Urteil
10 K 9520/17
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hinweisgeber, der der Offenbarung seiner Identität nicht zugestimmt hat, ist grundsätzlich vor Nennung zu schützen.
• Die Anonymität von Hinweisgebern dient der Funktionsfähigkeit behördlicher Tierschutzkontrollen und überwiegt in der Regel ein rechtliches Interesse des Betroffenen.
• Eine Offenbarung kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Hinweis wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch war.
• Personenbezogene Daten im Sinne des IFG NRW sind vom Informationszugang ausgeschlossen, außer die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände (§ 9 Abs.1 IFG NRW) liegen vor.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Offenlegung des Namens anonymer Tierschutz‑Hinweisgeber • Ein Hinweisgeber, der der Offenbarung seiner Identität nicht zugestimmt hat, ist grundsätzlich vor Nennung zu schützen. • Die Anonymität von Hinweisgebern dient der Funktionsfähigkeit behördlicher Tierschutzkontrollen und überwiegt in der Regel ein rechtliches Interesse des Betroffenen. • Eine Offenbarung kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Hinweis wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch war. • Personenbezogene Daten im Sinne des IFG NRW sind vom Informationszugang ausgeschlossen, außer die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände (§ 9 Abs.1 IFG NRW) liegen vor. Der Kläger hält mehrere Pferde auf einem gepachteten Grundstück. Die Behörde (Beklagte) erhielt 2014, 2015 und insbesondere am 27. Juni 2017 Hinweise auf mangelhafte Haltung; daraufhin wurden tierärztliche Kontrollen durchgeführt. Im Bericht von 28. Juni 2017 wurden teils Mängel, teils keine offensichtlichen Mängel vermerkt; in Kontrollblättern wurde jeweils "Verstoß" angekreuzt. Der Kläger begehrte Einsicht in die Akten einschließlich der Nennung des Namens des Hinweisgebers, um gegebenenfalls zivil- oder strafrechtlich vorzugehen. Die Beklagte gewährte Akteneinsicht, schwärzte aber die Namen der Hinweisgeber mit der Begründung, diese hätten der Offenbarung nicht zugestimmt. Der Kläger focht dies an und machte ein rechtliches Interesse an der Offenlegung geltend. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig; ein Vorverfahren war nicht erforderlich und die Klagefrist wurde eingehalten (§§ 68,74 VwGO; JustG NRW). • Anwendbare Normen: Anspruch auf amtliche Informationen nach § 4 Abs.1 IFG NRW; Ausschlussgründe nach § 6 Satz1 lit. a) IFG NRW (Schutz der öffentlichen Sicherheit/Funktionsfähigkeit der Behörde) und § 9 Abs.1 IFG NRW (personenbezogene Daten). • Schutz der Anonymität (§ 6 Satz1 lit. a) IFG NRW): Die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers würde die Bereitschaft zur Abgabe sachdienlicher Hinweise und damit die Effektivität behördlicher Tierschutzkontrollen beeinträchtigen. Eine einfache Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit genügt hier; der Tierschutz ist ein besonders schutzwürdiges Verwaltungsaufgabengebiet (Art.20a GG, §1 TierschG). • Kein Entfallen des Schutzes: Der Vertraulichkeitsschutz fällt nur weg, wenn ausreichende Anhaltspunkte bestehen, dass der Hinweis wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch war. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor; der Hinweis war sachlich und durch Tatsachen (ungepflegte Wiese) teilweise bestätigt. • Personenbezogene Daten (§ 9 Abs.1 IFG NRW): Der Name ist personenbezogen (Art.4 Nr.1 DSGVO). Keine der in § 9 Abs.1 Halbsatz2 lit. a–e genannten Ausnahmen (Einwilligung, gesetzliche Erlaubnis, Abwehr erheblicher Gefahren, Interesse der betroffenen Person oder überwiegende schutzwürdige Belange des Antragstellers) liegt vor. Zwar besteht ein rechtliches Interesse des Klägers an Kenntnis zur Durchsetzung von Rechten, dieses wird aber von den schutzwürdigen Belangen des Hinweisgebers überwogen. • Beweisanregung: Eine Vernehmung des Hinweisgebers als Zeuge wurde abgelehnt, da dessen Ladung nur nach Offenbarung des Namens möglich wäre und damit das Akteneinsichtsrecht des Klägers den Schutz der Identität unterlaufen würde (§ 86 VwGO Erwägungen). Die Klage ist unbegründet und wird abgewiesen. Die Behörde durfte den Namen des Hinweisgebers schwärzen, weil dieser der Offenbarung nicht zugestimmt hat und weder konkrete Anhaltspunkte für eine wider besseres Wissen abgegebene Falschinformation vorlagen noch eine gesetzliche Ausnahme den Datenzugang rechtfertigt. Die Anonymität von Hinweisgebern dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit behördlicher Tierschutzkontrollen und überwiegt hier das Interesse des Klägers an Kenntnis der Identität. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.