Beschluss
1 K 1514/21.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2021:0617.1K1514.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. 1 Gründe: 2 Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Erklärung der hiesigen Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Arnsberg zu verweisen. 3 Der Kläger lebte ausweislich der von der Bezirksregierung Arnsberg übersandten Unterlagen während seines behördlichen Asylverfahrens in einer Aufnahmeeinrichtung in I1. (N1. L. ). Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihm den subsidiären Schutzstatus zu. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. November 2016 wurde er der Stadt Q. zugewiesen, wo er daraufhin seinen Wohnsitz nahm. Unter dem 23. August 2017 teilte der Kläger in einem vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geführten Klageverfahren (1 K 7518/17.A) mit, dass er nach H. (L. T. ) gezogen ist; dort lebte der Kläger ausweislich der Klageschrift auch bei Klageerhebung. 4 Das Verwaltungsgericht Minden ist örtlich unzuständig. Dessen Zuständigkeit folgt nicht aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht nach dem Asylgesetz verpflichtet, seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Minden zu nehmen (1. bis 3.). Dementsprechend war gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO auf den Wohnsitz des Klägers bei Klageerhebung abzustellen, der zu diesem Zeitpunkt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Arnsberg lag (§ 17 Nr. 2 JustG NRW). 5 1. Eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende Verpflichtung des Klägers, seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu nehmen, ergibt sich nicht aus der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. November 2016. Diese ist zwischenzeitlich gegenstandslos geworden. 6 Zwar ist die besagte Zuweisungsentscheidung – wie im Allgemeinen üblich – weder zeitlich befristet noch wurde sie – soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich – aufgehoben. Auch existiert keine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich vorsieht, wann eine Zuweisungsentscheidung im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes ihre Wirkung verliert. Jedoch wird eine Zuweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz aufgrund ihres Sinn und Zwecks, den Aufenthalt des Ausländers während seines Asylverfahrens zu bestimmen, jedenfalls dann gegenstandslos, wenn dem Ausländer der weitere Aufenthalt aus Gründen ermöglicht wird, die nicht mehr der Durchführung des Asylverfahrens dienen. 7 Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 50 AsylG Rn. 29 und 31; vgl. zu einer Duldung aufgrund der Feststellung eines Abschiebungshindernisses OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 17 A 5234/00 -, juris Rn. 5 ff.; zu Duldungen nach der bestandskräftigen Ablehnung der Asylanträge vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -, juris Rn. 8, und vom 7. März 2008 - 18 B 40/08 -, juris Rn. 10. 8 Dies ist hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger, der seit mehr als vier Jahren als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist, vor dem Zeitpunkt der Klagerhebung keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt wurde, liegen nicht vor. 9 2. Eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende Verpflichtung des Klägers, seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu nehmen, ergibt sich auch nicht aus § 71 Abs. 7 AsylG. Danach gilt, solange keine andere Entscheidung ergeht, nach der Stellung eines Folgeantrags die letzte räumliche Beschränkung fort, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war (Satz 1). Die §§ 59a und 59b AsylG finden entsprechende Anwendung (Satz 2). Eine solche räumliche Beschränkung bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht, da sie jedenfalls gemäß § 59a AsylG erloschen ist. 10 Vorliegend bedarf die Frage, ob § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG überhaupt auf Fallkonstellationen anwendbar ist, in denen – wie hier – im Rahmen des Erstverfahrens subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuerkannt worden ist und der Folgeantrag lediglich der „Aufstockung“ dient, keiner weiteren Vertiefung. Zweifel daran bestehen, weil die Fortgeltung der räumlichen Beschränkung aus dem Erstverfahren gewährleisten soll, dass einzelne Bundesländer nicht durch eine illegale Binnenwanderung abgelehnter Asylbewerber besonders belastet werden 11 - vgl. BT-Drucks. 12/2062, Seite 39; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 7 B 11408/11 -, juris Rn. 9; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 108 -, 12 in Konstellationen der vorliegenden Art, in denen der Ausländer aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes und der Erteilung eines damit einhergehenden Aufenthaltstitels seinen Wohnsitz nach dem Asylgesetz frei wählen kann, allerdings im Zusammenhang mit der Stellung eines Folgeantrags keine illegale Binnenwanderung zu befürchten ist. 13 Ebenso wenig muss die Frage näher erörtert werden, ob § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG aufgrund der Wendung „gilt (…) fort“ voraussetzt, dass die räumliche Beschränkung aus dem früheren Asylverfahren im Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrags noch bestand. 14 Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 71 AsylG Rn. 103; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 108; a.A. N. , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71 AsylG Rn. 52; - zu § 71 Abs. 7 AsylG a.F. - OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 - 18 B 1316/14 -, juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 7 B 11408/11 -, juris Rn. 9. 15 Denn hier wäre eine Fortgeltung der räumlichen Beschränkung jedenfalls aufgrund der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 eingeführten Verweisung des § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylG auf § 59a AsylG 16 - vgl. dazu Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 71 Rn. 103 - 17 erloschen. Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlischt die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Da der Wortlaut des § 59a Abs. 1 Satz 1 AsylG und des § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylG keine Einschränkungen hinsichtlich der einzubeziehenden Zeiträume enthalten, sind insoweit auch Zeiträume vor der Stellung eines Folgeantrags zu berücksichtigen. 18 Vgl. N. , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71 AsylG Rn. 52; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 59a Rn. 10 f.; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 59a Rn. 3 ff. 19 Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags schon deswegen erfüllt, da der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Oktober 2016 gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erlaubt ist. 20 Anhaltspunkte dafür, dass vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung eine räumliche Beschränkung gemäß § 59b AsylG angeordnet worden ist, sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. 21 3. Dahinstehen kann, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach dem Aufenthaltsgesetz, insbesondere dessen § 12a, verpflichtet war, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar, wenn der Ausländer nach „dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat“. 22 Der Kläger ist zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits mit Verfügung vom 14. Mai 2021 angehört worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 auf eine Stellungnahme vor einer Verweisung an das zuständige Gericht verzichtet. 23 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). 24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 80 AsylG, 83 Satz 2 VwGO).