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Beschluss

10 L 1037/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1209.10L1037.20.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom         00.00.0000 hin ein Vorlaufattest zur Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Zuchtrinder nach B.        zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 00.00.0000 hin ein Vorlaufattest zur Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Zuchtrinder nach B. zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, das am 26. November 2020 beantragte Vorlaufattest für die Ausfuhr von Zuchtrindern aus der Bundesrepublik Deutschland nach B. für die gelisteten drei Rinder (Ohrenmarken 1. E. 000, 2. E. 000, 3. E. 000) zu erteilen, ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis, da sie am 00.00.0000 bei dem Antragsgegner, der zuständigen Behörde, einen Antrag auf das streitgegenständliche Vorlaufattest gestellt hat und diese zu erkennen gegeben hat, dass sie dieses nicht ausstellen wird. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon - wie hier - vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, mithin also die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige einstweilige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). I. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Vorlaufattestes sind die Regelungen der Verordnungen über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, BmTierSSchutzV, vom 1. Januar 1993, neu gefasst am 6. April 2005, BGBl. I 2005, S. 997). Vorliegend hat die Antragstellerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Ausstellung des begehrten Vorlaufattestes. Die hier erstrebte Bescheinigung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 Abs.1, 12 Abs. 3 BmTierSSchutzV. Diese (nationale) Verordnung regelt gemäß § 1 Abs. 1 das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr u.a. von Rindern. Die Verordnung dient damit der Regelung gewerblichen Tierhandels und regelt nicht eigenständig an die Tierhalter gerichtete inhaltliche tierschutz- und/oder tierseuchenrechtliche Anforderungen. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 - RN 5 E 19.828 -, juris Rn. 7 f; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 1 B 16/19 -, juris Rn. 5 f. Nach § 12 Abs. 3 BmTierSSchutzV dürfen Klauentiere und Einhufer nur auf eine Sammelstelle verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 (genehmigungsfreies Verbringen) begleitet sind. Nach § 8 Abs.1 BmTierSSchutzV ist das innergemeinschaftliche Verbringen u.a. von Rindern von einer Bescheinigung nach Anlage 3 Spalte 2 der Verordnung abhängig. Hiernach bedarf es eines amtstierärztlichen Tiergesundheitszeugnisses nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG (zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen). Liegen diese viehseuchenrechtlichen Anforderungen an die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern vor, besteht ein Rechtsanspruch (des Händlers/Eigentümers) auf Ausstellung dieser Bescheinigung durch die zuständigen Amtsveterinäre. Andernfalls obläge es diesen, den innergemeinschaftlichen Handel auf der Grundlage von Aspekten, die der Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung fremd sind, zu be-/verhindern. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 - RN 5 E 19.828 -, juris Rn. 9; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 1 B 16/19 -, juris Rn. 15. Vorliegend geht es ausschließlich um dieses sogenannte Vorlaufattest für den Transport von drei Zuchtrindern nach N. , Landkreis F. zu einer dort befindlichen (zugelassenen) Sammelstelle. Nicht streitgegenständlich ist damit in diesem Verfahren, ob der von dort aus beabsichtigte Transport der 3 Rinder nach B. gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (TTVO) durch die am Ort der Sammelstelle zuständigen Veterinäre genehmigungsfähig ist. Erst und nur dort können tierschutzrechtliche Aspekte des Transportes nach der TTVO und - insoweit rechtlich bislang ungeklärt - gegebenenfalls auch tierschutzrechtliche Umstände des Drittlandes nach Transportende wie insbesondere die fachlich umstrittenen Schlachtbedingungen Berücksichtigung finden. Dies obliegt den für die Sammelstelle zuständigen Amtsveterinären bei der Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 - RN 5 E 19.828 -, juris Rn. 11; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 1 B 16/19 -, juris Rn. 17. Anhaltspunkte dafür, dass tierseuchenrechtliche Anforderungen der RL 64/432/EWG der Erteilung des Vorlaufattestes entgegenstehen, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Das begehrte Vorlaufattest enthält noch keine Aussage über die Zulässigkeit des endgültigen Transportes der Tiere nach B. . Erst nach Ankunft der Tiere in der Sammelstelle hat der dort