Urteil
8 K 2132/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0803.8K2132.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 22. Mai 2019 dazu verpflichtet, dem Kläger den beantragten Waffenschein nach Maßgabe seines Antrages vom 27. Dezember 2018 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 22. Mai 2019 dazu verpflichtet, dem Kläger den beantragten Waffenschein nach Maßgabe seines Antrages vom 27. Dezember 2018 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheins für eine halbautomatische Pistole (Glock 19, Gen. 4 MOS/ 9mm). Er ist seit 2005 Mitglied des Kommandos Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK). Als dieses nimmt er an Auslandseinsätzen teil, speziell an Operationen gegen Terroristen in einem befriedeten Gebiet. Zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit darf er eine Dienstwaffe führen. Ansonsten wird diese in der Kaserne des KSK in D. (T. ) gelagert. Die Kaserne dient dem Kläger als Zweitunterkunft und wird von diesem als Berufspendler mit der Bahn erreicht. Zur Kaserne besteht nur eine Zu- und Abfahrtsstraße. Im Bereich der Kasernenausfahrt (öffentlicher Platz/ Tankstelle) halten sich regelmäßig – bereits polizeibekannte – Personen auf, welche Fotos von ein - und ausfahrenden Fahrzeugen machen. Was mit den Fotos geschieht, ist nicht bekannt. Diesbezüglich wurde bereits ein Strafverfahren eingeleitet. Der Kläger beantragte erstmals am 23. März 2016 einen Waffenschein. Zur Begründung führte er an, dass bei seinem letzten Einsatz in Afghanistan die Einreise mit seinem Klarnamen erfolgt sei und nicht wie üblich mit Tarndokumenten. Durch den täglichen Umgang mit den dortigen Sicherheitskräften sei er mit seinem Klarnamen bei dem lokalen Personenkreis bekannt. Im Rahmen des „Assist & Advice“ Auftrages seien in laufenden Operationen Fotos durch die lokalen Kräfte gemacht und im Internet auf diversen Plattformen (wie Facebook, Twitter) veröffentlicht worden. Zwar habe man versucht dieses zu unterbinden, jedoch ohne großen Erfolg. Aufgrund der betriebenen sozialen Netzwerkanalyse der Gegenseite (AQ, ISIS, Taliban) und der existierenden Clanstruktur zwischen den potenziellen Terroristen bis hin nach Deutschland bestehe damit für ihn und die in seinem Umfeld lebenden Angehörigen ein potenzielles Vergeltungsrisiko. Zudem machte er Beispiele aus der Vergangenheit geltend, in denen gezielt gegen Angehörige von Streitkräften vorgegangen worden sei; beispielsweise einen Vorfall im Jahr 2011 in Deutschland, bei welchem – vor einem islamistischen Hintergrund – vier unbewaffnete amerikanische Soldaten auf der Reise zu ihrem Einsatz in Afghanistan am Flughafen Frankfurt am Main durch einen Mann mit einer Waffe angegriffen wurden. Zudem führte er an, dass im März 2013 in London nahe einer Kaserne ein britischer Soldat – aufgrund der Stationierung britischer Soldaten in Afghanistan – durch zwei Terror-Verdächtige mit einem Fahrzeug gerammt und anschließend mit einem Fleischermesser getötet wurde. Des Weiteren berief er sich auf den Angriff mit einem Fahrzeug auf zwei kanadische Soldaten durch einen „radikalisierten“ Angreifer im November 2014 in Kanada. Ferner zeigte er einen Vorfall im Dezember 2014 in Frankreich auf, bei dem elf Fußgänger durch einen Attentäter – vor dem Hintergrund der Beteiligung des Landes an Luftangriffen gegen den sogenannten „Islamischen Staat“ – angefahren wurden. Darüber hinaus wies er auf die Vereitelung eines terroristischen Anschlags auf belgische Polizisten im Januar 2015 in Belgien und auf einen Messerangriff auf drei Soldaten im Februar desselben Jahres in Frankreich hin. Überdies stützte er sich darauf, dass im selben Monat direkt in T. (Raum C1. ; Standort der Kaserne) durch die Polizei gegen IS-Unterstützer ermittelt wurde sowie gegen einen Mann, welcher an die Paris-Attentäter Waffen geliefert haben soll. Hierzu trug er zudem vor, dass allein in Nordrhein-Westfalen 400 radikal eingestufte Islamisten leben sollen mit einem darüber hinaus bestehenden Netzwerk aus Sympathisanten. Für ihn selbst bestehe insbesondere bei An- und Abfahrt zur Kaserne ein Risiko verfolgt zu werden. Sein Dienstherr habe mittlerweile erhöhte Vorsicht ausgesprochen. Zusätzlich legte er eine amtliche Bescheinigung des Dienstvorgesetzten vom 28.01.2015 vor, welche im Hinblick auf seine dortige Mitgliedschaft ausführt: „Auf Grund seiner Teilnahme an besonderen Einsätzen besteht für ihn und die in seinem Haushalt lebenden Angehörigen ein potenzielles Vergeltungsrisiko, dass dem von Angehörigen der Spezialeinsatzkommandos der Polizei (SEK) vergleichbar ist.