Beschluss
7 L 871/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:1029.7L871.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag „den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis für seine bisherige Tätigkeit bei der Firma C. T. GmbH & Co. KG als Helfer im Fleischgewerbe zu erteilen, bis in der Hauptsache über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis entschieden ist“, wobei sich der Antragsteller hinsichtlich der Hauptsache auf die zum Aktenzeichen 7 K 2438/19 erhobene Klage bezieht, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ferner darf die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des Rechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der VwGO von dem für eine endgültige Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung des Streitstoffes beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert. Danach setzt die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes voraus, dass dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger dauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2002 - 12 B 1285/02 -; VG Minden, Beschluss vom 19. April 2004 - 7 L 271/04 -. Die Kammer lässt dahinstehen, ob der Antragsteller mit seinem auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichteten Begehren eine im obengenannten Sinne unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, weil er im Ergebnis genau das erhielte, was er auch in einem Hauptsacheverfahren erhalten könnte. Der Antragsteller hat jedenfalls den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die begehrte Beschäftigungserlaubnis kann nur § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG sein. Das Asylverfahren des Antragstellers ist noch im Gange, da der Antragsteller die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der 12. Kammer des erkennenden Gerichts vom 26. Juli 2019 - 12 K 4572/17.A – beantragt hat, durch das nach fiktiver Klagerücknahme die Erledigung in der Hauptsache festgestellt wurde. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 1997 – 2 BvR 274/97 –, juris Rn. 4. Dies hat auch der Antragsgegner erkannt und den zuvor ergangenen Bescheid vom 27. Juni 2019 aufgehoben, dem die Annahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Grunde lag. Nach § 61 Abs. 2 AslyG kann einem Asylbewerber – wie dem Antragsteller – unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erteilung er Beschäftigungserlaubnis steht – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – im Ermessen der Ausländerbehörde – hier des Antragsgegners. Einen gebundenen Anspruch auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis vermittelt die Norm nicht. Dass im Fall des Antragstellers das (Erteilungs‑)Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert wäre, etwa weil die Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sachlich nicht hinreichend begründbar wäre oder sich der Antragsgegner durch eine bestimmte Verwaltungspraxis gebunden hätte, Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 40 Rn. 49 - 51, ist nicht zu ersehen. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Zwar wurde dem Antragsteller seit dem 20. September 2017 fortlaufend die begehrte Beschäftigung bei der C. T. GmbH & Co. KG gestattet, zuletzt bis zum 31. Juli 2019 (vgl. Bl. 57, 65, 85, 97). Der Umstand, dass ein Betroffener bereits zuvor gearbeitet hat, schafft aber jedenfalls dann keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass ihm auch stets weiterhin eine Beschäftigung erlaubt werden müsste, wenn sich die der Erteilung zu Grunde liegenden Umstände wesentlich geändert haben. Vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2019 – M 12 K 18.4576 –, juris Rn. 35. Eine solche Änderung der Umstände ist hier zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung jedoch jedenfalls durch die erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung zu dem Asylverfahren sowie durch die Angaben des Antragstellers bei der Anhörung durch den Antragsgegner am 10. Oktober 2019 eingetreten, was eine neue Bewertung durch den Antragsgegner rechtfertigt. Ohnehin durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, bis zur Beendigung des Asylverfahrens seiner Beschäftigung nachgehen zu können, da die dem Antragsteller zuvor erteilten Beschäftigungserlaubnisse regelmäßig jeweils nur einen begrenzten Gültigkeitszeitraum aufwiesen und der Antragsteller daher gezwungen war, regelmäßig die Erteilung einer neuen Erlaubnis zu beantragen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 7 L 955/18 - S. 6 d. amtl. Abdrucks. Darüber hinaus besteht nach summarischer Prüfung auch kein Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), der im Wege einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte. Vgl. OVG NRW, NJW 1988, 89; VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 7 L 955/18 - S. 3 d. amtl. Abdrucks. Die vom Antragsgegner in dessen Bescheid vom 22. Oktober 2019 nach § 61 AsylG getroffene Ermessensentscheidung, dem Antragsteller nach Ablauf der zuletzt erteilten Erlaubnis am 31. Juli 2019 die Ausübung einer Beschäftigung zu versagen, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Anders als in dem aufgehobenen Bescheid vom 27. Juni 2019 hat der Antragsgegner die Ablehnung nicht mehr mit § 60a Abs. 6 AufenthG begründet. Der nunmehr auf § 61 AsylG gestützte Bescheid vom 22. Oktober 2019 weist keine vom Gericht überprüfbaren Ermessensfehler auf. Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecke die privaten Belange des Antragstellers und das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung einwanderungspolitischer Ziele zu prüfen, abzuwägen und zu berücksichtigen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 7 L 955/18 - S. 4 d. amtl. Abdrucks; VG München, Urteil vom 4. Mai 2017 - M 9 K 17.254 -, BeckRS 2017, 108887, Rn. 35; Neundorf, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 23. Edition, Stand: 01.08.2019, AsylG, § 61 Rn. 17. Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden eingeschränkten Prüfungskompetenz begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner im Rahmen der vorgenommenen Abwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, dem Antragsteller keine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Zu den bei der Abwägung berücksichtigungsfähigen aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken gehört zunächst u.a. auch, nach Beendigung des Asylverfahrens ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen zu können, so dass die Klärung der Identität des zurückzuführenden Ausländers und seine Mitwirkung hieran zwingend erforderlich sind. Eine zeitnahe Rückführung nach einem erfolglosen Asylverfahren setzt dabei voraus, dass die Identität bereits frühzeitig geklärt werden kann. § 15 Abs. 2 AsylG berechtigt die mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden deshalb schon während des Asylverfahrens zum Erlass von Verfügungen, die zur Aufklärung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes, einschließlich der Identifikation des Ausländers zum Zweck einer eventuellen Rückführung erforderlich sind. Vgl. Hailbronner, AuslR, 105. Aktualisierung Januar 2018, § 15 AsylG, Rn. 5; vgl. zu diesem Gesetzeszweck auch die Gesetzesmaterialien BT-Drs. 12/4450, S. 18; so auch VG Augsburg, Urteil vom 12. Juli 2017 - Au 6 K 17.535 -, juris, Rn. 32 ff. Die in § 15 Abs. 2 AsylG normierten Mitwirkungshandlungen können auch von den örtlichen Ausländerbehörden eingefordert werden. Dem steht § 5 Abs. 1 AsylG nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift folgt allein, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ausschließlich zur Entscheidung über den Asylantrag und zur Vorbereitung der Entscheidung berufen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dem Bundesamt obliegt insoweit die Entscheidungshoheit über den materiellen Asylanspruch. In diesem Rahmen hat das Bundesamt ausländerrechtliche Entscheidungen zu treffen (z.B. die Feststellung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegeben sind), soweit es nach Maßgabe des Asylgesetzes hierzu berufen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Vgl. Bergmann/Dienelt, AsylG, 12. Auflage 2018, § 5, Rn. 4 ff. Eine Mitwirkung der örtlichen Ausländerbehörden bei der Gestaltung des Asylverfahrens wird hierdurch aber keinesfalls ausgeschlossen, sondern ist vom Gesetzgeber in einzelnen Kompetenzbereichen (vgl. u.a. §§ 55 ff. AsylG) sogar ausdrücklich vorgesehen. Die Ausländerbehörde ist vor diesem Hintergrund damit grundsätzlich berechtigt, bei ihren im Rahmen des Asylverfahrens zu treffenden Ermessensentscheidungen – wie z.B. im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG – die Bereitschaft von Ausländern zur Mitwirkung an den in § 15 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Pflichten zu berücksichtigen. Vgl. Hailbronner, AuslR, 96. Aktualisierung April 2016, § 61 AsylG, Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 12. Juli 2017 - Au 6 K 17.535 -, juris, Rn. 32 ff. Eine Mitwirkungspflicht scheidet allein dann aus, wenn die von der Ausländerbehörde auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AsylG