zuständige Amtsveterinär darüber zu befinden, ob der geplante Transport nach B. zulässig ist oder ob ihm Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies nimmt das begehrte Vorlaufattest nicht vorweg. Es ist festzuhalten, dass der Antragsgegner entgegen seines Vortrages gerade nicht dazu berechtigt ist, andere Belange als die des Tierseuchenrechts in seine Überprüfung zur Erteilung des Vorlaufattests mit einzubeziehen. Das Prüfprogramm der für das Vorlaufattest vorzunehmenden tierseuchenrechtlichen Beurteilung insb. im Blick auf den Herkunftsbetrieb beinhaltet nicht die Beurteilung des Transports oder der Schlachtbedingungen, sondern nur die aus dem Vorlaufattest ersichtliche tiergesundheitliche Bewertung. Vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 9. Mai 2020 - 6 B 10707/19.OVG -, S. 4; VG Gießen, Beschluss vom 12. März 2019 - 4 L 1064/19 -, juris Rn. 10 f.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 1 B 16/19 -, juris Rn. 16 f.; VG Regensburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 - RN 5 E 19.828 -, juris Rn. 10 f.; VG Darmstadt, Beschluss vom 11. März 2019 - 4 L 446/19.DA -, juris Rn. 9 f.; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 19. März 2019 - 5 L 294/19.NW -, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 20 CE 19.947 -, juris Rn. 13. Dies wird gestützt durch den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz des Landes NRW (MULNV) vom 00.00.0000, in dem darauf hingewiesen wird, dass tierseuchenrechtliche Vorlaufatteste in keinem Zusammenhang zur Entscheidung über die Abfertigung eines Tiertransportes stehen und eine tierseuchenrechtliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand von Tieren nicht verwehrt werden kann. Der Erlass stellt klar, dass eine tierseuchenrechtliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand von Tieren, die zum Verkauf anstehen, nicht aus Gründen verwehrt werden kann, die im nachfolgenden Abfertigungsverfahren von der für den Abfertigungsort zuständigen Behörde zu prüfen sind. Laut des Erlasses bleibt es auch in Anbetracht des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 - bei der bisherigen Verfahrensweise. Der vorherige Erlass des MULNV vom 19. November 2020 mit der Bitte um Beachtung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 - steht dazu nicht im Gegensatz. Dieser beschäftigt sich bereits nur mit der Abfertigung von Tiertransporten in Drittstaaten und der Verpflichtung zur Stempelung des Fahrtenbuches gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c) TTVO und nicht mit der Ausfertigung von Vorlaufattesten. Nur hierzu verhält sich auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Die Sachverhalte sind nicht hinreichend vergleichbar. Die Stempelung des Fahrtenbuches und die Abfertigung sind zwingend von derselben Behörde vorzunehmen, nämlich von der Behörde des Ortes, von dem aus der Transport in ein Drittland stattfinden soll. Diese Behörde hat im Rahmen der Abfertigung auch tierschutzrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Aus dem vorbezeichneten Beschluss geht hervor, dass schon die Stempelung des Fahrtenbuches versagt werden kann, wenn tierschutzrechtliche Bedenken bestehen. Der Beschluss verhält sich jedoch nicht zu dem Umfang der Prüfbefugnis im Rahmen der Erteilung des Vorlaufattestes. Für die Ausstellung des Vorlaufattestes ist zudem im Regelfall eine andere Behörde zuständig, namentlich die Behörde des Ortes, von dem aus der innerdeutsche Tiertransport starten soll. Wenn der Antragsgegner sich hier anmaßt, auch beim Vorlaufattest tierschutzrechtliche Belange zu überprüfen, stellt dies eine klare Überschreitung des vom Gesetzgeber in mehreren Stufen geregelten Vorgangs der Genehmigungen bei Tiertransporten in Drittstaaten dar. Daher ist es auch nicht von Belang, ob bzw. warum das emsländische Veterinäramt mitgeteilt hat, dass es entgegen des niedersächsischen Erlasses vom 23. Juli 2020 von Abfertigungen langer Beförderungen von Tieren in Drittländer nicht absieht. Auch der vom Antragsgegner vorgebrachte Beschluss des VG Münster vom 5. Juni 2020 - 9 L 446/20 - führt aus vorbenannten Gründen nicht zu einer anderen Beurteilung. Etwas Abweichendes ergibt sich ferner nicht aus der Tatsache, dass, wenn eine Transportbescheinigung nach Art. 14 TTVO offensichtlich oder höchstwahrscheinlich durch die zuständige Veterinärbehörde am Ort der Sammelstelle abgelehnt werden wird, das Sachbescheidungsinteresse der Antragstellerin fehlen könnte. Vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 9. Mai 2020 - 6 B 10707/19.OVG -, S. 4; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 19. März 2019 - 5 L 294/19.NW -, juris Rn. 19. Das Sachbescheidungsinteresse steht hier nicht in Frage, denn zum einen hat die zuständige Veterinärbehörde im F. dem Gericht mitgeteilt, dass sie trotz des Erlasses des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MELV) vom 23. Juli 2020 Tiertransporte in Drittländer in der Regel abfertigen und außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass für den geplanten Transport im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung des MELV eingeholt werden könnte – wie bereits in einem vergleichbaren Fall am 17. September 2020 unter strengen Voraussetzungen geschehen – und so im Einklang mit der Erlasslage gehandelt werden könnte. Darüber hinaus ist auch die Wirksamkeit des Erlasses vom 23. Juli 2020 zumindest zweifelhaft. Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 26. August 2020 – 7 B 2224/20 -, n.v., S. 6 des Abdrucks. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Transportbescheinigung offensichtlich oder höchstwahrscheinlich von der hierfür zuständigen Behörde abgelehnt werden wird. II. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Der Tiertransport zur Sammelstelle in Niedersachsen ist bereits beauftragt und steht unmittelbar bevor. Der Transport ist zur Überzeugung des Gerichts nicht beliebig verschiebbar, da ein solcher, die anschließende Quarantäne und ggf. ein Weitertransport, nur in Abhängigkeit der Trächtigkeitsdaten der streitbefangenen Zuchtfärsen möglich ist. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht nach dem nachvollziehbaren und eidesstattlich versicherten Vortrag der Antragstellerin fest, dass der Antragstellerin für einen rechtmäßigen Transport der streitbefangenen Tiere in die Sammelstelle nur eine gewisse Zeitspanne zur Verfügung steht. Deshalb ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von einer hinreichenden Eilbedürftigkeit auszugehen, die zudem auch die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Zwar ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ansonsten die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde, nachträglicher Rechtschutz im Hauptsacheverfahren also nicht mehr das gewünschte Ergebnis oder den mit dem Rechtschutzbegehren gewünschten Erfolg herbeizuführen vermag. So verhält es sich aber vorliegend. Ein rechtmäßiger Transport trächtiger Färsen ist nämlich nur in bestimmten Stadien der Trächtigkeit möglich, und es ist ausgeschlossen, dass Rechtschutz in der Hauptsache in einer Zeit erlangt werden könnte, in der der Transport der streitbefangenen Färsen tierschutz- und -transportrechtlich überhaupt noch möglich wäre. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nämlich einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Wirksam ist nur ein Rechtschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird und bei dem ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtschutzverfahren auch notwendig und möglich ist bei einer Maßnahme, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Stellte sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die Verweigerung des begehrten Vorlaufattestes rechtswidrig war, so könnten diese Folgen im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil dann das Trächtigkeitsstadium der streitbefangenen Fersen zu weit fortgeschritten wäre, um diese überhaupt noch in legaler Weise transportieren zu können bzw. die Geburt des Kalbes bereits stattgefunden hätte. Da bei der Antragstellerin zudem die Grundrechte aus Art. 12 oder Art. 14 GG im Raume stehen, ist es zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten, in Konstellationen der vorliegenden Art auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Hauptsache vorweg zu nehmen. Jede andere Sichtweise liefe darauf hinaus, effektiven Rechtschutz im Sinne des Begehrens der Antragstellerin endgültig zu vereiteln, weil ein Erfolg in der Hauptsache jedenfalls zu spät käme und nicht mehr geeignet wäre, einen eingetretenen Schaden rückgängig zu machen. Die Kammer lässt vorliegend nicht außer Acht, dass hier nur drei Rinder betroffen sind und mithin nicht die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin durch das vorliegende Geschäft ernsthaft gefährdet ist. Käme man in einer solchen Konstellation dazu, dass die Vorwegnahme der Hauptsache deshalb nicht notwendig wäre, würde der Antragstellerin effektiver Rechtsschutz in vergleichbaren Fällen generell verwehrt werden. Die Antragstellerin muss sich auch nicht auf Absatzmärkte innerhalb der EU verweisen lassen. Nach alledem hat die Antragstellerin einen gebundenen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Ausstellung des beantragten Vorlaufattestes im Wege der einstweiligen Anordnung. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hierbei nimmt das Gericht in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR für die Hauptsache an, der im Hinblick darauf, dass vorliegend die Hauptsache vorweggenommen wird, nicht reduziert wird.