“ Die daraufhin eingeholte Gefährdungsanalyse der Führungsstelle der Direktion Kriminalität vom 12.05.2015 kam zu dem Ergebnis, dass nach einer Überprüfung in den zugängigen Auskunftsdateien sowie nach Anfragen bei KI Staatsschutz sowie beim OK-Bereich zu ihm bzw. für ihn – auch im Hinblick auf mögliche Bedrohungssachverhalte – keine Erkenntnisse vorliegen. Zwar begründeten die Zugehörigkeit zum KSK und seine Ausführungen über seinen letzten Auslandseinsatz sowie über seine Beobachtungen an seinem Dienstort eine abstrakte Gefährdung seiner Person. Dafür spreche auch der vom Dienstvorgesetzten im vorgelegten Beleg angestellte Vergleich der Gefährdungslage des Klägers mit der eines Mitglieds des SEK. Jedoch seien Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung derzeit nicht erkennbar. Auch stelle sich die Frage, inwieweit Schusswaffen zur Abwehr möglicher Vergeltungsmaßnahmen wie einem Anschlag geeignet seien oder ob nicht andere Maßnahmen, vergleichbar mit denen des Zeugenschutzprogrammes, sinnvoller wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gefährdungsanalyse der Führungsstelle der Direktion Kriminalität vom 12.05.2016, Bl. 13f. d. Beiakte, Bezug genommen. In der Folge legte der Kläger eine Stellungnahme seines Dienstvorgesetzten vom 06.09.2016 vor, in welcher dieser bestätigt, dass im Zuge der unter seiner Führung durchgeführten Einsätze in Afghanistan im Zeitraum 2011-2015 mehrfach eine Einreise mit Klarnamen erfolgte und durch den afghanischen Partner und der dort ansässigen Zivilbevölkerung von der eigenen Truppe, speziell auch vom Kläger, Fotoaufnahmen gemacht und diese im Nachgang der Einsätze in öffentlichen Internetseiten verbreitet wurden. Ferner stützte er sich auf eine weitere Stellungnahme seines Dienstvorgesetzten vom 08.09.2016, in welcher bescheinigt wird, dass ein Identitätsschutz – vergleichbar mit einer strikten Auskunftssperre im Inland – während des Bundeswehreinsatzes in Afghanistan nicht habe gewahrt werden können und er dabei zudem ohne Schutz seiner Identität Kontakt mit der Zivilbevölkerung und lokalen Sicherheitskräften gehabt habe. Zudem reichte er zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde eine Bescheinigung für Schieß- und Standaufsichten vom 27.07.2016 ein und legte einen Versicherungsvertrag mit der Haftpflichtkasse E. vor. Basierend auf den zusätzlichen Unterlagen kam auch die erneute Gefährdungsanalyse vom 04.10.2016 zu dem Ergebnis, dass sich aus diesen Angaben keine konkrete Gefährdung des Klägers herleiten ließe. Zum einen seien der Direktion Kriminalität keine Vorfälle bekannt, bei denen Angehörige der Bundeswehr in Deutschland gezielt durch afghanische Organisationen verfolgt bzw. angegriffen worden seien. Zum anderen habe eine Internetrecherche über den Kläger zu keinem auffälligen Ergebnis geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gefahrenanalyse vom 04. Oktober 2016, Bl. 19 d. Beiakte, Bezug genommen. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 15. Februar 2017 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die erfolgte Gefahrenanalyse aus, dass mangels einer konkreten Gefährdung des Klägers ein Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums gem. § 19 Absatz 2 WaffG nicht nachgewiesen werden könne. Das gleiche gelte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit für das Führen einer Schusswaffe. Am 27. Dezember 2018 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins. Mit Schreiben vom 12. März 2019 beantragte der Kläger über den Sicherheitsbeauftragten des KSK eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt. An der Einschätzung der Gefährdungsbewertung der Führungsstelle Direktion Kriminalität änderte sich jedoch nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Führungsstelle Direktion Kriminalität vom 24. April 2019, Bl. 34 d. Beiakte, Bezug genommen. Aufgrund dessen lehnte der Beklage den Antrag des Klägers erneut unter Wiederholung und Vertiefung der bereits erbrachten Begründung hinsichtlich eines fehlenden Bedürfnisses zum Führen einer Schusswaffe mit Bescheid vom 22. Mai 2019 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22. Mai 2019, Bl. 4f. d. A., Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 02. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Darlegung aus dem Verwaltungsverfahren vor, dass ein Bedürfnis zum Führen einer Waffe vorliege, da er i. S. v. § 19 Absatz 2 WaffG wesentlich mehr durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sei als die Allgemeinheit, vor allem außerhalb der eigenen Wohnung. Er ist der Ansicht, dass die Gefährdung eines KSK-Mitglieds über der eines SEK-Angehörigen liege, da die Auslandseinsätze des KSK im Vergleich zu dem eher weiten Einsatzspektrum von Angehörigen des SEK immer mit einem potenziellen Vergeltungsrisikos verbunden seien. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass für ihn mittlerweile ein konkretes Gefährdungsrisiko bestehe, da er bei Auslandseinsätzen mit seinem Klarnamen angesprochen und insoweit enttarnt und für potenzielle Terroristen eine Identifizierung ermöglicht worden sei. Zudem würden im Vergleich zu den Einsätzen des Spezialeinsatzkommandos der Polizei im Ausland vor Ort regelmäßig Fotoaufnahmen von ihm und seinen Kollegen gemacht, welche im Internet veröffentlicht würden. Der Kläger sei gerade während des Verlassens der in der Öffentlichkeit bekannten Kaserne in D. nicht geschützt, da er aufgrund der veröffentlichten Bilder durch Dritte leicht als Mitglied der Spezialkräfte der Bundeswehr identifiziert werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. Mai 2019 zu verpflichten, ihm den beantragten Waffenschein zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ablehnungsbescheides trägt der Beklagte vor, dass ein Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe gem. § 19 Absatz 2 WaffG außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums nicht vorliege. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er einer gegenüber der Allgemeinheit erhöhten Gefährdung unterliege. Es sei schon mangels Belege bereits unklar, ob und ggf. in welchem Kontext Fotos tatsächlich veröffentlicht worden seien und ob daher daraus eine konkrete Gefährdung abgeleitet werden könne. Selbst bei Veröffentlichung von Fotos und des Klarnamens des Klägers im Internet bedeute dies für sich genommen aber – gestützt auf die Stellungnahme des Staatschutzes – noch keine erhöhte Gefährdung. Auch spreche der seit der ersten Antragstellung im März 2016 vergangene Zeitraum von etwa vier Jahren, in dem es zu keiner Gefährdungs- oder Bedrohungssituation gekommen sei, gegen solch eine besondere Gefährdung des Klägers. Des Weiteren habe der Kläger bezogen auf den KSK-Standort D. nicht dargelegt, inwieweit Angehörige des KSK beim Betreten/Verlassen der Kaserne ihre Identität überhaupt wahren könnten bzw. welche Schutzmaßnahmen getroffen worden seien. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die vom Kläger bereits im ersten Antrag angeführten Beispiele zu terroristischen Angriffen aus der Vergangenheit nur belegten, dass Anschlagsziele, ob unter Soldaten, Uniformierten oder der Bevölkerung, relativ zufällig ausgesucht würden und dass mit einem Überraschungsangriff gerechnet werden müsse. Daher sei das Führen einer Waffe auch nicht geeignet, einen etwaigen Angriff abzuwehren. Mit Beschluss vom 03. März 2020 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der Verhandlung vom 29. Juni 2020 hat das Gericht die Sache vertagt. Die Beteiligten haben auf eine weitere mündliche Verhandlung übereinstimmend verzichtet. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Rubrum ist auf Seiten des Beklagten berichtigt worden. Richtiger Klagegegner ist nicht – wie in der Klageschrift vom 02. Juli 2019 bezeichnet – das Polizeipräsidium C. , sondern das Land NRW als sein Rechtsträger gem. § 78 Absatz 1 Nr. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv öffentlichen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Waffenscheins, vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Waffenscheins liegen vor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. November 2019 – Az. 20 A 838/16 –, juris Rn. 30. Die Erteilung eines Waffenscheins, d. h. die Erlaubnis zum Führen einer Waffe, ist in § 10 Absatz 4 WaffG geregelt. Sie umfasst die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, vgl. OVG NRW, Urt. v. 07. November 2019 – Az. 20 A 838/16 –, juris Rn. 33. Die Voraussetzungen für die Erteilung sind erfüllt. Diese richten sich nach § 4 WaffG. Danach setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller das erforderliche Lebensjahr i. S. v. § 2 Absatz 1 WaffG vollendet hat (Nr. 1), die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG und persönliche Eignung i. S. v. § 6 WaffG besitzt (Nr. 2), die erforderliche Sachkunde i. S. v. § 7 WaffG nachgewiesen hat (Nr. 3), ein Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen hat (Nr. 4) und bei der Beantragung eines Waffenscheins eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Millionen Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist (Nr. 5). Der am 22. Mai 1981 geborene Kläger hat gem. § 4 Absatz 1 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 2 Absatz 1 WaffG das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Er besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. v. § 4 Absatz 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 5 WaffG und die persönliche Eignung i. S. v. § 4 Absatz 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 6 WaffG. Es sind keine Vorfälle aus dem dienstlichen oder privaten Lebensbereich des Klägers bekannt, welche eine Unzuverlässigkeit oder mangelnde Eignung begründen könnten. Der Kläger hat ferner durch Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Sachkundeprüfung vom 27. Juli 2016 des Schützenvereins T1. die erforderliche Sachkunde zum Führen einer Waffe i. S. v. § 4 Absatz 1 Nr. 3 WaffG i. V. m. § 7 WaffG nachgewiesen. Durch Vorlage seines Versicherungsvertrages mit der Haftpflichtkasse E. – mit einer vereinbarten Deckungssumme von 50.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden – hat er zudem die erforderliche Versicherung gegen Haftpflicht i. S. v. § 4 Absatz 1 Nr. 5 WaffG nachgewiesen. Der Kläger hat aber insbesondere entgegen der Ansicht des Beklagten ein Bedürfnis zum Führen einer Waffe gem. § 4 Absatz 1 Nr. 4 WaffG nachgewiesen. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Waffe oder der Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht werden. Ein Bedürfnis für eine gefährdete Person wird gem. § 19 Absatz 1 WaffG nur anerkannt, wenn diese glaubhaft macht, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztum wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist. Ferner muss der Erwerb der Schusswaffe und ihrer Munition geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern. Die Ableitung eines Bedürfnisses aus der Gefährdung des eigenen Leibs oder Lebens bedarf danach bei einer Interessensabwägung ein Überwiegen des persönlichen Interesses des Klägers an der Verbesserung seiner eigenen Sicherheit durch den Besitz der Schusswaffe gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass sich möglichst wenig Waffen in Bürgerhand befinden. Begehrt der Antragssteller wie vorliegend, die Waffe auch außerhalb der Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums führen, so sind an das Überwiegen des Interesses des Antragstellers besonders strenge Anforderungen zu stellen. Denn eine Schusswaffe im öffentlichen Raum bedeutet gleichzeitig für diesen eine überhöhte Gefährlichkeit. So kann sie u. a. schneller abhandenkommen oder in die Hände Unbefugter gelangen, vgl.: BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1975 – I C 25.73 –, juris Rn. 20f. zur entsprechenden Regelung in § 32 Absatz 1 Nr. 3 WaffG a. F. Der Kläger hat zunächst i. S. v. § 19 Absatz 1 Nr. 1 WaffG glaubhaft machen können, durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben wesentlich mehr gefährdet zu sein als die Allgemeinheit. Die besondere Gefährdung des Antragsstellers bemisst sich anhand objektiver Kriterien. Die subjektive Einschätzung des Antragsstellers ist dagegen unerheblich, vgl.: BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1975 – I C 25.73 –, juris Rn. 23 zur entsprechenden Regelung in § 32 Absatz 1 Nr. 3 WaffG a. F.; OVG NRW, Urt. v. 07. November 2019 – Az. 20 