Urteil
4 K 3345/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0514.4K3345.17A.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger wurde nach eigenen Angaben am 1. Januar in L. (Q. ) geboren. Er sei pakistanischer Staatsangehöriger und dem Volk der Q1. zugehörig. Er habe sein Herkunftsland erstmalig am 6. Mai 2015 verlassen und sei am 28. oder 29. Juni 2015 auf dem Landweg in Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 23. August 2016 wurde sein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) offiziell registriert. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 23. August 2016 gab der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal bzw. zu den Gründen für seinen Asylantrag im Wesentlichen an, wegen seiner Zugehörigkeit zu der Glaubensrichtung der B. einer Bedrohung durch die Mullahs ausgereist zu sein. Diese hätten über Lautsprecher verkündet, dass er, der Kläger, sein Haus verlassen müsse, ansonsten würde er getötet. Von ihm sei verlangt worden, sich zum Islam zu bekennen, oder das Land zu verlassen. Er sei nach Deutschland gekommen, um die Möglichkeit zu haben, seine Kinder vernünftig zu ernähren und zu versorgen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde dem Kläger nicht zuerkannt. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Q. angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 14. Dezember 2016 nicht persönlich übergeben, sondern am selben Tag in der Postfiliale V.---straße 2 in I. niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung erfolgte ebenfalls am 14. Dezember 2016 durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Gemeinschaftseinrichtung. Gemäß Ziffer 9 der Zustellungsurkunde wurde der Bescheid zunächst dem Kläger zu übergeben versucht. Die Niederlegung in der Postfiliale war gemäß Ziffer 11.1 und 11.2 der Zustellungsurkunde erforderlich, weil weder die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung möglich war, noch eine Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung bzw. die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung erfolgen konnte. Der Kläger hat am 9. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 31. März 2017 zugegangen. Der Postbedienstete habe nicht versucht, ihn in seinem Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft aufzusuchen, sondern habe den Bescheid direkt bei der Unterkunftsleitung abgegeben. Dies sei jedoch nur zulässig, wenn zuvor vergeblich versucht worden sei, den Kläger in seinem Zimmer anzutreffen. Dies sei jedoch offenkundig nicht geschehen. Die Ersatzzustellung sei daher unwirksam. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger der Glaubensrichtung der B. angehöre und sich nach wie vor insbesondere an öffentlichen Aktivitäten im Rahmen seiner Religionsausübung beteilige. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise die Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2020 zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Q. wurden in das Verfahren eingeführt. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist verfristet und damit unzulässig. Die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz - AsylG - muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Der Klageschriftsatz des Klägers vom 7. April 2017 ging bei Gericht am 9. April 2017 ein. Die nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Zivilprozessordnung - ZPO -, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - zu berechnende Klagefrist von zwei Wochen war jedoch schon am 28. Dezember 2016 abgelaufen. Der angegriffene Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - i.V.m. § 181 ZPO in einer Postfiliale niedergelegt. Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO gilt der Bescheid des Bundesamts mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung am 14. Dezember 2016 als zugestellt. Anhaltspunkte für den Zugang des Dokuments unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Zustellung nicht aus dem Grunde fehlgeschlagen, weil der Bescheid im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Im vorliegenden Falle sind die Voraussetzungen der Ersatzzustellung gem. § 181 Abs. 1 ZPO erfüllt. Demgemäß kann das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niedergelegt werden. Zwar ist die Ersatzzustellung nur statthaft, wenn die Person, der zugestellt werden soll, nicht angetroffen wird (§ 178 Abs. 1 S. 1 ZPO) bzw. wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder § 180 ZPO nicht ausführbar ist. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist gegen eine Ersatzzustellung gemäß § 181 Abs. 1 ZPO in rechtlicher Hinsicht jedoch nichts zu erinnern. Vgl. hierzu insbesondere VG Bayreuth, Urteil vom 05. Juni 2018 - B 7 K 17.32410 -, juris. Die Zustellungsurkunde begründet gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also insbesondere, dass eine persönliche Übergabe des Bescheides in seiner Wohnung, bzw. eine Einlegung in den Briefkasten oder eine Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich war. Das Tatbestandsmerkmal des "nicht Antreffens" ist dabei nicht gleichbedeutend mit Abwesenheit des Adressaten und nicht nur für den Fall anzunehmen, wenn auf das Klingeln des Zustellers nicht reagiert wird. Nachforschungen des Zustellers sind grundsätzlich nicht erforderlich. Vgl. Häublein in: Münchener Kommentar ZPO (5. Auflage 2016), § 178, Rdn. 4. Mit Blick auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, vgl. insbesondere VG Halle, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 5 B 841/17 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 - 2 L 917/16.A -, juris; VG Hannover, Zwischenurteil vom 24. September 2018 - 4 A 832/18 -, juris, scheidet eine Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO zwar aus, wenn der Adressat in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt. Im vorliegenden Falle fand jedoch keine Ersatzzustellung im Sinne von § 180 ZPO durch Einlegen des Schriftstücks - also des Bescheides selbst - in den Briefkasten, sondern gemäß § 181 Abs. 1 ZPO statt. Diese Vorschrift setzt gerade die - wie in diesem Falle eingetretene - fehlgeschlagene Möglichkeit voraus, das Schriftstück dem Adressaten persönlich übergeben zu können oder es im Wege von § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuzustellen. Ob die schriftliche Mitteilung nach der Zustellung aufgrund eines fehlgeschlagenen Übermittlungswegs an den Kläger durch den Hausmeister der Gemeinschaftseinrichtung verloren gegangen ist, ist unerheblich. Diese Umstände liegen in zeitlicher Hinsicht nach dem fristauslösenden Ereignis der Zustellung. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO hat der Kläger weder persönlich, noch durch seinen Prozessbevollmächtigten gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.