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Urteil

3 K 2902/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0925.3K2902.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung eines Prostitutionsgewerbes in dem Gebäude B. in Q. X. nebst Zwangsgeldandrohung. Das Gebäude B. in Q. X. steht im Eigentum von Herrn L1. T1. , welcher es vollständig und langfristig an Herrn L1. -N1. I. , den Kläger des hier ebenfalls anhängigen Verfahrens 3 K 3217/18, verpachtet hat. Auf der über die Webadressen und abrufbaren Website wird es als sogenanntes T2. -Haus bzw. Haus L2. mit einer Fläche von 3.000 m², bestehend insbesondere aus einem Bar- und Gastronomiebetrieb mit sogenannten Showauftritten („T2. -D. “) und Vermietung von über 40 Zimmern, beworben. Als für den Inhalt der Website verantwortliche Person und Betreiberin wird die Klägerin benannt. Bei der Stadt Q. X. meldete die Klägerin unter der Betriebsanschrift B. in Q. X. zum 01.12.2010 ein Gewerbe mit der Tätigkeit „gewerbliche Vermietung von elf Zimmern, Aufstellung von Snacks- und Kaffeeautomaten und Aufstellung Sonnenbank und Waschmaschinen“ und zum 01.09.2012 ein Gewerbe mit der Tätigkeit „Schank- und Speisewirtschaft (Name des Betriebs: T2. D. )“ an. Zudem erteilte ihr die Stadt Q. X. mit Bescheid vom 15.10.2012 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte sowie zur Zurschaustellung von Personen in einem Teilbereich des Erdgeschosses des Gebäudes B. in Q. X. . Weiter erteilte die Stadt Q. X. dem Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 18.04.2016 eine Baugenehmigung zur „Verschiebung unterschiedlicher Nutzungen mit Baumaßnahmen – Gewerbliche Vermietung von Räumen zur Selbstbestimmung über Gesellschaft leisten mit sexuellen Handlungen gegen Entgelt“ für das Gebäude B. in Q. X. . Im Jahr 2017 nahm die Klägerin als Steuerschuldnerin des Betriebs B. in Q. X. am sogenannten Düsseldorfer Verfahren teil, einem vereinfachten Steuervorauszahlungsverfahren für Prostituierte mit Abwicklung über den jeweiligen Bordellbetreiber. Auch ist sie laut Auskunft der Stadt Q. X. die Abgabenpflichtige für die Vergnügungssteuer in Bezug auf den gesamten Betrieb im Gebäude B. in Q. X. . Mit Schreiben vom 23.10.2017 wies der Beklagte die „Betreiber des Betriebs ‚Haus L2. ‘/‘T2. D. ‘“ darauf hin, dass der Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowohl der Anzeige- als auch Erlaubnispflicht unterliege. Daraufhin teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2017 unter anderem mit, ihre Zimmervermietungstätigkeit könne als bloße private Vermögensverwaltung schon gar kein Gewerbe sein. Jedenfalls betreibe sie kein Prostitutionsgewerbe. Denn Prostitution im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, d.h. Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt, finde in ihrem Betrieb nicht statt. Die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt setze die faktische Anerkennung einer Leistungspflicht des die sexuellen Handlungen Anbietenden voraus und laufe damit dessen verfassungsrechtlich garantierten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zuwider. Dies sei weder von ihr als Betreiberin noch von den in ihrem Betrieb tätigen Frauen gewollt. Sofern sich in ihrem Betrieb teilweise oder vereinzelt Frauen aufhielten, die ihre Tätigkeit als Prostitution im vorgenannten Sinne bezeichnen würden, sei dies allein auf deren unzutreffende Definition des Begriffs Prostitution zurückzuführen. Im Übrigen sei das Prostituiertenschutzgesetz verfassungswidrig und nichtig und könne deshalb keine Anwendung finden. Insbesondere führe die dort für die Definition des Begriffs der Prostitution vorgenommene Anknüpfung an die Ausführung von sexuellen Handlungen gegen Entgelt über die damit verbundene Anerkennung einer Entgeltpflicht der Kunden zur Anerkennung einer Leistungspflicht der Anbietenden. Die Anerkennung einer Leistungspflicht der Anbietenden verstoße aber wegen der damit einhergehenden Unterwerfung und Fremdbestimmung der Anbietenden gegen die Menschwürde nach Art. 1 GG und