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Urteil

1 K 4736/18.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1201.1K4736.18A.00
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Leitsätze
  1. Lehnt das Bundesamt einen Zweitantrag als unzulässig ab, ist der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG unabhängig davon zu prüfen, ob auch insoweit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht.
  2. § 71a Abs. 1 AsylG findet auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG keine Anwendung.
  3. Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist als Zielort der Abschiebung in der Regel auf den letzten Wohnort in dem Staat abzustellen, auf den sich die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezieht.
Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2018 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Somalia vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehnt das Bundesamt einen Zweitantrag als unzulässig ab, ist der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG unabhängig davon zu prüfen, ob auch insoweit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht. § 71a Abs. 1 AsylG findet auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG keine Anwendung. Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist als Zielort der Abschiebung in der Regel auf den letzten Wohnort in dem Staat abzustellen, auf den sich die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezieht. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2018 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Somalia vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, der in einem früheren Verfahren (12 L 2483/17.A) eine Kopie eines somalischen Personalpapiers vorgelegt hat, ist seinen Angaben zufolge am XX.XX.XXXX geboren und stammt aus Somalia. Der Kläger hat vor seiner Einreise nach Deutschland bereits in Schweden ein Asylverfahren durchgeführt. Auf seinen am 19. März 2013 gestellten Asylantrag erließ die schwedische Asylbehörde einen Bescheid zur Überführung in die Slowakei. Am 10. August 2015 stellte der Kläger in Schweden einen weiteren Asylantrag. Diesen Antrag lehnte die schwedische Asylbehörde mit Bescheid vom 2. Juni 2017 ab und wies ihn nach Äthiopien aus. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb in zwei gerichtlichen Instanzen ohne Erfolg. Im November 2017 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gab er an, dass er sowohl in der Slowakei als auch in Schweden einen Asylantrag gestellt habe. Den Ausgang des Verfahrens in der Slowakei habe er nicht abgewartet. Sein Asylantrag in Schweden sei abgelehnt worden. Der Kläger legte Unterlagen aus seinem in Schweden betriebenen Asylverfahren vor. In der Sache begründete der Kläger seinen Asylantrag im Kern wie folgt: Er gehöre zum Clan Ashraf und habe sich bis zu seiner Ausreise aus Somalia in Kismaayo aufgehalten. Dort habe er mit seinen Eltern und drei jüngeren Schwestern gewohnt, außerdem habe der Sohn einer Tante bei ihnen gelebt. Seine Mutter stamme aus Äthiopien, sein Vater aus Somalia. Sein Vater sei im Juni 2011 verstorben, sein älterer Bruder sei ein halbes Jahr zuvor getötet worden. Er selbst sei von al-Shabaab mitgenommen worden. Als er zurückgekommen sei, seien seine Mutter und seine drei Schwestern nicht mehr da gewesen. Sie seien vor den Verfolgern seines Vaters geflohen. Seine Nachbarn hätten ihm geholfen, zu einer in Äthiopien lebenden Tante zu kommen. Dort habe er bis November 2012 in dem Ort Awaare gelebt. Mit Bescheid vom 21. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), und ordnete seine Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 3). Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018, dem Kläger zugestellt am 13. Dezember 2018, hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 21. November 2017 auf (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag des Klägers gestützt auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a AsylG erneut als unzulässig ab (Ziffer 2). Darüber hinaus stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 3), und drohte dem Kläger für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche verlasse, die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 4). Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Seine Entscheidung begründete das Bundesamt im Kern wie folgt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens lägen nicht vor, weil der Kläger bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt habe, dieser Antrag abgelehnt worden sei und er keine Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG geltend gemacht habe. