Urteil
7 K 2885/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1207.7K2885.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2020 verpflichtet, den Klägern Reiseausweise für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention auszustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2020 verpflichtet, den Klägern Reiseausweise für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten ihren eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten sodann beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte in der Folge fest, dass den Klägern bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Mit Bescheid vom 6. März 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Griechenland an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das VG Arnsberg mit Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 K 1132/19.A - das Bundesamt, unter Aufhebung des Bescheids (mit Ausnahme der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig) festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Griechenland besteht. Mit Bescheid vom 1. August 2019 stellte das Bundesamt fest, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien vorliegt, bezog sich in der Begründung aber auf die vom VG Arnsberg ausgesprochene Verpflichtung bezüglich des Abschiebungsverbots nach Griechenland und stellte fest, dass die Kläger auch nicht nach Syrien abgeschoben werden können. Die Kläger, die zwischenzeitlich der Beklagten zugewiesen worden waren, erhielten daraufhin erstmalig am 11. Oktober 2019 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, gültig bis zum 10. Oktober 2022 (Klägerin zu 2.) bzw. bis zum 10. Oktober 2020 (Kläger zu 1., 3. und 4.). Die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 1., 3. und 4. wurden nach Verlängerungsantrag vom 6. Oktober 2020 (vgl. Bl. 9 GA) bis zum 10. Oktober 2022 verlängert. Am 26. November 2019 beantragen die Kläger die Erteilung von Reiseausweisen für Flüchtlinge, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien. Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) liege noch bei Griechenland. Auf das Europäischen Übereinkomme über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommen) könnten sich die Kläger nicht berufen. Zwar erfüllten sie die dort genannten Voraussetzungen für einen Verantwortungsübergang. Das Abkommen finde in Griechenland jedoch keine Anwendung. Die Kläger könnten den Anspruch auch nicht unmittelbar aus der GFK herleiten. Zwar könne ihnen wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland nicht zugemutet werden, syrische Pässe zu beantragen. Die Kläger könnten aber von Griechenland einen Reiseausweis erhalten. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigen der Kläger am 26. Oktober 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Kläger haben am 10. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die Verantwortung für die Ausstellung der Reiseausweise sei wegen des rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland auf die Beklagte übergegangen. Auf das Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommen sei dabei nicht abzustellen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stünden nicht entgegen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2020 zu verpflichten, ihnen Reiseausweise für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Beschied und führt ergänzend aus, der Anspruch unmittelbar aus der GFK scheitere daran, dass die Kläger nicht in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen hätten. Bei der Aufenthaltserlaubnis wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots handele es sich nicht um den nach dem Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommen erforderlichen dauerhaften Aufenthalt. Die Kläger hätten bislang nicht dargetan, bei der griechischen Botschaft ober im Wege eines - zumutbaren - Kurzaufenthalts in Griechenland selbst die Neuausstellung eines Reiseausweises veranlasst zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK i.V.m. § 11 Anhang zur GFK. Danach stellen die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen finden auf diese Ausweise Anwendung. Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragsschließenden Staates nieder, so geht nach § 11 des Anhanges zur GFK die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß Art. 28 GFK auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist. Die Kläger können sich zunächst unmittelbar auf die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention berufen, der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz zugestimmt hat. Die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz führt zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention einschließlich der Bestimmungen über den Reiseausweis für Flüchtlinge vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, juris Rn. 13, 14 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli .1992 - 13 S 2026/91 -, juris Rn. 22; VG Schleswig-Holstein vom 3. Juni 2020 - 11 A 45/19 -, juris Rn. 13 f. Die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK i.V.m. § 11 Anhang zur GFK liegen vor. Die Kläger sind Flüchtlinge im Sinne der Vorschriften. Das VG