das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG, insbesondere gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, und die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG der Anbietenden und wegen der durch diese Begriffsbestimmung erfolgende Nötigung der Betreiber zur Nötigung der Anbietenden zur Anerkennung einer Leistungspflicht auch gegen deren Rechte. Der Beklagte hielt mit Schreiben vom 31.01.2018 an seiner Auffassung hinsichtlich der Einordnung des klägerischen Betriebs als Prostitutionsgewerbe und der damit einhergehenden Erlaubnisbedürftigkeit fest und begründete dies mit gesicherten Erkenntnissen anderer Behörden wie der Polizei, der Ausländerbehörde und des Finanzamts. Daraufhin nahm die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2018 erneut Stellung. Ergänzend zu ihrem Schreiben vom 23.10.2017 führte sie aus, sie gewähre in ihrem Betrieb nur Aufenthalt an „Freiberufliche Gesellschaft-Leisterinnen, die nur im Rahmen der von der Verfassung garantierten Entfaltungsfreiheit – folglich zwingend, da das gemäß der Verfassung nicht rechtswirksam veräußerliche sexuelle Selbstbestimmungsrecht […] andernfalls verletzt würde, sexuelles Handeln unter zumindest faktischer Anerkennung eines auf sexuelle Handlungen bezogenen Leistungsanspruchs, somit sexuelles Handeln gegen Entgelt, ausschließen – gegen Entgeld gegenüber Einzelnen ein jemanden-Gesellschaftleisten vornehmen“. Sie würde keine Räumlichkeiten zur Erbringung sexueller Dienstleistungen durch Prostituierte bzw. Hostessen bereitstellen. Aus der Art und Weise der Werbung, der Gebäudegestaltung, der Zimmergestaltung mit im Wesentlichen nur jeweils einem Bett (welches auch dem Pausenschlaf der Mieterinnen diene) sowie der „sexy“ äußeren Erscheinung der Mieterinnen ergebe sich nichts anderes, dies habe sich bei einem „ohne-Sex-gegen-Entgelt-Gesellschaftleisten“ einfach bewährt. Möglicherweise sei dies auf häufig verschenkten Sex zurückzuführen. Mit Schreiben vom 22.03.2018 teilte der Beklagte der Klägerin seine Absicht mit, ihr die Fortsetzung ihres Gewerbebetriebs „T2. -D. , B. , 32457 Q. X. “ zu untersagen, da sie die zum Betrieb erforderliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz trotz entsprechender Aufforderung nicht beantragt habe, und für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld anzudrohen. Mit Schreiben vom 09.04.2018 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten nochmals, dass ihr Betrieb nicht in den Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes falle und verwies zur Begründung ihrer Auffassung der Verfassungswidrigkeit des Prostituiertenschutzgesetzes auf die diesbezüglich Abhandlung ihres sogenannten ehrenamtlichen Sekretärs Herrn L1. -N1. I. vom 09.04.2018. Am 25.04.2018 und am 01.06.2018 unternahm der Beklagte durch zwei Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamts im Unter- und Erdgeschoss des Gebäudes B. in Q. X. verdeckt Besichtigungen, bei welchen u.a. verschiedene Frauen „Französisch“ oder „Normal“ zu Konditionen von 50,00 € à 20 Minuten, 80,00 € à 30 Minuten und 150,00 € à 60 Minuten anboten. Mit Bescheid vom 21.06.2018, zugestellt am 23.06.2018, untersagte der Beklagte der Klägerin „als Betreiberin des Gewerbebetriebs im ‚Haus L2. ‘, B. , 32457 Q. X. , mit den eingetragenen Tätigkeiten ‚gewerbliche Vermietung von elf Zimmern, Aufstellung von Snack- und Kaffeeautomaten und Aufstellung Sonnenbank und Waschmaschinen‘ und ‚Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (Name des Betriebs: T2. D. )‘ “, das vorbezeichnete Gewerbe weiter zu betreiben (Ziffer 1). Er wies auf die damit verbundene Schließung der Räume hin (Ziffer 2) und ordnete an, die Einstellung des Gewerbebetriebs innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung anzuzeigen (Ziffer 3). Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 4). Für den Fall, dass die Klägerin innerhalb der unter Ziffer 4 genannten Frist den Gewerbebetrieb nicht schließen sollte, drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 € an (Ziffer 5). Zur Begründung führte er insbesondere aus, es handele sich bei dem von der Klägerin unter der Anschrift B. in Q. X. betriebenen Gewerbe um ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, ohne dass die Klägerin im Besitz der dafür nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderlichen Erlaubnis sei. Die Einordnung des klägerischen Betriebs als Prostitutionsgewerbe ergebe sich aus den am 01.06.2018 vor Ort geführten Gesprächen zwischen Mitarbeitern des Rechts- und Ordnungsamts und dort anwesenden Frauen, welche die Erbringung sexueller Dienstleistungen in den Räumen des T2. -Clubs angeboten hätten, aus der Teilnahme am sogenannten Düsseldorfer Modell im Jahr 2017 und aus der aktuellen Werbung für den T2. -D. . Für die Bemessung des Zwangsgelds seien die zu erwartenden Erträge aus dem Betrieb unter Berücksichtigung der Anzahl der Räume, der Öffnungszeiten sowie der Entgelte und die bisherige Weigerungshaltung berücksichtigt worden. Am 16.07.2018 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 21.06.2018 Klage erhoben. Sie trägt insbesondere vor, sie sei weder an sexuellen Handlungen in ihrem Betrieb interessiert noch fänden solche in ihrem Betrieb statt. Prostitution im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes nach ihrem Verständnis des Begriffs – d.h. unter Anerkennung einer Pflicht zur Vornahme sexueller Handlungen – werde von ihr weder gewollt noch bewusst geduldet. Die möglicherweise von dem Beklagten richtig wiedergegebenen Versprechungen von im Betrieb angetroffenen Frauen gegenüber den Mitarbeitern des Rechts- und Ordnungsamts seien im Zweifel auf deren mangelnde Kenntnis der Bedeutung des Begriffs Prostitution zurückzuführen. Die Teilnahme am Düsseldorfer Modell erfolge nur auf Druck der Vertreter von Steuer und Zoll. Die in Zeitungen geschaltete Werbung erfolge nicht für einen Prostitutionsbetrieb, auch wenn sie sich in entsprechend einschlägigen Rubriken befänden. Die Baugenehmigung habe sie nicht selbst beantragt. Im Übrigen sei das Prostituiertenschutzgesetz verfassungswidrig und nichtig und könne deshalb nicht angewendet werden. Ungeachtet dessen sei der Bescheid jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil mildere Mittel zur Unterbindung der Angebote der dort von den Mitarbeitern des Rechts- und Ordnungsamts angetroffenen Frauen zur Verfügung gestanden hätten und sich die Schließung nicht auf den gesamten Betrieb im Anwesen, d.h. auch auf den Gaststättenbereich, die Münzsolarien, die Kaffeeautomaten und die Überlassung von Räumen zur Weitervermietung an den Ehemann der Klägerin im Rahmen rein privater Vermögensverwaltung, hätte beziehen dürfen. Auch sei die Schankkonzession noch gar nicht widerrufen worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.06.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu der im Bescheid vom 21.06.2018 angeführten Begründung trägt er vor, die Verneinung der Duldung sexueller Dienstleistungen durch die Klägerin sei nach den Erkenntnissen seiner Mitarbeiter vor Ort als reine Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen sei das Prostituiertenschutzgesetz nicht verfassungswidrig. Am 26.07.2018 und 17.08.2018 reichte die Klägerin bei der Stadt Q. X. je einen im Wesentlichen gleichlautenden ausgefüllten und unterschriebenen Formularvordruck zur Gewerbeanmeldung für die Betriebsstätte B. in Q. X. ein und beschrieb die ausgeübte Tätigkeit als „Freiberuflich irgendwie – ohne enthaltenen Sex – Gesellschaft-Leisten. Der Hinweis ‚ohne …‘ beugt dem erkennbaren staatlichen Willen vor, zu verwechseln a) das Menschrecht Sex auch an Kunden zu verschenken zu dürfen, mit b) Sex – gegen – Entgelt, dem Sex, der auch Unterwerfung unter eine Erbringungspflicht ist.“. Mit Bescheid vom 28.08.2018 hob der Beklagte die in Ziffer 4 des Bescheids vom 21.06.2018 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2019 verhandeln und entscheiden, da die Klägerin rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 21.06.2018 ausgesprochene Untersagungs- und Einstellungsverfügung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann bei einem Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und welches ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer daraufhin erlassenen Betriebsuntersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Ausstehen dieser der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 20.78 –, juris, Rn. 15. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21.06.2018 bestehen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben des Beklagten vom 22.03.2018 in Anbetracht der danach vorgenommenen Ortsbesichtigungen und der sich daraus ergebenden Erkenntnisse noch als eine den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügende Anhörung gewertet werden kann. Denn ein sich etwa ergebender Gehörsverstoß kann jedenfalls als nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW geheilt angesehen werden. Eine Heilung kann insoweit auch durch einen Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bewirkt werden, wenn die Behörde erkennbar das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und in ihre rechtlichen Erwägungen einbezieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2014 – 15 B 69/14 – juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin mit ihren Klagebegründungen die Möglichkeit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen genutzt und der Beklagte hat sich damit in seiner Klageerwiderung zumindest sachgedanklich auseinandergesetzt. Der Bescheid vom 21.06.2018 ist auch materiell rechtmäßig. Er genügt noch den Anforderungen an die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Inhaltliche Bestimmtheit bedeutet, dass der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde den Entscheidungsgehalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind der verfügende Teil des Verwaltungsakts, seine Begründung und die sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.2013 – 8 C 21.12 –, juris, Rn. 13 f. m.w.N., und vom 27.06.2012 – 9 C 7.11 –, juris, Rn. 11, 18, m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2017 – 4 B 57/17 –, juris, Rn. 11. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabs ist der Bescheid vom 21.06.2018 bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Klägerin nicht mehr, aber auch nicht weniger als der Betrieb einer Prostitutionsstätte im gesamten Gebäude B. in Q. X. mit einer Abwicklungsfrist zur Schließung von einem Monat ab Bestandskraft untersagt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der im Bescheid vorhandenen einleitenden Formulierung („Betreiberin des Gewerbebetriebs im ‚Haus L2. ‘ “), der sich allein mit dem Betrieb einer Prostitutionsstätte befassenden Begründung des Bescheids sowie aus den der Klägerin bekannten und erkennbaren Umständen. Ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 23.10.2017 (vgl. Bl. 2 der Beiakte 1) und des Internetauftritts der Klägerin (vgl., Bl. 41 ff. der Beiakte 1) wird das gesamte Gebäude als einheitlicher Betrieb der Klägerin unter den Namen „T2. Haus“ bzw. „Haus L2. “ beworben. Demgegenüber besteht für eine Beschränkung der so verstandenen räumlichen und sachlichen Reichweite der Ordnungsverfügung bei verständiger Würdigung kein Anlass. Soweit der Bescheid vom 21.06.2018 auf die im Gewerberegister eingetragenen Tätigkeiten „gewerbliche Vermietung von elf Zimmern, Aufstellung von Snacks- und Kaffeeautomaten und Aufstellung Sonnenbank und Waschmaschinen“ und „Schank- und Speisewirtschaft (Name des Betriebs: T2. D. )“ Bezug nimmt, dient die Bezugnahme augenscheinlich nur lediglich der Klarstellung, dass auch diese Bereiche von dem Beklagten als Teil der Prostitutionsstätte gewertet werden. Soweit im Bescheid und im Verwaltungsvorgang (vgl. Bl. 46, 50, 70, 99 und 116 der Beiakte 1) teilweise die Bezeichnung des klägerischen Betriebs als „T2. D. “ gewählt wurde, handelt es sich hierbei ersichtlich nur um eine verkürzte Beschreibung der Räumlichkeiten und nicht um eine Beschränkung auf den als „T2. -D. “ bezeichneten Schank- und Speisewirtschaftsbetrieb. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO liegen vor. Die Tätigkeit der Klägerin ist gewerberechtlich formell illegal, da die Klägerin nicht im Besitz der für ihren Betrieb in dem Anwesen B. in Q. X. erforderlichen Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Prostituiertenschutzgesetz sei verfassungswidrig und nichtig und damit nicht auf sie anwendbar. Ungeachtet des insoweit nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehenden Normverwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts vermag der Vortrag der Klägerin keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Prostituiertenschutzgesetzes zu begründen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin vorgetragene Annahme erkennbar, die im Prostituiertenschutzgesetz für die Definition des Begriffs der Prostitution vorgenommene Anknüpfung an die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt führe zu einem gegenseitigen Vertrag mit einer Entgeltpflicht des Kunden und einer Leistungspflicht des die sexuellen Handlungen Anbietenden und verstoße damit gegen die Grundrechte der die sexuellen Handlungen Anbietenden und der Betreiber von Prostitutionsstätten. Bereits nach dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz ergibt sich aus dem Abschluss einer Vereinbarung über die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt keine Verpflichtung der in der Prostitution tätigen Person zur Vornahme der sexuellen Handlungen, sondern lediglich eine erst nach Vornahme der sexuellen Handlungen entstehenden Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Entgelts (§§ 1 und 2 ProstG). Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der in der Prostitution tätigen Person achtend steht die Vornahme der vereinbarten sexuellen Handlungen ungeachtet der getroffenen Vereinbarungen weiterhin in ihrem freien Belieben. Vgl. Wendtland in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, 51. Edition, Stand: 01.08.2019, § 1 ProstG, Rn. 4 f. m.w.N. Ziel der Regelungen des Prostitutionsgesetzes war die Verbesserung der rechtlichen Stellung der in der Prostitution tätigen Personen, insbesondere durch die Schaffung eines Vergütungsanspruchs nach Vornahme der vereinbarten sexuellen Handlungen. Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten, BT-Drs. 14/5958, S. 4-6. Das Prostitutionsgesetz und seine Zielsetzung in Bezug nehmend bezweckt das Prostituiertenschutzgesetz die weitere Stärkung der rechtlichen Stellung der in der Prostitution tätigen Personen, insbesondere die weitere Stärkung ihrer (sexuellen) Selbstbestimmungsrechte durch Etablierung eines entsprechenden ordnungsrechtlichen Rahmens für das Prostitutionsgewerbe. Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewebes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 1 f. Der Definition der Prostitution im Prostituiertenschutzgesetz lässt sich nichts anderes entnehmen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 ProstSchG ist Prostitution die Erbringung einer sexuellen Dienstleistung, d.h. einer sexuellen Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Die so vorgenommene bloße Beschreibung der Tätigkeit der Prostitution entbehrt jedweder Anhaltspunkte für eine von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Prostitutionsgesetzes abweichenden schuldrechtlichen Bewertung der Beziehungen zwischen dem die sexuelle Dienstleistung Anbietenden und dem die sexuelle Dienstleistung Annehmenden. Somit lässt sich weder der Zielsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes noch seinem Wortlaut eine Anerkennung einer Leistungspflicht der in der Prostitution tätigen Personen zur Vornahme sexueller Handlungen entnehmen. Eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist erforderlich, da die Klägerin in dem Gebäude B. in Q. X. ein Prostitutionsgewerbe betreibt. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt unter anderem, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG). Sexuelle Dienstleistungen sind – wie bereits oben ausgeführt – sexuelle Handlungen mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen von sexuellen Handlungen an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG). Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Abs. 4 ProstSchG). Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist eine Person, deren Tätigkeiten darauf ausgerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Darunter fallen insbesondere auch Tätigkeiten im organisatorischen Umfeld, wie beispielsweise das Bereitstellen einer räumlichen Infrastruktur einschließlich Nebenleistungen. Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 60 f. Bei dem Gebäude B. in Q. X. handelt es sich um eine Prostitutionsstätte, da es als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes genutzt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gestaltung der im Gebäude befindlichen Räumlichkeiten und den Erkenntnissen der beiden Ortsbesichtigungen der Mitarbeiter des Rechts- und Ordnungsamts des Beklagten am 25.04.2018 und am 01.06.2018. Die Gestaltung der Räumlichkeiten ist branchentypisch. Das Gebäude selbst gliedert sich nach den im Verwaltungsvorgang vorliegenden Grundrissplänen in ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss und mehrere Obergeschosse und beherbergt dort insbesondere mehrere Dutzend Zimmer mit jeweils einem Bett sowie angrenzenden bzw. integrierten Wasch-, Dusch- und Toilettengelegenheiten, diverse Whirlpools, Bar- und Thekenbereiche sowie Aufenthalts-, Garderoben- und Wäscheräume (vgl. Bl. 71-86 der Beiakte). Die einzelnen Geschosse sind dabei durch innen liegende Treppen miteinander verbunden und für die Besucher frei zugänglich. Der Internetauftritt (abrufbar über die Websites mit automatischer Umleitung auf die bereits vom Namen her aussagekräftige Website) wirbt für das ganze Haus mit einem gastronomischen Bereich sowie der Vermietung von über 40 Zimmern mit einer den dort veröffentlichten Fotos zu entnehmenden branchenüblichen Ausstattung mit jeweils einem Bett und einer Kommode/einem Nachtisch, Glastür und überwiegend in Rot gehaltener Beleuchtung für „Hostessen“. Ungeachtet der räumlichen Gestaltung wird das gesamte Gebäude auch tatsächlich zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt. Bei der von den Mitarbeitern des Rechts- und Ordnungsamts des Beklagten vorgenommenen Ortsbesichtigung am 25.04.2018 fand man im Untergeschoss des Gebäudes einen laufhausmäßig eingerichteten Betrieb vor und traf mehrere Frauen an und erhielt ein Angebot für sexuelle Dienstleistungen in branchenüblichem Jargon (ca. 20 Minuten „Französisch“ oder „Normal“ für 50,00 €) (Bl. 99 der Beiakte). Bei einer erneuten Ortsbesichtigung am 01.06.2018 (Vgl. Bl. 116 der Beiakte) traf man im Barbereich im Erdgeschoss auf eine Frau, welche nach kurzem Kennenlernen „80,00 € für eine halbe Stunde Französisch und Verkehr, 150 € für eine Stunde“ verlangte. Ferner erläuterte sie, dass in den in den Obergeschossen befindlichen Räumlichkeiten der Prostitution nachgegangen würde. In dem über dem Barbereich befindlichen Balkon gebe es zudem Stripteasevorstellungen, welche zu einem Preis von 50,00 € für 10 Minuten auch im Privatmodus mit Anfassen möglich wären. Eine Bestätigung dieser Angaben erfolgte durch eine weitere im Barbereich angetroffene Frau. Im Untergeschoss konnten die bei der Ortsbesichtigung am 25.04.2018 in Erfahrung gebrachten Angaben und Angebote bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Vortrag der Klägerin, in ihrem Betrieb werde gegen Entgelt nur Gesellschaft geleistet, die Gestaltung der Räumlichkeiten und das Erscheinungsbild der Mieterinnen habe sich auch für diese Tätigkeit bewährt und etwaige sexuelle Handlungen würden maximal „verschenkt“ werden, nicht. Die Prostitutionsstätte wird auch von der Klägerin betrieben. Zwar beschreibt die Klägerin ihren Betrieb ausweislich der vorhandenen Eintragungen im Gewerberegister, der im Juli/August 2018 erfolglos eingereichten Gewerbeanmeldung und ihren weiteren Ausführungen als gastronomischen Betrieb nebst Zurschaustellung von Personen, Vermietung von Zimmern an „Mieterinnen“ und „Hostessen“ zum Gesellschaftleisten ohne Sex gegen Entgelt und Bereitstellung von Snack- und Kaffeeautomaten, Sonnenbänke sowie Waschmaschinen. Bei lebensnaher Betrachtung und nach Überzeugung der Kammer ist diese Beschreibung allerdings nicht zutreffend. Dies ergibt sich in seiner Gesamtheit aus dem Impressum der Websites mit automatischer Umleitung auf die Website, nach welchem „F. . C. “ sowohl die Verantwortliche für den Inhalt der Website als auch die Betreiberin des gesamten „T2. -Hauses“ bzw. „Haus L2. “ ist, sowie der steuerlichen Einordnung der Klägerin (Zahlung von Vergnügungssteuer und Inanspruchnahme des Düsseldorfer Verfahrens durch die Klägerin für den Betrieb im gesamten Gebäude B. in Q. X. ). Sie stellt damit die Infrastruktur zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereit, um aus der Prostitution anderer – der „Mieterinnen“ bzw. „Hostessen“ – einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Ob die Klägerin die Prostitutionsstätte dabei lediglich als Strohmann für einen Dritten, möglicherweise den Pächter und sogenannten Sekretär L1. -N1. I. , als Hintermann betreibt, ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Sinn der rechtlichen Erfassung von Strohmann-Verhältnissen ist es, den Hintermann in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht aber, den Strohmann daraus zu entlassen. Schon aus Gründen der Rechtsklarheit bedürfte deshalb die Klägerin auch dann einer Erlaubnis, wenn sie sich als Strohmann erwiese. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 20.78 –, juris, Rn. 19-21. Die Entscheidung des Beklagten, das von der Klägerin betriebene Prostitutionsgewerbe zu untersagen und eine Abwicklungsfrist zur Schließung von vier Wochen einzuräumen, ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Im Gewerberecht ist anerkannt, dass die formelle Illegalität, also das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, die Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO grundsätzlich rechtfertigt. Eine Ausnahme gilt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn die erforderliche Erlaubnis bereits beantragt ist oder mit Sicherheit beantragt wird und die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2017 – 4 A 1607/16 –, juris, Rn. 70 f.; VG Minden, Beschluss vom 21.12.2018 – 3 L 1542/18 –, n.v., S. 5. In Anbetracht der strikten Weigerungshaltung der Klägerin, das Prostituiertenschutzgesetz überhaupt anzuerkennen und eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen, ist eine Ausnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten. Auch der Vortrag der Klägerin, der Beklagte hätte zunächst auf mildere Mittel wie die Untersagung des Anbietens von sexuellen Dienstleistungen gegenüber den dort angetroffenen Frauen zurückgreifen müssen und auch nicht die Schließung des gesamten im Anwesen befindlichen Betriebs anordnen dürfen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Untersagungen gegenüber den dort angetroffenen Frauen wären weder von der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gedeckt noch zur Erreichung des damit verfolgten Ziels geeignet. Die angeordneten Maßnahmen gehen nach der vorgenommenen Auslegung des Bescheids vom 21.06.2018 auch nicht über die Schließung der reinen Prostitutionsstätte hinaus. Die unter Ziffer 5 des Bescheids vom 21.06.2018 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung, deren Rechtsgrundlage sich in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW findet, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Zwangsgeldandrohung mit Blick auf die dort genannte Frist zur Schließung des Prostitutionsgewerbes hinreichend bestimmt. Zwar verweist die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Frist auf Ziffer 4 des Bescheids vom 21.06.2018, welche nur die – mittlerweile aufgehobene – Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ausspricht. Bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers ist jedoch ausreichend klar, dass mit dem Verweis auf die mittlerweile aufgehobene Ziffer 4 des Bescheids vom 21.06.2018 keine von der Abwicklungsfrist in Ziffer 3 des Bescheids abweichende Frist zur Schließung des Gewerbebetriebs gemeint ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.