Urteil
3 K 2673/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:0805.3K2673.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Gas- und Wasserinstallateurmeister und seit dem 05.01.1993 mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk als Inhaber und handwerklicher Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen. Er handelt unter der Firma „T. J. C. C1. “ mit Betriebsanschrift in E. . Im Rahmen einer laufenden Auseinandersetzung um Beiträge teilte der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 23.02.2017, dass sein Gewerbe zur Zeit nur noch durch eine 400 €-Kraft weitergeführt werde, da er seinen Lebensmittelpunkt nach J1. verlegt habe. Der daraufhin zur Sachverhaltsaufklärung entsandte Außendienstmitarbeiter der Beklagten suchte am 16.03.2017 die Betriebsanschrift auf und traf dort die Mutter des Klägers an, die mitteilte, dass ihr Sohn auf J1. lebe und lediglich zwei- bis dreimal im Jahr nach Deutschland käme, um sich um seine Immobilien zu kümmern. Bei einer weiteren Überprüfung am 16.05.2018 traf der Außendienstmitarbeiter den Vater des Klägers an. Dieser erklärte auf Befragen, dass man nach J1. fliegen müsse, wenn man seinen Sohn sehen wolle. Dort bewohne dieser ein Haus und hielte sich ständig dort auf. In Deutschland sei er nur noch ganz selten. Mit Bescheid vom 30.05.2018 kündigte die Beklagte dem Kläger die beabsichtigte Löschung aus der Handwerksrolle von Amts wegen an. Zur Begründung führte sie aus, dass das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk ein gefahrenträchtiges Handwerk sei und nur ausgeübt werden dürfe, wenn sichergestellt sei, dass ein Meister auch tatsächlich im Betrieb anwesend ist und im Gefahrenfalle jederzeit eingreifen kann. Dies sei bei der Entfernung zwischen J1. und E. nicht mehr der Fall. Hiergegen hat der Kläger am 29.06.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, dass seine Firma nur noch in sehr geringem Umfang, nämlich ca. 30 Stunden im Monat, in Deutschland tätig sei. Sein Betrieb sei jetzt hauptsächlich in Spanien aktiv. In Deutschland würden nur noch einfache Tätigkeiten nach Art eines Hausmeisterservice für im Wesentlichen nur noch einen Kunden verrichtet. Diese erledige ein Geselle, der auf 450 €-Basis in seinem Betrieb beschäftigt sei. Diese Tätigkeiten seien nicht gefahrenträchtig. Die Mehrzahl der Eigenheimbesitzer würden diese selbst ohne Hinzuziehung eines Handwerkers bewerkstelligen können. Sofern die Handwerksordnung die Präsenzpflicht eines Meisters vorschreibe, seien die gesetzlichen Vorgaben veraltet. In Anbetracht des Vorhandenseins und der jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit auf Fernkommunikationsmittel wie kamerafähige Mobiltelefone sei das Erfordernis eines Meisters vor Ort nicht mehr zeitgemäß. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30.05.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug. Solange der Kläger mit der bisherigen Tätigkeitsbeschreibung im Gewerberegister eingetragen sei, spreche dies für die tatsächliche Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks. Sofern der Kläger tatsächlich nur noch einfache Hausmeistertätigkeiten durchführe, rechtfertige dies einen Verbleib in der Handwerksrolle ohne Betriebsleiter vor Ort nicht. Vielmehr sei der Kläger dann verpflichtet, sein Gewerbe auf diese Tätigkeiten umzumelden und Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer zu werden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 22.06.2020 gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und den Inhalt der vom Kläger eingereichten Konvolute mit Rechnungen aus seinem Betrieb Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der hier angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 und Abs. 3 der Handwerksordnung (im Folgenden: HwO). Nach § 13 Abs. 1 HwO wird die Eintragung in die Handwerksrolle auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Nach § 13 Abs. 3 HwO hat die Handwerkskammer dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen. Die Löschungsankündigung stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 – 1 C 2.92 –, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 01.06.1992 – 1 B 65.92 –, juris, Rn. 4; Leisner, in: BeckOK HwO, 13. Edition, Stand: 01.01.2021, § 13 Rn. 12; Detterbeck, HwO, 3. Online-Auflage 2016, § 13 Rn. 8. § 13 Abs. 1 HwO erlaubt der Handwerkskammer die Löschung der Eintragung von Amts wegen auch dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen und schon bei Vorliegen auch nur eines Löschungsgrundes. Zu diesen zählt das Fehlen oder der nachträgliche Wegfall des nach § 7 Abs. 1 HwO erforderlichen Betriebsleiters. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1996 – 8 C 25.96 –, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 01.06.1992 – 1 B 65.92 –, juris, Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.1992 – 11 A 10069/91 –, juris; Leisner, in: BeckOK HwO, 13. Edition, Stand: 01.01.2021, § 13 Rn. 7; Detterbeck, HwO, 3. Online-Auflage 2016, § 13 Rn. 