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Urteil

1 K 2163/18.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1104.1K2163.18A.00
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Leitsätze

1. Es bleibt offen, ob in der Region Galguduud ein innerstaatlicher bewaffneter Kon-flikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht.

2. Der einen etwaigen bewaffneten Konflikt in der Region Galguduud kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der Region Galguduud nicht gegeben.

3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur möglichst realitätsnahen Beurteilung der Rückkehrsituation in Bezug darauf, welche Familienmitglieder einen abgelehnten Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland begleiten (z.B. Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18), ist auf die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art 3 EMRK durchzuführende Prüfung zu übertragen, ob aufgrund der humanitären Verhältnisse im Herkunftsland ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht.

4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seine Entscheidung über die Be-fristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. über den Erlass eines befriste-ten Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten.

 

Tenor

Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob in der Region Galguduud ein innerstaatlicher bewaffneter Kon-flikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. 2. Der einen etwaigen bewaffneten Konflikt in der Region Galguduud kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der Region Galguduud nicht gegeben. 3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur möglichst realitätsnahen Beurteilung der Rückkehrsituation in Bezug darauf, welche Familienmitglieder einen abgelehnten Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland begleiten (z.B. Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18), ist auf die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art 3 EMRK durchzuführende Prüfung zu übertragen, ob aufgrund der humanitären Verhältnisse im Herkunftsland ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht. 4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seine Entscheidung über die Be-fristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. über den Erlass eines befriste-ten Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten. Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eine Geburtsurkunde sowie ein Schulzeugnis vorgelegt hat, ist seinen Angaben zufolge am XX.YY.ZZZZ geboren und stammt aus Somalia. Seinen im Dezember 2017 gestellten Asylantrag begründete der Kläger anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt im Kern wie folgt: Er gehöre zum Clan der Madhibaan und stamme aus Godinlabe, Region Galguduud. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus Somalia habe er bei seiner Tante mütterlicherseits in Mogadischu gelebt; er sei dort zur Schule gegangen. Seine Tante sei im September 2014 nach Südafrika ausgereist. Er selbst habe Somalia im Oktober 2014 verlassen. Seine Ehefrau lebe ebenfalls in Deutschland. Er habe seine Ehefrau in Mogadischu kennengelernt. Später sei sie zu ihm nach Kenia gekommen. Dort hätten sie am 10. April 2016 geheiratet. Seine Frau sei vor ihm aus Somalia ausgereist. Sie hätten nicht zusammen ausreisen können, weil sie nicht über genügend Geld verfügt hätten. Seine Ehefrau habe in Deutschland zwei Kinder geboren. Zur Zeit lebe er noch mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einer gemeinsamen Wohnung. Sie seien aber keine Partner mehr. Deshalb sei er auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Mit einer anderen Frau habe er ein weiteres Kind, das in Kiel lebe. Dieses Kind sehe er zwei- bis dreimal im Monat. Für dieses Kind liege anders als für seine beiden anderen Kinder eine Sorgerechtserklärung vor. Ein Mitarbeiter der Caritas habe ihm und seiner Ehefrau geraten, eine Sorgerechtserklärung für die beiden gemeinsamen Kinder erst abzugeben, nachdem der Name seiner Ehefrau korrigiert worden sei. 2013 seien er und weitere Jugendliche gegen ihren Willen beim Fußballspielen entführt worden. Sie seien nach Kenia und von dort nach Zypern gebracht worden. Nachdem seine Tante das geforderte Lösegeld gezahlt habe, sei er freigelassen worden und von einem Flughafen in der Türkei aus nach Mogadischu zurückgekehrt. Im August 2014 habe ihm der Onkel eines Freundes eine Arbeit angeboten. Er habe Informationen für die al-Shabaab-Miliz sammeln sollen. Seine Tante habe ihm geraten, sich zu verstecken, sonst würde al-Shabaab ihn holen. Er habe sich dann bei einem Freund versteckt. Nach einer Woche seien Angehörige der al-Shabaab zu seiner Tante gekommen und hätten ihr gesagt, sie würden ihn anrufen, er solle sich bereit halten. Seine Tante habe ihm gesagt, er solle sich weiterhin verstecken. Kurz darauf sei er angerufen und zu einem Teehaus bestellt worden. Er habe aber eine Ausrede parat gehabt. Eines Abends sei das Haus, in dem er sich versteckt habe, von der al-Shabaab überfallen worden. Er sei mitgenommen und für zwei Monate an einem ihm unbekannten Ort gefangen gehalten worden. Nach zwei Monaten habe er so getan, als ob er mit al-Shabaab zusammenarbeiten wolle. Daraufhin seien seine Wunden behandelt worden und sie hätten ihm ein Handy gegeben. Nachdem er geschworen habe, nicht zu fliehen, hätten sie ihn in die Stadt zurückgebracht. Er habe seine Tante angerufen. Diese habe einen Verwandten beauftragt, ihr Haus zu verkaufen. Von dem Geld sei seine Ausreise nach Kenia finanziert worden. Dort habe er seinem Onkel im Geschäft geholfen. Im März 2017 habe er Kenia verlassen. Seine Frau gehöre einem großen Clan, den Habr Gedir, an. Da er Madhibaan sei, habe die Familie seiner Frau ihre Heirat abgelehnt. Ein Geschäftsmann aus Somalia habe seine Frau und ihn in Kenia gesehen und dies telefonisch der Familie seiner Frau berichtet. Die Habr Gedir in Mogadischu hätten dann die Habr Gedir in Kenia beauftragt, gegen ihn vorzugehen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 teilten die zyprischen Behörden auf eine entsprechende Anfrage des Bundesamts mit, dass der Kläger dort unter den Personalien N. B. V. , geboren am AA.BB.CCCC, einen Asylantrag gestellt habe, den er am 29. August 2014 zurückgenommen habe. Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 28. Mai 2018 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen vor dem Bundesamt wiederholt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für Somalia vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat dem Kläger mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte des vorliegenden Verfahrens sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 1 K 330/20.A (N1. B1. N2. ), 1 K 989/19.A (B1. B2. B3. ) und 1 K 332/20.A (B4. T. N3. ), die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für diese Personen (vier Dateien) und die Ausländerakte des Klägers (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhobene Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (II.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III.) zu. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (IV.). Dagegen ist die vom Bundesamt verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; V.). I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff., und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. - Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf die Verhältnisse in Somalia ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist, dass er aus Godinlabe, Region Galguduud, Somalia stammt und die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus. Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Flucht des Klägers vor Verfolgung begründet ist; es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Asylbewerber von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengeren Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. Nach diesem Maßstab erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Dass ist in der Regel die Herkunftsregion - vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 13 f. (jeweils in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) -, im vorliegenden Fall also Mogadischu, wo der Kläger seinen insoweit glaubhaften Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise aus Somalia gelebt hat. Da aufgrund der Angaben des Klägers fraglich ist, ob er dort noch über Verwandte verfügt, kommt für ihn aber auch eine Rückkehr nach Godinlabe und Umgebung in der Region Galguduud in Betracht. Dort hat der Kläger seinen insoweit glaubhaften Angaben zufolge vor seinem Umzug nach Mogadischu gelebt. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kommt dem Kläger nicht zugute, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia dort weder i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG verfolgt wurde noch unmittelbar von Verfolgung bedroht war. Anknüpfend daran ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu oder nach Godinlabe und Umgebung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals Verfolgung ausgesetzt sein wird. 1. Die vom Kläger geschilderten Ereignisse vor seiner Ausreise aus Somalia begründen keine Vorverfolgung. Das Gericht vermag sich nicht davon zu überzeugen (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass diese Vorkommnisse sich tatsächlich wie von ihm geschildert ereignet haben. Vielmehr ist das Gericht aus den nachstehend dargelegten Gründen davon überzeugt, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist: a) Die Angaben des Klägers zu einem Teil des von ihm berichteten Kerngeschehens, der Beendigung eines angeblichen Aufenthalts in einem Lager der al-Shabaab, sind offensichtlich widersprüchlich. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger diesbezüglich angegeben: "Dann habe ich so getan, als ob ich mit ihnen arbeiten werde. Sie haben meine Wunden behandelt und mir ein Handy gegeben. Ich musste schwören, dass ich niemals versuchen werde zu entkommen, oder ich werde getötet. Sie ließen mich frei und brachten mich in die Stadt. Ich rief meine Tante an und …" Dagegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung detailliert geschildert, wie er aus dem Lager der al-Shabaab geflohen sei: "Eines Tages brachen Kämpfe aus. Das war am frühen Morgen. Wir hörten viele Schüsse. Man konnte aus der Hütte nach draußen sehen. Wir sahen, dass die Kämpfer der al-Shabaab wegrannten. Wir haben uns zusammengetan und haben die Tür aufgebrochen. Als wir überlegt haben, wie wir unsere Ketten lösen, wir hatten ja die Hände frei, haben wir einen großen Schlüsselbund gefunden. An diesem Bund waren viele Schlüssel. Wir haben alle Schlüssel durchprobiert und konnten uns so von den Ketten befreien. Wir wussten nicht, wo wir waren. Wir sind in die entgegen gesetzte Richtung von den Kämpfen gelaufen." Diese Angaben sind offensichtlich widersprüchlich. Dieser Widerspruch wurde dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Daraufhin erklärte er: "Der Dolmetscher war ein älterer Mann, er war bestimmt 70oder 80 Jahre alt. Er konnte nicht gut hören und hat oft nachgefragt. Am Ende der Anhörung habe ich dem Dolmetscher erklärt, dass es Probleme gab. Ich wollte nichts unterschreiben. Der Dolmetscher hat mir dann gesagt, ich müsse unterschreiben, dass ich anwesend gewesen bin. Dann, aufgrund dieser Erklärung, habe ich unterschrieben. Ein weiteres Indiz dafür, dass es Probleme bei der Anhörung gab, ist, dass die Zuordnung der Antworten zu den Fragen nicht richtig ist, das habe ich aber erst im Nachhinein gesehen. Es gab z.B. auch Verständigungsprobleme bei dem Zeitraum, während dessen ich in Kenia gelebt habe. Ich habe auch noch versucht, dem Einzelentscheider auf Englisch zu erklären, dass es Übersetzungs-probleme gab." Diese Erklärung räumt den festgestellten Widerspruch nicht aus. Es mag sein, dass es bei der Übersetzung während der Anhörung vor dem Bundesamt zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher in Bezug auf einzelne Daten oder Zeiträume kam. Die vorstehend festgestellten Abweichungen lassen sich aber nicht mit einem bloßen Übersetzungsfehler erklären; dazu weichen die Angaben des Klägers im Protokoll des Bundesamts und in der mündlichen Verhandlung zu stark voneinander ab. Eine solche Abweichung ließe sich nur dadurch erklären, dass ein Dolmetscher absichtlich falsch übersetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall war, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Abläufe in der Klagebegründung vom 24. August 2018 ebenso geschildert wurden, wie anlässlich der Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt. Auch findet sich in dieser Klagebegründung kein Hinweis auf die angebliche Fehlübersetzung durch den Dolmetscher. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe versucht, seiner Prozessbevollmächtigten die Übersetzungsprobleme auf Englisch zu erklären. Wenn dem so gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Prozessbevollmächtigte diese Probleme in der Klagebegründung oder in einem späteren Schriftsatz erwähnt und die angeblich falsch übersetzten Angaben richtig gestellt hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dem Gericht insbesondere aus einer Reihe von Somalia betreffenden Verfahren als sehr sorgfältig bekannt; sie versucht in ihren Schriftsätzen regelmäßig, Missverständnisse, bei denen es anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt gekommen ist, klarzustellen. Das Gericht hat zudem in der mündlichen Verhandlung ein paar Sätze auf Englisch mit dem Kläger gewechselt; aufgrund dessen ist es überzeugt, dass der Kläger über so gute Englischkenntnisse verfügt, dass er in der Lage ist, über eine fehlerhafte Übersetzung auf Englisch zu berichten. Bereits der vorstehend dargelegte offensichtliche Widerspruch der Schilderung eines wichtigen Teils des Kerngeschehens sowie der offensichtlich untaugliche Versuch, den Dolmetscher für diesen Widerspruch verantwortlich zu machen, begründet so starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, dass das Gericht sich nicht davon zu überzeugen vermag, dass sich die übrigen vom Kläger berichteten Geschehnisse wie von ihm geschildert ereignet haben. b) Die Angaben des Klägers zu seiner Reise nach Zypern sind ebenfalls widersprüchlich. Vor dem Bundesamt hat sich der Kläger hierzu wie folgt geäußert: "Man hat uns gegen unseren Willen in Somalia vom Fußballspielen entführt. Sie brachten uns nach Kenia und von dort nach Zypern. Sie haben von meiner Tante Lösegeld verlangt. Sie hat bezahlt und man hat mich in Zypern freigelassen und ich bin zurück nach Somalia." Dagegen hat der Kläger seine Reise nach Zypern in der mündlichen Verhandlung wie folgt geschildert: " Wir wurden beim Fußballspielen von Schleusern angesprochen. Die Schleuser haben mich und andere Jugendliche mitgenommen. Ich war jung und naiv. Sie überzeugten uns, das Land zu verlassen, und brachten uns mit einem Fahrzeug nach Kenia. Wir mussten unsere Familien anrufen. Ich habe meine Tante in Mogadischu angerufen. Sie hatte aber kein Geld. Sie brauchte eine Weile, bis sie das Geld gesammelt hat. Das Geld haben die Schleuser bekommen. Dann haben sie uns mit einem Flugzeug von Kenia nach Zypern geflogen. … Diese Angaben sind ebenfalls offensichtlich widersprüchlich. Auch insoweit liegen die beiden Versionen so weit auseinander, dass eine unabsichtliche Falschübersetzung ausscheidet. c) Darüber hinaus widersprechen die Angaben des Klägers über die angeblichen Geschehnisse in Kenia, denen von Frau N1. B1. N2. , mit der er damals in Kenia zusammengelebt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger von einem Angriff auf ihn und Frau N1. B1. N2. in Nairobi berichtet, der sich wie folgt abgespielt haben soll: "Wir waren in Nairobi gemeinsam in der Stadt. Ein Angehöriger ihres Clans hat sie erkannt und hat ihre Familie in Somalia benachrichtigt. Eines Morgens klopfte es an dem Haus, in dem wir wohnten, in Nairobi. Wir haben die Tür nicht aufgemacht. Am Abend kamen sie zurück und haben ein Fenster aufgebrochen. Meine Frau und ich konnten durch die Tür fliehen. Da es in Nairobi Polizei gibt, haben sie uns nicht weiter verfolgt. …" Von diesen Geschehnissen hat Frau N1. B1. N2. weder anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Juni 2017 noch anlässlich einer ergänzenden Anhörung am 24. Mai 2018 berichtet. Vielmehr hat sie bei ihrer Anhörung vom 13. Juni 2017 auf die Frage, warum sie nicht beim Kläger in Kenia geblieben sei, geantwortet: "Ich dachte sie kommen vielleicht nach Kenia. Sie haben mich ein paar Mal am Telefon in Kenia bedroht." Auf die Nachfrage, warum der Kläger in Kenia geblieben sei, heißt es im Protokoll: "Meine Familie kennt ihn nicht. Deshalb können Sie ihn nicht fangen." Aufgrund dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger auch in Bezug auf die Geschehnisse in Kenia die Unwahrheit gesagt hat. d) Aufgrund einer Gesamtschau der vorstehend dargelegten Widersprüche gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger sowohl bezüglich seiner