirkt wäre, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin Fehler der Baulasteintragung nicht früher geltend gemacht hat, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Verzicht auf die Baulast erklärt und die Baulast sodann im Baulastenverzeichnis löscht. Nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 ist der Verzicht auf die Baulast zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht. Ein Wegfall des öffentlichen Interesses kann nur in Fällen angenommen werden, in denen sich gegenüber der Situation, in der die Baulast übernommen wurde, eine Änderung dieses öffentlichen Interesses ergeben hat. Das öffentliche Interesse kann demgemäß etwa in den Fällen verneint werden, in denen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, etwa der Wegfall der Sicherungsfähigkeit oder der Sicherungsbedürftigkeit stattgefunden hat oder eine Änderung des im fraglichen Bereich geltenden Baurechts die Annahme des Wegfalls dieses Interesses rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 2017 - 2 A 1393/16 ‑, juris Rn. 52 ff., und vom 28. Oktober 2021 - 10 A 244/19 -, juris Rn. 72. Dies ist hier nicht der Fall. a) Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass aufgrund eines Bestandsschutzes des Wohngebäudes kein öffentliches Interesse an der Baulast besteht, ist dies nicht zutreffend. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Abgesehen davon wird mit dem Vortrag keine nachträgliche Änderung der Situation geltend gemacht. Vielmehr fußt er darauf, dass von Anfang an ein öffentliches Interesse gefehlt hätte. Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. August 2020 - 2 M 57/20 -, juris Rn. 20. Dass im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf einen Verzicht nur eine nachträgliche Änderung berücksichtigt wird, folgt aus den oben dargestellten Rechtsfolgen der Eintragung einer Baulast. Wenn der Zweck der Regelung wirksam darin bestehen soll, nach Ablauf der Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Eintragung den Inhalt der Erklärung grundsätzlich auch dann maßgeblich sein zu lassen, wenn er nicht der Rechtslage entspricht, dann schließt dies aus, im Rahmen des Verzichts zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse nicht besteht, weil es bereits von Anfang an nicht bestanden hat. Dies würde überdies dazu führen, dass die strengen Anforderungen des § 44 VwVfG NRW, die für die Beurteilung „anfänglicher Fehler“ gelten, unterlaufen würden. b) Eine wesentliche nachträgliche Änderung der Sachlage ist auch nicht darin zu sehen, dass – wie die Klägerin geltend macht – eine zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung in den Gewerbeanlagen bestehende Fahrradfabrik nicht mehr existiert, sondern die Anlagen durch andere Mieter genutzt werden. Dies folgt daraus, dass die Baulast nach ihrem Inhalt nicht auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen ist. Vielmehr bindet sie das Wohnhaus grundstücksbezogen an die Gewerbeanlagen auf den Flurstücken (…). Dass dort noch Gewerbeanlagen vorhanden sind und – worauf es allerdings nicht ankommen dürfte – tatsächlich noch genutzt werden, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Welchen Inhalt eine Baulast hat, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist, wie der Adressat der Baulast, also die Bauaufsichtsbehörde, diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verpflichtungserklärung, verstehen durfte. Die Baulasterklärung muss dabei so formuliert sein, dass sich Inhalt und Tragweite nach objektiven Kriterien hinreichend bestimmen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 - 2 A 1393/16 -, juris Rn. 65 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 LA 151/16 -, juris Rn. 13. Ausgehend davon ergibt die Auslegung, dass das Wohngebäude an die Gewerbeanlagen gebunden wurde, die sich jeweils auf den Flurstücken (…) befinden. Etwas anderes ergibt sich etwa nicht daraus, dass in der Übernahmeerklärung die Formulierung „von dem Gewerbebetrieb“ verwendet wurde. Diese Wendung mag darauf zurückzuführen sein, dass die Gewerbeanlagen seinerzeit nur von einem Betrieb genutzt wurden. Bereits der Verweis auf die Flurstücke (…) als Klammerzusatz zeigt aber, dass die Bindung flurstücksbezogen ausgestaltet wurde und nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Unternehmen erfolgen sollte. Dies legen auch die Umstände des Einzelfalls – die sich aus der Übernahmeerklärung ergeben – offensichtlich nahe, da es seinerzeit darum ging, das als Betriebserweiterung nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässige Wohnhaus dauerhaft an die Nutzung der Gebäude auf den Flurstücken (…) zu binden. Die Annahme einer „personenbezogenen“ Beschränkung auf ein bestimmtes Unternehmen steht dem ersichtlich entgegen. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass es dem allgemeinen Verständnis von Baulasten entspricht, dass diese in der Regel – wie auch hier – grundstücksbezogen erfolgen. c) Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die ein nachträgliches Wegfallen des öffentlichen Interesses an der Baulast begründen. Insbesondere steht das Wohngebäude weiterhin im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in einer Umgebung, die durch den Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.