Beschluss
7 L 257/20
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann trotz der gesetzlichen Entfaltung der sofortigen Vollziehung angeordnet werden, erfordert aber eine Interessenabwägung auf Basis einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten.
• Eine Schließungsanordnung nach § 28 Abs.1 IfSG kann auch weitergehende Maßnahmen gegenüber Betrieben treffen, selbst wenn die CoronaSchVO NRW Regelungen enthält; diese schließen weitergehende Allgemeinverfügungen nicht aus.
• Bei pandemiebedingter Gefahrenlage überwiegt im Eilverfahren regelmäßig das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und mildere gleich geeignete Mittel nicht erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Schließung eines Hundesalons während COVID-19: Vollzugsinteresse überwiegt Aussetzungsinteresse • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann trotz der gesetzlichen Entfaltung der sofortigen Vollziehung angeordnet werden, erfordert aber eine Interessenabwägung auf Basis einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten. • Eine Schließungsanordnung nach § 28 Abs.1 IfSG kann auch weitergehende Maßnahmen gegenüber Betrieben treffen, selbst wenn die CoronaSchVO NRW Regelungen enthält; diese schließen weitergehende Allgemeinverfügungen nicht aus. • Bei pandemiebedingter Gefahrenlage überwiegt im Eilverfahren regelmäßig das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und mildere gleich geeignete Mittel nicht erkennbar sind. Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die mündliche sofortige Schließungsanordnung der Behörde vom 24.03.2020. Die Behörde hatte den Salon geschlossen mit Verweis auf Infektionsschutzmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie. Die Antragstellerin schilderte einen Betriebsablauf ohne Kundenzutritt und kontaktarmen Übergaben durch einen Türspalt sowie Barzahlung; alternative kontaktlose Abläufe wurden als möglich angegeben. Die Klage bezieht sich auf das parallel anhängige Hauptsacheverfahren. Das Gericht prüfte eilrechtlich und ohne weiteres Vorbringen der Behörde, ob die Schließungsanordnung rechtmäßig und verhältnismäßig ist. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 28 Abs.1 IfSG in der seit 28.03.2020 geltenden Fassung; diese Generalklausel erlaubt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten. • Die CoronaSchVO NRW steht weitergehenden Maßnahmen nicht entgegen; §13 CoronaSchVO NRW ermöglicht ergänzende und strengere Allgemeinverfügungen sowie Einzelfallanordnungen. • Die Kammer stellte fest, dass der Betrieb des Hundesalons objektiv zu Situationen führen kann, in denen der Mindestabstand unterschritten wird und die Öffnung durch die beschriebene Übergabe und Barzahlung nicht hinreichend sicher trennt; unvorhersehbare Reaktionen der Tiere erhöhen das Risiko. • Da grundsätzlich auch eine kontaktlose Durchführung möglich wäre (z. B. Anbinden des Hundes vor dem Salon, bargeldlose Zahlung), greift das Verbot des §7 Abs.3 Satz1 CoronaSchVO NRW nicht zwingend, gleichwohl kann die Behörde nach §28 IfSG weitergehende Maßnahmen anordnen, wenn sie erforderlich sind. • Die Voraussetzungen des §28 Abs.1 IfSG sind aufgrund der nachgewiesenen Verbreitung von COVID-19 und der damit verbundenen Gefährdungslage im Zuständigkeitsgebiet gegeben; das Robert-Koch-Institut liefert die tragfähige fachliche Grundlage für die Gefahrenbewertung. • Ermessensausübung der Behörde war nicht erkennbar fehlerhaft; die Maßnahme ist auch in der Rechtsfolgenebene als geeignet und derzeit verhältnismäßig anzusehen, weil mildere, gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich sind und die Eindämmung der Infektion ein überragendes Schutzgut darstellt. • In der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt wegen der fehlenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Schließungsanordnung sowie der hohen Gefährdungslage das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Der Eilantrag der Betreiberin des Hundesalons wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Klage wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht hat die Schließungsanordnung als rechtmäßig und verhältnismäßig erachtet und im summarischen Eilverfahren das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Aussetzung übergewichtet. Es wurden keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache dargelegt, und auch bei offener Erfolgsprognose hätten die möglichen nicht wiederbringbaren Gefahren für die Gesundheit der Allgemeinheit den Vorrang. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.