Gefangennahme durch die al-Shabaab-Miliz als auch bezüglich des Angriffs der Familie von Frau N1. B1. N2. in Kenia nicht über tatsächliche Erlebnisse berichtet hat, sondern er sich eine "Geschichte" ausgedacht hat, um seinen weiteren Verbleib in Deutschland abzusichern. Der Umstand, dass er zumindest anlässlich der Stellung eines Asylantrags auf Zypern – wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – unter falschem Namen aufgetreten ist, zeigt, dass der Kläger bereit ist, die Unwahrheit zu sagen, wenn er sich dafür Vorteile für seinen Verbleib in Europa verspricht. Das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest vom 5. Oktober 2020, aus dem sich ergibt, dass beim Kläger mehrere Narben am Körper sowie an den Extremitäten festgestellt wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem körperlichen Befund, dass Narben vorhanden sind, lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, wer dem Kläger diese Narben bei welcher Gelegenheit zugefügt hat. 2. Ausgehend davon, dass der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist ist, ist auch nicht ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu oder nach Godinlabe und Umgebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmals Verfolgung ausgesetzt sein wird. Die soziale und wirtschaftliche Diskriminierung - Österreichischer Integrationsfond (ÖIF), Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Dezember 2010, S. 31 ff.; Staatssekretariat für Migration der Schweiz (SEM), Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 38 ff.; United Kingdom Home Office (UKHO), South and Central Somalia: Majority clans and minority groups, Januar 2019, S. 17 f. und 25 f. - von Angehörigen der ständischen Berufskasten, zu denen u.a. auch die Madhibaan gehören - ÖIF, Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Dezember 2010, S. 23; SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 17; UKHO, South and Central Somalia: Majority clans and minority groups, Januar 2019, S. 16 und 25 -, erreicht grundsätzlich nicht die gemäß § 3a Abs. 1 und 2 AsylG erforderliche Intensität. II. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG. Da aufgrund der Angaben des Klägers fraglich ist, ob er in Mogadischu noch über Verwandte verfügt, und somit auch fraglich ist, ob es ihm dort gelingen wird, für seine Grundbedürfnisse zu sorgen, prüft das Gericht nicht, ob dem Kläger in Mogadischu ein ernsthafter Schaden droht. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil er sich auf internen Schutz in Godinlabe und Umgebung, Region Galguduud verweisen lassen muss. § 3e Abs. 1 AsylG bestimmt, dass die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) die allgemeinen Gegebenheiten in diesem Landesteil sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu berücksichtigen. Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gilt § 3e AsylG entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die Voraussetzungen der §§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 AsylG liegen hier vor: 1. In Godinlabe und Umgebung besteht für den Kläger keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (§§ 3e, 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Denn es ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht beachtlich wahrscheinlich - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010- 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff. -, dass dem Kläger dort ein solcher Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). a) Es lässt sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Godinlabe und Umgebung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sein wird. Diese Norm entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU und ist in deren Sinne auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 14) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. und Art. 15 RL 2004/83/EG, sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 16. aa) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Nicht erforderlich ist, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, einzustufen ist. Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung. Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 20 ff. zu Art. 15 RL 2004/83/EG; a.A. (Orientierung am humanitären Völkerrecht) noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 19 ff., sowie vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 22 f., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. bb) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt nicht schon dann vor, wenn ein bewaffneter Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -,InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24). Erforderlich ist vielmehr, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 34, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 17), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19. Eine solche Verdichtung zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben kann insbesondere auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die bestimmte Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere Personen, etwa weil sie von Berufs wegen gezwungen sind, sich nahe an möglichen Gefahrenquellen aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer eine Person zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen ihres Berufs, ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 39 zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 18), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 20. Eine Individualisierung der durch einen bewaffneten Konflikt hervorgerufenen allgemeinen Gefahr kann im Ausnahmefall auch dann anzunehmen sein, wenn gefahrerhöhende persönliche Umstände fehlen. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene (Herkunfts-) Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend hängt das für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt davon ab, ob gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen oder nicht: Liegen keine solchen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen solche Umstände vor, kann auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elga-faji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f., jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 32 f., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 19), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 21 cc) Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Dazu ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig. Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen, die nicht auf einen auf alle Konfliktlagen anzuwendenden "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle abzielt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33 f., und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, Inf-AuslR 2014, 233 (juris Rn. 24), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3, und Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 28 ff. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört insbesondere auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlichen Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 23) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. dd) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für Godinlabe und Umgebung sowie die gesamte Region Galguduud im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Es kann offen bleiben, ob dort derzeit (noch) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt. Denn jedenfalls geht von dem die dortige Situation kennzeichnenden Grad willkürlicher Gewalt im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus, weil die hierfür erforderliche Gefahrendichte bei Weitem nicht gegeben ist. Die allgemeine Situation in Somalia [(1)] sowie die Sicherheitslage in Godinlabe und Umgebung und der Region Galguduud [(2)] stellen sich wie folgt dar. Aufgrund dieser Erkenntnisse gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger dort aufgrund der dortigen Verhältnisse keine ernsthafte individuelle Bedrohung droht [(3)]. (1) Seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahre 1988 und dem Sturz des Präsidenten Siad Barre im Jahre 1991 ist Somalia ohne einheitliche Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird insbesondere von der nach Unabhängigkeit strebenden Republik Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung bekämpfenden radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland im Nordwesten, die autonome Region Puntland im Nordosten und Süd- und Zentralsomalia. Während sich in Somaliland und Puntland vergleichsweise stabile staatliche Strukturen etabliert haben, herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten noch immer Bürgerkrieg. Dort kämpfen somalische Sicherheitskräfte mit Unterstützung der AMISOM-Truppen gegen Kämpfer der al-Shabaab. Neben diesen Hauptkonfliktparteien sind noch einige weitere Gruppierungen - wie z.B. die religiös orientierte Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), die im Norden Zentralsomalias operierenden Truppen der Galmudug Interim Administration (GIA) oder die im Süden Somalias operierenden Truppen der Jubbaland Interim Administration (JIA) - sowie Clanmilizen an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka. gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 35; European Asylum Support Office (EASO), Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 21 ff. und 62; Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 6 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020, S. 5. Dementsprechend stehen Süd- und Zentralsomalia nicht unter einheitlicher Kontrolle. Die meisten größeren Städte sind in der Hand der Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen. Diese liegen jedoch häufig wie Inseln in von al-Shabaab kontrollierten Gebieten, weil weite ländliche Gebiete, die insgesamt etwa 20 Prozent des somalischen Territoriums ausmachen, weiterhin unter Kontrolle der al-Shabaab stehen. Weitere Gebiete, insbesondere an den Grenzen zu Kenia im Süden und Äthiopien im Westen, stehen unter der Kontrolle weiterer am Konflikt beteiligter Gruppen. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 43, sowie die Karte "Somalia - Areas of Influence as of July 2017 - abgedruckt in: EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 62; EASO, Security Situation in Gedo region, 4. Dezember 2019, S. 3 (Karte 2); Ministerie van Buitenlandse Zaken des Königreichs der Niederlande (MBZ), Algemeen Ambtsbericht Somalie, März 2020, S. 26. Obwohl die somalischen Regierungstruppen und die mit ihnen verbündeten AMISOM-Truppen ihre gegen al-Shabaab gerichteten militärischen Aktivitäten weiter ausgeweitet haben und obwohl amerikanische Truppen weiter zahlreiche Drohnen-angriffe gegen Führungspersonen und Einrichtungen von al-Shabaab ausführen, hat die militärische Schlagkraft der al-Shabaab kaum abgenommen. Al-Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe militärische Angriffe auszuführen und verlorene Gebiete zurückzuerobern. Zudem soll al-Shabaab inzwischen in der Lage sein, Sprengstoff selbst zu produzieren. Vgl. Commissariaat-Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, Belgien (CGVS), Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 11 f.; MBZ, Algemeen Ambtsbericht Somalie, März 2020, S. 13 ff.; UKHO, Somalia: Al Shabaab, November 2020, Rn. 3.6.1 bis 3.6.7. (2) Godinlabe liegt im Norden der Region Galguduud zwischen den größeren Städten Dhuusamareeb (andere Schreibweisen Dhusamareb oder Dusa Marreb) und Cadaado (andere Schreibweisen Cadado, Adaado oder Adado). Dieses Gebiet gehört nicht zum Operationsgebiet der al-Shabaab. Dhuusamareeb steht nach Abschluss eines Sicherheitsabkommens zwischen der Regierung und der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ) aktuellen Erkenntnissen zufolge unter Kontrolle der somalischen Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen, Cadaado unter Kontrolle der Sicherheitskräfte Puntlands. Dagegen steht der Süden der Region Galguduud um die Städte Ceelbuur (andere Schreibweisen Ceel Buur oder El Buur) und Ceel-dheer (andere Schreibweise El Dere) unter Kontrolle der al-Shabaab-Miliz. Die Grenze zwischen den Einflusssphären verläuft in etwa entlang einer Linie von Dhuusamareeb nach Hobyo. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 35 ff.; MBZ, Algemeen Ambtsbericht Somalie, März 2020, S. 21 und 24; Danish Integration Service (DIS), South and Central Somalia: Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, S. 9. Im Vergleich mit weiter südlich gelegenen Regionen Somalias kommt es inzwischen in der Region Galguduud, die laut einer mit Hilfe des United Nations Population Fund (UNFPA) von Oktober 2013 bis März 2014 durchgeführte Bevölkerungserhebung über eine Bevölkerung von etwa 570.000 Menschen verfügt - vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 25 und 111 -, zu relativ wenigen bewaffneten Zwischenfällen. 2015 waren in der gesamten Region Galguduud 76 solcher Vorfälle mit 212 Toten und für Somalia 2.355 Vorfälle mit insgesamt 4.096 Toten - vgl. Austrian Centre for Country of Origin Information and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Somalia, Jahr 2015: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. Februar 2016 -, 2016 für die Region Galguduud 96 Vorfälle mit 306 Toten und für Somalia 2.600 Vorfälle mit insgesamt 5.572 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 9. Februar 2017 -, 2017 für die Region Galguduud 87 Vorfälle mit 156 Toten und für Somalia 3.034 Vorfälle mit insgesamt 5.934 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 18. Juni 2018 -, 2018 für die Region Galguduud 45 Vorfälle mit 110 Toten und für Somalia 2.823 Vorfälle mit insgesamt 5.101 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 22. Juni 2020 -, 2019 für die Region Galguduud 41 Vorfälle mit 33 Toten und für Somalia 2.519 Vorfälle mit 4.038 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 22. Juni 2020 -, im ersten Quartal 2020 für die Region Galguduud 15 Vorfälle mit 24 Toten und für Somalia 617 Vorfälle mit 751 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 30. Oktober 2020 - und im zweiten Quartal 2020 für die Region Galguduud 26 Vorfälle mit 25 Toten und für Somalia 658 Vorfälle mit 799 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 2. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 30. Oktober 2020 - zu verzeichnen. (3) Der Godinlabe und Umgebung und die Region Galguduud kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht bei weitem kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, getötet oder verletzt zu werden. Zwar lässt sich die Zahl der Zivilpersonen, die in Godinlabe und Umgebung und der Region Galguduud Opfer willkürlicher Gewalt werden, mangels belastbarer Erhebungen nicht verlässlich einschätzen. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation weist in seinen Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project darauf hin, dass es aufgrund der Erhebungsmethode (Auswertung öffentlich zugänglicher Sekundärquellen) zu einer Nichterfassung von Vorfällen und insbesondere von Opfern kommen kann. Hinzu kommt, dass diese Kurzübersichten nur Todesopfer, nicht aber auch Verletzte erfassen. Andererseits unterscheiden die auf den ACLED-Erhebungen basierenden Kurzübersichten auch nicht zwischen zivilen und militärischen Todesopfern. Vgl. ACLED, Frequently Asked Questions, http://www.acledda ta.com/frequently-asked-questions/ (abgerufen am 7. September 2016). Letzteres ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber geboten, weil diese Vorschrift nur auf Gefahren für die Zivilbevölkerung abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 35. Jedoch sind die vorhandenen Daten trotz dieser Mängel nicht vollständig unverwertbar. Vielmehr können die aus ihnen gezogenen Schlüsse als Anhaltspunkte in die vorzunehmende Gesamtbewertung eingestellt werden. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45; Hessischer VGH; Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 41 ff.; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 379; Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27. Februar 2017, S. 2; a.A. wohl VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 37, unklar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 43 ff.); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 26 f. (a) Ausgehend von den vorstehend unter (2) dargelegten Daten ergibt sich für die Region Galguduud für 2015 ein Tötungsrisiko von etwa 1:2.500, für 2016 von etwa 1:1.750, für 2017 von etwa 1:3.450, für 2018 von etwa 1:4.900, für 2019 von etwa 1:16.000 und für das erste Halbjahr 2020 von 1:5.400; diese Werte liegen sämtlich unter 1 ‰, die Werte für 2018 bis 2020 weit unter 1 ‰. Dabei hat das Gericht die Einwohnerzahl der Region Galguduud basierend auf der vorstehend zitierten Erhebung des United Nations Population Fund (UNFPA) mit 540.000 angesetzt. Dieser Wert liegt mit einem Sicherheitsabschlag von etwa 5 % auf der sicheren Seite, zumal er das allgemeine Bevölkerungswachstum in Somalia von jährlich etwa 2,8 % - vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44 - ebenfalls nicht berücksichtigt. Für 2020 wurden die Opferzahlen für die ersten beiden Quartale auf ein Jahr hochgerechnet. Selbst unter der Annahme, dass auf einen registrierten Toten zehn weitere Tote oder Verletzte kommen, ergäbe sich für 2015 ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1:230, für 2016 von etwa 1:160, für 2017 von etwa 1:310, für 2018 von etwa 1:450, für 2019 von etwa 1:1.500 und für 2020 von etwa 1:490; diese Werte liegen sämtlich unter 1 %. Dabei ist zu beachten, dass diese Zahlen zivile und militärische Opfer erfassen, was zu einer Überhöhung des Todes- und Verletzungsrisikos für Zivilisten führt. Zwischen Januar und Oktober 2018 sollen in ganz Somalia 1.117 Zivilisten getötet oder verletzt worden sein. Vgl. United States Department of State (USDOS), Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 11. Im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 4. August 2019 sollen für ganz Somalia 322 zivile Opfer zu verzeichnen gewesen sein - vgl. United Nations Security Council (UNSC), Report of the Secretary-General on Somalia, 15. August 2019, S. 9 -; im Zeitraum vom 5. August bis zum 4. November 2019 wurden 124 zivile Opfer - vgl. UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 8 -, im Zeitraum vom 5. November 2019 bis zum 4. Februar 2020 392 zivile Todesopfer - vgl. UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary-General, 13. Februar 2020, S. 8 -, im Zeitraum vom 5. Februar bis zum 4. Mai 2020 170 zivile Todesopfer und 120 verletzte Zivilisten und im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 4. August 2020 138 zivile Todesopfer und 181 verletzte Zivilisten - vgl. UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary-General, 13. August 2020, S. 8 - registriert. Im Vergleich zu den ACLED-Daten zeigen diese Zahlen, dass es sich bei den registrierten Todesopfern überwiegend nicht um Zivilisten handelt. Bereits diese Überlegungen legen nahe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Godinlabe und Umgebung Gefahr liefe, allein durch seine dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden. Dieses Zwischenergebnis wird durch die Gesamtbewertung der aktuellen Situation in Godinlabe und Umgebung und der Region Galguduud bestätigt: (aa) Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft, so dass Verletzungen eher zum Tod oder zu gravierenden bleibenden Schäden führen, als bei einer akzeptablen medizinischen Versorgung. Das öffentliche Gesundheitssystem in Somalia ist aufgrund des langjährigen Bürgerkriegs weitgehend zerstört. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft das Gesundheitssystem Somalia als eines der schwächsten weltweit ein Die medizinische Versorgung ist in ganz Somalia äußerst mangelhaft. Die Behandlung von Krankheiten ist nur sehr eingeschränkt möglich. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterfinanziert und sowohl personell als auch in Bezug auf Geräte und Medikamente unzureichend ausgestattet. Über 70 % der Gesundheitseinrichtungen in Somalia sollen noch nicht einmal über Strom verfügen, nur 1% der Gesundheitseinrichtungen soll vollständig ausgestattet sein. Faktisch ist in Somalia daher allenfalls eine medizinische Grundversorgung möglich. Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung haben an ihrem Wohnort überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund reisen viele Personen in die Städte, um dort medizinisch versorgt zu werden. Im innersomalischen Vergleich scheint die medizinische Versorgung in Mogadischu noch am besten zu sein, ohne aber ein akzeptables Niveau zu erreichen. Das öffentliche Benadir Hospital in Mogadischu sowie ein Krankenhaus in Hargeisa (Somaliland) können einfache Operationen ausführen. Eine spezialisierte Versorgung wird in der Regel nur durch private Gesundheitsdienstleister angeboten. Diese ist allerdings für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich, da bereits kleinere operative Eingriffe 100 $ kosten können. Apotheken können Medikamente für eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung stellen. Gängige Medikamente (z.B. Schmerzmittel) und Medikamente gegen Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und Geschwüre sind grundsätzlich verfügbar. In ländlichen Gebiete sind Medikamente für chronische Erkrankungen jedoch nur begrenzt erhältlich. Die weiterhin instabile Sicherheitslage behindert das Gesundheitssystem zusätzlich. Maßnahmen internationaler Hilfsorganisationen zur Verbesserung der Gesundheit mussten immer wieder wegen Kampfhandlungen oder Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 39; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 131 ff.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020, S. 22 f.; Bundesamt, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Stand: Juni 2020, S. 40 ff. (bb) Andererseits ist in die Gesamtbewertung einzustellen, dass sich die meisten Aktionen von al-Shabaab nicht direkt gegen die "einfache" Zivilbevölkerung, sondern in erster Linie gegen Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft wie z.B. Friedensaktivisten, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute und Personen, die am letzten Wahlprozess teilgenommen haben, richtet. Zwar kommen bei Angriffen auf diese Personen, insbesondere bei Bombenanschlägen, immer wieder unbeteiligte Personen zu Schaden. Insgesamt scheint al-Shabaab aber bemüht, Kollateralschäden zu vermeiden, um seiner Reputation bei der Zivilbevölkerung nicht weiter zu schaden. Dementsprechend beschränkt sich das Risiko der "einfachen" Zivilbevölkerung, Opfer eines Anschlags zu werden, vor allem darauf, "zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein." Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 59; Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 45; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017, S. 21; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 81; Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 7 und 8; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 30 und 105; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 33; MBZ, Algemeen Ambtsbericht Somalie, März 2020, S. 17. Dürfte danach eine erhebliche Anzahl der zivilen Opfer den von al-Shabaab ins Visier genommenen Risikogruppen angehören, sinkt das Risiko für die "einfache" Zivilbevölkerung, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, beträchtlich ab. (cc) Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten, ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 83. Eine weitgehende Meidung dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten. - vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff.; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 17. Januar 2018- 6 L 322/16.A - juris Rn. 21 ("lebensfremd") -, zumal der lokalen Bevölkerung in der Regel bekannt ist, bei welchen Hotels und anderen Orten es sich um potentielle Ziele der al-Shabaab handelt. Vgl. Landinfo, Somalia: Security challenges in Mogadishu, 15. Mai 2018, S. 8; CGVS; Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 33. (b) Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht vor. Er gehört zu keiner Gruppe, die in Godinlabe und Umgebung einem erhöhtem Risiko von Übergriffen ausgesetzt ist. Bestimmte Personengruppen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie keine Steuern an al-Shabaab entrichten. Im Übrigen weisen die betroffenen Personen die Gemeinsamkeit auf, dass sie - aus Sicht der al-Shabaab - die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft wie z.B. Friedensaktivisten, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute und Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 103 ff.; CGVS, Somalie - Veiligheidssituatie in Mogadishu, 21. April 2020, S. 11 und 32 f.; MBZ, Algemeen Ambtsbericht Somalie, März 2020, S. 37 und 47; UKHO, Somalia: Al Shabaab, November 2020, Rn. 9.1.1 bis 9.1.9. Zu diesen Personen gehört der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in Godinlabe und Umgebung anderweitig Gefahr läuft, ins Visier der al-Shabaab zu geraten. Aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse droht ihm dies - wie bereits unter I. dargelegt - jedenfalls nicht. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 41); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 51; a.A. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 40. Zwar sieht al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113; DIS, South and Central Somalia: Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, Juli 2020, S. 17. Jedoch ergibt sich insbesondere angesichts dessen, dass in letzter Zeit viele Somalier aus dem Ausland und viele somalische Binnenvertriebene in ihre Herkunftsregion zurückgekehrt sind, jedenfalls für Rückkehrer, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung. Vgl. Hessischer VGH; Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 49; EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82, 113 und 125 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 107, 119, 128 und 136; DIS, South and Central Somalia: Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, Juli 2020, S. 17. b) Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Godinlabe und Umgebung ebenfalls nicht. aa) Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685; im Folgenden: EMRK) zu orientieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit ausführlicher Begründung, sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10. Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216. Geht die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK von Personen aus, die nicht im Dienst des Staates stehen, kommt es darauf an, ob die Behörden dieses Staates in der Lage sind, dieser Gefahr durch angemessene Schutzmaßnahmen vorzubeugen. Vgl. EGMR, Urteile vom 17. Juli 2008 - 25904/07 (N.A./Verei-nigtes Königreich) -, Hudoc Rn. 110, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. Unbeachtlich ist, ob die Gefahr von einer Situation allgemeiner Gewalt, einem persönlichen Merkmal der betroffenen Person oder einer Kombination von beidem ausgeht. Allerdings begründet nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Vielmehr ist eine solche Situation nur in extremen Ausnahmefällen intensiv genug, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk") von Misshandlungen einfach aufgrund dessen besteht, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereingtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 218, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 60. Entscheidend ist, ob das Gewaltniveau eine Intensität erreicht, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 86, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 65. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Dies ist grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Ver-einigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25, sowie vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10. bb) Eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK gewährt noch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Vielmehr muss eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 3 AsylG, der entsprechende unionsrechtliche Vorgaben - vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 (M´Bodj) -, NVwZ-RR 2015, 158, Rn. 35 und 41; Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 24. Oktober 2017 - C-353/16 (MP) -, curia, Rn. 28 bis 30 - umsetzt, stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen. Daraus folgt, dass es auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wegen schlechter humanitärer Verhältnisse eines bewussten und zielgerichteten Handelns oder Unterlassens eines Akteurs bedarf, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, InfAuslR 2020, 363, Rn. 12. Die vorstehen dargelegte Rechtslage verstößt auch nicht gegen Art. 3 EMRK. Denn mit einer Versagung internationalen Schutzes wird weder nach nationalem Recht (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) noch nach Unionsrecht abschließend darüber entschieden, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat rechtlich zulässig ist. Dies ergibt sich für das Unionsrecht aus Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348, S. 98, sog. Rückführungsrichtlinie), wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten. In diesem Rahmen ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstößt. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-562/13 (Abdida) -, NVwZ-RR 2015, 155, Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017, A 11 S 1704/17 -, InfAuslR 2018, 158, Rn. 80 f.; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part C VII, Art. 5 Rn. 9. cc) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Godinlabe und Umgebung nicht vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf die al-Shabaab- Miliz und die Angehörigen der Familie von Frau N1. B1. N2. (1) als auch mit Blick auf die Sicherheitssituation in Godinlabe und Umgebung und der Region Galguduud (2) sowie die dortige humanitäre Lage (3). (1) Es ist auszuschließen, dass dem Kläger in Godinlabe und Umgebung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Angehörige der al-Shabaab-Miliz droht. Die Angaben des Klägers zu einer Zwangsrekrutierung durch diese Miliz in Mogadischu sind - wie bereits unter I. dargelegt - nicht glaubhaft. Von den Angehörigen der Familie von Frau N1. B1. N2. droht dem Kläger in Godinlabe und Umgebung ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Angaben zu einem Angriff von Angehörigen dieser Familie auf den Kläger in Kenia sind - wie bereits dargelegt - ebenfalls nicht glaubhaft. Zudem hat Frau N1. B1. N2. anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt - wie ebenfalls bereits dargelegt - angegeben, dass seine Familie den Kläger nicht kenne und sie ihn deshalb nicht "fangen" könne. Aus diesem Grund droht dem Kläger in Godinlabe und Umgebung keine Gefahr von Angehörigen dieser Familie, auch wenn diese Familie - wie von Frau N1. B1. N2. - angegeben, aus dem nur einige Kilometer von Godinlabe entfernt liegenden Ort Qaradhi (andere Schreibweise Har Addei) wohnt. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er die Familie von Frau N1. B1. N2. nie kennengelernt habe. (2) Auch aufgrund der Sicherheitssituation in Godinlabe und Umgebung und der Region Galguduud besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die derzeitige Sicherheitssituation dort erreicht nicht den hierfür erforderlichen Intensitätsgrad. Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 97, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 68. Auf die obigen Ausführungen zu a) dd) (3) wird verwiesen. (3) Aufgrund der humanitären Lage in Godinlabe und Umgebung steht dem Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu. Aus dieser Lage ergeben sich keine zwingenden Gründe gegen eine Abschiebung des Klägers dorthin. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es ihm dort jedenfalls mit Hilfe seiner Verwandten gelingen wird, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen [(a)]. Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass die schlechten humanitären Verhältnisse durch ein bewusstes und zielgerichtetes Handeln oder Unterlassen eines Akteurs i.S.d. § 3c AsylG hervorgerufen oder erheblich verstärkt wurden [(b)]. (a) Dem Kläger wird es in Godinlabe und Umgebung jedenfalls mit Hilfe seiner Verwandten gelingen, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen. (aa) Allerdings gehören das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard zu den niedrigsten weltweit. Bis zu 80 % der Bevölkerung leben in Armut. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; International Organisation for Migration (IOM), Labour Market and ServiceSkills Assessment in Selected Locations - Somalia Report, Januar 2019, S. 18; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 19. September 2019, S. 122; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist nicht zuletzt aufgrund mehrerer Dürreperioden nicht ausreichend gewährleistet. Über die Hälfte der Bevölkerung Somalias (einschließlich Somaliland und Puntland) sind von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung bedroht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, rund 1.500.000 Kinder sind akut unterernährt; davon etwa 180.000 schwer. Auch während der letzten Dürreperiode gab es Hungertote; eine flächendeckende Hungersnot konnte aber abgewendet werden. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 38 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; amnesty international (ai), The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 122 ff.; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 10; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22 ff und 29 f.; The Heritage Institute (THI), State of Somalia Report, Januar 2020, S. 15; USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020, S. 21. (bb) Besonders prekär ist die Lage der mehr als 2.500.000 Binnenvertriebenen, die rund 20 % der Gesamtbevölkerung Somalias ausmachen. Allein in den ersten beiden Monaten 2020 wurden in Somalia etwa 70.000 Menschen vertrieben, davon etwa 50.000 aufgrund von Kämpfen und ca. 20.000 aufgrund der Dürre. Etwa 70 bis 80 % der Binnenvertriebenen sind Frauen und Kinder. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. 2019 sollen rund 250.000 Personen gegen ihren Willen vertrieben worden sein. ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 112 ff.; Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), No land, no water, no pasture - the urbanisation of drought displacement in Somalia, März 2020, S. 8, 12 und 13, und Somalia - Country Information, S. 1, www.internal-displace ment.org/countries/somalia (abgerufen am 5. Mai 2020); USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21 f.; UNHCR, Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection & Return Monitoring Network, 25. März 2020. Aufgrund der gegenüber früher verbesserten Sicherheits- und Wirtschaftlage sind viele Somalier aus dem Ausland nach Somalia zurückgekehrt. UNHCR unterstützt die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. Schätzungen des UNHCR zufolge sind seit 2014 etwa 85.000 Somalier aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden und sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen im März 2015 etwa 43.000 Personen von dort nach Somalia zurückgekehrt. Da viele dieser Personen nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 134 ff.; UNHCR, Somalia - Refugee Returns to Somalia at 29 February 2020, 30. März 2020; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020, S. 22 f. (cc) Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 128. (dd) Anhaltspunkte dafür, dass sich die humanitäre Situation in Somalia aufgrund der COVID 19-Pandemie wesentlich weiter verschlechtert hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2020 - 29 K 7903/18.A -, juris Rn. 96 ff.; VG München, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2020 - M 11 K 17.49930 -, juris Rn. 44; VG Gießen, Urteil vom 29. Juni 2020 - 8 K 9875/17.GI.A -, juris Rn. 57. Anfang Oktober 2020 vermeldete das somalische Gesundheitsministerium rund 4.000 Infizierte und rund 100 bestätigte COVID 19-Tote. Vgl. Ministry of Health, https://moh.gov.so/en/ (abgerufen am 8. Oktober 2020). Zwar ist angesichts der eingeschränkten Testmöglichkeiten von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Jedoch hat die Pandemie bisher kaum nennenswerte negative Auswirkungen auf die somalische Wirtschaft; das Bruttosozialprodukt soll 2020 aktuellen Schätzungen zufolge lediglich um 1,5 % fallen. Die für Somalia wichtigen Auslandsüberweisungen stabilisieren sich. Von wesentlichen Preissteigerungen für Nahrungsmittel oder einer wesentlichen Verschlechterung der allerdings auch schon vor Beginn der Pandemie teilweise prekären Versorgungslage wird aktuell nicht berichtet. Vgl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Somalia - COVID-19 Impact Update No 11, 21. August 2020, S. 1 ff., und Somalia - COVID-19 Impact Update No 12, 21. September 2020, S. 1 ff. (ee) Trotz der vorstehend beschriebenen Umstände besteht in Somalia nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine derart prekäre humanitäre Situation, insbesondere keine derart unzureichende Versorgungslage, dass eine Rückführung dorthin, insbesondere nach Godinlabe und Umgebung in der Region Galguduud, in Anwendung des Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu prüfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 44 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland. Bei Anlegung dieses Maßstabs verstößt eine Rückkehr des Klägers nach Godinlabe und Umgebung nicht gegen das Verbot einer unmenschlichen oder ernedrigenden Behandlung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger dort in der Lage sein wird, für seine Grundbedürfnisse zu sorgen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger in Godinlabe aufgewachsen ist und mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Zudem ist er jung, gesund und arbeitsfähig. Vor allem kann der Kläger in Godinlabe und Umgebung auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen. In Godinlabe lebt den Angaben des Klägers zufolge seine Großmutter, die ihn aufgezogen hat. Zudem verfügt er in Cadaado und Umgebung über weitere Verwandte, die dort als Nomaden umherziehen und die auch seine Großmutter unterstützen. Anhaltspunkte dafür, dass seine Verwandten ihm entgegen der landesüblichen Gepflogenheiten ihre Hilfe verweigern, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Umstand, dass er seine nomadisch lebenden Verwandten seinen Angaben zufolge kaum kennt, steht dieser Annahme nicht entgegen, zumal seine Großmutter, die ihn aufgezogen hat, sich für ihn einsetzen wird. Hinzu kommt, dass der Kläger durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen kann - vgl. Bundesamt, Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP (Stand: Januar 2020) abrufbar unter https://files.returningfromgermany. de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf (abgerufen am 20. April 2020) -, die ihm seinen Lebensunterhalt zumindest für eine Übergangszeit sichert, bis er Kontakt zu seiner Familie aufnehmen kann. Zudem kann er von diesem Geld Tiere zur Vergrößerung der von seinen Verwandten gehaltenen Tierherden erwerben. Bei der vorstehenden Prognose geht das Gericht davon aus, dass der Kläger allein, das heißt ohne seine Kinder und deren Mütter, nach Somalia zurückkehrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist bei der Prognose, welche Gefahren einem Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland drohen, von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113, Rn. 15 ff. Diese Rechtsprechung ist auf die hier im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes zu stellende Rückkehrprognose zu übertragen. Sowohl bei der hier vorzunehmenden Prüfung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG als auch bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können sich (u.a.) die Fragen stellen, ob die humanitäre Lage im Herkunftsland einer Rückkehr eines Antragstellers entgegen steht und welche Konstellation - Rückkehr allein oder im Familienverband - bei der erforderlichen Rückkehrprognose zugrunde zu legen ist. Unterschiede, die es rechtfertigen würden, die letztere Frage - je nachdem in welchem rechtlichen Zusammenhang sie sich stellt - unterschiedlich zu beantworten, sind nicht ersichtlich, zumal sowohl im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG als auch im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG am Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu prüfen ist, ob einem Antragsteller im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist realistischerweise davon auszugehen, dass der Kläger allein nach Somalia zurückkehren wird. Der Kläger lebt derzeit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge mit keiner der beiden Frauen, mit denen er Kinder hat, in einer Paarbeziehung zusammen. Jedenfalls im Verhältnis des Klägers zu den Müttern seiner Kinder fehlt es somit an einer zwischen Ehepartnern üblichen engen Lebensgemeinschaft. Infolge dessen ist bei einer realitätsnahen Betrachtung davon auszugehen, dass keine dieser beiden Frauen mit ihm zusammen nach Somalia zurückkehren wird und die drei Kleinkinder (das älteste der betroffenen Kinder ist etwas über drei Jahre alt), die schon bisher ganz überwiegend bei ihren Müttern leben, bei ihren Müttern bleiben werden. (b) Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass die schlechten humanitären Verhältnisse durch ein bewusstes und zielgerichtetes Handeln oder Unterlassen eines Akteurs i.S.d. § 3c AsylG hervorgerufen oder erheblich verstärkt wurden. Vielmehr beruht die schlechte humanitäre Lage auf vielfältigen Faktoren, insbesondere auf der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung Somalias, den dort herrschenden schwierigen klimatischen Bedingungen mit wiederkehrenden Dürreperioden, Überschwemmungen und von Zeit zu Zeit wiederkehrenden Heuschreckeninvasionen sowie - auch - der schlechten Sicherheitslage. Angesichts dieser Vielfalt von Ursachen lässt sich nicht feststellen, dass die humanitäre Situation maßgeblich durch das Verhalten der Konfliktparteien geprägt ist und eine Verhaltensänderung einer, mehrerer oder aller Konfliktparteien zu einer unmittelbaren Verbesserung der humanitären Lage führen würde. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Bevölkerung Somalias die notwendige humanitäre Versorgung - von Einzelfällen abgesehen - gezielt vorenthalten wird. c) Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Godinlabe und Umgebung seitens eines Akteurs i.S.d. §§ 3c, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht. 2. Der Kläger kann Godinlabe und Umgebung sicher und legal erreichen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Betroffener einen für ihn sicheren Landesteil in seinem Herkunftsland sicher und legal erreichen kann, sind nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn der sichere Landesteil zwar nicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus erreichbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186, Rn. 19 ff. m.w.N. Diese zu Art 16a GG entwickelten Grundsätze sind auf § 3e AsylG zu übertragen. Darüber hinaus muss der Reiseweg sicher sein, d.h. ohne erhebliche Gefährdungen zum Ziel führen. Dabei sind die konkreten persönlichen Umstände des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Der auf den Aufenthalt im sicheren Landesteil bezogene Maßstab ("… von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann …") erfasst auch die Vorstufe der Erreichbarkeit dieses Landesteils und verlangt eine auf die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Betroffenen (vgl. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/95/EU) abstellende Zumutbarkeitsbewertung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186, Rn. 29 zu § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. Ausgehend davon kann der Kläger Godinlabe und Umgebung sicher und legal erreichen. Mogadischu ist für den Kläger zumindest bei einer freiwilligen Ausreise erreichbar, da der dortige Flughafen regelmäßig mit Linienflügen von der Türkei und Äthiopien aus und darüber hinaus auch von regionalen Fluglinien von Kenia aus angeflogen wird. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 136; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020, S. 24. Von Mogadischu aus fliegt Jubba Airways einmal die Woche nach Cadaado und mehrmals die Woche nach Gaalkacyo (andere Schreibweisen Galkayo oder Galcaio). Vgl. https://www.jubbaairways.com/destinations-mogadishu. html. Von dort aus ist Godinlabe ohne weiteres über die gut ausgebaute, von Gaalkacyo über Cadaado nach Dhuusamareeb und weiter nach Belet Weyne, Mogadischu und Kismaayo führende Straße erreichbar. 3. Schließlich kann vom Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Godinlabe und Umgebung niederlässt. Insoweit wird teilweise vertreten, dass der durch den Passus "… vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt …" vorgegebene Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht. Danach soll es darauf ankommen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung der im Herkunftsstaat herrschenden Standards ein relativ normales Leben führen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 20; United Kingdom House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2006 - Januzi and Others v. Secretary of State for the Home Department -, [2006] UKHL 5, Rn. 47. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung. Angesichts des für weite Teile der Bevölkerung Somalias eingeschränkten Lebensstandards ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Godinlabe und Umgebung mit Hilfe seiner dort lebenden Verwandten ein unter Berücksichtigung des in Somalia herrschenden Lebensstandards relativ normales Leben führen kann. Auf die Ausführungen unter 1. b) cc) (3) (a) (ee) wird Bezug genommen. III. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm in Godinlabe und Umgebung ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, jedenfalls nicht hinaus. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtlich vorgeprägte subsidiäre Schutz vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Letzterer tritt vielmehr selbstständig neben § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen regelmäßig auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 34 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG [s.o. II. 1. b) cc) (1) bis (3)] verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Godinlabe und Umgebung eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst seinem Wortlaut nach sowohl individuelle als auch allgemeine Gefahren. Jedoch bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, dass allgemeine Gefahren, d.h. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr eine so extreme Zuspitzung erfahren hat, dass eine abzuschiebende Person gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Eine verfassungskonforme Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG scheidet allerdings mangels verfassungswidriger Schutzlücke dann aus, wenn ein anderes nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist oder eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (juris Rn. 9), Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19 (juris Rn. 4), und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 13 und 15. Dass dem Kläger in Godinlabe und Umgebung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Existenzgrundlage des Klägers in Godinlabe und Umgebung gesichert ist; auf die Ausführungen unter II. 1. b) cc) (3) (a) (ee) wird verwiesen. Gesundheitliche Gründe, die einer Rückkehr des Klägers nach Somalia entgegenstehen, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Auch insoweit führt die Covid 19-Pandemie nicht zu einer anderen Einschätzung. Selbst bei einer hohen Dunkelziffer besteht derzeit keine hohe Wahrscheinlichkeit, sich in Somalia mit Covid-19 anzustecken. Zudem gehört der seinen Angaben zufolge knapp 24-jährige Kläger nicht zur Gruppe der Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf haben. Die familiären Verhältnisse der Kläger führen ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Bundesamt und anknüpfend daran auch die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts auf die Prüfung und Feststellung sog. zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkt sind und dass die Prüfung der sog. inlandsbezogenen Abschiebungsverbote, zu denen auch die rechtliche Zulässigkeit der Trennung von Familienmitgliedern gehört, der Ausländerbehörde obliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 (juris Rn. 14 f.); OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2013 - 9 A 1413/06.A -, juris Rn. 106, sowie Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris Rn. 10. IV. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. V. Dagegen ist die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat von dem ihm eingeräumten Ermessens nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (Satz 1). Infolge dieses Verbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Satz 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG); es ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird unionsrechtskonform - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 18 ff. - nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. Dem wird die Ermessensentscheidung des Bundesamts nicht gerecht, weil nicht berücksichtigt wurde, dass der Kläger ausweislich der inzwischen vorliegenden Unterlagen Vater dreier im Bundesgebiet lebender Kinder ist. Dieser Umstand ist grundsätzlich geeignet, eine Verkürzung der festgesetzten Frist zu rechtfertigen. Zwar lagen die erforderlichen Nachweise dem Bundesamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht vor. In dem vom Kläger beim Bundesamt in Kopie eingereichten Auszug aus dem Geburtenregister (Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs) ist der Kläger nicht als Vater eingetragen. Jedoch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung entsprechende Unterlagen eingereicht, weitere einschlägige Unterlagen befinden sich in der Ausländerakte. Dass diese Unterlagen erst nach Erlass der angefochtenen Bescheide vorgelegt bzw. beigezogen wurden, ist unbeachtlich. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG hat das Gericht nach Erlass der angefochtenen Bescheide eingetretene Umstände ebenfalls zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223, Rn 12; VG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5 A 63/16 -, juris Rn. 26. Dementsprechend hat das Bundesamt seine Entscheidung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten. Dass das Bundesamt weder an der mündlichen Verhandlung teilgenommen noch Einsicht in die Ausländerakte genommen hat, entbindet es nicht von dieser Verpflichtung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.