A 838/16 –, juris Rn. 40; Gade /Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 4. Die theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt nicht. Anderseits ist eine besondere Gefahr dann zu bejahen, wenn feststeht, dass es ohne die Bewaffnung mit einer großen Wahrscheinlichkeit – d. h. zumindest wesentlich höher als beim Durchschnitt – zu einem Angriff auf Leib und Leben des Antragsstellers selbst oder ihm nahestehender Personen kommen wird. Diese wird nicht allein durch den Umstand begründet, zu einer generell abstrakt gefährdeten Berufsgruppe zu gehören oder den Umgang mit gefährdeten Personen zu pflegen. Es müssen vielmehr innerhalb des jeweiligen Einzelfalles weitere Umstände hinzutreten, vgl.: BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1975 – I C 25.73 –, juris Rn. 23ff. zur entsprechenden Regelung in § 32 Absatz 1 Nr. 3 WaffG a. F.; OVG NRW, Urt. v. 07. November 2019 – Az. 20 A 838/16 –, juris Rn. 40; Gade /Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 4. In der Vergangenheit erfolgte Angriffe auf den Antragssteller sind zwar nicht zwingend, können aber eine besondere Gefährdung belegen. Auch können hierbei für die Beurteilung Erfahrungen aus vergleichbaren Fallkonstellationen hinzugezogen werden, vgl.: Gade /Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 4. Der Kläger hat gemessen an diesem Maßstab durch seinen Vortrag glaubhaft machen können, dass er durch die konkreten Umstände bei seinen zuletzt getätigten Einsätzen als Mitglied des KSK wesentlich mehr gefährdet ist als der Durchschnitt. Zwar ergibt sich nach den obigen Grundsätzen allein aus der Mitgliedschaft des Klägers beim KSK, durch welche für ihn und die in seinem Haushalt lebenden Angehörigen auch nach der amtlichen Bescheinigung seines Dienstvorgesetzten vom 28. Januar 2015 aufgrund der damit verbundenen Auslandseinsätze gegen die Terrormiliz ein potenzielles Vergeltungsrisiko besteht, nicht automatisch eine für ihn wesentlich höhere Gefährdung i. S. v. § 19 Absatz 1 WaffG. Der Kläger konnte jedoch glaubhaft machen, dass er wesentlich mehr gefährdet ist als andere Mitglieder des KSK, mithin das Vergeltungsrisiko für ihn über das allgemeine hinausgeht. Zunächst ist er durch den geringeren Identitätsschutz hinsichtlich seiner Person bei den letzten Afghanistaneinsätzen leichter zum Zwecke einer Vergeltung durch potenzielle Terrorattentäter zu identifizieren als andere. Im Zuge seiner letzten Einsätze in Afghanistan erfolgte nämlich die Einreise nicht mit den ansonsten üblichen Tarndokumenten, sondern mit seinem Klarnamen. Hinzu kommt, dass er durch seinen täglichen Umgang mit der Zivilbevölkerung und den lokalen Sicherheitskräften dort unter diesem Namen bekannt ist, sodass insoweit eine Enttarnung erfolgte. Dies ergeben vor allem die amtlichen Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten vom 06. September 2016 und 08. September 2016, wonach bestätigt wird, dass der besondere Identitätsschutz (vergleichbar mit der strikten Auskunftssperre im Inland) bei den letzten Einsätzen nicht gewahrt werden konnte und ohne weiteren Identitätsschutz Kontakt durch den Kläger zu der Zivilbevölkerung und lokalen Sicherheitskräften bestand. Behördenzeugnisse einer zuständigen Behörde, mit der diese ihre eigene Gefahrenprognose und eventuell die ihr zugrunde liegende Feststellungen ihrer Mitarbeiter oder Informanten wiedergeben, stellen zwar keine Indiztatsachen dar, aber dienen als Beweismittel, vgl.: VG Düsseldorf, Urt. v. 01. März 2016– 22 K 8186/15 –, juris Rn. 56 f.; OVG NRW, Beschl. v. 16. April 2014 – 19 B 59/14 –, juris Rn. 15 zum PassG 1986. Dass die Angaben der Dienstvorgesetzten des Klägers auch der Richtigkeit entsprechen und nicht nur eine reine Wiederholung von dessen Aussage darstellen, ergibt sich für das Gericht vor allem aus der Stellungnahme vom 06. September 2016. Dessen Verfasser ist nämlich der Dienstvorgesetzte des Klägers, welcher auch bei den Einsätzen im Zeitraum 2011-2015 der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war und unter dessen Führung auch die Einsätze in Afghanistan stattgefunden haben. Des Weiteren wurden im Rahmen des „Assist & Advise“ Auftrages in laufenden Operationen Fotoaufnahmen durch die lokalen Kräfte gemacht und auf diversen Plattformen veröffentlicht. Auch diese Angaben ergeben sich aus der Stellungnahme vom 06. September 2016, nach der im Rahmen der Tätigkeit im Einsatzland Fotoaufnahmen durch den afghanischen Partner und die dortige Zivilbevölkerung von der eigenen Truppe, speziell auch vom Kläger getätigt wurden, die im Nachgang in öffentlichen Internetforen verbreitet wurden. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist durch die Stellungnahme des Dienstvorgesetzten vom 06. September 2016 – ergänzt um den Vortrag des Klägers – die erfolgte Veröffentlichung der Fotos auch hinreichend belegt. Denn zum einen hat der Kläger durchaus konkrete Plattformen wie Facebook und Twitter benannt. Zum anderen dürfen die Anforderungen für die Substantiierung des Vortrages bezüglich des Kontextes, in denen die Fotos veröffentlicht wurden, nicht zu hoch angesetzt werden. Einerseits gilt für das Überwiegen der Interessen des Klägers ein strenger Maßstab, jedoch muss andererseits in diesem Fall berücksichtigt werden, dass der Kläger nur begrenzt konkrete Angaben über die Einsätze selbst tätigen kann. Denn die Einsätze des KSK stehen wegen des eben mit ihnen verbundenen Vergeltungsrisikos zum Schutze der Identität ihrer Mitglieder unter höchster Geheimhaltung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Recherche im Internet durch den Staatsschutz hinsichtlich seines Namens keine Ergebnisse erbracht hat bzw. die Einstellung von Fotos nicht überprüfbar gewesen ist. Es schließt gerade nicht aus, dass in dem Zeitraum von 2011-2015 und zumindest für kurze Zeit nach dem Einsatz Fotos im Umlauf waren bzw. die lokalen Streitkräfte bzw. die Zivilbevölkerung weiter über die Aufnahmen verfügen. Hinzu kommt, dass durch die Einstellung der Fotos im Internet auf diese auch potenzielle Terroristen im Inland zugreifen könnten. Insbesondere besteht dadurch für den Kläger eine erhöhte Gefahr außerhalb seines Einsatzes im Inland und vornehmlich außerhalb seiner Kaserne in D. konkret identifiziert und Ziel eines Vergeltungsaktes zu werden. Denn nach dem Vortrag des Klägers sind bereits Personen bekannt, welche die Kaserne beobachtet und die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge und Personen fotografiert haben. Durch die Vernetzung der Terrormiliz untereinander ist dadurch auch eine gezielte Sammlung von Informationen möglich, was in Verbindung mit den Fotos des Klägers vom Einsatz und dessen Klarnamen seine Identifikation vor Ort als Vergeltungsziel wesentlich vereinfacht. Auch wenn der Kläger bereits eine Auskunftssperre mit Antrag vom 12. März 2019 beim Einwohnermeldeamt beantragt hat, steht diese einer Identifikation und Ausspähung des Klägers nicht entgegen. Alle öffentlichen Informationen, welche mit seinem Klarnamen in Verbindung stehen - auch aus seinem privaten Leben vor dem KSK - können weiter auf ihn zurückführen. Die geltend gemachte Gefahr des Klägers, durch Dritte im Inland – vor dem Hintergrund der guten Vernetzung der Terrormiliz – als Mitglied des KSK identifiziert und Opfer eines Vergeltungsaktes zu werden, ist zudem aktuell präsent. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann sich diese für die Annahme, dass eine bloße Veröffentlichung von Fotos für sich noch keine konkrete Gefährdung für den Kläger begründe, nicht mehr auf die Gefahrenprognose des Staatsschutzes von 2019 stützen. Zwar war ihm zum Zeitpunkt der Beurteilung im Jahr 2019 noch kein Sachverhalt bekannt, bei dem Angehörige der Bundeswehr in Deutschland durch die Taliban oder andere afghanische Organisationen verfolgt oder angegriffen wurden. Zudem vertrat der Beklagte den Standpunkt, dass die im ersten Antrag durch den Kläger benannten Beispiele der Vergangenheit, in denen von 2011-2015 mit Fahrzeugen und Waffen terroristische Angriffe gegen Soldaten, Uniformierte oder Teile der Bevölkerung durchgeführt wurden belegen würden, dass die Anschlagsziele unter ihnen relativ zufällig ausgesucht würden und mit einem Überraschungsangriff gerechnet werden müsste. Demgegenüber ist nach dem aktuellen Stand – und damit dem maßgeblichen Zeitpunkt – im April 2020 nun durch Spezialkräfte der Polizei in Nordrhein-Westfalen eine mutmaßliche Zelle der Terrormiliz Islamischer Staat enttarnt worden. Zwei