Urteil
5 K 3669/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0721.5K3669.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des 1955 qm großen mittlerweile mit zwei Doppelhaushälften bebauten Grundstücks mit der Lagebezeichnung B. T.----platz 1, 1 a, 3, 3 a in der Gemarkung M. Flur 4 Flurstück 877. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1975 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans Nr. Li 5 „B. T1. “. Für dieses Grundstück festgesetzt ist ein durchgehendes Baufenster, das etwa 8,50m vor der südlichen Grundstücksgrenze endet, mit einer eingeschossigen offenen Bauweise im reinen Wohngebiet. Nach der zeichnerischen Darstellung verläuft über das Grundstück innerhalb des Baufensters im Mittel etwa 13 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt ein mit DN 1000 verrohrtes namenloses Gewässer. Mit Ausnahme dieser zeichnerischen Darstellung verhält sich der Bebauungsplan zur Verrohrung nicht. In der Straße B. T2.----platz , an die das Grundstück östlich angrenzt, ist im Jahr 1968 ein Kanal betriebsfertig hergestellt worden, in der Straße „V. S.---straße “, an die das Grundstück südlich angrenzt, bereits im Jahre 1961. Unter dem 00.00.0000 erteilte der Kreis I. als zuständige Baugenehmigungsbehörde dem Kläger für das Grundstück einen Vorbescheid zur Errichtung zweier Doppelhaushälften mit Carport. Darin behielt sich die Behörde Auflagen zum Wasserrecht vor und verwies hinsichtlich der geplanten Umlegung des Gewässers entlang der südlichen Grenze des Flurstücks auf das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren. Unter dem 00.00.0000 erteilte die untere Wasserbehörde dem Kläger und für den weiteren Verlauf des Gewässers der Beklagten eine Zustimmung nach § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Nach Umlegung des Gewässers erhielt der Kläger unter dem 00.00.0000 unter Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans eine Baugenehmigung und am 00.00.0000 von der Beklagten eine Kanalanschlussgenehmigung. Der Anschluss erfolgte am 00.00.0000. Mit Bescheid vom 00.00.0000 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für eine Teilfläche des Grundstücks von 1.120 qm einen Kanalanschlussbeitrag von 5.644,80 € fest. Als anrechenbare Grundstücksfläche legte sie ausgehend von der südlichen Grundstücksgrenze an der Unteren S.---straße eine Tiefe von 28m, von der östlichen Grundstücksgrenze an der Straße B. T2.----platz von 40m zugrunde. Den dagegen am 00.00.0000 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. B. 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beitragsveranlagung sei rechtswidrig. Da der Anschluss an einen betriebsfertigen öffentlichen Abwasserkanal und eine Bebauung bereits vor dem Jahre 2013 möglich gewesen sei, sei der Anschlussbeitrag verjährt. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Veranlagung sei rechtmäßig. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Die einschlägigen Vorschriften der Beitragssatzung setzten für die Entstehung der Beitragspflicht die Bebaubarkeit des Grundstücks voraus. Das sei hier wegen der wasserrechtlichen Hindernisse mit Blick auf das verrohrte Gewässer erst nach der Umlegung im Jahre 2013 der Fall gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung der ab 00.00.0000 in Kraft getretenen 14. Änderungssatzung (nachfolgend: KABS), nach deren § 1 die Gemeinde als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag erhebt. In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW unterliegen nach § 2 Abs. 1a KABS Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides erfüllt. Mit dem Inkrafttreten des hier maßgeblichen Bebauungsplans im Jahre 1975 ist eine bauliche Nutzung festgesetzt. Die nunmehr belegte Teilfläche des Grundstücks konnte auch an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Seit der betriebsfertigen Herstellung des Mischwasserkanals in der Straße B. T2.----platz , der in unmittelbarer Nähe des streitbefangenen Grundstücks verläuft, bestand für das Grundstück nach den §§ 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung der dritten Änderungssatzung, die zum 00.00.0000 in Kraft getreten ist, ein Anschlussrecht. Diese Fläche war ausweislich der Baugenehmigung vom 00.00.0000 nach Umlegung des verrohrten Gewässers schließlich auch bebaubar. Der Beitragsanspruch war entgegen der Auffassung des Klägers im Zeitpunkt der Festsetzung nicht schon nach den §§ 169, 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW verjährt, denn die Beitragspflicht ist erst im Jahre 2013 entstanden und der Beitragsbescheid aus dem Jahre 2017 damit noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist erlassen worden. Nach § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht zwar bei leitungsgebundenen Einrichtungen die Beitragspflicht schon mit der rechtlichen Möglichkeit eines Anschlusses des Grundstücks an die Anlage. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die öffentliche Leitung vor dem Grundstück – wie hier – betriebsfertig hergestellt ist. Damit ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage gegeben; dem Grundstückseigentümer wachsen im Regelfall die besonderen Vorteile zu. Dieses Zuwachsen setzt aber seinerseits voraus, dass die in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bezeichneten rechtsfolgenbegründenden Tatbestandsmerkmale bereits vorliegen, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW für Anschlussbeiträge nicht den Beitragstatbestand i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG regelt, sondern lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für den Fall, dass der Beitragstatbestand verwirklicht ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.06.1977 - II A 2007/75 -, Beschl. vom 25.10.2012 – 15 A 27/10 – Juris. Die Beitragspflicht kann daher auch erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Das ist der Fall, wenn die weiteren Umstände, die den wirtschaftlichen Vorteil begründen, noch nicht vorliegen. Wird einem Grundstück zwar die Anschlussmöglichkeit geboten, fehlt ihm aber noch die (rechtlich gesicherte) Bebaubarkeit, so ist es nicht von der Beitragspflicht ausgenommen; vielmehr entsteht diese zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundstück bebaubar wird. Trotz der Festsetzung der baulichen Nutzung im Bebauungsplan und der betriebsfertigen Herstellung eines Kanals kann es an der Entstehung der Beitragspflicht nämlich fehlen, weil das Merkmal des Bebaut-werden-könnens noch nicht erfüllt ist. Das ist hier bis zum Jahr 2013 der Fall gewesen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst hindern ein Bebaut-werden-können zwar nicht, denn für das Grundstück ist ein ausreichend breites und tiefes Baufenster zur Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses in offener Bauweise im reinen Wohngebiet festgesetzt. Der Umstand, dass im Bebauungsplan eine Verrohrung eingezeichnet ist, gibt für eine Bebauungseinschränkung für sich gesehen nichts her. Dabei handelt sich nicht um eine durch Planzeichen getroffene Festsetzung, sondern um die nachrichtliche Übernahme, dass über das hier maßgebliche Flurstück ein verrohrtes Gewässer verläuft. Mit Ausnahme dieser zeichnerischen Darstellung verhält sich der Bebauungsplan zur Frage der Verrohrung nicht. Gegen das Bebaut-werden-können spricht auch nicht der Umstand, dass die Erteilung des Vorbescheids und der Baugenehmigung für das mittlerweile verwirklichte konkrete Vorhaben der Errichtung zweier Doppelhaushälften von einer wasserrechtlichen Zustimmung nach § 68 Abs. 2 WHG abhängig war. Ein diesbezügliches wasserrechtliches Genehmigungsverfahren bedurfte es nämlich nur, weil neben der Renaturierung des Gewässers auf dem städtischen Nachbarflurstück zur Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens die Verrohrung an die südliche Grenze des Flurstücks verlegt werden musste. Für die Beurteilung des Bebaut-werden-könnens maßgebend ist indessen nicht die Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens, entscheidend ist vielmehr die abstrakte Bebaubarkeit der belegten Fläche. Das setzt voraus, dass das Grundstück insoweit nach Größe, Zuschnitt, Lage und sonstiger Beschaffenheit als Bauland tatsächlich geeignet ist, denn der wirtschaftliche Vorteil muss aktuell und nicht unter praktisch nicht verwirklichbaren Bedingungen gewährt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.5.1999 -15 A 7408/95 -, m.w.N., juris. Das war hier trotz allem nicht der Fall, weil es bis zum Jahr 2013 an einer nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängigen Bebaubarkeit der belegten Fläche im beitragsrechtlichen Sinne fehlte. Unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Lage und Ausdehnung des Baufensters sowie der Verrohung des Gewässers war bis dahin eine rechtlich gesicherte Bebauung mit einem sinnvoll nutzbaren Gebäude nicht möglich, weil über das Grundstück des Klägers innerhalb des Baufensters bis zur Umlegung im Jahre 2013 in einer Betonrohrleitung DN 1000 ein bestehendes namenloses Gewässer als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs vgl. Knopp, in SZDK, § 2 WHG Rn. 13 verlief, so dass es über Art und Umfang der Bautätigkeit im Umfeld des Gewässers jedenfalls noch einer nach dem objektiven Erscheinungsbild wertenden wasserrechtlichen Beurteilung und einer wasserrechtlichen Steuerung bedurfte. Das folgt insbesondere auch aus § 36 WHG, weil bei der Errichtung eines Gebäudes, dass keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient, an bzw. über einem Gewässer sicherzustellen ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Vor diesem Hintergrund kann eine rechtlich gesicherte Bebaubarkeit unbeschadet baurechtlicher Anforderungen erst bejaht werden, wenn zusätzlich die wasserrechtliche Genehmigungsfrage i.S.v. § 22 LWG NRW geklärt ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.