Schleswig-Holstein, a.a.O, Rn. 20 ff. führt insoweit zu einer vergleichbaren Konstellation, in der einem Ausländer in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, aus: „Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK bestimmt sich nach dem in Art. 1 GFK umschriebenen Flüchtlingsbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 – 1 C 21/87 –, juris Rn. 16). Nach Art. 1 A Nr. 1 GFK ist Flüchtling, wer in Anwendung der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling gilt. Danach wiederum führt bereits die formelle Anerkennung als Flüchtling zur Erfüllung dieser Eigenschaft. Denn eine Person wird nicht aufgrund der Anerkennung ein Flüchtling, sondern die Anerkennung erfolgt, weil die Person ein Flüchtling ist. Jedenfalls ist diese Voraussetzung gegeben, dem Kläger wurde der Flüchtlingsstatus („refugee status“) in Bulgarien zuerkannt. Diese Anerkennung als Flüchtling entfaltet entgegen der Ansicht des Beklagten auch Rechtswirkung in der Bundesrepublik Deutschland. Einen in allen Vertragsstaaten wirksamen internationalen Flüchtlingsstatus hat die Genfer Flüchtlingskonvention zwar nicht geschaffen, sodass die Souveränität der Vertragsstaaten, selbst über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu befinden, nicht in Frage gestellt wird, da jeder Vertragsstaat in eigener Verantwortung nach den Vorschriften der Konvention über die Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1991 – 1 C 42/88 –, juris Rn. 21). Da jedoch die Erteilung des Flüchtlingsstatus rein deklaratorisch ist und sich die Vertragsstaaten in der Genfer Flüchtlingskonvention auf einheitliche Voraussetzungen der Anerkennung geeinigt haben, kann aufgrund der Anerkennung in Bulgarien kein Zweifel an der Flüchtlingseigenschaft bestehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt als zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland sachlich nicht mehr über den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheidet, da ein solcher Antrag in Deutschland bereits unzulässig ist. Die Anerkennung des Klägers als Flüchtling in Bulgarien steht einer materiellen Prüfung durch das Bundesamt entgegen. Die Annahme des Flüchtlingsstatus aufgrund der bulgarischen Entscheidung greift nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes oder die Souveränität der Bundesrepublik ein, da insoweit ohnehin keine Überprüfung der Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen kann Dem schließt sich die Kammer nach eigenständiger Überprüfung und Würdigung für den vorliegenden Fall an. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend in Griechenland zuerkannt wurde, denn auch in Griechenland ist die GFK anwendbar. Nach übereinstimmenden Auskünften der Beteiligten bestehen außerdem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in Griechenland zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zwischenzeitlich widerrufen worden sein könnte. Vgl. zu einer solchen Konstellation VG Minden, Urteil vom 18. Oktober 2021 - 7 K 1286/19 -. Die Kläger halten sich außerdem rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Dabei kann zur Auslegung des rechtmäßigen Aufenthalts und zum damit einhergehen Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises voraussichtlich nicht auf die Regelungen des Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommens zurückgegriffen werden. Denn dieses allein zur Beseitigung von Auslegungsschwierigkeiten der GFK hinsichtlich der Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge und zur Vereinheitlich der Anwendung der GFK getroffene Übereinkommen, vgl. die Denkschrift sowie den erläuternden Bericht zum Übereinkommen, abgedruckt in BT-Drs. 12/6852, ins. S,. 14 und 17 f., dürfte vorliegend nicht anwendbar sein. Zwar haben sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Griechenland das Übereinkommen unterzeichnet. Im Unterschied zu Deutschland hat Griechenland das Übereinkommen jedoch noch nicht ratifiziert, sodass es in Griechenland nicht in Kraft ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommen). Vgl. die Auflistung zu Unterschriften und Ratifikationsstand der Mitgliedsstaaten des Europarates , abrufbar https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=107, Stand 7. Dezember 2021). Daher dürfte Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK i.V.m. § 11 Anhang zur GFK hier unabhängig vom Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommen auszulegen sein. Vgl. VG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 25. Ob sich die Auslegung dabei - wie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom Bundesamt in ihren Anwendungshinweisen zum Übergang der Verantwortung der Flüchtlinge (Nr. 51.7.2 AVV-AufenthG) vom 10. Dezember 2020, S. 5, angenommen - zur einheitlichen Rechtsanwendung am Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommen orientieren sollte, kann vorliegend offen bleiben. Denn sowohl bei Heranziehung der Maßstäbe des Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommens als auch bei einer davon unabhängigen Auslegung ist von einem rechtmäßigen Aufenthalt bzw. Verantwortungsübergang auszugehen. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Die bloße Anwesenheit des Ausländers, mag sie auch von der Behörde hingenommen werden, genügt nach deutschem Recht unabhängig von ihrer Dauer nicht für einen rechtmäßigen Aufenthalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, juris Rn. 36 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 33; Vgl. VG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 25. Nach diesen Maßstäben ist ein rechtmäßiger Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben. Den Klägern wurde jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, da zuvor ein Abschiebungsverbot nach Griechenland festgestellt wurde - anders ist der Bescheid des Bundesamtes nicht zu verstehen. Diese Aufenthaltserlaubnis führt zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Kläger im Bundesgebiet. Vgl. VG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 26. Dabei ist hier unbeachtlich, dass es sich jeweils um eine befristete Aufenthaltserlaubnis handelt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis reicht jedenfalls dann aus, wenn deren Erteilung auf die Erwägung gestützt wurde, dass der Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet hingenommen werden müsse. Damit hat die Ausländerbehörde zu erkennen gegeben, dass die Aufenthaltserlaubnis ungeachtet ihrer Befristung zum Zwecke langfristiger Aufenthaltsgewährung erteilt wurde. Dies genügt, um die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, juris Rn. 38. So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte hat die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt bzw. bereits einmal verlängert. Im Übrigen ist nicht zu ersehen, dass die Legalität des Aufenthalts alsbald nicht mehr bestehen könnte. Dass das Abschiebungsverbot nach Griechenland als Grundlage für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in naher Zukunft entfallen könnte, ist derzeit fernliegend. Daher ist mangels erkennbarer Versagungsgründe anzunehmen, dass auch die Beklagte von einem langfristigen Aufenthalt ausgeht und die Aufenthaltserlaubnis entsprechend der Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG weiter zu verlängern gedenkt. Im Rahmen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK i.V.m. § 11 Anhang zur GFK kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob und unter welchen Bedingungen der Ausländer einen Reiseausweis noch von dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Erststaat erhalten kann. Daher ist nicht entscheidungserheblich, ob die Kläger hier Reiseausweis über die griechische Botschaft oder einen Kurzaufenthalt in Griechenland erlangen können. Relevant ist bei Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK allein die - nach obigen Ausführungen gegebene - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Die Irrelevanz der Möglichkeit, vom Erststaat einen Reiseausweis zu erhalten, ergibt sich außerdem im Umkehrschluss zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK. Danach können die vertragschließenden Staaten einen Reiseausweis im Sinne des Satz 1 jedem anderen Flüchtling ausstellen, der sich in ihrem Gebiet befindet; sie werden ihre Aufmerksamkeit besonders jenen Flüchtlingen zuwenden, die sich in ihrem Gebiet befinden und nicht in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem Staat zu erhalten, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben. Die (Un‑)Möglichkeit der Erlangung eines Reiseausweise vom Erststaat soll folglich nur bei den sich nicht im Sinne des Satz 1 rechtmäßig aufhaltenden Flüchtlingen in den Blick genommen werden. Bei Heranziehung der Maßstäbe des Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommens ist ebenfalls von einem Zuständigkeitsübergang auszugehen, nämlich nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommen. Gemäß dieser Vorschrift gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden als übergegangen. Diese Zweijahresfrist beginnt mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweitstaats oder, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet (Satz 2). Eine Zustimmung setzt zumindest voraus, dass die stillschweigende Billigung des Zweitstaates für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings vorliegt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 36; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. April 2016 - 3 B 7/16 -, juris Rn. 14; BT-Drs. 12/6852, S. 19; VG Minden, Beschluss vom 8. November 2021 - 7 L 653/21 -. Hier halten sich die Kläger seit dem 11. Oktober 2019 und damit länger als zwei Jahre ununterbrochen sogar mit einer Aufenthaltserlaubnis - zum Teil nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortgeltend fingiert - im Bundesgebiet auf. Dies reicht jedenfalls für eine Zustimmung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommen. Bei einem Verantwortungsübergang nach dem Flüchtlings-Verantwortungs-übereinkommen wäre zudem ebenfalls ausgeschlossen, die Kläger zur Erlangung eines Reiseausweises auf die griechischen Behörden zu verweisen (vgl. Art.5 Abs. 1 Buchst. a. Flüchtlings-Verantwortungsübereinkommen). Zuletzt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ausstellung der Reiseausweise für Flüchtlinge zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.