Männer wurden in T2. , zwei im Kreis I. und einer im s. X. festgenommen. Bei diesem Vorfall realisierte sich gerade die dargelegte Gefahr des Klägers, Ziel einer konkreten Vergeltung zu werden. Bei dem aktuellen Vorfall hatten die fünf Männer bereits konkrete Anschlagspläne für eine Einrichtung der US-Streitkräfte in Deutschland und hatten dafür bereits begonnen, amerikanische Luftwaffenstützpunkte auszuspähen. Sie planten zudem konkrete Einzelpersonen zu töten. Es wurde hierfür bereits ein Islamkritiker gezielt beobachtet. Die Verdächtigen hatten sich hierfür bereits Schusswaffen und Munition besorgt und sich über das Internet Bestandteile für eine improvisierte Sprengvorrichtung bestellt. Auch zeigt der Vorfall, dass die Vernetzung der Terrormiliz zwischen Ausland und Inland tatsächlich besteht. Die Männer standen laut Bundesanwaltschaft in Kontakt mit zwei Führungspersonen der Terrororganisation in Syrien und in Afghanistan, mit welchen sie ihr Vorgehen abstimmten, vgl. hierzu https://www.tagesschau.de/inland/terrorzelle-nrw-101.html. Zudem spricht dieser Fall auch dafür, dass ein zeitverzögertes Vorgehen möglich ist und damit das Ausbleiben eines Vorfalls gegenüber dem Kläger seit 2015 seine besondere Gefährdung nicht ausschließt. Besonders war bei dem obigen Vorfall, dass die Verdächtigen in den Monaten Januar bis März 2019 auffällig waren und sich in den darauffolgenden Monaten weitestgehend ruhig verhielten. Selbst im April 2020 stand noch kein unmittelbarer Angriff bevor. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung dieses Vorfalles glaubhaft gemacht, dass die erhöhte Vergeltungsgefahr gegen ihn i. S. v. § 19 Absatz 2 WaffG insbesondere außerhalb seiner Wohnung besteht. Wenn durch die vernetzte Kooperation der potenziellen Terroristen der Kläger als Mitglieder des KSK durch die angefertigten Fotoaufnahmen und seinen Klarnamen individualisiert werden kann, kann auch durch gezieltes Ausspähen ermittelt werden, dass dieser als Pendler die Kaserne regelmäßig mit dem Zug erreicht. Der Standort der Kaserne des KSK in D. ist wiederum öffentlich bekannt. Insbesondere wird aber nach den obigen Ausführungen häufiger die Ein- und Ausfahrt der Kaserne beobachtet. Auch kann – da nur eine Zu- und Abfahrtsstraße vorhanden ist – eine Person gezielt verfolgt werden. Dass gerade die Gefahr eines Angriffs auch in der Nähe des Klägers besteht, lässt sich zum einen aus dem Vortrag des Klägers zu seinem ersten Antrag herleiten, wonach im Februar 2015 direkt in T. (Raum C1. ; Standort der Kaserne) durch die Polizei gegen IS-Unterstützer ermittelt wurde, sowie gegen einen Mann, welcher an die Paris-Attentäter Waffen geliefert haben soll. Zum anderen wurde nun aktuell im April 2020 in Nordrhein-Westfalen eine bereits seit 2019 verankerte IS-Zelle aufgedeckt. Ferner bietet der Kläger auf der Strecke zu bzw. von der Kaserne ein schutzloses Ziel, da er seine Dienstwaffe nach der Stellungnahme seines Vorgesetzten nur zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit führen darf und sie ansonsten in der Kaserne gelagert wird. Auf der anderen Seite wäre mit dem Führen einer Privatwaffe durch den Kläger das Sicherheitsrisiko gegenüber der Öffentlichkeit nicht übermäßig erhöht. Der Gefahr, dass die Schusswaffe außer vom Kläger durch einen Dritten unbefugt verwendet werden könnte, steht entgegen, dass der Kläger seit 2005 im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied des KSK mit dem Umgang und dem Verletzungspotenzial einer Waffe vertraut ist. Zudem ist er es im Rahmen seiner Einsätze gewohnt, auf diese zu achten und sie sich nicht abnehmen zu lassen. Als weitere Voraussetzung hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass das Führen einer Schusswaffe außerhalb der Wohnung gem. § 19 Absatz 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. Absatz 2 WaffG geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu vermindern. Die Schusswaffe ist zur Minderung der Gefährdung geeignet. Geeignet ist eine Schusswaffe zur Verminderung der Gefährdung, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein in der Gefährdungslage typischerweise zu erwartender Angriff erfolgreich mit ihr abgewehrt werden kann. Maßgeblich sind die Lebensumstände des Antragsstellers