geforderte Mitwirkungshandlung nicht notwendig oder unzumutbar ist. Vgl. Augsburg, Urteil vom 12. Juli 2017 - Au 6 K 17.535 -, juris, Rn. 34 ff.; Hailbronner, AuslR, 105. Aktualisierung Januar 2018, § 15 AsylG, Rn. 35. Nach diesen Maßstäben ist die vom Antragsgegner geforderte Mitwirkungshandlung – namentlich wahrheitsgemäße und widerspruchsfreie Angaben gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen der Aufklärung der Identität des passlosen Antragstellers – hier nicht erfüllt, was der Antragsgegner bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen konnte. Dabei ist zunächst in der Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, gegenüber den mit der Ausführung des AsylG betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen, die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben enthalten. Dass dies zur Durchführung des Asylverfahrens notwendig und dem Schutzsuchenden auch zumutbar ist, liegt auf der Hand. Insbesondere ist diese Mitwirkungshandlung zumutbar, weil der Antragsgegner zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine anderen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung verlangt, beispielsweise dass der Antragsteller sich zur Identitätsaufklärung mit den Behörden seines Heimatlandes in Verbindung setzt, wodurch dem Antragsteller angesonnen werden könnte, dass er sich schon während des laufenden Asylverfahrens quasi dem Schutz eines vorgeblichen Verfolgerstaats unterstellt. Vor dem Hintergrund der vom Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 26.September 2016 gemachten Angaben, er habe einen Personalausweis besessen und diesen in Marokko verloren, ist die im Gespräch mit dem Antragsgegner am 10. Oktober 2019 aufgestellte Behauptung, er habe nie ein solches Dokument, sondern nur eine Schulkarte besessen, gänzlich unglaubhaft. Diesen Widerspruch hat der Antragsteller nicht überzeugend aufgelöst, wobei es unschädlich ist, dass ihm dieser Widerspruch erst durch den Bescheid vom 22. Oktober 2019 vorgehalten wurde. Es ist völlig unplausibel, dass sich der Antragsteller an seine Schulkarte erinnert und dies explizit angibt, den viel bedeutsameren Personalausweis aber vergessen haben will. Anhaltspunkte, dass diese Angaben des Antragstellers während der Befragung durch den Antragsgegner am 10. Oktober 2019 nicht verwertbar wären, bestehen nicht. Dass der Vermerk über dieses Gespräch (Bl. 50 GA) das Geschehene nicht korrekt wiedergibt, trägt der Antragsteller nicht vor. Vielmehr bestätigt er, bei diesem Gespräch den Besitz eines Identitätsdokuments verneint zu haben, wenn der Antragsteller dies in dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 (Bl. 56 ff. GA) damit zu erklären versucht, er habe bei der Befragung vergessen, dass er zuvor einen Personalausweis gehabt habe. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in der Ladung zu diesem Termin darauf hingewiesen wurde, eine Person mitzubringen, die für ihn übersetzen kann, sollte der die deutsche Sprache nicht beherrschen. Da er dies augenscheinlich unterließ, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass das Gespräch in deutscher Sprache stattfinden kann. Zudem hat der Antragsteller dies zu Beginn des Gesprächs auch bestätigt. Ein Fehler bei der vom Antragsteller erbetenen Übersetzung in die französische Sprache durch den Mitarbeiter des Antragsgegners, Herrn B. , ist nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller diese Sprache auch nicht spricht, ist allein durch die Angabe, dies sei nicht seine Muttersprache, nicht plausibel, zumal die Anhörung beim Bundesamt ebenfalls in französischer Sprache stattfand und der Antragsteller dabei angab, es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben (vgl. Bl. 38 ff. BA 001). Daneben hat der Antragsgegner bei der Abwägung auch berücksichtigt, dass durch die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis der Verfestigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland entgegen gewirkt werden soll. Dies ist bei Asylsuchenden, deren endgültiges Bleiberecht noch nicht feststeht, keine sachfremde Erwägung, sondern kann bei der Entscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG Berücksichtigung finden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 – 1 B 14.90 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 18 B 787/05 –, juris Rn. 23 ff.; VG München, Urteil vom 28. Februar 2019 – M 12 K 18.4576 –, juris Rn. 39; vgl. auch Grünewald, in: GK-AsylVfG, 70. EL Januar 2005, § 61 Rn. 25. Auch die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens konnte rechtsfehlerfrei bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Dabei geht die Kommentarliteratur überwiegend davon aus, dass dies nur dann der Fall sein soll, wenn sich dies zugunsten des Asylsuchenden auswirkt. Vgl. Grünewald, in: GK-AsylVfG, 70. EL Januar 2005, § 61 Rn. 28 und Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylG, § 61 Rn. 10, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 – 1 B 14.90 –, juris Rn. 10. Nach Auffassung der Kammer hat das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung jedoch eine Berücksichtigung der voraussichtlichen Verfahrensdauer zulasten des Asylsuchenden nicht ausgeschlossen. Konkret führt das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehenden Entscheidung aus: „Je länger die Beschränkungen dauern, ohne daß sich eine Beendigung des Abschiebungshindernisses abzeichnet , um so eher wird sich ihre weitere Aufrechterhaltung [des Verbots der Erwerbstätigkeit] als unangemessen erweisen.“ Vg. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 – 1 B 14.90 –, juris Rn. 10, Hervorhebung durch die Kammer. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Verbot der Erwerbstätigkeit (weiterhin) gerechtfertigt sein kann, wenn sich die Beendigung des Abschiebehindernisses – was hier mit einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gleichzusetzen ist – abzeichnet. So liegt der Fall hier, da bereits eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung vorliegt und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung noch nicht zugelassen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch aus Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (RL 2013/33/EU), nicht, dass die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ermessensfehlerhaft wäre. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Gemäß Art. 15 Abs. 2 UA 1 RL 2013/33/EU beschließen die Mitgliedsstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. Unionsrechtliche Bedenken gegen die Umsetzung der Richtlinienbestimmung des Art. 15 RL 2013/33/EU durch die Ausgestaltung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bestehen nicht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2017 - 10 ZB 16.2281-, juris Rn. 16. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht auch Art 15 Abs. 3 RL 2013/33/EU der Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden darf. Die Vorschrift schließt jedoch mit Blick auf die übrigen unionsrechtlichen Regelungen in Art. 15 RL 2013/33/EU nicht aus, die Beschäftigungsmöglichkeit zu beschränken, auch wenn bereits zuvor der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde. Eine entgegenstehende Auffassung würde dem in Art 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU gewährten Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten nicht gerecht. Vielmehr ist in Art. 15 Abs. 3 RL 2013/33/EU eine Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs zu sehen. Diese Vorschrift stellt klar, dass der Arbeitsmarktzugang für Schutzsuchende nicht nur während des behördlichen Verfahrens (vgl. Art 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU), sondern auch für die Dauer eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens mit aufschiebender Wirkung gewährleistet werden soll. Eine beabsichtigte Einschränkung des in Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU gewährten Gestaltungsspielraums ist nicht zu erkennen. Dass der Antragsgegner das persönliche Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis über den 31. Juli 2019 hinaus unzureichend gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Versagung der Erlaubnis gewichtet hat, ist nicht ersichtlich. Zwar wurden nach der Begründung des Bescheids vom 22. Oktober 2019 die zuvor erteilten Beschäftigungserlaubnisse nicht berücksichtigt. Dies macht die Abwägung jedoch nicht fehlerhaft, da der Antragsgegner – wie oben bereits ausgeführt – keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Antragsteller davon ausgehen durfte, bis zur Beendigung des Asylverfahrens seiner Beschäftigung bei der C. T. GmbH & Co. KG nachgehen zu können. Wegen der veränderten Umstände – Abschluss des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens und der widersprüchlichen Angaben während der Anhörung am 10. Oktober 2019 – konnte der Antragsgegner daher eine neue, von den bisher erteilten Beschäftigungserlaubnissen unabhängige Bewertung vornehmen. Nach dem Vorstehenden fehlt es auch an einer Unverhältnismäßigkeit der Versagungsentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.