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Nach § 7 Abs. 1a HwO wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Ein zulassungspflichtiges Handwerk in diesem Sinne ist nach § 7 Abs. 2 HwO i. V. m. Nr. 24 der Anlage A zur HwO das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Danach hat die Beklagte dem Kläger vorliegend zu Recht die Löschung aus der Handwerkskammer von Amts wegen angekündigt. Im Betrieb des Klägers werden zur Überzeugung des Gerichts nach wie vor Tätigkeiten ausgeübt, die dem Kernbereich des zulassungspflichtigen Installateur- und Heizungsbauerhandwerks zuzurechnen sind. Dies ergibt sich nach Durchsicht der vom Kläger eingereichten Rechnungskonvolute ohne Zweifel, soweit darin auch Rechnungen enthalten sind z. B. für die Tätigkeiten „Duschanlage demontiert und fachgerecht entsorgt“ (Rechnungs-Nr. 201809149 vom 23.09.2018), Rohrbruchlokalisierung und Leitungsverlegung (Rechnungs-Nr. 201809141 vom 17.09.2018) und „T. Installation in Stand gesetzt“ (Rechnungs-Nr. 201809138 vom 08.09.2018 sowie Rechnungs-Nr. 201808115 vom 08.08.2018). Welchen Umfang diese Tätigkeiten in dem Betrieb im Vergleich zu möglicherweise einfacheren Tätigkeiten ausmachen, die nicht mehr einem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen wären, ist rechtlich ohne Relevanz. Denn § 7 Abs. 1 HwO differenziert nicht nach dem Umfang oder dem Verhältnis der konkret ausgeübten Tätigkeiten in einem Betrieb, sondern knüpft das Erfordernis eines qualifizierten Betriebsleiters allein daran an, dass ein zulassungspflichtiges Handwerk überhaupt ausgeübt wird. Ein qualifizierter Betriebsleiter fehlt im Betrieb des Klägers. Er kann diese Funktion selbst nicht mehr in der gesetzlich vorgesehenen Weise ausüben, weil er – unstreitig – seinen Lebensmittelpunkt nach J1. verlegt hat. Dem Betriebsleitererfordernis des § 7 Abs. 1 HwO wird nur dann entsprochen, wenn der Betriebsleiter die Betriebsleitung auch tatsächlich wahrnimmt (materieller Betriebsleiterbegriff). Sind Betriebsinhaber und Betriebsleiter identisch, spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass der Betriebsinhaber seinen Handwerksbetrieb auch tatsächlich leitet. Gleichwohl verlangt der hinter dem Betriebsleiterprinzip stehende gesetzliche Zweck, Gefahren zu vermeiden, die von der Ausübung eines A-Handwerkes ausgehen, dass der seinen eigenen Betrieb leitende Inhaber seine Leitungsfunktion auch tatsächlich ausübt, damit das Ziel der Gefahrenvermeidung erreicht wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betriebsinhaber ganz offensichtlich nicht (mehr) in der Lage ist, seinen Handwerksbetrieb tatsächlich selbständig zu führen. Vgl. Detterbeck, HwO, 3. Online-Auflage 2016, § 7 Rn. 4. Kern des materiellen Betriebsleiterprinzips ist die Präsenzpflicht des Betriebsleiters. Der Betriebsleiter muss zwar nicht durchgängig im Betrieb anwesend sein. Er muss aber während der Betriebszeiten stets ohne erheblichen Zeitverlust erreichbar sein. In allen Fällen muss gewährleistet sein, dass der Betriebsleiter die ihm übertragene Leitung tatsächlich ausübt. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat vielmehr Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und erforderlichenfalls abzustellen, Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen zu vermeiden und zu unterbinden. Seine Tätigkeit muss insgesamt darauf angelegt sein, die handwerkliche Güte der Arbeiten zu gewährleisten. Der notwendige zeitliche Umfang einer ordnungsgemäßen Betriebsleitertätigkeit hängt danach von dem jeweiligen Handwerk und der Art der konkret ausgeführten handwerklichen Tätigkeiten ab. Wenngleich eine ständige Anwesenheit auch nicht gefordert ist, so muss der Betriebsleiter aber jedenfalls verfügbar sein, um die ihm obliegenden Aufgaben in der gebotenen Weise auch tatsächlich wahrnehmen zu können. Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 08.11.1996 – 8 C 25.96 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Diesen Anforderungen kann der Kläger von J1. aus nicht mehr gerecht werden. Es bedarf keinen näheren Ausführungen dazu, dass der Kläger von dort aus sein gefahrengeneigtes Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nicht hinreichend überwachen und im Gefahrenfalle nicht schnell genug eingreifen kann. Er kann von J1. aus nicht sicherstellen, dass die handwerklichen Tätigkeiten des von ihm beschäftigten Gesellen in E. in der rechtlich geforderten Art und Weise meisterhaft ausgeführt werden. Zwar mögen ihm die modernen Fernkommunikationsmittel, insbesondere internetfähige Mobiltelefone, durchaus erlauben, sich im Bedarfsfalle virtuell ein- oder hinzuzuschalten und ggf. auch auf die konkrete Tätigkeit vor Ort fernmündlich oder per Videoübertragung einzuwirken und so im Bedarfsfall Hilfestellung zu bieten. Einen im äußersten Notfall erforderlichen tatsächlichen Zugriff auf das Geschehen im Betrieb vor Ort binnen kurzer Zeit erlauben ihm auch diese Mittel aber nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, diesen nach wie vor legitimen Gesetzeszweck zu hinterfragen, mag er aus Sicht des Klägers auch anachronistisch sein oder als nicht mehr zeitgemäß erscheinen. Eine Änderung oder Anpassung der Vorschriften der HwO ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.