und die daraus abzuleitenden Umstände, unter denen mit Angriffen zu rechnen ist. Wird mit „Überraschungsangriffen“ bzw. mit Angriffen „aus dem Hinterhalt“ in Situationen gerechnet, die eine wirksame Abwehr durch den Angegriffenen praktisch unmöglich machen, ist eine Bewaffnung zur Minderung der Gefahrenlage regelmäßig nicht geeignet. Dabei muss die persönliche Verteidigungsfähigkeit des Antragsstellers mitberücksichtigt werden, vgl.: OVG NRW, Urt. v. 07. November 2019 – Az. 20 A 838/16 –, juris Rn. 63; Gade /Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018 § 19 Rn.6. Nach dem Vortrag des Klägers befürchtet dieser vor allem einen Angriff auf dem Weg von seinem Wohnort zur Kaserne und zurück, für welchen er öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Zwar ergibt sich aus den obigen Beispielen zu terroristischen Anschlägen im Zeitraum 2011-2015, aber auch unter Bezug des aktuellen Vorfalls vom April 2020, dass potenzielle Terroristen in der Regel das Überraschungsmoment für ihre Angriffe nutzen. Die Angriffe werden hierbei u. a. in Form von Bombenanschlägen durchgeführt. Allerdings zeigen gerade die Vorfälle in 2011 in Deutschland und 2015 in Belgien, ebenso wie der aktuelle Vorfall im April 2020 in Nordrhein-Westfalen, dass die gezielten Angriffe auch mit Waffen – sowohl mit Stich- als auch Schusswaffen – durchgeführt werden. Diese Angriffe auf sein Leben kann der Kläger durch eine private Schusswaffe abwehren. Denn trotz des Überraschungsmoments – welcher die Abwehr eines Angriffs unmöglich machen kann – muss im Fall des Klägers berücksichtigt werden, dass dieser seit 2005 dem KSK angehört. Durch diese Ausbildung und die damit verbundenen Einsätze, verdeckt im Ausland hochrangige Terroristen festzunehmen, ist er gerade darauf geschult, auf entsprechende Überraschungsangriffe aus dem Hinterhalt zu reagieren und in Sekunden zu entscheiden. Für eine erfolgreiche Abwehr spricht auch, dass er bereits jahrelange Übung im Umgang mit einer Waffe, insbesondere unter stressbelasteten Situationen, hat. Er hat auch entgegen der Ansicht des Beklagten glaubhaft gemacht, dass das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist. Erforderlich ist die Waffe, wenn die Gefährdung nicht durch andere zumutbare Mittel – wie Veränderungen im Verhalten des Antragsstellers selbst oder durch zumutbare und gebotene Schutzvorkehrungen Dritter – verhindert werden kann. Es reicht daher nicht aus, dass die Bewaffnung mit einer Schusswaffe die einfachste und komfortabelste Möglichkeit der Gefahrenminderung darstellt, vgl. OVG NRW, Urt. v. 23. April 2008 – Az. 20 A 321/07 –, juris Rn. 31; Gade /Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn.7. Der Kläger hat dargelegt, dass er Pendler ist und dabei während der An- und Abreise zu und von der Kaserne schutzlos ist. Seine Dienstwaffe darf er außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit nicht führen. Auch kann nach den obigen Ausführungen die bereits bestehende Auskunftssperre die Gefährdung des Klägers nicht genügend einschränken. Ferner sind entgegen der Ansicht des Beklagten stattdessen Maßnahmen, vergleichbar mit denen des Zeugenschutzes, für den Kläger und seine Angehörigen nicht zumutbar. Denn diese wären zunächst auf ihn bezogen nur eingeschränkt möglich. Zwar könnte durch eine neue Identität und gegebenenfalls durch einen neuen Wohnort die Gefahr, die durch die Kenntnis von seinem Klarnamen ausgeht, beschränkt werden. Doch könnte er weiterhin durch die sich im Umlauf befindenden Fotoaufnahmen unter Abgleich der Beobachtungen der Ein- und Ausfahrt zur Kaserne weiter als Mitglied des KSK identifiziert und verfolgt werden. Als Mitglied des KSK ist er weiterhin an die Kaserne in D. gebunden. In Bezug auf seine Angehörigen wären stattdessen Zeugenschutzmaßnahmen unzumutbar. Um diese vor einem Angriff zu schützen, müsste ihre Verbindung zum Kläger eingeschränkt werden. Berücksichtigt man aber, dass der Kläger den größten Teil des Jahres seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht, mithin nur einen geringeren Kontakt zu Angehörigen hat, ist eine weitere Reduzierung nicht mehr verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1, Absatz 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.