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Anzeichen für eine individuelle Verfolgung in Somalia lägen nicht vor; dies gelte insbesondere für seinen Vortrag, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan Ashraf wie ein Sklave behandelt. Die Sicherheitslage sowie die humanitäre Lage in Somalia würden ebenfalls kein Abschiebungsverbot begründen. Insbesondere verfüge der Kläger aufgrund seiner Arbeitserfahrung in der Schusterei seines Vaters und seiner in Schweden erworbenen Schulbildung über einen erleichterten Zugang zu bezahlten Hilfstätigkeiten. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen eines Diplom-Psychologen entsprächen nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an den Nachweis einer psychischen Erkrankung. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19. Dezember 2018 Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Seine Klage hat er im Kern wie folgt begründet: Obwohl er gegenüber dem Bundesamt angegeben habe, dass er von Mitgliedern der al-Shabaab-Miliz festgehalten worden sei, gehe der angefochtene Bescheid mit keinem Wort darauf ein. Er sei zu diesem Punkt auch nicht weiter befragt worden. Darüber hinaus beruft sich der Kläger auf die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für Somalia vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht mehr weiter verfolgt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für Somalia vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 (10 L 1537/18.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Juni 2019 abgelehnt. Mit Beschluss vom 9. September 2020 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akten zu den Verfahren 1 K 4736/18.A, 10 L 1537/18.A und 12 L 2483/17.A, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (zwei Dateien) und die Ausländerakte des Klägers (zwei Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Soweit der Kläger das Verfahren nicht fortgeführt hat, hat er seine Klage konkludent zurückgenommen und ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 71 Abs. 1 und 4, 36 Abs. 3 Sätze 1 und 10 AsylG) erhobene Klage begründet. Die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht aufgrund seiner individuellen Umstände ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Somalia zu. Folglich ist die dem widersprechende Feststellung unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls aufzuheben; sie verstößt angesichts dessen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Schließlich ist auch die unionsrechtskonform - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23 - als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegende, unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben; mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt die Grundlage für dessen Anordnung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2020 - 11 A 2239/20.A -, juris Rn. 93. 1. Ob ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, ist unabhängig davon zu prüfen, ob insoweit auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG finden insoweit keine Anwendung. Stellt ein Asylbewerber - wie im vorliegenden Fall der Kläger - nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem Staat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), findet § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht über § 71a Abs. 1 AsylG Anwendung. Diese Norm gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Asylanträge. Ein solcher umfasst gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung internationalen Schutzes, nicht aber die Feststellung von Abschiebungsverboten. Dies gilt auch für einen Zweitantrag. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71a Rn. 49 (Stand: Dezember 2019); Hailbronner, Ausländerrecht; § 71a AsylG Rn. 52 (Stand: Januar 2019). Dass das Bundesamt dann, wenn ein Zweitantrag gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG unzulässig ist, zusätzlich prüft, ob ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, beruht auf §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und lässt den Begriff "Asylantrag" unberührt. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG sind im Falle der Stellung eines Zweitantrags auch nicht unmittelbar auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots anwendbar. Insoweit fehlt es bereits an einem unanfechtbaren Verwaltungsakt. Das Bundesamt hat vor der Prüfung eines Zweitantrags - anders als vor der Prüfung eines Folgeantrags - noch keine Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG getroffen. Mit einem Zweitantrag wird - anders als mit einem Folgeantrag - zum ersten Mal in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylantrag gestellt. Eine Entscheidung eines anderen Staats über die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes kann auch dann nicht an die Stelle einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesamts über ein Abschiebungsverbot treten, wenn das Prüfprogramm des anderen Staats mit dem nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG identisch ist. Insoweit fehlt es an einer § 71a Abs. 1 AsylG vergleichbaren Norm, die die Entscheidung eines anderen Staats über nationalen Abschiebungsschutz einer Entscheidung des Bundesamts über ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gleichstellt. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht; § 71a AsylG Rn. 52 (Stand: Januar 2019); a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71a Rn. 49 (Stand: Dezember 2019). 2. § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann, insbesondere Art. 3 EMRK. Nach dieser Norm darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 216. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Dies ist grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Verei-nigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25. 3. Bei Anlegung dieses Maßstabs steht Art. 3 EMRK einer Rückkehr des Klägers nach Somalia entgegen. Dies gilt sowohl für den Zielort der Abschiebung, Kismaayo, als auch für jeden anderen Ort in Somalia. a) Zielort der Abschiebung ist die in der Region Lower Juba gelegene Stadt Kismaayo. Der Kläger hat dort seinen glaubhaften Angaben zufolge vor seiner Ausreise gewohnt. Insoweit ist die zur Zuerkennung internationalen Schutzes entwickelte Rechtsprechung, wonach eine Person im Falle einer Abschiebung in der Regel dorthin zurückkehrt, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt hat - vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 13 f. (jeweils in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) -, entsprechend anzuwenden. Dabei ist - anders als im Rahmen der Zuerkennung internationalen Schutzes - nicht zwingend auf den letzten Wohnort im Herkunftsstaat, sondern auf den letzten Wohnort in dem Staat abzustellen, in den die betroffene Person abgeschoben werden soll. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht. b) Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der folgende Sachverhalt fest: Der Kläger wuchs in Kismaayo auf, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern wohnte. Der Vater des Klägers arbeitete als Koranlehrer und Schuster. Im Juni 2011 weigerte sich der Vater des Klägers, eine junge Frau gegen ihren Willen mit einem Angehörigen der al-Shabaab-Miliz zu verheiraten. Dafür wurde er kurze Zeit später von Mitgliedern der al-Shabaab-Miliz öffentlich hingerichtet. Der Kläger wurde entführt und in ein Lager der al-Shabaab verbracht. Dort musste der Kläger am Koranunterricht teilnehmen. Weil er sich häufig wiedersetzte, wurde der Kläger geschlagen und mit glühenden Metallteilen gequält. Eines Nachts brachte ein im Lager tätiger Koran-Lehrer den Kläger und vier andere im Lager festgehaltene Kinder nach Kismaayo. Der Kläger wollte zur Hütte seiner Familie gehen, fand die Hütte aber nicht mehr vor. Nachbarn, die mit den Eltern des Klägers befreundet waren, erzählten dem Kläger, dass seine Mutter und seine drei Schwestern geflohen seien. Die Nachbarn versteckten den Kläger und kontaktierten seine in Äthiopien lebende Tante mütterlicherseits. Diese kam einige Tage später nach Kismaayo und nahm den Kläger nach Awaare, Äthiopien, mit. Dort lebte der Kläger etwa ein Jahr bei der Familie seiner Tante, bevor seine Tante seine Weiterreise nach Europa organisierte. Die Angaben des Klägers sind glaubhaft. Er hat seine Verfolgungsgründe in der mündlichen Verhandlung detailliert und lebensnah dargelegt. Dass der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht detailliert über seine Erlebnisse in Somalia berichtet hat, ist nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt kurz erwähnt, dass der von Mitgliedern der al-Shabaab-Miliz mitgenommen worden sei (Bl. 70 des Verwaltungsvorgangs). Da er diesbezüglich nicht weiter befragt wurde, durfte er davon ausgehen, dass insoweit kein weiterer Vortrag erforderlich war. Die Angaben des Klägers stimmen auch in fast allen wesentlichen Punkten mit seinem Vorbringen gegenüber der schwedischen Asylbehörde überein. Lediglich in zwei Punkten widerspricht sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung seinen Angaben in Schweden. Dies betrifft zum einen den Zeitpunkt seiner Entführung durch die al-Shabaab-Miliz (unmittelbar im Anschluss an die öffentliche Hinrichtung seines Vaters oder ein paar Tage später) und zum anderen die Frage, ob sein Cousin zusammen mit ihm oder schon vorher entführt wurde. Diese beiden Widersprüche betreffen zwar das Kerngeschehen, fallen gegenüber den übrigen eindringlichen und widerspruchsfreien Schilderungen des Klägers, insbesondere zu den Quälereien, denen er im Lager ausgesetzt war, nicht weiter ins Gewicht. Insoweit berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Aufenthalts im al-Shabaab-Lager noch sehr jung war (etwa 14 oder 15 Jahre), dass er dort traumatischen Erfahrungen ausgesetzt war und dass seither fast zehn Jahre vergangen sind. Diese Faktoren erklären die festgestellten Abweichungen. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht auch, dass er - anders als viele andere Asylbewerber - von Anfang an zugegeben hat, dass er sowohl in der Slowakei als auch in Schweden einen Asylantrag gestellt hat. Die von den schwedischen Behörden durchgeführte Sprachanalyse spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers. Danach spricht der Kläger einen Dialekt, der im Norden Somalias, in Djibouti und in Äthiopien gesprochen wird. Die Mutter des Klägers stammt aus Äthiopien, sein Vater hat dort zumindest eine gewisse Zeit gelebt. Dementsprechend verwundert es nicht, dass auch der Kläger diesen Dialekt spricht. Dementsprechend spricht der Dialekt des Klägers nicht dagegen, dass er in Kismaayo aufgewachsen ist. c) Das Gericht lässt offen, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in Kismaayo eine Verfolgung durch Angehörige der al-Shabaab-Miliz droht. Dies ist deshalb fraglich, weil der Kläger zur Zeit seiner Entführung noch relativ jung war, seit den damaligen Ereignissen fast zehn Jahre vergangen sind und Kismaayo schon seit mehreren Jahren unter Kontrolle der Jubbaland Interim Administration und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen steht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 24 f.; MBZ, Algemeen Amtsbericht Somalie, März 2020, S. 19 f.; UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary General, 13. Mai 2020, S. 3. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger, der seinen glaubhaften Angaben zufolge in Somalia über keine Verwandten mehr verfügt, jedenfalls aufgrund der dortigen humanitären Situation zu. Diese Situation stellt sich wie folgt dar: aa) Das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard gehören zu den niedrigsten weltweit. Bis zu 80 % der Bevölkerung leben in Armut. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; IOM, Labour Market and Service Skills Assessment in Selected Locations - Somalia Report, Januar 2019, S. 18; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 19. September 2019, S. 122; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist nicht zuletzt aufgrund mehrerer Dürreperioden nicht ausreichend gewährleistet. Über die Hälfte der Bevölkerung Somalias (einschließlich Somaliland und Puntland) sind von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung bedroht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, rund 1.500.000 Kinder sind akut unterernährt; davon etwa 180.000 schwer. Auch während der letzten Dürreperiode gab es Hungertote; eine flächendeckende Hungersnot konnte aber abgewendet werden. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 38 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 122 ff.; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 10; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22 ff und 29 f.; THI, State of Somalia Report, Januar 2020, S. 15; USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020, S. 21. bb) Besonders prekär ist die Lage der mehr als 2.500.000 Binnenvertriebenen, die rund 20 % der Gesamtbevölkerung Somalias ausmachen. Allein in den ersten beiden Monaten 2020 wurden in Somalia etwa 70.000 Menschen vertrieben, davon etwa 50.000 aufgrund von Kämpfen und ca. 20.000 aufgrund der Dürre. Etwa 70 bis 80 % der Binnenvertriebenen sind Frauen und Kinder. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. 2019 sollen rund 250.000 Personen gegen ihren Willen vertrieben worden sein. Vgl. ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 112 ff.; Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), No land, no water, no pasture - the urbanisation of drought displacement in Somalia, März 2020, S. 8, 12 und 13, und Somalia - Country Information, S. 1, www.internal-displacement.org/countries/somalia (abgerufen am 5. Mai 2020); USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21 f.; UNHCR, Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection & Return Monitoring Network, 25. März 2020. cc) Andererseits unterstützt UNHCR die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. Schätzungen des UNHCR zufolge sind seit 2014 etwa 85.000 Somalier aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden und sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen im März 2015 etwa 43.000 Personen von dort nach Somalia zurückgekehrt. Da viele dieser Personen nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 134 ff.; UNHCR, Somalia - Refugee Returns to Somalia at 29 February 2020, 30. März 2020; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020, S. 22 f. dd) Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 128. ee) Trotz der vorstehend beschriebenen Umstände besteht in Somalia nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine derart prekäre humanitäre Situation, insbesondere keine derart unzureichende Versorgungslage, dass eine Rückführung dorthin in Anwendung des Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu prüfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 44 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland. Im vorliegenden Fall führt eine Prüfung der individuellen