Beschluss
2 L 674/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2020:0824.2L674.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die 15 Bewerbungen des Antragstellers zur Kommunalwahl am 13.09.2020 in Schlangen mit DIN A 1 Plakaten in den Plakatrahmen auszuhängen und die hierzu erforderliche Anweisung an den Vertragspartner der Antragsgegnerin, die Firma T. T1. GmbH, U. T2. . in C1. -X. , zu erteilen, und zwar durch Aufhängung von 2 DIN A 1 Plakaten in den Plakatrahmen in T3. P. , 2 weitere DIN A 1 Plakate in den Plakatrahmen in T4. L. und die weiteren 11 DIN A 1 Kommunalwahlplakate des Antragstellers in gestreuter Weise in der Kernortschaft T3. selbst, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 6 Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 7 Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die von ihm bei der Firma T. T1. GmbH in Auftrag gegebenen Plakate an den von ihm benannten Orten wieder aufhängt. Es fehlt bereits an der erforderlichen Genehmigung der Gemeinde T4. für eine solche Sondernutzung. 8 Das Anbringen von Wahlplakaten des Antragstellers auf öffentlich gewidmeten Flächen geht über den Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen hinaus und bedarf daher nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein -Westfalen - StrWG NRW - i. V. m. §§ 4 bis 8 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde T3. vom 27.06.2019 (Sondernutzungssatzung) einer Erlaubnis der Gemeinde. Die Erteilung der Erlaubnis steht im (pflichtgemäßen) Ermessen der Antragsgegnerin. 9 Vorliegend hat der Antragsteller entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Sondernutzungssatzung bereits keinen schriftlichen Antrag auf Erlaubniserteilung bei der Gemeinde gestellt, sondern am 01.07.2020 lediglich telefonisch bei der Gemeinde angefragt, wo er Wahlwerbung anbringen dürfe. Im Antwortschreiben vom 02.07.2020 hat die Gemeinde dem Antragsteller lediglich allgemein mitgeteilt, auf welchen Flächen Wahlsichtwerbung zulässig wäre. Damit ist dem Antragsteller keine Sondernutzungserlaubnis für Wahlsichtwerbung außerhalb der von der Gemeinde für Wahlwerbung zur Verfügung gestellten Flächen erteilt worden. 10 Auch im Hinweis auf den Vertrag mit der T. T1. GmbH im Schreiben vom 02.07.2020 für sonstige Plakatierungsaufträge ist keine Sondernutzungserlaubnis zu sehen. 11 Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis für die von ihm gewünschte Plakatierung, denn einer solchen Wahlsichtwerbung steht die Sondernutzungssatzung der Gemeinde T3. - die deren Ermessensausübung lenkt - entgegen. § 6 Abs. 1 der Satzung legt eindeutig fest, dass in Wahlzeiten ausschließlich an den dort genannten Standorten Wahlplakate zulässig sind. 12 Schließlich kann der Antragsteller auch aus Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i. V. m. § 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz - PartG - sowie deren entsprechender Anwendung in Bezug auf parteilose Wahlbewerber) nichts für sich herleiten. Eine Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiet kein sog. "wildes Plakatieren" erfolgt. Im Rahmen der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist nach Art. 3 GG i. V. m. Art. 12 GG und § 5 Abs. 1 PartG der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Chancengleichheit zu berücksichtigen. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, Plakatstellplätze für Wahlwerbung von Parteien oder parteilosen Wahlbewerbern in von diesen für erforderlich gehaltenem Umfang bereitzustellen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Plakatstellplätzen in einem für die Selbstdarstellung des jeweiligen Wahlbewerbers notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Durch Verfassungsrecht sind die Gemeinden in ihrer Entscheidung dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergesellt sein müssen. Hierbei ist der Gleichheitssatz, speziell für Wahlen und Parteien niedergelegt in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und § 5 PartG, zu beachten und insbesondere auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - VII C 42.72 -, juris. 14 Nach summarischer Prüfung besteht angesichts der von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Plakatwände in der Gemeinde T3. und dem Umstand, dass der Antragsteller ebenso wie die übrigen Wahlbewerber auf nahezu allen Stellflächen plakatiert hat, kein Zweifel daran, dass dem Antragsteller hier eine angemessene Wahlwerbung möglich ist. 15 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dabei legt die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde. Die Kammer sieht von der in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich vorgesehenen Halbierung des Streitwerts ab, da die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe.