Beschluss
9 L 499/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0914.9L499.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß von den Antragstellern gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 25. Juni 2020 – 9 K 1556/20 – gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 4. Juni 2019 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 20. August 2019 zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 29 Wohneinheiten auf dem in Q1. gelegenen Grundstück Gemarkung Q1. , Flur 60, Flurstücke 909 und 910 (G. -I. -Straße 29-33), anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, denn die Antragsteller haben ihr Klagerecht gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verwirkt. Die Verwirkung eines Klagerechts (prozessuale Verwirkung) setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand und dies dem Berechtigten bewusst gewesen ist (Zeitmoment). Der positiven Kenntnis steht es dabei regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässig Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm – zum Einen – deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm – zum Anderen – möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die (verspätete) Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntniserlangung erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die Behörde und der von der Baugenehmigung Begünstigte nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen mussten. Dies ist dann der Fall, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen Jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte (Umstandsmoment). Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde und der Begünstigte einstellen und sich in einer Weise hierauf einrichten dürfen (Vertrauenstatbestand), dass für sie eine (begründete) Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 A 11.99 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.12.2017 – 2 B 1493/17 –, juris, Rn. 7, und vom 13.11.2014 – 2 B 1111/14 –, juris, Rn. 22. Dabei kann dieses Umstandsmoment im Baunachbarrecht nicht nur in einem aktiven Tun bestehen, sondern auch in einem „Nichtstun“ liegen. Denn das Baunachbarrecht ist dadurch geprägt, dass das Verhältnis von Bauherr und Nachbar regelmäßig von einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“ gekennzeichnet ist, das nach Treu und Glauben von den grenznachbarlich Verbundenen besondere Rücksichten gegeneinander fordert. So ist vom Nachbarn zu verlangen, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, dass wirtschaftlicher Schaden vom Bauherrn abgewendet oder möglichst geringgehalten wird. Dazu gehört, dass der Nachbar nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen „ungesäumt“ seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 16.4.2002 – 4 B 8.02 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris Rn. 76. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Nachbarn, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Klagerechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht allgemein bestimmen. Der Mindestzeitraum für eine Verwirkung des Klagerechts muss sich aber deutlich abheben von der regulären Monatsfrist für die Einlegung einer Klage nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1 VwGO, weil diese dem Nachbarn selbst bei ordnungsgemäßer Zustellung der Baugenehmigung mit Rechtsmittelbelehrung zustehen würde. Eine Verwirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Nachbar deutlich länger als einen Monat untätig geblieben ist, nachdem er die Baugenehmigung kannte oder hätte kennen können. Letztlich hängt die Dauer des Zeitraumes der Untätigkeit des Berechtigten, von der im Hinblick auf das Gebot von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 4.89 –, juris, Rn. 22; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2000 – 10 B 920/00 –, juris, Rn. 14. Davon ausgehend liegen hier die Voraussetzungen einer prozessualen Verwirkung vor. Das erforderliche Zeitmoment ist gegeben. Der Aushub der Baugrube für das geplante und mit Baugenehmigung vom 4.6.2019 und Nachtragsgenehmigung vom 20.8.2019 genehmigte Gebäude war am 26.9.2019 beendet. Der Umfang der für die Antragsteller einsehbaren Baugrube war durchaus geeignet, ihnen das Ausmaß des geplanten Gebäudes erkennbar zu machen, sofern es ihnen nicht bereits aufgrund der im Januar 2019 erfolgten Gespräche über den Ankauf eines Teilstücks ihres Grundstücks bekannt war. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt des Aushubs musste sich den Antragstellern, selbst bei Unkenntnis von der bestehenden Baugenehmigung, die Existenz einer solchen nach den gesamten Umständen förmlich aufdrängen. Ab diesem Zeitpunkt waren sie gehalten, selbst aktiv zu werden. Entgegen ihrer Ansicht beinhaltet dies auch und insbesondere die Pflicht, sich über die bestehende rechtliche Situation zu informieren. Sie wären an dieser Stelle insbesondere gehalten gewesen, sich über den Inhalt der Baugenehmigung bei der Beklagten Kenntnis zu verschaffen. Dafür hatten die Antragsteller bis zur Klageerhebung am 25.6.2020 auch trotz der zeitweiligen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie genügend Zeit. Auch das erforderliche Umstandsmoment liegt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hier ebenfalls vor. Zwar haben die Antragsteller nicht durch aktives Tun ein Vertrauen bei der Beigeladenen als der Bauherrin geschaffen, aber durch ihr „Nichtstun“, weil es ihnen aufgrund des bestehenden „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ oblag, aktiv zu werden und ihre nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen. Die Beigeladene war bereits frühzeitig an die Antragsteller herangetreten, um von ihnen einen Teil ihres Grundstücks zu erwerben. Während dieser Treffen u.a. im Januar 2019 wurde – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – auch über das Vorhaben gesprochen, wobei die Antragsteller – irrtümlich – sogar davon ausgingen, eine Baugenehmigung sei schon erteilt. Als dann im September 2019 mit dem Ausheben der Baugrube begonnen wurde, musste den Antragstellern auch bewusst gewesen sein, dass die Beigeladene nun doch das beabsichtigte Vorhaben verwirklichen will. Angesichts des Umstands, dass die Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bereits in einem Abstandsflächenverstoß sehen, der maßgeblich daraus resultieren soll, dass der Ankauf eines Teils ihres Grundstückes nicht zustanden gekommen ist, durften sie nicht bis zur Fertigstellung des gesamten Rohbaus am 15.6.2020 warten, um dann 17 Monate nach den Gesprächen über den Grundstückskauf und 9 Monate nach dem Ausheben der Baugrube um Rechtsschutz zu ersuchen. An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand der Antragsteller, die Lage der Balkone habe sich erst nach Erstellung des Rohbaus gezeigt, vorher hätten sie noch keine nachbarrechtliche Relevanz erwartet zu gehabt, nichts. Es ist gerade Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung unter besonderer Berücksichtigung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, diese Prüfung möglichst weit vorzuziehen, um den Schaden des nachbarlichen Bauherren gering zu halten. Insbesondere die Lage und Ausmaße der von den Antragstellern mehrfach als abstandsflächenwidrig gerügten Balkone des Gebäudes wären im Rahmen einer damaligen Einsichtnahme in die Baugenehmigung durchaus ersichtlich gewesen. Darüber hinaus war schon nach dem Ausheben der Baugrube für die Antragsteller zu erkennen, dass das Vorhaben mit nur wenig Abstand zu ihrem Grundstück errichtet wird und sich die Frage eines Abstandsflächenverstoßes stellen könnte. Unabhängig von der vorliegenden Verwirkung wäre der Antrag auch insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten Verstöße in der Sache erfolglos. Weder verstoßen die Balkone des streitgegenständlichen Vorhabens gegen das (nachbarschützende) Abstandsflächenrecht noch gehen von den südlich des Grundstücks der Antragsteller geplanten fünf Stellplätzen unzumutbare Lärmimmissionen aus, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen. Die Balkone erfüllen als Vorbauten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 und bleiben daher bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Ausweislich der Bauunterlagen nehmen die Balkone nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch und treten nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand vor. Zudem bleiben sie auch nach dem Vortrag der Antragsteller mehr als 2 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller, welche in den Bauunterlagen rot gekennzeichnet ist, entfernt. Hinsichtlich der Stellplätze besteht zunächst eine tatsächliche Vorbelastung, da der Bereich südlich des Grundstücks der Antragsteller (d.h. neben dem vom Vorhaben betroffenen Flurstück 910 und dem angrenzenden südwestlichen Teil des Flurstücks 909 auch die Flurstücke 875, 876, 878 und 1195) bereits vor dem streitgegenständlichen Neubau mit Stellplätzen versehen war. Darüber hinaus besteht zudem eine rechtliche Vorbelastung, weil auch der einschlägige Bebauungsplan „006 – C1.------------straße “ für die Fläche südlich des Grundstücks der Antragsteller eine Nutzung als Stellplatzfläche vorsieht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gem. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da dieser sich nicht durch einen Sachantrag am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und Nr. 14 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2019, 610 f.). Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit 7.500,00 € bewertet und diesen Betrag mit Blick auf das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.