Verhältnisse des Klägers zu dem Ergebnis, dass seiner Abschiebung nach Somalia zwingende humanitäre Gründe entgegenstehen. Aufgrund seiner individuellen Verhältnisse schließt das Gericht aus, dass es dem Kläger in Somalia gelingen wird, auf sich allein gestellt ein Einkommen zu erzielen, mit dem er seine existentiellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen vermag. Dies gilt sowohl für Kismaayo als Zielort der Abschiebung als auch für jeden anderen Ort in Somalia. Aufgrund dessen wird er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit binnen kurzer Zeit gezwungen sein, in einem Lager für Binnenvertriebene zu leben, wo er nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgt werden und schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein wird, so dass er infolgedessen binnen kurzer Zeit schwere physische und psychische Schäden davontragen wird. Dass die Verhältnisse in den Lagern für Binnenvertriebene in Somalia gegen Art. 3 EMRK verstoßen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich festgestellt. Vgl. Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 284 bis 292, 303. Dass sich die Zustände in diesen Lagern seitdem wesentlich verbessert haben, geht aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Maßgeblich für die Einschätzung des Gerichts ist, dass der Kläger seinen glaubhaften Angaben zufolge Somalia bereits im Alter von etwa 15 Jahren verlassen hat und seit etwa acht Jahren in verschiedenen europäischen Ländern gelebt hat. Dementsprechend ist er mit den dortigen Verhältnissen nicht vertraut. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger nicht über berufliche Fähigkeiten verfügt, die auf dem somalischen Arbeitsmarkt nachgefragt sind - vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, Februar 2016, S. 62 ff., sowie Labour Market an Service Skills Assessment in Selected Locations - Somalia Report, Januar 2019, S. 50 f. -, so dass er auf sich allein gestellt nicht in der Lage sein wird, sein unabdingbares Existenzminimum zu sichern. Seine Erfahrungen als Helfer in der von seinem Vater betriebenen Flickschusterei werden ihm entgegen der Einschätzung der Beklagten auf dem somalischen Arbeitsmarkt schon deshalb nicht von Nutzen sein, weil der Kläger zu dieser Zeit noch ein Kind war und deshalb nicht über die erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung dieses Berufs verfügt. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner in Schweden und Deutschland erworbenen Schulbildung; in Somalia sind eher praktische Fähigkeiten oder vertiefte theoretische Kenntnisse, wie sie z.B. ein Studium der Medizin oder des Ingenieurwesens vermitteln, gefragt. Auf familiäre Unterstützung kann der Kläger ebenfalls nicht zurückgreifen. Seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, die mit seinen Angaben gegenüber den schwedischen Behörden übereinstimmen, verfügt er weder in Kismaayo noch an einem anderen Ort in Somalia über familiäre Kontakte, ohne die die meisten Personen in Somalia nach den vorstehenden Ausführungen nicht in der Lage sind, ihr unabdingbares Existenzminimum zu sichern. Sein Vater und sein älterer Bruder sind bereits gestorben, der Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwestern ist unbekannt. Seine in Äthiopien lebende Tante ist inzwischen ebenfalls verstorben. Zwar leben einige Cousins des Klägers in Schweden. Davon, dass diese für den Lebensunterhalt des Klägers in Somalia aufkommen können und wollen, kann angesichts des relativ weitläufigen Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Der Einschätzung des Gerichts steht nicht entgegen, dass der Kläger durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen kann. Vgl. Bundesamt, Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP (Stand: Januar 2020) abrufbar unter https://files.returningfromgermany. de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf (abgerufen am 20. April 2020). Dieser Betrag bietet im Fall des Klägers allenfalls eine anfängliche Unterstützung; sie ist aber nicht ausreichend, um einer unmenschlichen Behandlung des Klägers darüber hinaus hinreichend effektiv entgegen zu wirken. 4. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, bedarf keiner weiteren Prüfung, da es sich bei den Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319, Rn. 17. 5. Ebenfalls keiner Prüfung bedarf, ob dem Kläger auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß Art. 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG für Äthiopien vorliegt. Ein solches Abschiebungsverbot ist unabhängig davon, dass der angefochtene Bescheid sich auf eine Prüfung von Abschiebungsverboten für Somalia beschränkt, schon nicht vom Klagebegehren umfasst; der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hat seinen Antrag ausdrücklich auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots für Somalia begrenzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.