Urteil
3 K 395/20.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1230.3K395.20A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2017 – Gesch.-Z.: – wird in den Ziffern 1. und 3. bis 6. seines Tenors aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2017 – Gesch.-Z.: – wird in den Ziffern 1. und 3. bis 6. seines Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden leisten. Tatbestand: Die durch im Original vorgelegte Personaldokumente ihres Herkunftsstaats ordnungsgemäß als afghanische Staatsangehörige ausgewiesenen, hiernach am 01.01.19 (Kläger zu 1.) und am 01.01.19 (Klägerin zu 2.) jeweils in I. /Afghanistan geborenen Kläger stellten am 13.07.2016 für sich und ihre am 01.01.20 ebenfalls in I1. geborene Tochter G. bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, wobei sie angaben, tadschikischer Volkszugehörigkeit zu sein und Afghanistan am 19.07.2015 verlassen zu haben. Man sei gemeinsam am 17.09. auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im Rahmen der persönlichen Anhörungen zu ihren Asylgründen, die jeweils am 16.01.2017 in C. stattfanden, machten die Kläger im Wesentlichen ein allein auf ihre Tochter G. bezogenes Verfolgungsschicksal geltend. Ihr Sohn habe kurz vor der gemeinsamen Ausreise berichtet, er sei angehalten worden und man habe von ihm verlangt, dass die ältere Tochter der Kläger nicht mehr als Lehrerin arbeiten und die jüngere – G. – nicht mehr zur Schule gehen solle, ansonsten würden alle drei getötet. Zwei Wochen später seien die beiden Schwestern auf dem Nachhauseweg gewesen, als ein Auto gekommen und ein Mann ausgestiegen sei. Er habe versucht, die Tochter G. in das Auto zu zerren. Sie habe sich aber befreien können, da der Angreifer sie an ihrem Kopftuch gehalten habe. Sie hätten geschrien und es seien Passanten gekommen. Die Angreifer seien dann weggefahren. Die Klägerin zu 2. gab weiter an, ihr selbst sei nichts passiert, aber sie habe ihre Töchter retten wollen. Die Familie habe gemeinsam überlegt, was sie nun machen solle, mit Ausnahme des Vaters, der dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Klägerin zu 2. habe dann die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen. Innerhalb von Afghanistan in eine andere Stadt zu ziehen, sei nicht infrage gekommen. Außerdem habe sich die Drohung auf ganz Afghanistan bezogen. Im Falle einer Rückkehr befürchteten sie, dass die Familie von den Taliban getötet werde. Die Tochter der Kläger – G. – ist vom Bundesamt nicht gesondert zu ihren Asylgründen angehört worden. Mit Bescheid vom 08.03.2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger und ihrer Tochter G. ab und entschied, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde und zudem Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es drohte ihnen ferner die Abschiebung nach Afghanistan mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach dem unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid ist den Klägern am 14.03.2017 förmlich zugestellt worden. Die Kläger haben – gemeinsam mit ihrer durch sie vertretenen Tochter G. – am 23.03.2017 Klage erhoben, die bei dem erkennenden Gericht zunächst unter dem Aktenzeichen 15 K 2768/17.A geführt wurde. Nach Abgabe der Sache in die zuständige 3. Kammer erhielt sie das Aktenzeichen 3 K 2768/17.A. Mit Beschluss vom 18.02.2020 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich der Kläger aus dem genannten Verfahren abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen 3 K 395/20.A fortgeführt. Mit Urteil vom 05.02.2020 im Verfahren 3 K 2768/17.A hat das Gericht den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Tochter G. aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dieser die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Kläger verfolgen ihr Begehren, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, nunmehr aus von ihrer Tochter abgeleitetem Recht und hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten aus eigenem Recht weiter. Hierzu vertreten sie die Auffassung, dass nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 in der Rechtssache C-768/19 geklärt sei, dass im Rahmen des Familienasyls hinsichtlich des Merkmals der Minderjährigkeit des Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Eltern abzustellen sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2017 hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. bis 6. seines Tenors aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan gegeben sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Die Kammer hat das ursprüngliche Klageverfahren 15 K 2768/17.A mit Beschluss vom 13.07.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Der Einzelrichter hat mit Verfügung vom 22.09.2021 bei der Beklagten angefragt, ob eine Abhilfeentscheidung in Betracht komme. Die Beklagte hat die gerichtliche Anfrage nicht beantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 3 K 2768/17.A sowie auf den Inhalt des durch das Bundesamt elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO); die Kläger mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2020 und vom 21.09.2021, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27.07.2017. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2020 ihre allgemeine Prozesserklärung vom 27.07.2017 mit Wirkung ab dem 01.01.2021 widerrufen und mit weiterem Schreiben vom 20.01.2021 klargestellt, dass sie ihre allgemeine Prozesserklärung auch für die am 31.12.2020 noch anhängigen Verfahren widerrufe. Dieser Widerruf des bereits erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Beklagte ist jedoch rechtlich ohne Relevanz, weil abgegebene Prozesserklärungen grundsätzlich unwiderruflich sind. Die Rechtsauffassung des Bundesamtes, es könne seine Prozesserklärungen solange wirksam widerrufen, bis sämtliche Verfahrensbeteiligte eine entsprechende Erklärung abgegeben hätten, wird vom erkennenden Einzelrichter nicht geteilt. Da der Zeitpunkt, wann die letzte Erklärung eingeht, ungewiss ist und bis dahin Unklarheit darüber bestünde, wer bis wann der Verzicht noch frei widerrufen werden könnte, ist diese Ansicht mit dem Schutz der prozessualen Klarheit, der Prozesshandlungen zu dienen haben, nicht zu vereinbaren. Der Zeitpunkt, wann eine Bindungswirkung eintritt, wäre ansonsten weder für das Gericht noch für einen Prozessbeteiligten, der die Erklärung abgegeben hat, erkennbar und vorhersehbar. Vgl. wie hier: BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 – 9 B 57.13 –, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 101 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 101 Rn. 35; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 101 VwGO Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 7. Dessen ungeachtet haben die Kläger hier aber auch schon vor dem Widerruf der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes am 23.12.2020 bzw. am 20.01.2021 ihrerseits auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet, so dass der Widerruf selbst nach der Rechtsauffassung des Bundesamtes nicht mehr möglich wäre. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte aus von ihrer Tochter abgeleitetem Recht gem. § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG in dem gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2017 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Bescheid ist damit nach Maßgabe der auszusprechenden Verpflichtung aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkennt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist der Absatz 3 auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei nach Satz 2 der genannten Vorschrift an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern sämtlichst vor. Insbesondere ist die Verpflichtung der Beklagten, der Tochter G. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, unanfechtbar geworden und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Status zurückzunehmen oder zu widerrufen sein könnte. Die in der Rechtsprechung und in der Literatur allein noch umstrittene Frage, auf welchen Zeitpunkt es im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Minderjährigkeit des stammberechtigten minderjährigen Asylberechtigten ankommt, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 13.03.2020 – 14 A 2778/17.A –, juris, und Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 31. Edition, Stand: 01.10.2021, § 26 AsylG Rn. 23b (jeweils Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung); Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG Kommentar, 3. Aufl. 2021, § 26 AsylG Rn. 15 und Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: 01.12.2019, § 26 Rn. 62 (jeweils Zeitpunkt des Asylgesuchs der Eltern); Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 26 AsylG Rn. 15 (Zeitpunkt des eigenen Asylgesuchs des Kindes), ist höchstrichterlich mittlerweile dahingehend geklärt worden, dass auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs der Eltern, die den Anspruch vom Stammberechtigten auf sich ableiten möchten, abzustellen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-768/19 –, juris, sowie dies umsetzend BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 – 1 C 4.21 –, juris (derzeit nur als Pressemitteilung Nr. 74/2021 verfügbar). Bezogen auf diesen Zeitpunkt geht auch die Beklagte im Verwaltungsverfahren von der Minderjährigkeit der Tochter G. I2. aus (s. Bl. 54 d. Bundesamtsakte). Gegenteiliges hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen und ist auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Schließlich spricht auch nichts für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 26 Abs. 4 AsylG. Mit der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfallen zugleich die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen gem. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38 AsylG, 59 AufenthG sowie die sich aus § 75 Nr. 12 AufenthG ergebende Zuständigkeit des Bundesamtes für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Folge, dass auch diese Regelungen in dem angefochtenen Bescheid aufzuheben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.